Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. IX ZR 109/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 260

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:11. Dezember 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein [X.] §§ 7, 13a)Einem Rechtsanwalt ist es jedenfalls nicht erlaubt, einseitig und ohne hinreichendenSachgrund anstehende Verfahren eines Auftraggebers zu vereinzeln, statt sie nachihrer objektiven Zusammengehörigkeit als eine Angelegenheit zu behandeln, bei [X.] zusammenzurechnen sind.b)Ist sowohl eine getrennte als auch eine gehäufte Verfahrensführung ernsthaft [X.] zu ziehen, muß der Rechtsanwalt das Für und Wider des Vorgehens unterEinbeziehung der Kostenfolge dem Auftraggeber darlegen und seine Entscheidungherbeiführen.[X.] § 17Ein Vorschuß für Rahmengebühren darf nicht im Umfang der Höchstgebühr [X.], wenn sich noch nicht übersehen läßt, ob der tatsächliche Aufwand der Man-datserfüllung diese Gebührenhöhe rechtfertigt. [X.]nn nötig, kann nach Klärung derUmstände ein weiterer Vorschuß angefordert werden.[X.], [X.]eil vom 11. Dezember 2003 - [X.]/00 - [X.] I- 2 -Der IX. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] [X.]eft und [X.] Dr. [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des 17. [X.] Oberlandesgerichts München vom 17. Januar 2000 aufgeho-ben.Die Anschlußberufung des [X.] gegen das [X.]eil der 25. Zivil-kammer des [X.] vom 31. März 1999 wirdauch insoweit zurückgewiesen, als das Berufungsgericht über [X.] zum Nachteil des [X.] erkannt hat.Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] beauftragte die Sozietät des [X.] 1991 mit seiner an-waltlichen Vertretung in [X.]undstücks- und Vermögensangelegenheiten im [X.]. Außerdem sollte die Sozietät des [X.] die Auseinandersetzungder Erbengemeinschaften zwischen dem [X.] und seiner Schwester Wal-- 3 -traud [X.] betreiben, denen das Eigentum an den nachbezeichneten [X.] oder mögliche Rückübertragungsansprüche gesamthänderisch zustan-den. Der Kläger verlangt von dem [X.] die gesetzliche Vergütung für [X.] Tätigkeiten durch Zahlung an sich und die übrigen Mitglieder seiner [X.].Der [X.] und seine Schwester waren je zur Hälfte Miterben der [X.] Liegenschaften aus den Nachlässen von [X.]und [X.] , für die der [X.] als Testamentsvollstrecker bestellt war:1.Anwesen L. allee 66 bis 68 in [X.], eingetragen [X.] von [X.]des [X.], [X.]. 205, bestehend aus den Flurstücken 168, 170, 171 und 172 der Flur 6,2.[X.]undstück [X.] straße 63 in [X.]-N. , eingetragen [X.] von [X.]-[X.], Gemarkung [X.]des Amts-gerichts [X.]/[X.] , [X.]. 60653,3.[X.]undstücke [X.] 20 und 21 in [X.] -[X.] , ein-getragen im [X.]undbuch von [X.]-[X.] , Gemarkung [X.]des Amtsgerichts [X.] /[X.] , [X.]. 61117 und [X.]. 60812,4.[X.]undbesitz Am S. 5 bis 8 in [X.]/M. , eingetragen [X.] von [X.]. , [X.], [X.]. 1114, Flurstücke 2/226 bis 2/243,5.[X.]undbesitz Am S. 10 und 11 in [X.] /M. , eingetragenim [X.]undbuch von [X.]. , [X.], [X.]. 246, Flurstücke 246 und 247,- 4 -6.[X.]undbesitz der [X.]Am [X.]/[X.]. in [X.]/M. , eingetragen im [X.]undbuch von [X.]. , [X.], [X.]. 401 und Bd. 5,[X.]. 121 und 122, Flurstücke 2/18 bis 2/20,7.Wi. an der [X.], [X.], bei [X.] /M. , eingetragen im [X.]und-buch von [X.]. , [X.], [X.]. 1014,8.Parzellen Am [X.] See Nr. 60, 61 und 62 in [X.]. -Q. , früher eingetra-gen gewesen im [X.]undbuch von [X.]. -Q. , [X.]. 105.Der Kläger meldete im Mai 1991 für die Flurstücke des Anwesens zu 1)vermögensrechtliche Ansprüche bei dem Amt für offene Vermögensfragen [X.]. an (Anlagen [X.], [X.] bis [X.] zur Klage). Hinsichtlich der [X.]undstückezu 2) und 3) übersandte der Kläger drei Anmeldungen [X.] an den Magistrat B. -M. (Anlagen [X.], [X.] und [X.] zur Kla-ge). Für den [X.]undbesitz zu 4) bis 7) erstattete der Kläger vier [X.] Ansprüche an das [X.] zur Regelung offener Ver-mögensfragen des [X.]. (Anlagen [X.], [X.], [X.] und [X.]). Hinsichtlich der Parzellen zu 8) richtete der Kläger eine [X.] Ansprüche an das Landratsamt L. , Amt für offene Ver-mögensfragen (Anlage [X.] zur Klage). Als Berechtigte(n) bezeichnete [X.] in den genannten Anmeldungen für die Liegenschaften des [X.] S. (oben Nr. 1 bis 3 und 8) den [X.] und dessen Schwester [X.], für die Liegenschaften des Nachlasses [X.] (oben Nr. 4 bis 7) dagegen den [X.] als Testamentsvollstrecker. [X.] an die Anmeldungen führte der Kläger oder sein Mitarbeiter Rechts-anwalt [X.]. mit Bediensteten der angeschriebenen Behörden Besprechungen;Rechtsanwalt [X.]. fertigte hierüber [X.] (Anlagen [X.], [X.], [X.] -und [X.] zur Klage). Die Vorbereitungstätigkeit des [X.] für eine Restitutiondes Gartenbaubetriebs [X.]ist für die Revision nicht mehr von [X.].Am 22. Mai 1991 richtete der Kläger ein Schreiben an den RechtsanwaltDr. [X.]in [X.], in dem er anzeigte, daß er den [X.] bei der [X.] mit Frau Waltraud [X.] vertrete ([X.] 27 zur Klage). Am 29. Mai 1991 fertigte Rechtsanwalt [X.]. einen Aktenver-merk über ein Telefongespräch mit Rechtsanwalt Dr. [X.]vom gleichen Ta-ge (Anlage [X.] zum Schriftsatz des [X.] vom 20. September 1999,[X.]. 237 ff d.A.), aus dem sich ergab, daß Rechtsanwalt Dr. [X.]seit 15 Jah-ren zu Frau [X.] keinen Kontakt mehr hatte und anregte, sich direkt an die [X.] zu wenden.Mit Schreiben vom 7. Juli 1991 (Anlage [X.] zur Klage) übersandte [X.] dem [X.] elf Zwischenrechnungen (Anlage [X.] zum [X.] vom 12. Februar 1999, [X.]. 470 ff d.A.), mit welchen er "als die [X.] die Zahlung von jeweils einer Geschäftsgebühr nach § 118 Abs. 1Nr. 1 [X.] nebst den bislang angefallenen Spesen und Auslagen" von zu-sammen etwa 67.000 DM verlangte. Daraufhin verhandelten die Parteien überdie Höhe des angemessenen Vorschusses. Der [X.] nahm [X.] den vom Kläger vorläufig eingesetzten [X.]n Anstoß und er-rechnete selbst nur einen Vorschußanspruch des [X.] in Höhe von [X.]. Darüber hinaus schlug der [X.] vor, die [X.] der Gebührenhöhe einzuschalten. Der Kläger erklärte sich [X.] einer Akontozahlung von 40.000 DM einverstanden verbunden mit der ver-bindlichen Zusage des [X.], die anstehenden Reisetermine mit 450 DMje Stunde zuzüglich Umsatzsteuern und anteiligen Fahrkosten zu vergüten- 6 -(Schreiben vom 23. August 1991, Anlage [X.] zum [X.]chriftsatz vom18. April 1994, [X.]. 81 ff d.A.). Nach Ablehnung des [X.] verlangte [X.] mit Schreiben vom 28. August 1991 (Anlage [X.] zu [X.]. 81 ff d.A.) [X.] eines vollen Vorschusses von 65.984,22 DM bis zum [X.] Der [X.] bezahlte diesen Vorschuß nicht. Mit Schreiben vom25. September 1991 (Anlage [X.] zur Klage) legte der Kläger daraufhin [X.] zur Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche nieder.Am 10. Dezember 1993 erteilte der Kläger dem [X.] für das ver-mögensrechtliche Mandat elf Honorarschlußrechnungen (Anlagen K 29 bis [X.]9zur Klage) über insgesamt 107.077,34 DM. Da der [X.] wiederum nicht be-zahlte, reichte der Kläger am 28. Dezember 1993 die vorliegende Klage ein. [X.] beantragte er, auch für das streitige Erbauseinandersetzungsmandat, [X.] des [X.] zur Zahlung von 314.088,35 DM nebst Zinsen ansich und seine früheren Sozietätsmitglieder Rechtsanwälte v. Wi. , [X.]und [X.] -[X.]. .Der [X.] hat die Einrede der Verjährung erhoben, weil der Kläger imZeitpunkt der Klageerhebung nicht von allen Sozietätsmitgliedern zur Einzie-hung der Gebührenforderung ermächtigt gewesen sei. Außerdem hat sich [X.] damit verteidigt, daß die Leistungen des [X.] infolge der [X.] gewesen seien. Er, der [X.], habe daraufhin andereRechtsanwälte beauftragen müssen, denen er wiederum die vollen [X.] habe; die Kündigung des [X.] sei infolge der überhöhten [X.] nicht berechtigt gewesen.Das [X.] hat den [X.] zur Zahlung von 60.462,28 DM nebstZinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Das Oberlandesge-- 7 -richt hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen und ihn auf die Anschluß-berufung des [X.], die im übrigen ohne Erfolg geblieben ist, zur Zahlungan den Kläger und die vorbezeichneten Sozietätsmitglieder von [X.], insgesamt 65.985,01 DM, nebst Zinsen verurteilt. Mit der [X.] verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision ist begründet (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Das Berufungsurteilenthält mehrere Rechtsfehler, auf denen die Entscheidung beruht. Da weitereFeststellungen zu treffen sind, kommt eine Entscheidung des Senats in der Sa-che selbst mit Ausnahme vollständiger Zurückweisung der Anschlußberufungnicht in Betracht (§ 565 Abs. 3 ZPO a.F.).[X.]Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Kläger habe [X.] oder Notgeschäftsführer der beauftragten, inzwischen aufgelösten [X.] die Klage wirksam erhoben und die Ende 1993 ablaufende [X.] der streitigen Honoraransprüche damit unterbrochen. Dies ergibt sichauf der revisionsrechtlichen Nachprüfungsgrundlage (§ 561 ZPO a.F.) nochnicht. Schon deswegen kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.Rechtlich nicht zu beanstanden ist der Ausgangspunkt des [X.], daß der Kläger die Mandate des [X.] für die [X.] über-nommen hat, der er bei ihrer Erteilung angehörte (vgl. [X.]Z 56, 355, 359).- 8 -Gläubigerin der Forderungen ist daher die Sozietät bzw. ihre [X.] (§ 730 Abs. 2 Satz 1 BGB). Möglicherweise kann der [X.] ausgelegt werden. Der Kläger hat den [X.] aber nicht [X.] der Sozietät als ihr Geschäftsführer oder Notgeschäftsführer in Anspruchgenommen, sondern im eigenen Namen. Schon deshalb sind die Erwägungendes Berufungsgerichts, der Kläger könne dazu nach § 710 BGB (vgl. aber auch§ 730 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder als Notgeschäftsführer berechtigt gewesen sein,verfehlt.Im Revisionsverfahren haben beide Parteien übereinstimmend und zu-treffend angenommen, daß es prozessual auf eine gewillkürte Prozeßstand-schaft des Sozius ankommt, der für seine als [X.] anspruchsberechtigte Sozietät oder ihre Liquidationsgesellschaft im eige-nen Namen Vergütungsansprüche einklagt.Der Kläger hat vorgetragen, er sei von seinen ehemaligen [X.] v. Wi. , [X.]und Frau [X.] -[X.]. ermächtigtworden, die streitigen Honorarforderungen in [X.] einzuklagen,wodurch die Verjährungsfrist unterbrochen worden sei. Der Kläger hat sich [X.] solche Ermächtigung in seiner Klageschrift vom 28. Dezember 1993 (Sei-te 49) auch ausdrücklich gestützt, wie es nach der Rechtsprechung des [X.] sowohl prozessual als auch materiell-rechtlich erforderlich ist(vgl. [X.], [X.]. v. 30. Mai 1972 - [X.], NJW 1972, 1580).Für die Frage, ob die Verjährungseinrede des [X.] durchgreift, [X.] nicht die [X.] des [X.] maßgebend, sondern diematerielle Einziehungsermächtigung für die anspruchsberechtigte [X.]. Denn ohne Einziehungsermächtigung hätte der Kläger nicht als Berech-- 9 -tigter im Sinne des § 209 BGB a.F. durch seine Klage die mit Ablauf des31. Dezember 1993 eintretende Verjährung unterbrechen können. Eine spätererteilte Genehmigung der Klageerhebung wirkte nicht nach § 185 Abs. 1 BGBzurück (vgl. [X.]Z 46, 221, 229 f; 78, 1, 8; [X.], [X.]. v. 26. November 1997- VIII ZR 70/57, LM BGB § 185 Nr. 8; [X.]/[X.], [X.]. 2001§ 209 Rn. 35; vgl. auch [X.], [X.]. v. 16. März 1989 - [X.], [X.], 1269).Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht nicht festgestellthat, ob und wann der Kläger durch sämtliche Angehörigen seiner [X.] ermächtigt worden ist, im eigenen Namen die streitigen [X.] der rechtsfähigen [X.] ([X.]Z 146, 341, 344;[X.], [X.]. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207) geltend zumachen.Der Kläger hat behauptet und Beweis dafür angetreten, daß seine ehe-maligen Sozien und [X.] Rechtsanwälte v. Wi. , [X.] und Frau [X.] -[X.]. bereits 1993 ihre Zustimmungzu einer Klageerhebung durch ihn in [X.] erteilt hätten ([X.], [X.]). Diese Zustimmung hätte die notwendigeEinziehungsermächtigung vor Ablauf der Verjährungsfrist umfaßt. Der [X.] weiterhin behauptet und Beweis dafür angetreten, daß [X.]und Rechtsanwalt [X.]. - obzwar Scheinsozien - der forderungsberech-tigten Sozietät als Gesellschafter nicht angehört hätten ([X.] 26 f, [X.]). Der [X.] hat in seiner Berufungsbegründung (S. 6-8, [X.]) demgegenüber mit [X.] ausreichend bestritten, daßvor dem 26. April 1994 (Schreiben der Rechtsanwältin [X.] -[X.]. vom selben Tag, Anlage [X.]; vgl. demgegenüber das Schreiben der [X.] 10 -anwälte [X.]. und Partner vom 27. April 1994, Anlage [X.], [X.] unter b)überhaupt eine Einziehungsermächtigung zugunsten des [X.] bestandenhabe und daß die Zustimmung der auf dem Briefkopf genannten Rechtsanwälte[X.] , Frau [X.]und [X.]. jemals erteilt worden sei. Dem wird das [X.] ebenso wie dem Zeitpunkt aller Zustimmungen nachzugehen ha-ben.[X.]Die zuerkannten Vergütungsansprüche für die Aufträge des [X.],die den [X.]undbesitz der Erbengemeinschaften im Beitrittsgebiet und etwaigeRückübertragungsansprüche der Miterben bzw. des [X.] als Testaments-vollstrecker betrafen (im folgenden kurz: vermögensrechtliche Mandate), hatdas Berufungsgericht gleichfalls nicht rechtsfehlerfrei begründet.1. Gebührenangelegenheit(en)Die Abgrenzung der Angelegenheiten im Sinne von § 13 [X.], diemehrere Auftragsgegenstände umfassen können, ist unter Berücksichtigung derjeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall ebenso wie die Feststellung [X.] grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ([X.], [X.]. v. 9. Februar1995 - [X.], NJW 1995, 1431). Denn dabei ist insbesondere der Inhaltdes erteilten Auftrags maßgebend ([X.] aaO).a) Das Berufungsgericht hat eine Mehrzahl von Angelegenheiten bejaht.Dagegen stellt die Revision die Ansicht des [X.] zur Prüfung, daß nur ei-ne einzige vermögensrechtliche Angelegenheit vorgelegen habe. Das [X.] -fungsgericht hat demgegenüber zutreffend gemeint, die möglichen Rücküber-tragungsansprüche des [X.] und seiner [X.] seien nach den [X.]und-stücksbelegenheiten (§ 35 Abs. 2 [X.]) und dem Unternehmenssitz [X.] (§ 25 Abs. 1 [X.]; § 15 Abs. 1 URüV), dem die [X.]und-stücke Nr. 4 bis 7 zugeordnet waren, in die Zuständigkeit von vier verschiede-nen Ämtern gefallen, so daß verfahrensrechtlich eine Zusammenfassung derverschiedenen Auftragsgegenstände in eine einzige Angelegenheit nicht mög-lich gewesen sei. Mit dieser Lage war zugleich der einheitliche Tätigkeitsrah-men gesprengt, in dem sich eine Gebührenangelegenheit bewegen muß (vgl.[X.], [X.]. v. 29. Juni 1978 - [X.], [X.] § 6 Nr. 1; [X.], 2289 a.E. f). Der vom [X.] (aaO) [X.] Fall, der parallele Widerspruchsverfahren gegen gleichliegende Leistungs-bescheide mit identischer Widerspruchsbegründung bei derselben Behörde be-traf, kann deshalb für die Vergütung des vermögensrechtlichen Mandats des[X.] nicht herangezogen werden.b) Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts, welches für dasvermögensrechtliche Mandat des [X.] insgesamt acht [X.]undstücksange-legenheiten angenommen hat, begegnen jedoch rechtlichen Bedenken und sindinsbesondere nach seinem Ausgangspunkt beim [X.] nicht folgerich-tig. War [X.] die Durchführung der nötigen Restitutionsverfahren, [X.] es bei objektiver Häufung mehrerer Restitutionsbegehren in einem Antragoder entsprechender Verfahrensverbindung, die nach § 31 Abs. 7 [X.], § 10VwVfG zulässig war (vgl. [X.]/[X.], VwVfG 8. Aufl. § 9 Rn. 46; s. ferner§ 93 Satz 2 VwGO), auf die Zahl dieser Verfahren an, von denen vier im Beru-fungsurteil genannt [X.] 12 -Einem Rechtsanwalt ist es zumindest nicht gestattet, anstehende Verfah-ren des Auftraggebers nur im eigenen Gebühreninteresse zu vereinzeln, stattsie in ihrer objektiven Zusammengehörigkeit gebührenrechtlich als eine Ange-legenheit zu behandeln, bei der die einzelnen [X.] nach § 7Abs. 2 [X.] zusammenzurechnen sind. [X.]nn die einseitige Trennung [X.] durch den Rechtsanwalt überhaupt rechtlich möglich ist und entspre-chende Gebühren auslösen kann, dann ist die ohne hinreichende [X.]ünde voll-zogene Trennung jedenfalls pflichtwidrig und der Rechtsanwalt kann die Mehr-gebühren nicht fordern, weil er sie als Schadensersatz dem Auftraggebersogleich wieder zu erstatten hätte. Verfahrensgründe oder wirtschaftlicheZweckmäßigkeitserwägungen, die aus anwaltlicher Sicht gegen das Gebüh-reninteresse des Auftraggebers eine getrennte Einleitung und Durchführung [X.] ratsam erscheinen ließen, hat der Kläger bisher nichtausreichend dargelegt. Seine Mitteilung an den [X.] vom 11. Juli 1991(Anlage [X.], [X.]), die insoweit auf das sachlich und rechtlich unterschiedlicheSchicksal der Vermögenswerte abstellte, genügt dafür angesichts der Verfah-rensverbindung durch die zuständigen Verwaltungsbehörden bei [X.] allein noch nicht. Verbundene Restitutionsanmeldungenbei der selben Behörde waren üblich und sachgerecht; denn zur [X.] und anderer Mehrarbeit haben spätestens die [X.] Regelung offener Vermögensfragen sonst die getrennten Anmeldungen inder Regel - wie auch hier - verbunden. Sie haben ferner - wo möglich - unpro-blematische Teilanmeldungen vorab beschieden, um unnötige Hemmnisse des[X.]undstücksverkehrs zu vermeiden. Das unterschiedliche Schicksal der in einerSammelanmeldung enthaltenen Vermögenswerte konnte sich erst nach [X.] des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen auswirken, soweitdie Restitution versagt und in diesen streitigen Fällen Widerspruch [X.]. Auch solche Widerspruchs- und spätere Klageverfahren wurden aber- 13 -zweckmäßigerweise vielfach gehäuft geführt. Der Kläger wird zu einer Ergän-zung seines Vorbringens dazu im zweiten [X.].[X.]ünde der Trennung hätte er zudem unter Darlegung der Kostenfolgenmit dem [X.] erörtern müssen, wenn sie nicht so zwingend waren, daß [X.] getrennten Verfahrensführung auch aus der Sicht des Auftraggebers einevernünftige Alternative nicht bestehen konnte (vgl. OLG Hamburg Anw[X.]. 2003,114, 115 m. krit. Besprechung Bischof, aaO 100, 102).Das Berufungsgericht hat danach im Hinblick auf den bisherigen Sach-vortrag zu Recht die Restitutionsanmeldungen zu den vier Flurstücken des An-wesens zu 1) als eine Angelegenheit angesehen, obwohl es um zwei verschie-dene Teilenteignungen geschmälert worden war. Zutreffend hat das Berufungs-gericht auch die Anmeldungen des [X.] betreffend das Anwesen zu 3) ge-bührenrechtlich als eine Angelegenheit gewertet. Hier gelten die gleichen[X.]undsätze wie für das Anwesen zu 1). Entgegen der Ansicht des Berufungs-gerichts hätte in dieses Verfahren aber von seiten des [X.] auch noch [X.] des Anwesens zu 2) einbezogen werden müssen, sofern es einersolchen Anmeldung überhaupt noch bedurfte, weil dieses [X.]undstück nicht ent-eignet worden war, was durch das Schreiben der Behörde vom März 1991(Anlage B 8) bereits feststand. Zur Prüfung dieser Anmeldung war die selbeBehörde wie bei dem Anwesen zu 3) zuständig, der Magistrat [X.]-M. /Amtzur Regelung offener Vermögensfragen.[X.] hat das Berufungsgericht eine weitere entsprechendeZusammenfassung in insgesamt nur vier gebührenrechtliche Angelegenheitenabgelehnt, weil es insoweit dem Argument des [X.] gefolgt ist, daß jeder- 14 -einzelne Vermögenswert ein unterschiedliches Verfahren hätte auslösen [X.] und jeweils getrennt der Rechtsweg hätte beschritten werden müssen. [X.] - wie ausgeführt - in dieser Allgemeinheit nicht zu.2. [X.] Berufungsgericht hat für sämtliche Vermögenswerte als Gegen-standswert den vollen Verkehrswert in Ansatz gebracht. Das ist nach dem [X.] des Auftraggebers grundsätzlich nicht zu beanstanden (BVerwGVIZ 1995, 35 = Anlage zum Schriftsatz des [X.] vom 25. April 1995 [X.]/199; siehe außerdem Nr. 47.1.1. und 47.1.2. des [X.] vom Januar 1996, abgedruckt z.B. bei [X.], [X.]. Anhang 1). Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, daß [X.] in den Verfahren, die sich auf den Nachlaß [X.] bezogen([X.]undbesitz zu 1 bis 3 und 8), die Rückgabeansprüche des [X.] lediglichin dessen Eigenschaft als hälftiger Miterbe mit seiner Schwester für den unge-teilten Nachlaß gemäß §§ 2a [X.], 2039 Satz 1 BGB geltend gemacht hat,anders als ausdrücklich in den Fällen des Nachlasses [X.]. Beim [X.] eines Miterben ist nach der Rechtsprechung des Bundesver-waltungsgerichts ([X.] 360 § 13 GKG Nr. 105), welcher der [X.],der Streitwert nach dem jeweiligen Erbanteil zu bemessen, der [X.] Vermögenswerte mithin entsprechend zu teilen. Das überträgt sich nach § 8Abs. 1 Satz 2 [X.] auf den hier maßgebenden Gegenstandswert der [X.]; denn schon das Antragsverfahren ist eine notwendige Vorstufefür den später in Betracht kommenden Restitutionsprozeß.Für die Restitutionsangelegenheiten des Nachlasses [X.]kannder Kläger Gebühren nach dem vollen Verkehrswert der [X.]undstücke schon- 15 -deshalb nicht fordern, weil er insoweit für den [X.] nicht in dessen Eigen-schaft als Testamentsvollstrecker aufgetreten ist. Für die Restitutionsangele-genheit des Nachlasses [X.], in welcher der Kläger den [X.] indessen Eigenschaft als Testamentsvollstrecker vertreten hat, wird das [X.] nach der Zurückverweisung gegebenenfalls prüfen müssen, ob [X.] von der Partei kraft Amtes beauftragt worden war. Für einen solchenTestamentsvollstreckerauftrag trägt der Kläger die Darlegungs- und Beweislast.Soweit der Kläger für den [X.] auftragsgemäß in dessen Eigenschaft [X.] aufgetreten ist, bewendet es bei dem vollen Verkehrs-wert der zur Rückübertragung angemeldeten Liegenschaften als Gegenstands-wert. War er auftragsüberschreitend tätig, ist auch hier von dem halben Ver-kehrswert als Gegenstandswert auszugehen.Dem Kläger könnte nicht entgegengehalten werden, daß er auch für [X.] [X.] schon aus vermögensrechtlichen [X.]ünden nicht für den[X.] als Testamentsvollstrecker zu einer höheren Gebühr habe vorgehendürfen. Die rechtzeitige Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche durch denTestamentsvollstrecker wirkt zugunsten der Erben auch dann, wenn der Erbfallbereits vor dem Inkrafttreten des [X.] eingetreten war und dervermögensrechtliche Anspruch deshalb unmittelbar in der Person des Rechts-nachfolgers des verstorbenen Geschädigten entstanden ist (BVerwG VIZ 2003,473). Das gilt ebenfalls, wenn eine Erbengemeinschaft - wie hier - als solchedurch restitutionspflichtige Maßnahmen geschädigt worden ist (vgl. zu [X.] auch § 2a Abs. 4 [X.], eingefügt mit Wirkung vom 25. Dezember 1993durch das Registerverfahrenbeschleunigungsgesetz).- 16 -3. Gebührentatbestand und Rahmensatz des [X.] Vorinstanzen haben dem Kläger zugunsten seiner damaligen [X.] im Anschluß an das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer[X.] vom 18. November 1998 in allen Angelegenheiten der offenen Ver-mögensfragen eine 10/10-Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. 1 Nr. 1 [X.]und - soweit entstanden - eine 7,5/10-[X.] gemäß § [X.]. 1 Nr. 2 [X.] zugebilligt. Auch das hält rechtlicher Prüfung nicht unein-geschränkt stand.Das Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer in den [X.] § 12 Abs. 2 [X.] (ebenso bei § 3 Abs. 3 Satz 2 [X.]) ist ein Rechts-gutachten, welches die Kontrolle des anwaltlichen Billigkeitsermessens [X.] (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB, s. außerdem [X.], [X.]. v.23. Februar 1995 - [X.], NJW 1995, 1425, 1428) unterstützen soll. [X.] der freien richterlichen Würdigung. Das [X.] das Beurteilungsermessen des Tatrichters nicht vollen Umfangs nach-prüfen (vgl. [X.]/[X.], [X.]. 2001 § 315 Rn. 240 m.w.N.).Rechtlich nachprüfbar ist aber der Begriff der Billigkeit im Sinne des § 315 [X.] § 12 Abs. 1 Satz 1 [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 21. März 1961 - I ZR 133/59,NJW 1961, 1251, 1252).Nachprüfbar kann ferner sein, ob der Tatrichter die sachlichen und per-sönlichen Verhältnisse des Auftraggebers, nach denen sich die Bedeutung [X.] erschließt, sowie seine Vermögens- und [X.] hinlänglich aufgeklärt hat. Das Gutachten des Vorstandes der [X.]hat seiner Beurteilung eine überragende Bedeutung dervermögensrechtlichen Angelegenheiten für den [X.] und überdurch-- 17 -schnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse zugrunde gelegt. [X.] die Revision nicht an. Allerdings ist offensichtlich, daß sich die [X.] Tätigkeit des [X.] in der Anfangsphase seiner Auftragsdurchführung dortminderte, wo der [X.] die notwendigen Anmeldungen der [X.] bereits selbst oder durch einen anderen Bevollmächtigten vor-genommen hatte.[X.] nachprüfbar ist die Ausübung des [X.] endlich zu der Frage, ob bei der Beurteilung von Umfang und Schwierig-keit der anwaltlichen Tätigkeit zutreffende Maßstäbe, auch für eine Differenzie-rung des anwaltlichen [X.] innerhalb derselben abstrakten Gebüh-renangelegenheit, angewendet worden sind. Insoweit beanstandet die Revision,wenn auch unter dem nicht einschlägigen Gesichtspunkt des Streitwerts, daßdie einzelnen Auftragsgegenstände zum Teil unterschiedlich gewichtet werdenmußten.Aus Rechtsgründen muß zunächst unterschieden werden, was dem Klä-ger als Vergütung zusteht und was er von dem [X.] allenfalls als Scha-densersatz (§ 628 Abs. 2 BGB) verlangen kann. Diese Unterscheidung habenbeide Vorinstanzen versäumt; sie findet auch in dem Gutachten der [X.]keinen Niederschlag, welches ersichtlich die volle Auf-tragsdurchführung zugrunde legt. Nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Klä-ger aber nur den Teil der Vergütung fordern, der seinen bis zur Kündigung er-brachten Leistungen entspricht.Der Inhalt des erteilten Auftrages zergliederte sich in vier Stufen.- 18 -Stufe 1: Der Kläger sollte vorsorglich zur Anspruchssicherung für dengesamten [X.]undbesitz der Erbengemeinschaften des [X.] und seinerSchwester [X.] anmelden, auch dort, wo der [X.]underwerbdurch den Erblasser oder eine spätere Enteignung als Restitutionsvorausset-zung nicht sicher waren (Anmeldung).Stufe 2: Der Kläger sollte die [X.]undbuchlage und sonstige Urkundendaraufhin prüfen, ob Eigentum der Rechtsvorgänger an dem zur Rückübertra-gung angemeldeten [X.]undbesitz entstanden und ein Vermögenswert entzogenworden war (Rechtszustandsprüfung).Stufe 3: Der Kläger sollte die angemeldeten [X.] beiden jeweils zuständigen Behörden betreiben (Verfahrensförderung).Stufe 4: Der Kläger sollte die ergangenen Bescheide prüfen und ge-gebenenfalls Widerspruchsverfahren einleiten (streitige [X.], in dem das zuständige Amt zur [X.] Vermögensfragen über den [X.] entscheidet, bildet miteinem Widerspruchsverfahren gemäß § 36 [X.] nach § 119 Abs. 1 [X.]eine gebührenrechtliche Angelegenheit. Eine bereits vorher entstandene Ge-schäftsgebühr ist nach § 118 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf die Gebühr für das be-hördliche Verfahren anzurechnen. Das gilt nach § 20 Abs. 1 Satz 4 [X.]auch für eine bereits zuvor verdiente Gebühr für einen Rat oder eine Auskunft.Dagegen sind die behördlichen Verfahren gegenüber dem anschließendenVerwaltungsstreitverfahren, für welches nach § 114 Abs.1 [X.] die Vor-schriften des dritten Abschnitts sinngemäß gelten, gebührenrechtlich eine ge-sonderte Angelegenheit. Vorbereitungen des Rechtsanwalts, die nicht erst der- 19 -späteren Klage vor dem Verwaltungsgericht, sondern schon dem [X.] dienen, gehören entsprechend § 37 Nr. 1 [X.] zu [X.]r behördlichen Instanz, wenn sie nicht in einem besonderen (weiteren) [X.] oder behördlichen Verfahren stattfinden (vgl. auch [X.], [X.]. [X.] Mai 1972 - [X.], [X.] § 7 Nr. 1 [X.]. 2).[X.]nn nicht schon bei der Rechtszustandsprüfung des [X.] (obenStufe 2) einzelne [X.]undstücke ausfielen, weil ein Vermögenswert nicht erwor-ben oder nicht entzogen worden war, so mußte sich das Tätigkeitsbild des [X.] in den vier Gebührenangelegenheiten bei voller Auftragsdurchführung mitder Prüfung der ergangenen Bescheide und möglicher streitiger Rechtsdurch-setzung (oben Stufe 4) differenzieren, je nachdem, ob eine Rückübertragungerfolgte, ob nach den Feststellungen der Behörde gar kein Eigentum entzogenworden war, ob nach Ansicht der Behörde keine restitutionsfähigen Vermö-genswerte vorlagen (so nach dem Bescheid des Landratsamts L. vom 7. Juli1992 zu den Parzellen zu 8) oder ob die Rückgabe wegen nicht diskriminieren-der Enteignung (vgl. § 1 Abs. 1 [X.]. a und b [X.]) abgelehnt wurde. [X.] erstgenannten Fallgruppen (keine Entziehung; angeordnete Restitution)verlangten von dem Kläger bei Fortführung des Mandats keinerlei vermögens-rechtliche Prüfung. Eine solche Prüfung war für die bloße Anmeldung [X.], auf welche sich die Tätigkeit des [X.] nebenden Besprechungen nach dem tatsächlichen Verlauf des Mandats beschränkte,ohnehin nicht erforderlich. In diesen Fällen ist, wenn nicht andere [X.] innerhalb derselben Angelegenheit zu einer Erhöhung des [X.] führten, nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich nur die [X.] entstanden. Sie könnte mit Rücksicht auf die Bedeutung der Ange-legenheit und die persönlichen Verhältnisse des [X.] nur insoweit maßvollerhöht werden, als der [X.] selbst noch keine Anmeldung vorgenommen- 20 -hatte, diese aber zur einstweiligen Rechtssicherung und zur Rechtserhaltungnotwendig war.4. Einwendung des [X.], angemessener [X.] Berufungsgericht ist dem Einwand des [X.] nicht gefolgt, [X.] und seinen Sozien stünde wegen der grundlosen Kündigung nach § 628Abs. 1 Satz 2 BGB keinerlei Vergütung zu. Es ist weiter davon ausgegangen,daß die mit Schreiben vom 23. August 1991 (Anlage [X.], [X.]3) bedingt [X.] DM ermäßigte Vorschußanforderung deutlich unter dem Gesamthono-raranspruch des [X.] lag. Das beruht möglicherweise auf den oben unter 1.und 2. genannten [X.]. Das Berufungsgericht hat in diesem Zusam-menhang ferner nicht gewürdigt, daß für die anstehenden auswärtigen [X.] in dem genannten Schreiben weiter die Zustimmung zu einer nach-träglichen Honorarvereinbarung über einen Stundensatz von 450 DM in [X.] von § 28 [X.] verlangt wurde, ohne daß der Kläger und seine So-zietät hierauf Anspruch hatten.Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag des Beklag-ten (Anlage [X.], [X.] = Anlage [X.], [X.] hat er dem Kläger für die vermögens-rechtlichen Mandate einen Vorschuß von 30.000 DM angeboten. Der Kläger [X.] Nichterfüllung seiner Mehrforderung zum Anlaß der Mandatskündigung ge-nommen. Das weitere Schicksal des Rechtsstreits hängt davon ab, ob der [X.] sich - wie er meint - zu Recht einer überhöhten [X.] [X.] oder ob er sich vertragswidrig einer angemessenen Vorschußan-forderung widersetzt [X.] 21 -Der Rechtsanwalt kann von seinem Auftraggeber für die [X.] die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen nach § 17[X.] einen angemessenen Vorschuß fordern. Der Vorschußanspruch dientder Sicherung des späteren Vergütungsanspruchs des vorleistungspflichtigenRechtsanwalts ([X.], [X.]. v. 29. September 1988 - 1 StR 332/88, Anw[X.]. 1989,227, 228). Bei Rahmengebühren, wie sie hier nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 und 2[X.] in Rede stehen, unterliegt auch die Vorschußanforderung des [X.] billigem Ermessen gemäß § 12 [X.]. [X.] ist es, die [X.] bereits in voller Höhe von 10/10 als Vorschuß anzufordern, wenn sichnoch nicht übersehen läßt, ob die erforderliche Tätigkeit des Rechtsanwalts [X.] rechtfertigt. Ist es mindestens ebensogut möglich, daß für Rah-mengebühren nach dem tatsächlichen Aufwand der Mandatserfüllung am Endenur die [X.] oder die Mindestgebühr verdient ist, so darf auch nur derjeweils vorhersehbare Gebührensatz in die [X.] einbezogenwerden. [X.]nn nötig, kann später nach Klärung der Umstände ein weiterer [X.] angefordert werden.Für die hier zu [X.] vermögensrechtlichen Mandate des[X.] war es offen, ob die Anmeldungen ablehnend beschieden werden [X.] und damit die Notwendigkeit einer entsprechend sorgfältigen Prüfung [X.] und der Durchführung von Widerspruchsverfahren in Betracht kam.Die hierfür erforderliche Tätigkeit des [X.] hätte den Aufwand für die bloßenAnmeldungen der [X.]undstücksrestitutionen nach allgemeinen Erfahrungenmöglicherweise überstiegen. Der Kläger wird deshalb im einzelnen begründenmüssen, aufgrund welcher Umstände es im Rahmen der Billigkeit gelegen ha-ben soll, bei der ersten Vorschußanforderung für die Geschäftsgebühr und die[X.] mehr als den Mindestsatz zugrunde zu legen. Diese Um-stände müßte der [X.] zudem gekannt haben, wenn ihm die [X.] -tung eines deswegen erhöhten Vorschusses als vertragswidriges Verhaltenvorgeworfen werden soll.Der Kläger durfte andererseits bei seiner Vorschußanforderung für dieBemessung der [X.] den Verkehrswert der [X.]undstücke, auf diesich die vermögensrechtlichen Mandate bezogen, nach seinen damaligen [X.] schätzen. Sachverständiger Hilfe brauchte er sich dabeinicht zu bedienen. In die Schätzung der Verkehrswerte für die [X.] waren danach die Angaben des [X.] mit etwaigen Berichtigungen,allgemeine Erfahrungen und eine vom Kläger mit der [X.] Kenntnis der einzelnen Objekte einzubeziehen. Für die Bemessungdes Vorschusses nicht maßgebend, weil dem damaligen [X.], sind die Feststellungen, die das [X.] aufgrund der einge-holten Sachverständigengutachten zu den [X.]undstückswerten des Jahres 1991getroffen hat. Das Berufungsgericht wird sich danach, wenn es für die Ent-scheidung darauf ankommt, mit den [X.]rtansätzen des [X.] für die [X.] unter Berücksichtigung des vertretbaren Schätzungsspiel-raums erneut auseinanderzusetzen haben.Sollte die Vorschußanforderung des [X.] sich nach den [X.] in der wiedereröffneten Berufungsinstanz als überhöht erweisen, wendetder [X.] möglicherweise mit Recht ein, deshalb der Sozietät des [X.]nach § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen [X.] an der Leistung des[X.] nichts zu schulden (vgl. [X.], [X.]. v. 8. Oktober 1981 - [X.]/79,NJW 1982, 437, 438; v. 7. Juni 1984 - [X.], NJW 1985, 41 unter [X.] 1.; v.30. März 1995 - [X.], [X.], 1288, 1289 unter [X.] d). Denn er hatnach seinem Vortrag andere Rechtsanwälte mit der [X.]iterverfolgung der [X.] Angelegenheiten beauftragt und auch deren Leistung [X.] -gütet. Die dazu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachergänzendem Vortrag der Parteien wenn nötig gleichfalls nachzuholen haben.Neben der Beauftragung anderer Rechtsanwälte und der hierfür von dem[X.] erneut aufgewendeten Gebühren kann insoweit von Belang sein, in-wieweit durch Rückübertragungsanmeldungen des [X.], die nach § 30a[X.] zwar noch bis zum 31. Dezember 1992 nachgeholt werden konnten,erstmals die in § 3 Abs. 3 [X.], dem damaligen § 6 der Anmeldeverordnungund den §§ 1, 2 [X.] in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991(BG[X.]. I [X.]000) vorgesehenen Sicherungen ausgelöst worden sind. Denn daszeitliche Interesse des [X.] an einem solchen - früheren - noch nicht an-derweitig bewirkten Schutz seiner Rückübertragungsansprüche konnte [X.] [X.] die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des [X.]veranlaßt gewesen sein, weil dieser sich einer - nach den weiteren [X.] - erkennbar angemessenen Vorschußanforderung widersetzt hat, steht deraufgelösten Sozietät des [X.] als Schadensersatz gemäß § 628 Abs. 2 BGBauch der Teil der Gebühren zu, der zu ihren Gunsten bei voller [X.] noch angefallen wäre. Im Streitfall kann dieser Anfall anhand der tat-sächlichen Entwicklung der Angelegenheiten nachvollzogen werden, die [X.] nach Kündigung des [X.] anderweitig weiterverfolgt hat. Von [X.] in Betracht kommenden Zuwachs der Rahmengebühren sind jedoch dieinfolge der Kündigung ersparten anwaltlichen Aufwendungen in Abzug zu brin-gen (vgl. [X.]/Preis, [X.]. Stand 2002 § 628 Rn. 55 [X.] Vorteilsausgleichung).- 24 -I[X.]Die Anschlußberufung des [X.] ist insgesamt zurückzuweisen.Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der [X.] dem Kläger auchfür die Erbauseinandersetzungen mit seiner Schwester einen Auftrag erteilthatte. Die Auseinandersetzung der Nachlässe [X.]und [X.] kann rechtsfehlerfrei als eine Gebührenangelegenheit gewertet werden. [X.] der Sozietät des [X.] die geforderte 5/10-Geschäftsgebühr nach denzusammengerechneten Erbteilsstreitwerten des [X.] nebst Auslagenpau-schale und Erstattung der Umsatzsteuer zu (zur Frage der möglichen An-spruchsverjährung siehe auch insoweit oben unter [X.]). Das nimmt die [X.] [X.] hin. Sie wendet sich aber mit Recht dagegen, daß das [X.] der Anschlußberufung des [X.] insoweit stattgegeben hat, alsdem Kläger eine 5/10-[X.] für das [X.] zuerkannt worden ist, weil Rechtsanwalt [X.]. am 29. Mai 1991 in [X.] mit Rechtsanwalt Dr. [X.] telefoniert habe.Schon nach dem eigenen Vorbringen des [X.] ist für das [X.] keine [X.] nach § 118 Abs. 1 Nr. 2[X.] entstanden. Die [X.] setzt voraus, daß unter Beteili-gung des Rechtsanwalts mit dem Gegner oder einem Dritten ein Gespräch übertatsächliche oder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst stattgefunden hat.Der Vermerk von Rechtsanwalt [X.]. über das Ferngespräch mit RechtsanwaltDr. [X.] vom 29. Mai 1991 (Anlage [X.]), auf welches sich der Kläger stützt,bringt nicht zum Ausdruck, daß Gegenstand dieses Gesprächs tatsächlicheoder rechtliche Fragen der Angelegenheit selbst, hier der Erbauseinanderset-zungen zwischen dem [X.] und seiner Schwester, gewesen sind. Das- [X.] vom 29. Mai 1991 ist vielmehr im Vorfeld einer möglichen Sacherör-terung über Fragen dieser Erbauseinandersetzungen steckengeblieben.Rechtsanwalt Dr. [X.]hat zu erkennen gegeben, daß er schon seit 15 Jah-ren zu der [X.] keinen Kontakt mehr gehabt habe und derzeit weder fürmögliche Erbauseinandersetzungen mit dem [X.] noch zur Verfolgungder gesamthänderischen Vermögensansprüche durch die [X.] beauftragtsei.Die Revisionserwiderung zeigt insoweit auch keinen weiteren schlüssi-gen Sachvortrag des [X.] auf. [X.]nn außerdem in dem Telefonat vom29. Mai 1991 bereits über die Möglichkeit des weiteren Vorgehens im Falle ei-ner vermögensrechtlichen Beauftragung von Dr. [X.] durch die [X.] ge-sprochen worden sein sollte, so bezog sich dieses noch nicht auf die hier maß-gebenden Erbauseinandersetzungen, die gegenüber den Vermögens- und[X.]undstücksangelegenheiten ein anderes Mandat und jedenfalls eine [X.] gebührenrechtliche Angelegenheit bedeuteten. Es ist deshalb hier auchunerheblich, ob ein vorgezogenes Gespräch über die Sache mit einem (noch)nicht bevollmächtigten Vertreter des anderen Teils eine [X.]später entstehen läßt, wenn diesem Vertreter nachträglich Vollmacht [X.]. Jedenfalls hinsichtlich der Erbauseinandersetzungen ist es zwischenRechtsanwalt [X.]. und Rechtsanwalt Dr. [X.] - als möglichem Vertreterder [X.] - von vornherein zu keinem Gespräch über die Sache selbst ge-kommen. Eine bloße Erkundigung bei Rechtsanwalt Dr. [X.] , ob er in dieserAngelegenheit durch die andere Seite beauftragt sei und die Sache mit ihm er-örtert werden könne, ließ entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die[X.] noch nicht [X.] -Der Kläger kann die [X.] auch nicht mit der [X.] fordern, daß er an den Auseinandersetzungen der Erbengemeinschaftenzwischen dem [X.] und der [X.] Frau [X.] mitgewirkt habe. Die Vor-schrift des § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 [X.] ist nach ihrer Entstehungsge-schichte ein Auffangtatbestand, der nur dann zum Tragen kommt, wenn [X.] von allen oder mehreren Beteiligten einer Gesellschaftsgründungoder einer Auseinandersetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft beauf-tragt worden ist und die Mitwirkung für diese Auftraggeber zu keiner Bespre-chungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 Fall 1 [X.] führen kann, weil es in-soweit an der Beteiligung eines Gegners oder Dritten fehlt (vgl. BT-Drucks.7/3243 [X.]2 zu Art. 3 Nr. 43b [X.]. a - § 118 Abs. 1 Nr. 2 [X.] - in [X.] des Ausschußberichts, aaO S. 89). Ein solcher Fall lag hier nicht vor.[X.]eft [X.] [X.] [X.] Cierniak

Meta

IX ZR 109/00

11.12.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2003, Az. IX ZR 109/00 (REWIS RS 2003, 260)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 260

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