Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. IX ZR 289/99

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 722

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:26. Oktober 2000BürkJustizhauptsekretärinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:nein BGB § 675; [X.] §§ 54, 99Erhält ein Rechtsanwalt vom Vorstand einer erkennbar dauernd zahlungsunfä-higen oder überschuldeten Genossenschaft den Auftrag, mit den [X.] außergerichtlichen Vergleich anzustreben, hat er die [X.] die Pflicht, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen,sowie das Verbot, Zahlungen zu leisten, zu belehren. Die Betreuung der [X.] durch einen Verband enthebt den Rechtsanwalt [X.] dieser Verpflichtung.[X.]: [X.] § 10 Abs. 2; KO § 41 Abs. 1Die Anfechtung ist rechtzeitig erfolgt, wenn der Insolvenzverwalter innerhalbder Anfechtungsfrist einen Anspruch rechtshängig macht, der seinem [X.] im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und auf einen Sachverhalt ge-stützt wird, der geeignet sein kann, die Anspruchsvoraussetzungen zu erfüllen;auf eine schlüssige Darlegung der Tatbestandsmerkmale eines Anfechtungs-grundes kommt es nicht an (Fortführung von [X.], 140, 149 [X.], Urteil vom 26. Oktober 2000 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 26. Oktober 2000 durch die [X.] [X.], [X.], [X.],[X.] und [X.] erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] [X.] vom 15. Juni 1999 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage gegen [X.] als Gesamtschuldner in Höhe von 115.000 DM nebstZinsen abgewiesen worden ist.In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten [X.] Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. Oktober 1996 eröffneten [X.] über das Vermögen der [X.]: Genossenschaft oder Gemeinschuldnerin). Er nimmt, soweit fürdie Entscheidung jetzt noch von Bedeutung, die Beklagten als Gesamtschuld-ner wegen Verletzung ihrer anwaltsvertraglichen Pflichten, hilfsweise auch [X.] und aus unge-rechtfertigter Bereicherung, in [X.] 3 -In der Generalversammlung der Gemeinschuldnerin vom 29. Juni 1993erklärte der vom Genossenschaftsverband beauftragte Wirtschaftsprüfer, daßzum Jahresende 1992 eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichenLage der Genossenschaft eingetreten sei und mit weiteren erheblichen [X.] im Geschäftsjahr 1993 gerechnet werden müsse. Die Vermögenswertereichten nicht mehr aus, die Schulden zu decken. Der Prüfer regte einen au-ßergerichtlichen Vergleich an. In der Sitzung waren die Beklagten zu 1 und [X.]. Die Generalversammlung beschloß den außergerichtlichen [X.] und bestellte die Sozietät der beklagten Rechtsanwälte zum außerge-richtlichen Vergleichsverwalter. Vorstand und Aufsichtsrat blieben im Amt.In der Folgezeit bemühte sich der Beklagte zu 1 darum, die Gläubiger zuveranlassen, ihre Forderungen vorläufig nicht geltend zu machen und auf ei-nen Teil zu verzichten. Während seiner Tätigkeit ging die [X.] ein und leistete Zahlungen, deren Höhe zwischen den [X.] ist. Das Mandat der Beklagten endete am 28. Dezember 1994. Sie ha-ben für ihre Tätigkeit ein Honorar von 115.000 DM erhalten. Als es auch deranschließend beauftragten Rechtsanwältin nicht gelang, einen außergerichtli-chen Vergleich zustande zu bringen, stellte die Genossenschaft am [X.] den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung.Der Kläger hat behauptet, die Gemeinschuldnerin sei seit der General-versammlung vom 29. Juni 1993 ständig überschuldet und zahlungsunfähiggewesen, was den Beklagten zu 1 und 9 bekannt gewesen sei; zumindesthätten sie es erkennen müssen. Sie hätten den Vorstand nicht auf dessen ge-setzliche Verpflichtung, alsbald Gesamtvollstreckungsantrag zu stellen, und die- 4 -rechtlichen Folgen einer Versäumung dieser Pflicht hingewiesen. Aus diesemGrunde hätten die Beklagten für die während ihres Mandats von der [X.] geleisteten Zahlungen - darunter auch das erhaltene Honorar -einzustehen, die der Kläger mit insgesamt 678.983,68 DM angegeben hat.Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Der Senat hat [X.] nur in Höhe eines Anspruchs von 115.000 DM angenommen.Entscheidungsgründe:Die Revision führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenenUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Berufungsgericht hat dahinstehen lassen, ob die Gemeinschuldne-rin im Zeitpunkt der Beauftragung der Beklagten zahlungsunfähig oder über-schuldet war und den Beklagten eine Verletzung ihrer vertraglichen Pflichtenzur Last fällt. Der geltend gemachte Anspruch scheitere schon daran, daß [X.] einen Schaden der Gemeinschuldnerin nicht substantiiert dargelegt ha-be; denn nach der unwidersprochen gebliebenen Behauptung der Beklagtenseien mit den Zahlungen ausschließlich Gläubigerforderungen gedeckt [X.], so daß sich der Gesamtvermögensstatus der Genossenschaft nicht ver-schlechtert habe.Die Insolvenzanfechtung habe der Kläger nicht innerhalb der vorge-schriebenen Zweijahresfrist geltend gemacht und im übrigen keine Tatsachenvorgetragen, die zur Anfechtung berechtigten. Ob der Honoraranspruch [X.] auf einer lediglich mündlichen Gebührenvereinbarung beruhe, kön-ne dahingestellt bleiben, weil die Gemeinschuldnerin die Vergütung vorbe-haltslos gezahlt habe (§ 3 Abs. 1 Satz 2 [X.]).II.In Höhe des jetzt noch rechtshängigen Betrages begegnet die Vernei-nung von Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft aus schuldhafterVerletzung anwaltlicher Pflichten durchgreifenden rechtlichen Bedenken.1. Wie die Revision zutreffend rügt, hat der Kläger in Höhe von115.000 DM einen eigenen Schaden der Gemeinschuldnerin schlüssig darge-legt.Nach der Behauptung des [X.] hätte der Vorstand alsbald nach [X.] Juni 1993 Antrag auf Durchführung der Gesamtvollstreckung gestellt, wenndie Beklagten ihn über seine in § 99 [X.] normierten Pflichten belehrt hätten.Da das Berufungsgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hat, ist für dierevisionsrechtliche Prüfung davon auszugehen, daß der Vorstand sich so [X.] -halten hätte. Dann wären jedenfalls nicht Aufwendungen in Höhe einer Vergü-tung von 115.000 DM entstanden; diesen Betrag hat die [X.] Beklagten als Honorar für ihre auf den Abschluß eines [X.] gerichtete Tätigkeit gezahlt.2. Der Kläger hat die übrigen Voraussetzungen eines Regreßanspruchsgegen die Beklagten schlüssig vorgetragen; tatrichterliche Feststellungen ste-hen dem erhobenen Begehren nicht entgegen.a) Nach der Behauptung des [X.] bestand bereits zu dem Zeitpunkt,als die Beklagten den Auftrag erhielten, eine dauernde Überschuldung der [X.], die gemäß § 98 [X.] einen Grund für die Eröffnung des [X.] bildet. Der Vorstand wäre danach verpflichtet gewesen, unver-züglich auch den Antrag auf Eröffnung der Gesamtvollstreckung zu stellen(§ 99 Abs. 1 [X.]); außerdem durfte er, abgesehen von Leistungen, die mitder Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer [X.] vereinbar sind, keine Zahlungen mehr leisten (§ 99Abs. 2 [X.]). Die Beklagten zu 1 und 9 hatten an der Generalversammlungteilgenommen, auf der der beauftragte Wirtschaftsprüfer den Mitgliedern erklärthatte, daß die Vermögenswerte die Schulden nicht decken. Nach der für dierevisionsrechtliche Prüfung maßgeblichen Darstellung des [X.] war [X.] dem Beklagten zu 1 sowohl aufgrund von Hinweisen des [X.] als auch infolge eigener Feststellungen bekannt, daßdie Genossenschaft bereits damals zahlungsunfähig und überschuldet war.b) Dann aber hätte der Beklagte zu 1 die Vorstandsmitglieder grund-sätzlich über die sie gemäß § 99 [X.] treffenden Pflichten sowie die aus ei-- 7 -nem schuldhaften Verstoß gegen diese Bestimmung resultierenden [X.] belehren müssen. Der Auftrag, einen außergerichtlichen Vergleich an-zustreben, stand dazu ersichtlich in Widerspruch; denn auf diese Weise solltegerade die Durchführung eines [X.]s umgangenwerden. Beabsichtigt der Mandant eine rechtlich bedenkliche Maßnahme, [X.] der Anwalt ihn auf die Rechtslage hinzuweisen, die gegen den beabsich-tigten Weg sprechenden Gründe zu erläutern und über die bei [X.] gesetzliche Regelung drohenden Risiken zu belehren ([X.], Urt. v. 6. Fe-bruar 1992 - [X.], [X.], 1159, 1160).c) Der Rechtsanwalt hat grundsätzlich von der [X.] auszugehen. Dies gilt sogar gegenüber rechtlich undwirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Anwalt, der Mandant habedie Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, [X.] ihn insoweit die Beweislast (Fischer, in Zugehör, Handbuch der [X.] [X.]. 1009; zur [X.] [X.], Urt. v. 27. Oktober 1994 - [X.], NJW 1995, 330, 331; v. 25. April 1996 - [X.], NJW 1996, 2037,2038). Entgegen der von den Beklagten in den Tatsacheninstanzen vertrete-nen Auffassung durften sie nicht schon von einer Belehrung absehen, weil [X.] gemäß § 54 [X.] durch einen Verband betreut wurde. [X.] allein konnten die Beklagten nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen,daß dem Vorstand der Genossenschaft bewußt war, mit dem Beschluß, einenaußergerichtlichen Vergleich zu versuchen, die ihm gemäß § 99 [X.] oblie-gende Pflicht zu verletzen.d) Auf der Grundlage des vom Kläger geschilderten Sachverhalts erga-ben sich weder aus dem Verhalten des Vorstands der Genossenschaft oder- 8 -des Genossenschaftsverbandes noch aus sonstigen Tatsachen Gründe, diegeeignet sind, ein Verschulden des Beklagten zu 1 auszuschließen. Im übrigentrifft insoweit ohnehin die Beklagten analog § 282 BGB die Darlegungs- undBeweislast.e) Da der Kläger weiter behauptet, der Vorstand hätte bei vertragsge-rechter Beratung sogleich das [X.] eingeleitet, be-steht auf dieser Grundlage auch ein haftungsrechtlicher Zusammenhang zwi-schen dem gegen die Beklagten erhobenen Vorwurf und dem geltend ge-machten Schaden.3. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand läßt sich nicht fest-stellen, daß eventuelle Ansprüche gegen die Beklagten gemäß § 51 b [X.] sind.a) Nach dem Vorbringen des [X.] hätte die Gemeinschuldnerin [X.] bei sachgerechter Belehrung nicht damit beauftragt, den Versuch zuunternehmen, mit den Gläubigern zu einer außergerichtlichen Einigung zu [X.]. In diesem Falle ist der Schaden bereits am 29. Juni 1993 entstanden,als den Beklagten der Auftrag erteilt wurde, einen Vergleich zustande zu brin-gen. Die dreijährige [X.] war dann vor Einreichung der Klage [X.]) Indessen wurde für die Gemeinschuldnerin möglicherweise ein Se-kundäranspruch begründet. Die Tätigkeit der Beklagten dauerte fort bis zum28. Dezember 1994. In Erledigung ihrer Aufgabe hatten sie sich ständig mit [X.] der Genossenschaft zu befassen. Dabei stellten sie nach- 9 -dem Vorbringen des [X.] immer wieder fest - so in einem Aktenvermerkvom 6. Januar 1994 und aufgrund eines Schreibens des [X.] vom 10. März 1994 -, daß die Genossenschaft seit langem überschul-det und zahlungsunfähig war. Trifft dies zu, hatten die Beklagten begründetenAnlaß, ihr bisheriges Verhalten zu überprüfen, die Pflichtverletzung zu erken-nen und die Mandanten auf einen möglichen Regreßanspruch sowie dessenVerjährung hinzuweisen. Unstreitig hat die Gemeinschuldnerin bis zum Ablaufder [X.] keinen Anwalt mit der Prüfung von [X.] gegen die Beklagten beauftragt. Diese behaupten auch nicht, derVorstand der Genossenschaft habe rechtzeitig auf andere Weise von der Mög-lichkeit eines Anspruchs gegen die Beklagten und dessen Verjährung Kenntniserhalten. Die Klage wurde den Beklagten am 20. November 1997, weniger alsdrei Jahre nach Beendigung des Mandats, zugestellt.c) Dadurch wurde die Verjährung freilich nur dann rechtzeitig unterbro-chen, wenn die Zahlung des Honorars in der Aufstellung enthalten ist, mit [X.] Klageschrift den Schaden der Genossenschaft begründet hat. Dies ist ausdem bisherigen Vorbringen des [X.] nicht hinreichend erkennbar. [X.] der Beweis, daß bestimmte in der Klageschrift benannte [X.] dem Jahre 1994 das Honorar der Beklagten betrafen und deshalb Teil derZahlung von 115.000 DM waren, die die Rechnung der Beklagten vom 31. Ja-nuar 1995 von der Gesamtforderung absetzt, sind Schadensersatzansprüchenicht verjährt. Wurde der auf die [X.] geleistete Betrag dagegenerstmals mit der Berufungsbegründung vom 22. Mai 1998 in den [X.], berufen sich die Beklagten zu Recht auf [X.] -4. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, [X.] dieses die notwendigen Feststellungen dazu trifft, ob der Gemeinschuldne-rin ein unverjährter Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zusteht.[X.] sich der geltend gemachte Anspruch aus positiver Vertragsver-letzung nicht als begründet erweist, wird das Berufungsgericht sich erneut mitder vom Kläger gemäß § 10 [X.] geltend gemachten Insolvenzanfechtungbefassen müssen.1. Der Kläger hat die gemäß § 10 Abs. 2 [X.] am 30. Oktober 1998abgelaufene zweijährige Anfechtungsfrist gewahrt.a) Zwar war bei Klageerhebung am 20. November 1997 nicht hinrei-chend erkennbar, daß der geltend gemachte Anspruch auch die [X.] geleisteten [X.] umfaßte. Dies hat der Kläger erst mit Schrift-satz vom 22. Mai 1998 nachgeholt. Dort hat er allerdings seine Forderung [X.] angeblich ungerechtfertigter Bereicherung der Beklagten hergeleitet. [X.] das Berufungsgericht jedoch nicht der Notwendigkeit, den [X.] unter anfechtungsrechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen. Der [X.] besteht darin, daß der Gegner einen aufgrund einer Rechts-handlung erworbenen Gegenstand wieder der Masse zuführen muß. Läuft [X.] des Verwalters im wirtschaftlichen Ergebnis auf eine [X.] hinaus und stützt er es auf einen Sachverhalt, der [X.] -die Merkmale eines Anfechtungstatbestandes erfüllt, so hat der [X.] ohneweiteres zu prüfen, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer An-fechtungsnorm erfüllt sind. Die Anfechtungsfrist kann daher auch gewahrt sein,wenn der Verwalter selbst den erhobenen Anspruch nicht aus den Regeln [X.] herleitet ([X.], 140, 149 f).b) Im Streitfall hat der Kläger vorgetragen, die Genossenschaft [X.] zahlungsunfähig gewesen, als die Beklagten beauftragt worden [X.] hätten sie mindestens erkennen können. Ob der Kläger daneben auchgenügende Tatsachen für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 10 Abs. 1Nr. 1 [X.]) oder eine Zahlungseinstellung (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) vorgetra-gen hat, kann dahingestellt bleiben; denn die gesetzliche Regelung stellt [X.] ab, daß der Verwalter die Voraussetzungen eines [X.] bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Eröffnung des Verfahrensschlüssig vorgetragen hat. Die Anfechtungsfrist ist bereits dann gewahrt, wennder Verwalter einen Anspruch rechtshängig gemacht hat, der seinem [X.] im Wege der Anfechtung durchsetzbar ist und der vorgetragene Sachver-halt Veranlassung gibt, die gesetzlichen Voraussetzungen dieses Rechtsinsti-tuts zu prüfen.2. Im Streitfall können in erster Linie die Voraussetzungen von § 10Abs. 1 Nr. 4 [X.] gegeben sein.a) Zahlungseinstellung liegt vor, wenn für die beteiligten Verkehrskreiseerkennbar geworden ist, daß der Schuldner fällige, ernsthaft eingeforderte [X.] wegen eines voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmittelnnicht mehr erfüllen kann. Dabei ist es ausreichend, wenn dies hinsichtlich we-- 12 -niger Gläubiger mit wesentlichen Forderungen zutrifft. An das Merkmal desernsthaften [X.] sind geringe Anforderungen zu stellen; es [X.], gestundete Forderungen auszuschalten ([X.], Urt. v. 8. [X.] - [X.], [X.], 2008, 2009).b) Sind dem [X.] Tatsachen bekannt, die den [X.] Zahlungsunfähigkeit begründen, schadet ihm bereits einfache Fahrlässig-keit (Senatsurt. v. 8. Oktober 1998, aaO S. 2008, 2011).c) Die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Nr. 4 [X.] erfaßt sowohl [X.] als auch inkongruente Deckungen. War, wie der Kläger behauptet, wegender finanziellen Lage der Schuldnerin die von den Beklagten erbrachte [X.] von vornherein nicht sachgerecht, so scheitert eine Insolvenzanfechtungauch nicht unter dem Gesichtspunkt der Bardeckung (vgl. [X.]Z 77, 250, 252ff; [X.], Urt. v. 28. Januar 1988 - [X.], [X.], 324, 326).IV.Dagegen greift ein Bereicherungsanspruch, wie das Berufungsgericht [X.] zu Recht angenommen hat, auf der Grundlage des gegenwärtigenSach- und Streitstands nicht durch.1. Zwar trifft es zu, wie die Revision geltend macht, daß der Kläger inder Tatsacheninstanz das Bestehen einer Gebührenabrede bestritten hat. [X.] Kläger einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 BGB geltend macht und [X.] 13 -den fehlenden Rechtsgrund belegen muß, ist er insoweit jedoch beweisfälliggeblieben. Davon abgesehen ist nicht dargelegt, daß das gesetzliche Honorarniedriger ist als die an die Beklagten ausbezahlte Vergütung.2. Haben die Vertragsparteien die von den Beklagten behauptete [X.] Vereinbarung geschlossen, ist das Rückforderungsbegehren nach § 3Abs. 1 Satz 2 [X.] ausgeschlossen. Wie sich bereits aus dem Beschlußergibt, mit dem der Senat die Revision nicht angenommen hat, soweit die Klageauf eine angebliche Tätigkeit des Beklagten zu 1 als faktisches Organ der [X.] gestützt worden ist, vertritt der Kläger zu Unrecht die Auffassung,die Zahlung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Beklagte zu 1 die Geschickeder Genossenschaft geführt habe, und könne daher der Mandantin nicht zuge-rechnet werden.[X.] [X.] Fischer Ganter Raebel

Meta

IX ZR 289/99

26.10.2000

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2000, Az. IX ZR 289/99 (REWIS RS 2000, 722)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 722

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