Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZR 434/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4313

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Februar 2002Seelinger-Schardt,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 313 Satz 1 (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB)Vereinbaren die [X.]en in einem Bauvertrag, daß der Bau nicht vor der Veräuße-rung eines abgetrennten Teiles des Grundstücks des Bestellers erfolgen soll, ist [X.] jedenfalls dann nicht beurkundungsbedürftig, wenn der Besteller [X.] Vereinbarung nicht auf diese Art der Finanzierung beschränkt wird.[X.], Urteil vom 28. Februar 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 28. Februar 2002 durch [X.] Dr. [X.] unddie Richter Prof. Dr. Thode, [X.], Prof. Dr. [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. Oktober 1999 aufgeho-ben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:[X.] [X.] verlangen gezahlte Abschlagszahlungen, die sie aufgrundeines Bauvertrages an die Beklagten geleistet haben. Die [X.]en [X.], ob der Bauvertrag deshalb nichtig ist, weil er notariell [X.] werden mssen.- 3 -I[X.] [X.], Eigentmer eines Baugrundstcks, beabsichtigten auf [X.] ein Einfamilienhaus zu errichten. Sie konnten das geplanteBauvorhaben nur dadurch finanzieren, [X.] sie zwei Teilflchen von [X.] abtrennten und als [X.] verûerten.Im Juli 1996 schlossen die [X.]en einen schriftlichen Bauvertrag. [X.] verpflichteten sich, auf der den [X.] verbleibenden Teilflche einschlsselfertiges Einfamilienhaus zu bauen.In § 2 Nr. 3 des Vertrages sind fr den Baubeginn folgende Vorausset-zungen geregelt:"- Vorliegen einer Baugenehmigung,- Vorliegen der vom Besteller beizubringenden Finanzierungsbe-sttigung ...,- Verkauf der [X.] von der Firma [X.] und geneh-migte Bauvoranfrage."Nach der Verûerung der ersten Teilflche begannen die Beklagten mitder Planung fr das Bauvorhaben der [X.]. Die [X.] zahlten [X.] in Höhe von insgesamt 108.744,20 DM an die Beklagten.Mit Schreiben ihres Prozeûbevollmchtigten vom 14. April 1997 kig-ten die [X.] den Bauvertrag und baten um Endabrechnung. Zu diesem Zeit-punkt war das Bauvorhaben der [X.] genehmigt.- 4 -Die [X.] haben ihre Klagforderung auf [X.] von92.483,31 DM ursprlich auf die Kigung des Bauvertrages gesttzt. [X.] beriefen sie sich auf die Unwirksamkeit des Bauvertrages aufgrund derfehlenden notariellen Beurkundung.[X.] hat der Klage in Höhe von 80.504,44 DM mit der Be-grstattgegeben, der Bauvertrag sei mangels notwendiger Beurkundungunwirksam. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revi-sion erstreben sie die Abweisung der Klage.[X.]:[X.] das Schuldverltnis ist das [X.] in der bis zum31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden (Art. 229 § 5 Satz 1EGBGB).Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie [X.] zur Aufhebung des [X.] und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht hat die Formnichtigkeit des Vertrages wie [X.] -Die Regelung des § 2 Nr. 3 des Bauvertrages habe zu einer mittelbarenVerpflichtung ge[X.], die beiden Teilflchen zu [X.]. Fr die [X.] nach § 313 Satz 1 BGB sei es unerheblich, [X.] § 2 Nr. 3 des [X.] keine Verpflichtung der [X.] regele, das Eigentum der [X.] zrtragen. Es sei ausreichend, [X.] die [X.] aufgrund des [X.] fr den Fall, [X.] sie die [X.] nicht [X.] wrden, mitgravierenden Nachteilen haben rechnen mssen.Die Vorschrift des § 313 Satz 1 BGB bezwecke unter anderem, die Ver-ûerer vor reilten [X.] bewahren und ihnen die [X.] Belehrung und Beratung zu eröffnen. Um diesen Schutzzweckdurchzusetzen, sei § 313 Satz 1 BGB auch dann anwendbar, wenn der Vertragkeine Verpflichtung zur Übertragung der [X.] vorsehe, den [X.] jedoch in einer Weise binde, [X.] ihm erhebliche [X.] Nachteile drohen wrden, wenn er die [X.] nicht verûere.2. Diese Erwlten einer revisionsrechtlichen Überprfungnicht stand:a) Vertr, die keine unmittelbare Verpflichtung zur Verûerung oderzum Erwerb eines Grundstcks zum Inhalt haben, sind in entsprechender An-wendung des § 313 Satz 1 BGB formrftig, wenn die Verûerung oder [X.] eines Grundstcks mittelbar durch die Vereinbarung von [X.] wird (vgl. st.Rspr.: [X.], Urteil vom 1. Juli 1970 - [X.] 1178/68,NJW 1970, 1915; Urteil vom 18. Dezember 1970 - [X.] 1155/68, NJW 1971,557; Urteil vom 19. September 1989 - [X.], NJW 1990, 390 = [X.], 651; Urteil vom 18. Mrz 1993 - [X.], [X.], 490).- 6 -b) [X.] eine [X.] einen Bau- oder Erwerbervertrag und handelt [X.] in der Erwartung, [X.] sie die erforderlichen Geldmittel durch den [X.] eines Grundstcks erzielen wird, dann [X.] sie durch ihre eigenver-antwortliche Entscheidung lediglich das Risiko, zur Finanzierung auf die [X.] einer Immobilie zurckgreifen zu mssen. Einem ihre [X.] einschrkenden Zwang, die Immobilie zu [X.], um [X.] zu erfllen, setzt sie sich nicht aus.c) Nach dem Inhalt des Bauvertrags bleibt es im Belieben der [X.]in,auf welche Weise sie sich die Geldmittel fr den Hausbau verschafft. Mit der [X.] getroffenen Vereinbarung, [X.] der Bau nicht vor der [X.] abgetrennten Teile des Grundstcks der [X.]in beginnen sollte, habendie [X.]en die Vorstellung der [X.]in von der Finanzierung des [X.] in den [X.] lassen, ohne indessen die [X.]in auf diese Artder Geldbeschaffung zu beschrken. Eine mittelbare Verûerungspflicht der[X.]in, welche die Wahrung der Form fr den Bauvertrag erforderlich [X.], ist damit nicht verbunden. Sie steht in der wirtschaftlichen Gebundenheitnicht sctzenswerter da, als [X.] die Art der Finanzierung keine Ab-rede getroffen. Die wirtschaftliche Beeintrchtigung der [X.] der Verûerung des Grundstcksteiles beruht nicht auf dieser be-sonderen- 7 [X.], sondern auf der Entscheidung der [X.], den Bauvertrag abzu-schlieûen, bevor sie sich die Geldmittel durch die Verûerung des [X.] beschafft haben.[X.] Thode Kuffer [X.] Bauner

Meta

VII ZR 434/99

28.02.2002

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. VII ZR 434/99 (REWIS RS 2002, 4313)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4313

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.