Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. VI ZR 447/00

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 372

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.] 447/00Verkündet am:4. Dezember 2001Böhringer-Mangold,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB §§ 823 Abs. 1 Dc, 254 Abs. 1 Da; [X.] § 2 Abs. 3 Nr. 1a) Die Ersatzpflicht nach § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 [X.]auch dann ausgeschlossen, wenn neben einem Fehler der Außenanlage einer [X.] ein fehlerhafter Zustand des sich im Gebäude befindlichenTeils der Anlage den Schaden gleichrangig mitverursacht hat.b) Der Betreiber einer Wasserversorgungsleitung ist aufgrund der allgemeinen [X.] im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB gehalten, einen Schieberan der Abzweigstelle einer Hausanschlußleitung vom örtlichen [X.] geschlossen zu halten, bis eine ordnungsgemäße Verbindung der [X.] mit dem Leitungsnetz des Hauses hergestellt ist.c) Dem Geschädigten kann es zum Mitverschulden im Sinne von § 254 Abs. 1 BGBgereichen, wenn er nicht im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren Sorge dafür- 2 -trt, [X.] die im [X.] seines [X.] befindliche [X.] amEnde der Hausanschluûleitung ebenfalls geschlossen bleibt.[X.], Urteil vom 4. Dezember 2001 - [X.] 447//00 - [X.] LG Potsdam- 3 -Der VI. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.], die [X.]. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des 14. Zivilsenats [X.] [X.] vom 27. September 2000aufgehoben.Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung- aucr die Kosten des Revisionsverfahrens - an das [X.] zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] nehmen die Beklagten auf Schadensersatz wegen [X.] Wasser aus der rtlichen Versorgungsleitung in die [X.]rme ihresHausanwesens in Anspruch.Die [X.] sind Eigentmer eines Grundstcks, auf dem sie in den [X.] 1997 und 1998 ein vollstig unterkellertes, mehrgeschossiges [X.]. Die Beklagte zu 1 installierte als Betriebs[X.]erin des [X.] zu 2, eines [X.], eine [X.], die an der Abzweigstelle von der rtlichen Wasserversorgungsleitung- 4 -beginnt, dort durch einen Schieber verschlossen werden kann und im [X.]-raum des damals noch nicht fertiggestellten [X.] mit einem Ventil, dersog. [X.], endete. Eine Verbindung zwischen der[X.] und dem Wasserleitungsnetz des Hauses war nochnicht hergestellt, insbesondere noch kein Wasserzler installiert. Ein Wasser-versorgungsvertrag war noch nicht abgeschlossen.Nach der Verlegung der Hausanschluûleitung war die an deren Endeangebrachte [X.] [X.] die Mitarbeiter der Beklagten zu [X.] mehr ohne Abstimmung mit den [X.]n bzw. deren Mitarbeitern zg-lich. Das Haus war bereits gegen unbefugtes Betreten abgesichert. Zutritt [X.] nur noch die [X.] und ihre Mitarbeiter.Am 14. April 1998 drangen ca. 600 cbm Wasser durch die Hausan-schluûleitung in die [X.]rme des [X.] ein, weil zu diesem Zeitpunktweder der Schieber an der Abzweigstelle noch die [X.] im[X.] des [X.] geschlossen waren. Die [X.] begehren von den [X.] Ersatz des ihnen hierdurch entstandenen Schadens, den sie mit47.355,25 DM beziffert haben. Sie haben geltend gemacht, der Beklagte zu 2als Eigentmer der noch nicht fertiggestellten Hausanschluûleitung und [X.] zu 1 als dessen Betriebs[X.]eritten die sie treffende Verkehrssi-cherungspflicht verletzt, indem sie den Schieber an der Abzweigstelle [X.] vom Verteilungsnetz nicht verschlossen gehalttten.Das Geschehen lasse sich nur so erklren, [X.] nach der Verlegung der Haus-anschluûleitung allein der Schieber an der Abzweigstelle, nicht hingegen auchdie [X.] geschlossen und der Schieber ster durch [X.] eines [X.] worden sei. Ein unmittelbar nach dem- 5 -Wassereintritt vorgefundenes gelbes Schlauchstck am Ende der Hausan-schluûleitung sei dort von Mitarbeitern der Beklagten angebracht worden.Die Beklagten haben in Abrede gestellt, [X.] die Hauptabsperrvorrich-tung nach Verlegung der Hausanschluûleitung offen geblieben sei und be-hauptet, das gelbe Schlauchstck sei von den [X.]n oder deren [X.] Leitungsende befestigt worden, um schon vor der Verbindung mit [X.] und der Installation eines [X.] aus der [X.] entnehmen zu k.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hiergegen gerichtete Berufung zurckgewiesen. Mit ihrer zugelassenenRevision verfolgen die [X.] ihr Begehren weiter.[X.]:[X.] Berufungsgericht meint, die [X.] weder gegen [X.] Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverltnisses noch gegen ihre [X.] im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB verstoûen,denn nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien sei die [X.] bereits vor dem Wassereintritt vom 14. April 1998 verlegt worden unddicht gewesen. Selbst wenn der Schieber an der Abzweigstelle der Hausan-schluûleitung vom rtlichen Versorgungsnetz nach der Verlegung der [X.] geschlossen worden wre, sei darin keine [X.] 6 -letzung zu sehen. Eine Verpflichtung, den Schieber geschlossen zu halten,lasse sich nicht aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der [X.] 1988 herleiten, wonach u.a.Anschluûleitungen, die nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder [X.] stillgelegt werden, an der Versorgungsleitung abzusperren seien.Im vorliegenden Fall habe es einer Absperrung der Anschluûleitung an [X.] nicht bedurft, weil die Anschluûleitung nicht vorrgehendstillgelegt, sondern benutzt worden sei. [X.] s, [X.] alle Vorausset-zungen [X.] die alsbaldige Installation des [X.] und die [X.] das Leitungsnetz des [X.] geschaffen [X.] seien. Die [X.] tten auch nicht nachgewiesen, [X.] die [X.] der Verlegung der Anschluûleitung lediglich den Schieber, nicht aber die[X.] geschlosstten und der Schieber nachtrlichdurch das Fehlverhalten eines [X.] worden sei. Vielmehr deutetendie Umst, insbesondere das am Ende der Hausanschluûleitung ange-brachte gelbe Schlauchstck, eher darauf hin, [X.] - entsprechend dem [X.] der Beklagten - Personen, die dem Verantwortungsbereich der [X.]zuzurechnen seien, bereits vor der Installation eines [X.] und [X.] an das Hausleitungsnetz aus der Anschluûleitung Wasser entnom-mtten.II.Die Beurteilung des Berufungsgerichts lt einer rechtlichen Nachpr-fung nicht stand.1. Eine Haftung der [X.] sich allerdings nicht bereits, wie [X.] meint, aus § 2 Abs. 1 Satz 1 [X.] herleiten. Wird durch die [X.] 7 -gen von [X.], die von einer zu deren Abgabe bestimmten Rohrlei-tungsanlage ausgehen, eine Sache bescigt, so ist nach dieser Vorschriftzwar der Inhaber der Anlage (verschuldensig) verpflichtet, den [X.] entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht ist jedoch [X.] § 2Abs. 3 Nr. 1 [X.] ausgeschlossen, wenn der Schaden innerhalb eines [X.] entstanden und auf eine darin befindliche Anlage zurckzu[X.]en ist.Diese gesetzliche Regelung hat auch ihren guten Grund: Die Ge[X.]dungs-haftung des Inhabers der Versorgungsleitung soll, neben den Fllen der e-ren Gewalt, immer dann nicht eintreten, wenn die Schadensursache im be-herrschbaren Risikobereich des Gescigten liegt (vgl. Senatsurteil vom12. Januar 1982 - [X.] 240/80 - NJW 1982, 991).Im vorliegenden Fall ist der Schaden nach den tatschlichen Feststel-lungen des Berufungsgerichts dadurch verursacht worden, [X.] zum [X.] sowohl der Schieber an der Abzweigstelle als auchdie [X.] im [X.] des [X.] offenstanden, [X.] der Installation der Hausanschluûleitung nur noch den [X.]n und denvon ihnen autorisierten Personen zlich war. Bei mehreren zusammenwir-kenden Ursachen auûerhalb und innerhalb des [X.] kommt es [X.] [X.] der Haftung darauf an, ob die Quelle des Schadens, d.h. die [X.] und entscheidende Ursache [X.] das Entstehen des Schadens, bei [X.] oder bei der [X.] liegt (vgl. Senatsurteil vom 1. Mrz 1966- [X.] 206/64 - VersR 1966, 586, 587). In solchen Fllen ist der Schadennicht auf die [X.] "zurckzu[X.]en", wenn diese sich in [X.] Zustand befunden hat und der Schaden nur darauf beruht, [X.] sieEinwirkungen (z.B. [X.] und Überspannungen einer Stromleitung)nicht stand zu halten vermag, die ihren Grund in dem fehlerhaften Zustand [X.] haben. [X.] hat vorliegend ein fehlerhafter Zustand- 8 -der [X.] den Schaden gleichrangig mitverursacht. Zum Schadensein-tritt wre es mlich nicht gekommen, wenn die [X.] da[X.] Sorge getragentten, [X.] die sich in ihrem Risikobereich befindliche Absperrvorrichtung [X.] gewesen wre.2. Im Ansatz ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,[X.] die Beklagten ihrerseits im Rahmen eines vorvertraglichen Schuldverlt-nisses und aufgrund ihrer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Sinne des§ 823 Abs. 1 BGB da[X.] Sorge zu tragen hatten, [X.] aus der von der [X.] zu 1 verlegten Hausanschluûleitung kein Wasser in die [X.]rme desvon den [X.]n errichteten [X.] eintrat. Denn durch die [X.] war eine entsprechende Gefahrenlage be[X.] worden, welcher [X.]n entgegenzuwirken hatten.[X.] begegnet die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Beklag-ttten dieser Verpflichtig davon Gtan, ob derSchieber an der Abzweigstelle der Hausanschluûleitung vom rtlichen [X.] verschlossen worden war oder nicht, durchgreifendenrechtlichen [X.]) Eine Verpflichtung zur Absperrung des [X.] sich - entgegender Auffassung des Berufungsgerichts - bereits aus Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der [X.]1988 - Technische Regeln [X.] Trinkwasser-Installationen; [X.] ([X.]) - herleiten.Nach dieser [X.]-Norm, die den Stand der [X.] die betroffenen [X.] geltendenanerkannten Regeln der Technik widerspiegelt und somit zur Bestimmung desnach der Verkehrsauffassung zur Sicherung Gebotenen in besonderer Weisegeeignet ist (vgl. Senat, [X.]Z 103, 338, 341 f.), sind Anschluûleitungen, die- 9 -nach ihrer Fertigstellung nicht sofort benutzt oder vorrgehend stillgelegtwerden, an der Versorgungsleitung abzusperren.Die Auffassung des Berufungsgerichts, im vorliegenden Fall habe es [X.] an der Versorgungsleitung nicht bedurft,weil die Hausanschluûleitung bereits benutzt worden sei, widerspricht sowohldem Wortsinn als auch dem wesentlichen Zweck der Vorschrift, einer mit [X.] von Trinkwasser verbundenen Verkeimungsgefahr vorzubeugen.Diesem Zweck wird nicht - wie das Berufungsgericht meint - schon dann [X.] getan, wenn seitens des [X.] alle Vorausset-zungen [X.] die alsbaldige Installation des [X.] und die [X.] das Leitungsnetz des [X.] geschaffen [X.] sind, sondern vielmehr erst dann, wenn nach einer - mlicherweise er-heblich ster erfolgenden - ordnungs[X.]en Verbindung der Anschluûlei-tung mit dem Leitungsnetz des Hauses eine Entnahme von Trinkwasser tat-schlich erfolgt. Da dies nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststel-lungen hier noch nicht der Fall war, waren die Beklagten [X.] Teil 8 Ziff. 5Abs. 2 Satz 1 der [X.] 1988 gehalten, die Hausanschluûleitung an der Versor-gungsleitung abzusperren.Insoweit kann letztlich dahinstehen, ob dadurch der Anschluûnehmerauch vor [X.] eingetretenen Art gesctzt werden soll. Denn die Revi-sion macht mit Recht geltend, [X.] es den Beklagten bereits aufgrund ihrer [X.] Verkehrssicherungspflicht oblag, den Schieber bis zur [X.] mit dem Hausleitungsnetz geschlossen zu halten.b) Nach [X.] chstrichterlicher Rechtsprechung ist derjenige, dereine Gefahrenlage schafft, grundstzlich verpflichtet, die notwendigen und zu-mutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Scigung anderer [X.] zu- 10 -verhindern (vgl. etwa [X.]Z 136, 69, 77; 103, 298, 303; [X.], Urteil vom13. Juni 1996 - [X.] - NJW 1996, 3208; Senatsurteil vom 28. [X.] - [X.] 254/85 - NJW 1987, 1013 m.w.[X.]). Die Verkehrssicherung [X.] diejenigen Maûnahmen, die ein umsichtiger und ver[X.], in ver-ftigen Grenzen vorsichtiger Mensch [X.] notwendig und ausreiclt, umandere vor [X.] bewahren. Voraussetzung ist daher, [X.] sich voraus-schauend [X.] ein sachkundiges Urteil die naheliegende Gefahr ergibt, [X.]Rechtster anderer verletzt werden k(vgl. Senatsurteil vom19. Dezember 1989 - [X.] 182/89 - [X.], 498, 499 m.w.[X.]). Unter die-ser Voraussetzung umfaût die Verkehrssicherungspflicht prinzipiell auch sol-che Ge[X.]dungen, die sich aus unsach[X.]em Verhalten oder vorstzli-chem Eingreifen Dritter ergeben k(vgl. Senatsurteile vom 19. [X.] - [X.] 182/89 - aaO und vom 6. Mrz 1990 - [X.] 246/89 - [X.],796, 797, jeweils m.w.[X.]).Im vorliegenden Fall bestand, solange die Hausanschluûleitung nicht andas Leitungsnetz des [X.] angeschlossen war, die Gefahr eines Was-seraustritts aus dem im [X.] befindlichen Leitungsende. Um dieser Gefahrvorzubeugen, war eine doppelte Absicherung vorhanden: der Schieber an [X.] und die [X.] im [X.] des [X.]. [X.] Sachlrte es zu den Verkehrssicherungspflichten der Beklagten,die in ihrem Einwirkungsbereich liegende Absicherungsmlichkeit wahrzu-nehmen und den Schieber geschlossen zu halten, damit auch in dem vom [X.] unterstellten Fall, [X.] die ihr nicht mehr ohne weiteres zg-liche [X.] im [X.] des Hauses ffnet wurde, kein Was-ser austreten konnte. Dies gilt um so mehr, als das Berufungsgericht selbst [X.], [X.] sich Personen aus dem Verantwortungsbereich der [X.],- 11 -insbesondere Bauarbeiter, zu einer (unbefugten) Wasserentnahme veranlaûtsehen konnten, im vorliegenden Fall als naheliegend angesehen hat.c) Da den Beklagten bereits die vom Berufungsgericht festgestellte Tat-sache, [X.] der Schieber an der Abzweigstelle zum Zeitpunkt des [X.] offen stand, als Verstoû gegen ihre Verkehrssicherungspflicht ange-lastet werden kann, [X.] die Tatsache, [X.] die im Bereich der [X.] gele-gene [X.] ebenfalls ffnet war, lediglich im Rahmen ei-nes Mitverschuldens der [X.] an der Entstehung des Schadens [X.] § 254BGB Bedeutung gewinnen. Den Gescigten trifft mlich grundstzlich [X.], wenn er diejenige Sorgfalt auûer Acht [X.], die jedem verstn-digen und ordentlichen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu be-wahren (vgl. etwa Senatsurteil vom 17. Oktober 2000 - [X.] 313/99 - [X.], 76). Nach diesen [X.] waren die [X.] im Rahmen des [X.] und Zumutbaren gehalten, sich nach der Installation der [X.] davon zrzeugen, [X.] die [X.] im [X.] desvon ihnen errichteten [X.] geschlossen war, und da[X.] Sorge zu tragen,[X.] sie es bis zu einer ordnungs[X.]en Verbindung mit dem Wasserlei-tungssystem des Hauses auch blieb.d) Soweit das Berufungsgericht [X.] hinausgehende [X.] anstellt, sind diese ebenfalls nicht un-bedenklich. Das Berufungsgericht [X.] die von ihm als naheliegend be-zeichnete Annahme einer unbefugten Wasserentnahme aus einer zchstregelmûig geschlossenen [X.] durch Personen aus [X.] der [X.], insbesondere durch Bauarbeiter, im [X.] auf das am Leitungsende angebrachte gelbe Schlauchstck. [X.] rt jedoch mit Recht, [X.] das Berufungsgericht in diesem [X.] 12 -menhang Sachvortrag der [X.] rgangen hat. Diese haben mlich unterBezugnahme auf das Lehr- und Handbuch Wasserversorgung des [X.]([X.] Ziff. 8.8.1 bis 8.8.3) sowie das [X.]-Regelwerk ([X.] Ziff. 8.2) vorgetragen, nach Herstellung der [X.] diese geslt werden, bevor sie [X.] den Einbau des [X.] [X.]ei-gegeben werrfe, wozu mlicherweise das gelbe Schlauchstck gedienthabe; in Verbindung mit Teil 8 Ziff. 5 Abs. 2 der [X.] 1988 liege es [X.] nicht fern, die [X.] durch [X.] zu beenden unddie Anschluûleitung anschlieûend leerlaufen zu lassen, wobei die [X.] sein k. Bei dieser Sachlage wre- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein Raum [X.] die Annah-me eines Anscheinsbeweises, [X.] das Hauptabsperrventil nach der Verlegungder Hausanschluûleitung geschlossen wird, sofern noch keine Verbindung [X.] des Hauses besteht (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1982- [X.] 240/80 - [X.], 368). Das Berufungsgericht wird bei seiner er-neuten Verhandlung Gelegenheit haben, auf den Sachvortrag der Parteien indiesem Zusammenhang einzugehen.[X.]Dr. [X.][X.][X.]Str

Meta

VI ZR 447/00

04.12.2001

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2001, Az. VI ZR 447/00 (REWIS RS 2001, 372)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 372

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