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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZB 251/10 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2010 durch die [X.] sowie [X.], [X.], Schilling und Dr. Gün[X.] beschlossen: [X.] Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge-fasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 3. März 2009 un[X.] Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des [X.] - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs von den Beklagten ge-samtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Sep-tember 2008. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu [X.] - 3 - I[X.] Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die [X.] als Gesamtschuldner. II[X.] [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den An-satz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage. 1 Rechtspflegerin und [X.] haben die von den Klägern für ih-ren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgebühr [X.] 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 [X.]) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 [X.]) anzurechnen. 2 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - II[X.] 5 [X.] ist auch begründet. Das [X.] hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 6 1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - ZIP 2009, 1927 [X.]. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - [X.] 2010, 106 f., vom 31. März 2010 - [X.] ZB 230/09 - [X.] 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - [X.] ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - [X.] ZB 79/10 - zur Veröffentli-chung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der [X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/08 - [X.] 2010, 159) und der [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 29. April 2010 - [X.]/10 - [X.] 2010, 263 f.) angeschlossen. 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu-weichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und un[X.] anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen [X.]s für Zivilsachen bedarf. 7 3. Da wei[X.]e Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] ge-mäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 [X.] erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu [X.]. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un-8 - 5 - [X.] Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 • auf 2.512,50 • festzusetzen. 9 4. [X.] folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO. [X.] [X.] [X.]
Schilling Gün[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 - [X.], Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -
Meta
28.07.2010
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZB 251/10 (REWIS RS 2010, 4403)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 4403
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