Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZB 251/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 4403

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 251/10 vom 28. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Juli 2010 durch die [X.] sowie [X.], [X.], Schilling und Dr. Gün[X.] beschlossen: [X.] Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 25. Zivilsenats des [X.] vom 9. April 2010 teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu ge-fasst: 1. Auf die sofortige Beschwerde der Kläger wird der Kosten-festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.] vom 3. März 2009 un[X.] Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Beklagten teilweise abgeän-dert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des vor der 8. Zivilkammer des [X.] - 8 O 308/07 - am 9. Juni 2008 geschlossenen Vergleichs von den Beklagten ge-samtschuldnerisch den Klägern zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 2.512,50 • nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 9. Sep-tember 2008. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner zu [X.] - 3 - I[X.] Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die [X.] als Gesamtschuldner. II[X.] [X.]: bis 600 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren noch um den An-satz der ungeminderten Verfahrensgebühr für eine Räumungsklage. 1 Rechtspflegerin und [X.] haben die von den Klägern für ih-ren erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgebühr [X.] 0,9-Erhöhungsgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) nicht in voller Höhe berücksichtigt. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr die halbe vorgerichtlich entstandene, vorliegend um 0,9 erhöhte (Nr. 1008 [X.]) 0,3-Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 2302 [X.]) anzurechnen. 2 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer vom [X.] zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - II[X.] 5 [X.] ist auch begründet. Das [X.] hat die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe berücksichtigt. 6 1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - ZIP 2009, 1927 [X.]. 6 ff.) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15a [X.] eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - [X.] 2010, 106 f., vom 31. März 2010 - [X.] ZB 230/09 - [X.] 2010, 256, 257; vom 31. März 2010 - [X.] ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 7. Juli 2010 - [X.] ZB 79/10 - zur Veröffentli-chung bestimmt). Dieser Auffassung haben sich zwischenzeitlich auch der [X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/08 - [X.] 2010, 159) und der [X.] (vgl. [X.] Beschluss vom 29. April 2010 - [X.]/10 - [X.] 2010, 263 f.) angeschlossen. 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu-weichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst und un[X.] anderem auch dargelegt, dass es keiner Anrufung des Großen [X.]s für Zivilsachen bedarf. 7 3. Da wei[X.]e Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] ge-mäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15a Abs. 2 [X.] ersichtlich ist, ist die hier nach Nr. 1008 [X.] erhöhte Verfahrensgebühr in vollem Umfang zu [X.]. Die von den Beklagten den Klägern zu erstattenden Kosten sind somit un-8 - 5 - [X.] Berücksichtigung der verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 313,50 • auf 2.512,50 • festzusetzen. 9 4. [X.] folgt aus §§ 97 Abs.1, 92 Abs. 1 ZPO sowie im Umfang der mit Schriftsatz vom 9. September 2009 zurückgenommenen sofortigen Beschwerde der Kläger in entsprechender Anwendung des § 516 Abs. 3 ZPO. [X.] [X.] [X.]
Schilling Gün[X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 - 8 O 308/07 - [X.], Entscheidung vom 09.04.2010 - I-25 W 461/09 -

Meta

XII ZB 251/10

28.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2010, Az. XII ZB 251/10 (REWIS RS 2010, 4403)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 4403

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 251/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Festsetzung der ungeminderten Verfahrensgebühr nach der Klarstellung in der gesetzlichen Neuregelung


XII ZB 79/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsgebühr: Anrechnung der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nach neuem Recht in Altfällen


XII ZB 79/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 58/10 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 58/10 (Bundesgerichtshof)

Rechtsanwaltsvergütung: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr in Altfällen


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 251/10

XII ZB 177/09

XII ZB 230/09

XII ZB 79/10

IX ZB 82/08

V ZB 38/10

25 W 461/09

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.