Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 79/10

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 5061

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 79/10
vom 7. Juli 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 7. Juli 2010 durch die [X.], die Richterin [X.] sowie [X.] Klinkhammer, Schilling und [X.] beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 2. Zivilsenats des [X.] vom 30. [X.] aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des [X.] gegen den [X.] der Rechtspflegerin des [X.] vom 6. November 2009 wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. 3. [X.]: bis 600 •
Gründe: [X.] Die Beklagten begehren im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Kläger den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgebühr. 1 Das [X.] hat den Kostenfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des [X.], welcher die von den Beklagten für ihren erst-instanzlichen Prozessbevollmächtigten geltend gemachte [X.] 0,3-Verfah-rensgebühr (Nr. 3100, 1008 [X.]) in voller Höhe berücksichtigt, auf die so-2 - 3 - fortige Beschwerde des [X.] hin aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Denn gemäß Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 [X.] sei hier auf die Verfahrensgebühr zum Teil die vorgerichtlich entstandene Geschäftsgebühr (Nr. 2300, 1008 [X.]) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altfälle habe an dieser Rechtslage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einführung des § 15 a RVG nichts geändert. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der vom [X.] zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 I[X.] [X.] ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zulässig. An ihre Zulassung durch das [X.] ist der [X.] gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 II[X.] [X.] ist auch begründet. Sie führt zur Wiederherstel-lung des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin des [X.] vom 6. November 2009. Das [X.] hat die geltend gemachte [X.] (Nr. 3100, 1008 [X.]) zu Unrecht nicht in voller Höhe [X.]. 5 1. Der erkennende [X.] hat in Übereinstimmung mit dem I[X.] Zivilsenat (vgl. [X.] Beschluss vom 2. September 2009 - [X.]/07 - [X.], 1927, 1928) wiederholt entschieden, dass die Vorschrift des § 15 a RVG eine bloße Klarstellung der bestehenden Gesetzeslage darstellt (vgl. [X.]sbeschlüsse 6 - 4 - vom 9. Dezember 2009 - [X.] ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 [X.]. 15 ff. m.w.[X.], vom 3. Februar 2010 - [X.] ZB 177/09 - [X.] 2010, 106 f.; vom 31. März 2010 - [X.] ZB 230/09 - [X.] 2010, 256 und vom 31. März 2010 - [X.] ZB 20/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Dieser Auffassung hat sich zwischenzeitlich auch der [X.]. Zivilsenat angeschlossen (vgl. [X.] Beschluss vom 11. März 2010 - [X.]/08 - [X.] 2010, 159). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, hiervon abzu-weichen. Mit den vom [X.] für seine gegenteilige Rechtsauffas-sung angeführten Argumenten hat sich der [X.] bereits in seinen vorstehend genannten Beschlüssen ausführlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der [X.] gemäß § 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmefälle des § 15 a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgebühr 8 - 5 - in voller Höhe zu berücksichtigen. Die von dem Kläger den Beklagten zu erstat-tenden Kosten sind somit wie im Kostenfestsetzungsbeschluss vom [X.] erfolgt, festzusetzen. [X.] [X.] [X.]: [X.], Entscheidung vom [X.]/09 - [X.], Entscheidung vom 30.12.2009 - 2 W 363/09 -

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XII ZB 79/10

07.07.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2010, Az. XII ZB 79/10 (REWIS RS 2010, 5061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5061

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XII ZB 79/10

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