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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 202/04 vom 10. November 2005 in dem Rechtsstreit
[X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 10. November 2005 durch [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 21. Juli 2004 wird zugelassen, soweit sie sich gegen die Klageabweisung in Höhe eines Betrages von 88.806,96 • und Zinsen richtet. Die Beschwerde der Beklagten sowie die weitergehende Beschwerde des [X.] (Abbruch- und Stemmarbeiten in Höhe von 27.795,37 •) werden zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, die Eigenschaft der [X.] als [X.] rechtfertige es, rechtsgeschäftliche Erklärungen ihrer Vertreter den Beklagten zuzurechnen, sowie gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei grundsätzlich von demjenigen zu beweisen, der sich darauf berufe, veranlassen die Zulassung der Revision der Beklagten nicht, da kein entscheidungserheblicher Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO gegeben ist. Im übrigen wird von einer Begründung abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Streitwert:
bis zur Zulassung: 216.686,43 • (100.084,10 • + 116.602,33 •) danach: 88.806,96 •. Dressler Haß [X.]
Kuffer [X.]
Meta
10.11.2005
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.11.2005, Az. VII ZR 202/04 (REWIS RS 2005, 910)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 910
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