Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 1 StR 138/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 2083

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[X.] DES VOLKESURTEIL1 StR 138/02vom30. Juli 2002in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 30. Juli 2002,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]. [X.] [X.] am [X.],Dr. Wahl,[X.],[X.],Staatsanwalt als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 29. November 2001 wird verworfen.Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurchentstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zurLast.Von Rechts wegenGründe: [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG)in 35 Fllen und wegen der Ausübung der tatschlichen Gewalt über einehalbautomatische Selbstladekurzwaffe (§ 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a lit. a WaffG)zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem wurde [X.] von insgesamt 110.000,-- DM (§ 73 und § 73a StGB) angeordnet. [X.] Nachteil des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft [X.]. Sie richtet sich allein gegen den Schuld- und Strafaus-spruch in den Fllen 37 (Verstoß gegen das BtMG) und 38 (Verstoß gegen dasWaffG) sowie gegen die Gesamtstrafe. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit- 4 [X.], [X.] der Angeklagte nicht wegen bewaffneten Handeltreibensmit Betsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) ver-urteilt wurde. Der Revision bleibt der Erfolg versagt.[X.] mit anderen handelte der Angeklagte als Zwisclerim groûen Stil mit Haschisch, jeweils in [X.] bis zu 100 kg. Im Fall 37 lagder Verurteilung nach den Feststellungen des [X.] folgendes [X.]:Ende Mrz oder Anfang April 2001 bestellte der Angeklagte bei [X.] 50 kg Haschisch zum Preis von 120.000,-- DM. Dieses wurde [X.] April 2001 in zwei Tragetaschen zu dem Anwesen in [X.], in dem [X.] wohnte, geliefert. Der Angeklagte stellte die Taschen mit den Ha-schischpaketen im [X.] ab. Von dort aus sollte das Rauschmittel zeitnah indie "Bunkerwohnungen" verbracht werden. Die Zwischenlagerung bei oder inder Wohnung des Angeklagten war die Ausnahme. Von dort aus hat der Ange-klagte nie Rauschmittel vertrieben.Zum Weitertransport kam es jedoch nicht mehr. Noch am selben [X.] beim Angeklagten durchsucht und das Haschisch - 48,5 kg mit 3,65 kgTHC - im [X.] sichergestellt. Daneben fand die Polizei unter einer Decke einePistole [X.] 950, Kaliber 22, mit einem eingefrten leeren und einem weite-ren nicht fr diese Waffe geeigneten Magazin sowie zwei Pckchen zur [X.] 5 -passender Munition. Diese Gegensttte der Angeklagte (Fall 38) im [X.] 600,-- DM in [X.] gekauft und seither nie in Gebrauch [X.]. Im Zusammenhang mit den Haschischgescften stand der Erwerb nicht.An die [X.] hat der Angeklagte am 6. April 2001 nicht mehr gedacht;deren Vorhandensein war ihm nicht [X.], als er das Haschisch im [X.]verstaute.Damit folgte die [X.] den "unwiderlegbaren" Einlassungen des- im rigen - umfassend gestigen Angeklagten und verneinte in der Kon-sequenz die Voraussetzungen des § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG. Zwar habe die[X.] dem Angeklagten wrend des Handeltreibens objektiv zur Verf-gung gestanden, jedoch könne ein entsprechender Vorsatz nicht positiv [X.] werden. II.Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.Eine [X.] frt schon mit sich, wer sie - samt Munition - in [X.] hat. Der Wille, diese gegebenenfalls einzusetzen, ist nicht erforderlich.Fr die subjektive [X.] das Bewuûtsein, r den gefrlichen [X.] jederzeit [X.] können. All dies hat die [X.] nicht ver-kannt. Sie hat festgestellt, [X.] der Angeklagte die Pistole samt geeigneten Pa-tronen griffbereit hatte, als er die Taschen mit den Haschischpaketen danebenablegte, [X.] ihm dies - das Vorhandensein der [X.] - damals aber nicht[X.] war. Damit [X.] bewaffnetes unerlaubtes Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Satz 2 BtMG).- 6 -Die den getroffenen Feststellungen zugrunde liegende Beweiswrdigungist rechtsfehlerfrei. Sie verstût nicht gegen Denkgesetze, ist widerspruchsfreiund weist insbesondere keicken auf. Mit der rmlichen NzwischenWaffe samt Munition und Haschisch sowie den nicht allzuweit auseinanderlie-genden Erwerbsdaten setzte sich die [X.] in der Beweiswrdigung undin der rechtlichen Wrdigung auseinander. Wenn sie gleichwohl der [X.], ihm sei das Vorhandensein der Pistole nicht gegenwr-tig gewesen, als er die Taschen mit Haschisch im [X.] abstellte, folgte, [X.] frei von [X.].Je ferner die Gefahr des Einsatzes der Waffe liegt, destre Anfor-derungen sind an die Prfung und Darlegung des subjektiven Merkmals [X.] der Verfrkeit der Waffe zu stellen ([X.], 433). [X.] Gebrauch der Waffe war hier nicht zu rechnen. Erwerb und Besitz [X.] standen in keinem Zusammenhang mit den Betsmittelgescf-ten des Angeklagten, der schon einmal im Jahre 1993 wegen eines [X.] verurteilt wurde. Auch seinerzeit ergab sich kein Bezug zu dem [X.] von ihm betriebenen Haschischhandel. Zum Abstellen der - [X.] beschlagnahmten - Taschen hielt sich der Angeklagte nur kurze [X.] im- 7 -[X.] auf. [X.] er in diesem Moment nicht an die unter einer Decke verborgenePistole samt Magazin und Munition dachte, durfte die [X.] hinnehmen,ohne damit rspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderlicheÜberzeugungsbildung zu stellen.[X.] Nack Wahl [X.] [X.]

Meta

1 StR 138/02

30.07.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.07.2002, Az. 1 StR 138/02 (REWIS RS 2002, 2083)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2083

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