Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 352/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2001, 620

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]01vom14. November 2001in der [X.] bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom14. November 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzender [X.] am [X.]. [X.],[X.]in am [X.]. [X.],die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.]als beisitzende [X.],[X.] in der Verhandlung,Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,[X.]als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 19. Mrz 2001a) im Schuldspruch mit den Feststellungen aufgehoben, soweitdie Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und we-gen der letzten der nach dem 6. Januar 2000 durchge[X.]tensieben Einkaufsfahrten nach [X.] verurteilt worden ist,b) im rigen im Schuldspruch dahirt, daß die [X.] wegen gewerbsmßiger Abgabe von [X.] unter 18 Jahren in Tateinheit mit [X.] in zwei Fllen,- wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in Tatein-heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] injeweils nicht geringer Menge und- wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] [X.] ist undc) im gesamten Strafausspruch mit den zugehörigen [X.] aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, aucr die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere [X.] des [X.] 4 -Die weitergehende Revision wird verworfen.2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorbezeichneteUrteil wird verworfen.Die Staatskasse hat die Kosten dieses Rechtsmittels und die [X.] insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zutragen.Von Rechts [X.]:Das [X.] hat die Angeklagte wegen bewaffneten [X.] mit [X.], gewerbsmûiger Abgabe von [X.] durch Erwachsene an Jugendliche unter achtzehn Jahren in zweiFllen, wegen unerlaubter Einfuhr von [X.] in nicht geringerMenge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] innicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit [X.] in 37 Fllen zu einer Gesamt[X.]eiheitsstrafe von vier Jahren verurteiltsowie die Einziehung sichergestellter Betsmittel und den Verfall einesGeldbetrags angeordnet. Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision [X.], hiervon jedoch den Maûregelausspruch ausgenommen. Die mit [X.] Revision der Staatsanwaltschaft ist auf den [X.]. Das Rechtsmittel der Angeklagten hat den aus der [X.] 5 -formel ersichtlichen Erfolg, die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegrn-det.I. Revision der Angeklagten:1. Die Nachprfung des Schuldspruchs [X.]t zur Aufhebung des Schuld-spruchs, soweit die Angeklagte wegen der Tat vom 25. Februar 2000 und derletzten der nach dem 6. Januar 2000 durchge[X.]ten sieben Einkaufsfahrtenverurteilt worden war, und zu einer Änderung des Konkurrenzverltnisseszwischen der Abgabe von [X.] in zwei Fllen an den minderjh-rigen [X.]und zwei der in der [X.] vom 15. September bis zum22. Oktober 2000 durchge[X.]ten Einkaufsfahrten. Im rigen hat sich [X.] kein Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.a) Die Verurteilung wegen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG (gleichzeitige Aufbewahrungvon zum Weiterverkauf bestimmten 112,3 Gramm Haschisch und einer griff-bereiten, geladenen Gaspistole am 25. Februar 2000) lt rechtlicher Nach-prfung nicht stand, weil die [X.] nicht festgestellt hat, ob die Waffeden [X.] nach vorne durch den Lauf hatte. Der [X.] kann daher nichtausschlieûen, [X.] es sich trotz der mitgeteilten Typenbezeichnung noch umeilteres Modell mit seitlichen oder obenliegenden [X.]öffnungenhandelte, das nach [X.] Rechtsprechung die Voraussetzungen einerSchuûwaffe nicht erfllen wrde [X.], BtMG § 30 a [X.]. 116m.w.Nachw.). Dies erfordert eine neue Prfung durch den Tatrichter. [X.] zu bedenken haben, [X.] die im angefochtenen Urteil vorgenommenestraferschwerende Bercksichtigung der "Ge[X.]lichkeit der einsatzbereiten- 6 -Schuûwaffe" ([X.]) gegen § 46 Abs. 3 StGB verstöût, da eine einsatz-bereite Schuûwaffe Tatbestandsmerkmal des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG i[X.]Im rigen liegt es nahe, [X.] diese Tat in Tateinheit mit der letzten dersieben nach dem 6. Januar 2000 durchge[X.]ten Einkaufsfahrten steht. Nachden Feststellungen fuhr die Angeklagte ab dem 6. Januar 2000 "weitere [X.] im Abstand je einer Woche" nach [X.] und kaufte jeweils 100 [X.] ein. Da demnach die siebte dieser Fahrten um den 17. [X.] stattfand und eine Woche ster am 25. Februar 2000 bei der vorge-nannten Tat 112,3 Gramm Haschisch gefunden worden sind, bestehen [X.] Anhaltspunkte da[X.], [X.] von dieser Menge zwar 100 Gramm von einerachten Einkaufsfahrt um den 24. Februar 2000, die [X.] von etwa 12 Gramm aber noch aus der vorhergehenden siebten [X.] um den 17. Februar 2000 stammte. Damit hatte sich aber die [X.] 25. Februar 2000 zum Teil auch auf diese Menge bezogen.b) Die beiden Flle der Abgabe von [X.] an den minder-jrigen [X.]bilden jeweils mit einem der auf [X.] bis [X.] 30 Flle des unerlaubten Handeltreibens eine Bewertungseinheit.Nach den Feststellungen erfolgten die beiden Abgaben an den [X.] in der[X.] nach dem Einzug der Angeklagten in die Wohnung in der [X.] September 1999 und vor dessen Aussage am 22. Oktober 1999. Da [X.] vom 5. April bis zum 30. Oktober 1999 wöchentliche [X.] nach [X.] zum Erwerb von je 100 g Haschisch unternommen hatte, dievon der [X.] als 30 Flle des unerlaubten Handeltreibens abgeurteiltworden sind, liegt es nahe, [X.] die in diesem [X.]raum an den [X.] S. abgegebenen Mengen von einmal 10 g und einmal 1 g Haschisch aus- 7 -derart erworbenen Einkaufsmengen stammen. Daher stehen zwei der auf [X.]. 5 bis 6 abgeurteilten 30 Flle in Tateinheit mit diesen Abgabedelikten. [X.] ist deswegen gegeben, weil diese beiden einheitlich erworbenen Ein-kaufsmengen zum Teil an Minderjrige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG) verkauftworden sind.2. Der Strafausspruch hat keinen Bestand, da die Strafzumessungs-grs Urteils durchgreifende, die Angeklagte belastende Rechtsfehleraufweisen:a) In den beiden Fllen, bei denen die Angeklagte Haschisch von zehnbzw. einem Gramm an den 17-jrigen [X.] S. abgegeben hatte,hat die [X.] erschwerend bercksichtigt, "[X.] Haschisch nach denderzeitigen Erkenntnissen Einstiegsdroge ist und Jugendliche oftmals [X.]" ([X.]). Dies verstût gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die beson-dere Schutzrftigkeit von Jugendlichen ist bereits Grund [X.] die [X.] der Abgabe von [X.] an Minder-jrige nach § 29 a Abs. 1 Nr. 1 BtMG.b) Die Flle der insgesamt 37 wchentlichen Einkaufsfahrten nach [X.]hat die [X.] als unerlaubtes Handeltreiben nach § 29 BtMG abgeurteiltund wegen der gewerbsmûigen Begehung den erten Stra[X.]ahmen des§ 29 Abs. 3 BtMG zugrunde gelegt. [X.] sie gleichwohl zum Nachteil der Ange-klagten bercksichtigt hat, [X.] sich diese "r einen langen [X.]raum [X.] finanziert und aus den einzelnen Taten erhebliche Gewinnegezogen hat, dir das zum notwendigen Unterhalt Erforderliche hinausge-gangen sind" ([X.]), verstût wiederum gegen § 46 Abs. 3 StGB. [X.] 8 -in dem Merkmal der Eitzigkeit des Begriffs des Handeltreibens ist [X.] eines Hlers, durch den Verkauf von [X.] mit [X.] Gewinn zu erzielen, enthalten. Daher ist es nicht zuls-sig, dieses Gewinnstreben bei der Strafzumessung erneut straferschwerend zubercksichtigen ([X.]R StGB § 46 III Handeltreiben 1). Da der Begriff der [X.] zudem eine auf Gewinnerzielung gerichtete Ttigkeit von eini-ger Dauer und einigem Umfang voraussetzt, die zu einer fortlaufenden [X.] ([X.]Rspr., vgl. Nachw. bei [X.], BtMG § 29 [X.]. 939), wirddie Bestreitung des Lebensbedarfs des Tters von diesem [X.] umfaût, ohne [X.] es darauf ankme, ob er lediglich seinen [X.] abdeckt oder einen [X.] hinausgehenden Gewinn erzielt. Im [X.] widerspricht die Angabe der [X.], die Gewinne [X.] des Notwendigen hinausgegangen, ihren eigenen Feststellungen [X.] S. 10, wonach die Angeklagte "ausschlieûlich" zur Sicherstellung des [X.] gehandelt habe, sich wrend des [X.] in beengtenwirtschaftlichen Verltnissen befunden habe und ihre Taten durch eine "finan-zielle Notlage" [X.] gewesen seien.Zwar hat die [X.] in diesen Fllen jeweils nur die [X.] § 29 Abs. 3 StGB von einem Jahr Freiheitsstrafe vert. Es kann [X.] ausgeschlossen werden, [X.] ohne diese unzulssige [X.] schwerer Fall verneint und der Stra[X.]ahmen des § 29 Abs. 1 BtMG an-gewandt worden [X.]) Die Revision der Angeklagten rt zu Recht, [X.] die [X.]nicht erkennbar errtert hat, welche Auswirkungen die Verinermehrjrigen zu verûenden Freiheitsstrafe auf das kftige Leben der [X.] -klagten hat und ob insoweit eine besondere Strafempfindlichkeit gegeben i[X.]Dies wre angesichts der festgestellten Umst, insbesondere [X.] die An-geklagte mit ihren beiden sechs und sieben Jahre alten Kindern getrennt vonihrem Ehemann gelebt hatte und [X.], [X.]gewesen. Der neue Tatrichter wird dabei auch Gelegenheit haben, die Auswir-kungen einer Verurteilung auf auslrrechtliche Folgen [X.] die Angeklagteund ihre Kinder zu prfen (vgl. [X.]R StGB § 46 I Schuldausgleich 30, 37).II. Revision der Staatsanwaltschaft:Die [X.] Staatsanwaltschaft zeigt zur Strafzumes-sung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil der Angeklagten auf,ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Errterung bedarf lediglich fol-gendes:1. Bei der Tat vom 25. Februar 2000 (bewaffnetes Handeltreiben mit[X.] nach § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) wre es zwar gerechtfertigtgewesen, das gewerbsmûige Handeln bei diesem [X.],der gewerbsmûiges Handeln nicht voraussetzt, straferschwerend zu berck-sichtigen (vgl. [X.] bei [X.], [X.], 238, 240 m.w.Nachw.). Ande-rerseits war es nicht geboten, diesen Umstand [X.] in den [X.] zu errtern, da es sich nach Sachlage nicht um einen bestimmenden [X.] im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO handelt.2. Dagegen wre es rechtsfehlerhaft gewesen, wenn die [X.]entsprechend der Beanstandung durch die Staatsanwaltschaft die Gewerbs-mûigkeit des Handelns auch bei den beiden Fllen der gewerbsmûigen Ab-- 10 -gabe an Minderjrige nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG erschwerend [X.] tte, da dieses Merkmal im Tatbestand der Qualifikationsnorm enthaltenist (§ 46 Abs. 3 StGB).III. Die angefochtene Entscheidung gibt dem [X.] [X.] zu folgendenHinweisen:1. Die Verstlichkeit eines Urteils, das mehrere Taten zum Gegen-stand hat, leidet erheblich, wenn auf die Vergabe von [X.] der Taten verzichtet wird. Es empfiehlt sich dabei, die [X.] die einzelnen Flle einheitlicreinstimmend bei Sach-verhaltsdarstellung, Beweiswrdigung, rechtlicher Wrdigung und Strafzu-messung zu verwenden (vgl. [X.], bei [X.] NStZ-RR 2001, 133 Nr. 14m.w.Nachw.; [X.]/[X.], [X.], 26. Aufl.[X.] ff.). Zustzlich erschwert wird die Verstlichkeit, wenn wie hier nichtnur auf Fallziffern verzichtet, sondern zudem bei Sachverhaltsdarstellung undrigen Urteilsabschnitten eine unterschiedliche Reihenfolge [X.] Es ist zulssig und in der Regel auch empfehlenswert, bei der [X.] eine Vielzahl von Taten diejenigen Erw, die [X.] alleFlle in gleicher Weise gelten, "vor [X.] zu ziehen" und dann bei deneinzelnen Taten nur noch die fallbezogenen besonderen Zumessungs-erwzustellen (vgl. [X.], Praxis der Strafzumessung, 3. Aufl.[X.]. 791).Im Regelfall ist es auch zulssig, bei einer mehrfach erforderlichen [X.](gegebenenfalls mehrfach abge-stufte Stra[X.]ahmenbestimmung und Strafzumessung im engeren Sinne) auf die- 11 -einmal dargestellten [X.] steren Stufen zu verweisen und dann nurnoch die in dieser Stufe erforderliche [X.] treffen, sofern nicht beson-dere Umsts Einzelfalls eine gesonderte Errterung gebieten ([X.]RStGB § 46 I Begr).3. Das Gesetz fordert in § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO lediglich die Angabeder bestimmenden [X.]. Es empfiehlt sich daher, auf wenigergiebige und in ihrer [X.] unklare Erwzu verzichtenund sich statt dessen auf die Prfung zu konzentrieren, ob die bestimmendenGrvollstig erfaût, durch eine ausreichende Tatsachengrundlage be-legt und auf ihre Vereinbarkeit mit § 46 Abs. 3 StGB sowie auf die zutreffendeBewertungsrichtrprft sind.4. Die [X.] die Bildung der Gesamtstrafe erforderliche Gesamtschau dermaûgeblichen [X.] zwar grundstzlich nicht ihre [X.] [X.]e Abhandlung, meist wird eine Bezugnahme ausreichen.Dabei sind jedoch die [X.] die Gesamtstrafenbildung besonders bedeutsamenGesichtspunkte (z.B. zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang [X.], Hfigkeit, Gesamtgewicht, Auswirkungen der [X.]..) hervorzuheben und zu bewerten ([X.]R StGB § 54 I Bemessung 1).Tolksdorf [X.] [X.] [X.] [X.]

Meta

3 StR 352/01

14.11.2001

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.11.2001, Az. 3 StR 352/01 (REWIS RS 2001, 620)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 620

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.