Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 369/01

3. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3343

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[X.] 369/01vom7. Mai 2002in der Strafsachegegenwegenbewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.- 2 -Der 3. Strafsenat des [X.] hat am 7. Mai 2002 beschlossen:Die Sache wird nach § 132 Abs. 2 und 4 [X.] dem [X.] zur Entscheidung der folgenden Rechtsfrage vor-gelegt:Ist bei gemeinschaftlicher Tatbegehung nur derjenige Täter des§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, der selbst unmittelbar Zugriff auf diemitgeführte Schußwaffe hat, oder kann die vom [X.] umfaßte Bewaffnung eines Mittäters auch den übrigennach allgemeinen Grundsätzen (§ 25 Abs. 2 StGB) zugerechnetwerden?Gründe:I.1. Das [X.] hat den Angeklagten unter anderem wegen "uner-laubte(r) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitfüh-ren einer Schußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem gewerbsmäßigen [X.] mit Betäubungsmitteln" (§ 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe verurteilt.Die Verurteilung gründet sich auf folgendem Sachverhalt:Der Angeklagte war spätestens im Juli 2000 mit dem gesondert verfolg-ten [X.] übereingekommen, künftig gemeinsam Drogen, insbesondereEcstasy, in [X.] zu erwerben und in [X.] gewinnbringend weiterzu-- 3 -verkaufen. Ende Juli 2000 entschlossen sie sich, mit einem vom Angeklagtenbeschafften PKW nach [X.] zu fahren, um dort eine "connection" fr [X.] aufzubauen. Da der Angeklagte [X.] viel Geld beisich trug und es sich um das erste [X.] mit noch unbekanntenDealern handelte, verlangte er von [X.], [X.] dieser "aus [X.]"seine Gaspistole (mit Gasaustritt aus der [X.] vorne) mitnehmensollte. [X.][X.]e sich trotz anflicher Bedenken hierzu bereit. In [X.]angekommen, [X.] er jedoch "aus Furcht, die Situation könnte eskalieren", [X.] im Handschuhfach liegen, was dem Angeklagten verborgen blieb. Aufdem Marktplatz in [X.] lernten der Angeklagte und [X.]den Drogendealer"T. " kennen, mit dem sie nach [X.] fuhren. Dort rnahm der Ange-klagte von "[X.]" 1.000 Ecstasy-Tabletten mit einer Wirkstoffmenge von [X.] 25 mg pro Konsumeinheit sowie 200 g Amphetamin mit einem Wirk-stoffgehalt von mindestens 10 % [X.]. Mit den erworbenen [X.] fuhren der Angeklagte und [X.]nach [X.]zurck.Dabei befand sich die geladene Gaspistole nach wie vor im [X.] PKW, was der Angeklagte allerdings nicht wuûte. Er ging nach wie vor da-von aus, [X.] [X.] die Waffe unmittelbar am Körper trug.2. Mit seiner Revision rt der Angeklagte die Verletzung sachlichenRechts.Der [X.] hat unter Bezugnahme auf die Entscheidun-gen des 1. Strafsenats vom 14. Januar 1997 ([X.]St 42, 368) und [X.] 1998 (1 [X.]) beantragt, den Schuldspruch dahin abzrn, [X.]der Angeklagte insoweit der Anstiftung zum bewaffneten Handeltreiben [X.] in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von [X.]- 4 -in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Handeltreiben mit [X.] in nicht geringer Menge schuldig ist.Der Senat mchte die Verurteilung des Angeklagten nach § 30 a Abs. 2Nr. 2 BtMG im Ergebnis besttigen und den Schuldspruch insofern lediglichdahirn, [X.] der Angeklagte - unter Wegfall der zurcktretenden be-waffneten Einfuhr von [X.] in nicht geringer Menge - des be-waffneten Handeltreibens mit [X.] schuldig ist.Der Mittter [X.] nahm auf ausdrckliche Weisung des [X.] in dessen Interesse auf der Fahrt zu dem beabsichtigten Treffen mit nochunbekannten Dealern die Gaspistole mit, um bei der Abwicklung des geplanten[X.]s die Sicherheit beider Tter zu gewrleisten. [X.] [X.] mit dem Dealer "T. " trug [X.] zwar entgegen den Erwartun-gen des Angeklagten die Gaspistole nicht am Krper. Die ansch[X.]ende[X.] nach [X.], bei der die zur gewinnbringenden Weiterverûe-rung bestimmten Betsmittel in die [X.] eingeschmuggeltwurden, verwirklichte jedoch ebenfalls den Tatbestand des Handeltreibens, derjede eitzige, auf [X.] gerichtete Ttigkeit umfaût (st. Rspr., vgl.[X.]R BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1, 3, 4, 7, 18). Jedenfalls wh-rend dieser Fahrt konnte [X.]vom Beifahrersitz aus unmittelbar auf die [X.] des PKW befindliche Gaspistole Zugriff nehmen. Das reicht frein Mitsichfren der Waffe bei der Tat im Sinne des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMGzchst fr die Person des Mittters [X.]aus (vgl. [X.], [X.]. vom10. September 1998 - 1 [X.]). Denn der Tatbestand des [X.] ist bereits erfllt, wenn der qualifizierende Umstand nur bei ei-nem von mehreren Einzela[X.]n der Tat verwirklicht wird ([X.] 1998, 254,255 [X.]). Ob der Angeklagte, der auch bei der [X.] den PKW [X.]e- 5 -und auf dessen Anweisung hin [X.]die Waffe mitgenommen hatte, rein rm-lich die Mlichkeit gehabt tte, auf die Pistole Zugriff zu nehmen, ist demangefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. [X.] der [X.] nicht, [X.] die Pistole im Handschuhfach aufbewahrt wurde. Nach Auffas-sung des Senats ist dem Angeklagten aber das Mitsichfren der Waffe durch[X.]r § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen.II.An einer Besttigung der Verurteilung des Angeklagten wegen mittter-schaftlichen bewaffneten Handeltreibens mit [X.] sieht sich [X.] indes durch die Rechtsprechung des 1. Strafsenats gehindert, wonachdas Tatbestandsmerkmal des "Mitsichfrens" in § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG eineunmittelbare Zugriffsmlichkeit des Tters auf die Schuûwaffe verlangt unddie nach allgemeinen [X.] statthafte Zurechnung der Bewaffnung ei-nes Mittters aussch[X.]t.1. Auf Anfrage haben der 2., 4. und der 5. Strafsenat mitgeteilt, [X.] derbeabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Senats - soweit ersichtlich -eigene Rechtsprechung nicht entgegensteht, und - so der 2. Strafsenat - [X.] des vorlegenden Senats beigetreten bzw. - so der 5. Strafsenat -an mlicherweise entgegenstehender Rechtsprechung nicht festgehaltenwird. Der 1. Strafsenat hat [X.], [X.] er fr den Fall des gemeinschaftlichenHandeltreibens mit [X.] an seiner einschrkenden [X.] des bewaffneten Handeltreibens nach § 30 aAbs. 2 Nr. 2 BtMG festlt, die eine uneingeschr[X.] Zurechnung der Bewaff-nung nach § 25 Abs. 2 StGB r einem Mittter aussch[X.]t ([X.].vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02). Die Rechtsfrage wird deshalb dem [X.] fr Strafsachen [X.] § 132 Abs. 2 [X.] und wegen ihrer grundstzli-chen Bedeutung aber auch [X.] § 132 Abs. 4 [X.] zur Entscheidung vor-gelegt.2. [X.] seine Auffassung, [X.] auch bei einer mittterschaftli-chen Begehung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG die Zurechnung des [X.] des Mitsichfrens einer Waffe [X.] § 25 Abs. 2 StGB mg-lich ist, hat der vorlegende Senat bereits in seinem [X.] vom14. Dezember 2001 - 3 [X.] ausfrlich dargelegt. Sie lassen sich dahinzusammenfassen, [X.]-- der Wortlaut des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG, insbesondere das Fehlen [X.] "oder ein anderer Beteiligter", der Zurechnung der vom [X.] umfaûten Bewaffnung eines Mittters auf dirigen Tternicht entgegensteht,--es sich bei dem Mitsichfren einer Schuûwaffe i. S. von § 30 a Abs. 2Nr. 2 BtMG um ein nach allgemeinen Tterschaftsregeln zu beurteilendestatbezogenes, [X.] handelt, das die besonde-re Gefrlichkeit der Tat r [X.] das bewaffnete Handeltreiben kein eiiges Delikt darstellt und dieStraftatbests Waffenrechts zur Auslegung des § 30 a Abs. 2 Nr. 2BtMG wegen ihrer anderen Zielsetzung nur eingeschrkt herangezogenwerden [X.] auch der Vergleich mit lich strukturierten Qualifikationstatbestdes Strafgesetzbuches, namentlich mit § 177 Abs. 3 Nr. 1 StGB, § 244- 7 -Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.] und § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. [X.], nichtdazu zwingt, § 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG dahin auszulegen, [X.] die Zurech-nung des Mitsichfrens einer Waffe durch den Mittter ausgeschlossenist,-- vielmehr der [X.] § 25 Abs. 2 StGB beim [X.] einer Waffe hinsichtlich Grundtatbe-stand und Qualifikation zu einer aus dem Delikt selbst nicht begrren"gespaltenen Tterschaft" [X.].Beim arbeitsteiligen Zusammenwirken gleichberechtigter Tter ist nachAuffassung des vorlegenden Senats kein gesetzlicher oder dogmatischerGrund ersichtlich, der es rechtfertigen [X.], die von der bei der Tat mitge-[X.]en Waffe ausgehende Gefahr nicht allen beteiligten Mitttern [X.] § 25Abs. 2 StGB zuzurechnen. Ob es dann angezeigt erscheint, wie der [X.] in seinem [X.]uû vom 3. April 2002 - 1 ARs 14/02 - erwogen hat,eine teleologische Reduktion der Qualifikation des § 30 a Abs. 2 Nr. 2 [X.] vorzunehmen, [X.] sich beim Handeltreiben eine, wie auch immer zu [X.] "qualifikationsspezifische Gefahrer" des Mitsichfrens [X.] Waffe konkret im Einzelfall ausgewirkt haben [X.], ist der [X.] Senats fr Strafsachen vorzubehalten.[X.] [X.] Becker

Meta

3 StR 369/01

07.05.2002

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.05.2002, Az. 3 StR 369/01 (REWIS RS 2002, 3343)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3343

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