Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 270/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 1061

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:23. Oktober 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] §§ 18, [X.] Abs. 2; BGB §§ 209 Abs. 2 Nr. 3 a.F., 390 Satz 2 a.F., 812a)Läßt sich ein Rechtsanwalt, der im Auftrag der Kaufvertragsparteien mit [X.] des Verkäufers über die Ablösung von Grundpfandrechten aus [X.] des verkauften Grundstücks verhandeln soll, versprechen, daß ein nachder Ablösung der Gläubiger etwa übrig bleibender Kaufpreisrest ihm als [X.] zustehen soll, handelt es sich um ein unzulässiges [X.])Hat der Mandant eines Rechtsanwalts ein unwirksam vereinbartes [X.] bezahlt, ist dieser ungerechtfertigt bereichert nur insoweit, als das an ihnausgezahlte Honorar die gesetzlichen Gebühren übersteigt.[X.], Urteil vom 23. Oktober 2003 - [X.]/02 - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 23. Oktober 2003 durch [X.] Kreft und die [X.]. [X.], [X.], Villfür Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückweisung desweitergehenden Rechtsmittels - das Urteil des [X.], 10. Zivilsenat, vom 14. November2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagtezur Zahlung von mehr als 59.566,23 % Zinsen seit [X.] Oktober 2000 verurteilt worden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des [X.] gegendas Urteil des [X.], Zivilkammer 28, vom31. Juli 2001, zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/5 und der [X.] zu 4/5.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Der Kläger war Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, dieauf einem dem Kläger gehörenden und von ihm an die GmbH verpachtetenGrundstück ein Styroporwerk betrieb. Im Jahre 1995 gerieten zunächst dieGmbH und sodann der Kläger in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Über dasVermögen der GmbH wurde das [X.] eröffnet. [X.] war, nachdem die Pachtzahlungen der GmbH ausblieben, nicht mehr inder Lage, seine zur Finanzierung des Betriebsgrundstücks eingegangenen [X.] zu erfüllen. Im Jahre 1996 war eine [X.] Gesell-schaft, die das Unternehmen der GmbH übernommen hatte, daran interessiert,über eine Tochtergesellschaft (fortan: Käuferin) das Betriebsgrundstück [X.] erwerben. Dies setzte die Ablösung der den Kaufpreis weit übersteigendenGrundstückslasten voraus.Die Verhandlungen - die seitens der Käuferin von dem verklagtenRechtsanwalt geführt wurden, während der Kläger seinerseits den [X.]eingeschaltet hatte - führten am 28. April 1997 [X.] eines notariellen Kaufvertrages. Danach sollte der Kläger das [X.] im wesentlichen lastenfrei auf die Käuferin übertragen. Der Kaufpreissollte 9.800.000 [X.] betragen. Nach § 5 Nr. 4 des Kaufvertrages waren sich [X.] in der Erwartung einig, daß die Hauptgläubigerin des [X.],die [X.] e.G. (fortan: [X.]), ihre vorrangigenGrundpfandrechte über insgesamt 13.900.000 [X.] gegen Zahlung von9.300.000 [X.] löschen lassen würde. Gegebenenfalls stand der restliche [X.] von 500.000 [X.] zur Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechte überinsgesamt 2.065.829,09 [X.] zur [X.] der angestrebten Ablösung der nachrangigen Grundpfandgläubi-ger vereinbarten die Kaufvertragsparteien in § 5 Nr. 5 folgendes:"Für die [X.]sparteien werden sich die von ihnen hiermit gemeinsambeauftragten Rechtsanwälte - B. und ... (Beklagter) ...- untereinander gemeinschaftlich [X.] - mit den [X.] ... unverzüglich in Verbindung setzen und mit ihnen die fürdie Ablösung der Rechte erforderlichen Beträge aushandeln ..."Über die Vergütung der beiden Rechtsanwälte verhält sich § 5 Nr. 6:"Sollte sich als Ergebnis der Verhandlungen mit den anderen Gläubigern... ergeben, daß für die Ablösung dieser Rechte ein geringerer Betrag alsdie hierfür zur Verfügung stehenden [X.] 500.000,00 ... erforderlich ist,steht der verbleibende Betrag dem Rechtsanwalt B. einerseits und dem Rechtsanwalt ... (Beklagten) andererseits je [X.] zu. Die [X.]sparteien weisen den beurkundenden Notar unwi-derruflich an, den für die Ablösung der Rechte nicht benötigten Betrag [X.] dieser Grundlage gelang es den beiden Rechtsanwälten [X.], die Verhandlungen mit den nachrangigen [X.]n erfolg-reich abzuschließen. Wegen der inzwischen verschlechterten wirtschaftlichenBedingungen bestand die Käuferin auf einer Reduzierung des Kaufpreises.Schließlich einigten sich die Kaufvertragsparteien unter maßgeblicher Beteili-gung der beiden Rechtsanwälte über eine am 3. Juli 1998 notariell beurkundeteÄnderung des Kaufvertrages. Der Kaufpreis wurde auf 8.525.000 [X.] herabge-setzt und war in zwei Raten von 7.950.000 [X.] und 575.000 [X.] zu [X.] 5 -Nachdem die Käuferin den Gesamtkaufpreis vereinbarungsgemäß [X.] hatte, führten die von dem Beklagten und Rechtsanwalt [X.]fortge-führten Verhandlungen über die Ablösung der nachrangigen Grundpfandrechtezur Erteilung von [X.]. Auf die persönlichen Forderungengegen den Kläger wurde jedoch nur teilweise verzichtet. Den nicht verbrauchtenRest der [X.] 2 in Höhe von 294.970 [X.] kehrte der Notar am [X.] jeweils zur Hälfte an Rechtsanwalt [X.]und den Beklagten aus.Der Kläger nimmt den Beklagten - und in einem gesonderten Verfahrenden Rechtsanwalt B. - auf Rückzahlung der ihnen zugeflossenen Beträge(jeweils 147.485 [X.] = 75.407,88 ˆmit der Begründung abgewiesen, die Honorarvereinbarung sei wirksam und essei nicht bewiesen, daß die Rechtsanwälte auch einen Verzicht der [X.] die persönlichen Forderungen hätten erwirken sollen. Das Berufungsgerichthat der Klage stattgegeben. Dagegen wendet sich die zugelassene Revisiondes Beklagten.[X.] Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.- 6 -I.Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zuge-flossene Vergütung zurückzuzahlen, weil er insofern ungerechtfertigt bereichertsei (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Honorarvereinbarung in § 5 Nr. 6 des [X.] vom 28. April 1997 in der Fassung des Änderungsvertrages [X.] sei auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtet (§ [X.] Abs. 2[X.]) und deshalb unwirksam (§ 134 BGB). Der dem Beklagten und [X.]gemeinsam erteilte Auftrag habe sich auf die Erbringung anwaltli-cher Leistungen bezogen. Da der Kläger und die Käuferin mit der Zahlung ihregesamtschuldnerische Honorarverpflichtung hätten erfüllen wollen, stehe [X.] beiden als Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 [X.]. Damit sei auch der Kläger allein zur Rückforderung berechtigt. Zwar habedie Rechtsnachfolgerin der Käuferin den Bereicherungsanspruch inzwischen anden Beklagten abgetreten. Dadurch sei der Anspruch aber nicht infolge Konfu-sion erloschen, weil die Abtretung zum einen dem Zweck gedient habe, die Fol-gen der Nichtigkeit der Honorarvereinbarung zu unterlaufen, und zum anderndie Rechtsposition des [X.] als Gesamtgläubiger des [X.] habe untergraben werden sollen (§ 826 BGB). Die gesetzliche [X.]forderung des Beklagten, mit der er hilfsweise die Aufrechnung erklärt habe,sei schon vor Eintritt der Aufrechnungslage verjährt.[X.] Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allenPunkten stand.- 7 -1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an [X.] Leistungsbeziehung zwischen den Parteien.Unter Leistung i.S. des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist die bewußte undzweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens zu verstehen. Dabei kommtes in erster Linie darauf an, welchen Zweck die Beteiligten nach ihrem zumAusdruck gekommenen Willen mit der Zuwendung verfolgt haben. Stimmen [X.] der Beteiligten nicht überein, ist eine objektive [X.] aus der Sicht des Zuwendungsempfängers geboten ([X.]Z 105, 365, [X.], 46, 50 f; [X.], Urt. v. 4. Februar 1999 - [X.], [X.], 1393,1394). Hierbei sind Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes und der Risiko-verteilung zu berücksichtigen ([X.]Z 122, 46, 51). Bei der bereicherungsrechtli-chen Behandlung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligtsind, verbietet sich jede schematische Lösung. Vielmehr sind in erster Linie [X.] des einzelnen Falles für die sachgerechte [X.] Abwicklung zu beachten (vgl. nur [X.]Z 105, 365, 369 m.w.[X.] der [X.] 2 handelte es sich um einen Teil der Gegenleistungfür die Grundstücksveräußerung, die gemäß § 433 Abs. 2 BGB dem [X.]. Ohne die Zustimmung des [X.] wäre die Bezahlung der beidenRechtsanwälte mit Mitteln des Kaufpreises nicht möglich gewesen.Der von der Revision hervorgehobene Umstand, für den Kläger sei [X.] gleichgültig gewesen, welchen Preis die Banken mit der Käuferin bei [X.] der Sicherheiten ausgehandelt hätten, weil der Kaufpreis nie an ihn,sondern teils an die Banken, teils an die Rechtsanwälte ausgekehrt werdensollte, hindert nicht, den Kläger bezüglich der Verwendung der [X.] 2als Leistenden anzusehen. Entscheidend ist nicht, wohin der Kaufpreis letztlich- 8 -fließen, sondern mit wessen Mitteln und auf wessen Rechnung der Geldflußerfolgen sollte. Wenn die [X.] 2 in voller Höhe zur Befriedigung dernachrangigen [X.] benötigt worden wäre, wären diese insoweitdurch Leistung des [X.] - nämlich aus seinem Vermögen - befriedigt [X.]. An der Herkunft der Leistung aus dem Vermögen des [X.] [X.], daß die nachrangigen [X.] mit weniger zufrieden warenund der Rest somit für die Rechtsanwälte zur Verfügung stand. Soweit [X.] zur Ablösung der [X.] verwendet wurde, wurde [X.] an den Kläger zur freien Verfügung ausgezahlt. Gleichwohl ist nicht zubezweifeln, daß die [X.] gemäß der im Kaufvertrag übernomme-nen Verpflichtung (§ 5 Nr. 3) von dem Kläger - und nicht von der Käuferin - ab-gelöst worden sind. Er war [X.]. Dann kann es sich bezüglich des [X.]rests, der an die Rechtsanwälte floß, nicht anders verhalten. Ob die ent-sprechenden Beträge mit oder ohne Durchgangserwerb des [X.] an [X.] flossen, ist unerheblich.Die Auffassung der Revision, [X.] sei allein die Käuferin gewesen,hätte im Falle der Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung zur Folge, daß [X.] die an die Rechtsanwälte gezahlten Beträge zurückverlangen könnte.Könnte sie diese dann auch behalten - und nach Ansicht der Revision hätte [X.] der Kläger gegen sie keinen Anspruch mehr -, stünde sie [X.], wie wenn sie von Anfang an einen geringeren Kaufpreis zu zahlen gehabthätte. Dieses Ergebnis war von keinem der Beteiligten gewollt. Der [X.] um den lange genug gerungen worden war - stand fest. Die Käuferin [X.] mehr - aber auch nicht weniger - als 8.525.000 [X.] bezahlen. Wie dieserBetrag verwendet wurde und ob er insbesondere ausreichte, um die Gläubigerdes [X.] zu befriedigen, war allein dessen [X.] -Für die Revision spricht auch nicht die Regelung, die für den Fall getrof-fen wurde, daß es den Rechtsanwälten nicht gelang, mit den dafür zur Verfü-gung stehenden Mitteln der [X.] 2 die [X.] zu [X.]. Gemäß den am 3. Juli 1998 vereinbarten Ergänzungen zu § 5 [X.] Käuferin dann berechtigt gewesen, selbst mit einzelnen Gläubigern [X.] herbeizuführen und, "soweit die ...[X.] 2 ... ausreicht", [X.] an die Gläubiger zu veranlassen. Nicht geregelt wurde der Fall, daßdie [X.] 2 nicht erschöpft wurde.Schließlich wird die Auffassung der Revision auch nicht dadurch gestützt,daß der Restbetrag der [X.] 2 der [X.] zufließen sollte, wennder Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht rechtswirksam werden sollte. Fürdiesen Fall sollte der Restbetrag - wie auch die anderen Zahlungen - als Entgeltfür die von der Käuferin bei der [X.] angekauften Forderungen gegen [X.] gelten (Anlage 2 "Forderungsabtretung und Vereinbarung" zum [X.] vom 3. Juli 1998). Da der Kläger in diesem hypothetischen Fallüberhaupt keine Ansprüche gehabt hätte, hätte ihm auch nicht der Restbetragder [X.] 2 zustehen können. Für die vorliegende Fallgestaltung ergibtsich daraus nichts.2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die [X.] stelle einen Rechtsgrund für die erfolgte Leistung dar. Die Vereinbarung ist- wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - wegen Verstoßes gegen§ [X.] Abs. 2 [X.] nach § 134 BGB nichtig.a) Die Parteien haben für die Bemühungen des Beklagten ein Erfolgsho-norar im Sinne des § [X.] Abs. 2 Fall 1 [X.] vereinbart. Da der für die Ablö-sung der Grundpfandrechte nicht benötigte Teil der [X.] 2 dem Be-- 10 -klagten (und Rechtsanwalt B. ) zukommen sollte, war die Vergütung undderen Höhe vom Erfolg der Verhandlungen mit den [X.]) Der Beklagte sollte als Rechtsanwalt tätig werden und wurde es auch.Die Auffassung der Revision, er habe auf der Grundlage eines allgemeinen Ge-schäftsbesorgungsvertrages eine Aufgabe erfüllen sollen, die ihm weder rechtli-che Beratung noch Vertretung des Auftraggebers abverlangt habe, ist unzu-treffend.Ob im Einzelfall ein Anwaltsvertrag mit der Verpflichtung zum rechtlichenBeistand (§ 3 [X.]) oder ein [X.] über eine anwaltsfremde Tätigkeit vor-liegt, hängt vom Inhalt der Aufgabe ab, die dem Rechtsanwalt übertragen undvon diesem durchgeführt wird. Ein Anwaltsvertrag kann auch dann vorliegen,wenn die Rechtsberatung und Œvertretung nicht den Schwerpunkt der anwaltli-chen Tätigkeit bilden. Der [X.] kann anwaltsfremde Maßnahmen umfassen,falls diese in einem engen inneren Zusammenhang mit der rechtlichen [X.] stehen und Rechtsfragen aufwerfen können. Etwas anderes giltnur dann, wenn die Rechtsberatung und Œvertretung völlig in den Hintergrundtreten und deswegen als unwesentlich erscheinen ([X.], Urt. v. 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 3486; v. 8. Juli 1999 [X.] 338/97, [X.], 1846,1848; v. 22. Februar 2001 [X.] 357/99, [X.], 744, 745).Die [X.]sparteien haben den Beklagten und Rechtsanwalt B. in§ 5 Nr. 5 des Kaufvertrages vom 28. April 1997 beauftragt, mit den nachrangi-gen [X.]n "die für die Ablösung der Rechte erforderlichen Be-träge auszuhandeln". Dies war eine mit einer rechtlichen Beistandspflicht ver-bundene Aufgabe, gleichgültig ob man sie mit dem Berufungsgericht als "naht-- 11 -lose Fortsetzung oder Ausprägung der allgemeinen anwaltlichen Tätigkeit fürdie Kaufvertragsparteien" wertet - was in der Tat naheliegt - oder, wie es [X.] für richtig hält, isoliert betrachtet. Für den zuletzt genannten Fall hatdas Berufungsgericht angenommen, wegen der Verflechtung der abzulösenden[X.] mit den persönlichen Verpflichtungen des [X.], [X.] hätten reduziert werden sollen, habe sich der Auftrag auf die Aushan-delung eines Vergleichs im Sinne des § 779 BGB bezogen. Daß die Herbeifüh-rung eines Vergleichs eine anwaltliche Tätigkeit darstellt, wird von der Revisionnicht bezweifelt. Auch wird von ihr die Feststellung, daß die persönlichen Ver-pflichtungen des [X.] möglichst hätten miterledigt werden sollen, nicht [X.]. Sie ist lediglich der Meinung, es habe an dem für einen Vergleichvorausgesetzten Element des gegenseitigen [X.] gefehlt. Der [X.] den auf der anderen Seite beteiligten Gläubigern nicht entgegenkommenkönnen, weil der auszuhandelnde, sich auf höchstens 575.000 [X.] belaufendePreis für die Erteilung der [X.] in jedem Falle unter demWert der fraglichen Grundpfandrechte, der sich auf insgesamt 2.065.829,09 [X.]belaufen habe, geblieben sei. Indes hatte der Kläger seinen Gläubigern durch-aus etwas "zu bieten". Er konnte ihnen eine nennenswerte Zahlung offerierenund so einen Weg aufzeigen, der eine Vollstreckung überflüssig machte, derenAusgang - worauf die Revision selbst hinweist - zumindest ungewiß war. DieseSicht der Dinge wurde zunächst sogar vom Beklagten geteilt. In seiner [X.] vom 12. Juli 1999 hat er unter ausdrücklicher Bezugnahme auf § 5Nr. 5 des [X.]es vom 28. April 1997 den "Abschluß von Vergleichen mitnachrangigen [X.]n" abgerechnet, und die Rechnung [X.] enthält eine Vergleichsgebühr gemäß §§ 11, 23 [X.] Argument, der "zweite Auftrag" habe den Beklagten schon [X.] zu anwaltlichen Dienstleistungen verpflichten können, weil andernfalls ei-- 12 -ne Interessenkollision eingetreten wäre, ist nicht stichhaltig. So wenig aus [X.] eines Erfolgshonorars entnommen werden kann, daß keine [X.] Tätigkeit gewollt gewesen ist ([X.]Z 18, 340, 346), so wenig kann einanwaltliches Tätigwerden deshalb verneint werden, weil es möglicherweise [X.] unzulässig ist. Dem Beweisantrag des Beklagten zu der Behaup-tung, keine der [X.]sparteien habe eine unzulässige Mandatierung "überKreuz" gewollt, brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, weil dasanwaltliche Tätigwerden der beiden zusammen beauftragten [X.] sogar zulässig war (vgl. unten 4 [X.]). Selbst wenn dies anderszu beurteilen sein sollte, war der Beweisantritt nicht erheblich, so lange nichtvorgetragen wurde, daß die Beteiligten sich zu diesem Punkt überhaupt [X.] gemacht haben. Etwas derartiges macht die Revision nicht geltend.c) Nicht zu folgen ist der in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.]zum Ausdruck gekommenen Ansicht der Revision, für den Fall der Nichtigkeitder Honorarvereinbarung müsse eine ergänzende [X.]sauslegung zu demErgebnis gelangen, daß die Parteien, wenn sie mit der Nichtigkeit gerechnethätten, ein Honorar in gleicher Höhe jedenfalls später, nach Erledigung [X.], vereinbart hätten. In den Tatsacheninstanzen ist nicht vorgetragenworden, wie sich die Parteien verhalten hätten, wenn sie die Nichtigkeit der Er-folgshonorarvereinbarung erkannt [X.] Ferner ist der [X.] auch nicht durch Konfusion erloschen.Denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind der Kläger und [X.] nicht Gesamtgläubiger des [X.]. Gläubiger istvielmehr allein der [X.] -Nach den notariellen Verträgen waren sowohl der Kläger (Verkäufer) alsauch die Käuferin Auftraggeber des Beklagten und des [X.].Folglich waren sie auch Gesamtschuldner des Honorars. Fehlt für die auf eineGesamtschuld erbrachte Leistung ein Rechtsgrund, ist umstritten, ob der [X.] als Gesamtgläubigern zusteht (beja-hend z.B.: [X.]/[X.], [X.]. § 428 Rn. 92; [X.], [X.] Aufl. § 428 Rn. 5; [X.]/[X.], [X.]. § 428 Rn. 2; verneinend:[X.] NJW 1971, 1287, 1288; 1976, 2040; [X.] ZIP 1982, 880, 881;OLG [X.], 1004, 1006; [X.]/[X.] Aufl. § 428 Rn. 11). Diese Streitfrage braucht der [X.] nicht grundsätzlichzu entscheiden.Denn für den Fall, daß die Leistung einem Gesamtschuldner allein zuge-ordnet werden kann, ist allgemein anerkannt, daß dieser Gesamtschuldnerauch allein Gläubiger des bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruchs ist(RG Recht 1927, Nr. 1642; [X.] NJW 1976, 2040; [X.], § 428 [X.]. 5; [X.]/[X.], aaO). Über die Zuordnung entscheidetletztlich das Innenverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern. Danach war [X.] im vorliegenden Fall - wie oben zu 1. ausgeführt - eine solche des Klä-gers.4. [X.] nach ist der [X.] allerdings beschränkt. [X.] bereichert ist der Beklagte nur insoweit, als das an ihn [X.] die unter Zugrundelegung der [X.]) Das Berufungsgericht hat die mit diesem Anspruch hilfsweise erklärteAufrechnung des Beklagten nicht durchgreifen lassen, weil die Forderung auf- 14 -die gesetzlichen Gebühren mangels rechtzeitiger Übersendung einer Kostenbe-rechnung dem [X.] vor Ablauf der Verjährungsfrist nicht aufrechen-bar gegenüber gestanden habe. Ob die hiergegen gerichteten [X.] versprechen, kann dahinstehen. Denn der Beklagte bedurfte keiner [X.], um den [X.] in der fraglichen Höhe zu Fall zu bringen.b) Der Anspruch auf Rückzahlung des vereinbarten Honorars wegen un-gerechtfertigter Bereicherung und der Gegenanspruch auf Zahlung des auf diegesetzlichen Gebühren beschränkten Honorars stehen sich nicht aufrech-nungsfähig gegenüber; vielmehr besteht von vornherein in Höhe des [X.] die gesetzlichen Gebühren ein Rechtsgrund für die Honorarzahlung. Die inbezug auf den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erhobene [X.] greift nicht durch.aa) Die Nichtigkeit der auf ein unzulässiges Erfolgshonorar gerichtetenVereinbarung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit des [X.] (Feue-rich/[X.], [X.] 6. Aufl. § [X.] Rn. 26). Dem Rechtsanwalt bleibt in einemsolchen Falle sein Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren ([X.], Urt. [X.] April 1976 - [X.], [X.], 1135, 1136).Ob ein Verstoß gegen das Verbot der Wahrnehmung widerstreitenderInteressen (§ 43a Abs. 4 [X.]) zur Unwirksamkeit des [X.] führt(vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.]. § 1 Rn. 15; Kleine-Cosack,[X.] 4. Aufl. § 43a Rn. 123), kann offen bleiben. Denn die Ausführung desden Rechtsanwälten beider [X.]sparteien erteilten Auftrags, mit den Gläubi-gern des [X.] über die Ablösung der [X.] zu verhandeln, damitder Kaufvertrag durchgeführt werden konnte, diente den gleichgerichteten In-teressen der [X.]sparteien. Daran ändert nichts, daß der Auftrag bereits in- 15 -dem notariellen Kaufvertrag vom 28. April 1997 erteilt wurde, somit zu einemZeitpunkt, in dem der Beklagte und Rechtsanwalt [X.] noch die gegenläufi-gen Interessen der Kaufvertragsparteien vertraten. Die Erteilung des Auftragserfolgte für den Fall, daß der Kaufvertrag zustande kam. War dies nicht der Fall,gab es für Verhandlungen mit den nachrangigen [X.]n keinenAnlaß. Nach Abschluß des Kaufvertrages waren die Kaufvertragsparteien [X.] daran interessiert, daß er zur Durchführung kam. Im übrigen hält esdas [X.] für beachtlich, ob die beteiligten Parteien mit [X.] oder Fortführung eines Mandats einverstanden sind (vgl. [X.] 2003, 2520, 2521 unter 3 a bb). Im vorliegenden Fall hielten es offensicht-lich sowohl der Verkäufer als auch die Käuferin nicht für eine Störung des Ver-trauensverhältnisses zu ihren jeweiligen Rechtsanwälten, wenn diese die [X.] über die Ablösung der [X.] gemeinsam übernah-men.bb) Zwar ist die Leistung, deren Rückgabe mit der Klage verlangt wird,auf den - unwirksam begründeten - vertraglichen Honoraranspruch aus § 5Nr. 6 des notariellen Kaufvertrages erbracht worden. Diese Abrede bildete be-reicherungsrechtlich die Zweckvereinbarung, die sowohl der klagende Käuferals auch der den Kaufvertrag abwickelnde Notar der Leistung zugrunde gelegthaben. Da der Notar an den Beklagten und Rechtsanwalt B. jeweils hälftiggenau den Betrag überwies, der nach Ablösung der [X.] übrigblieb, konnten die beiden Leistungsempfänger auch nicht darüber im [X.], welche Verbindlichkeit getilgt werden sollte. Falls der Anspruch auf dasvereinbarte Erfolgshonorar und der Anspruch auf die gesetzlichen Gebührenvoneinander verschiedene Ansprüche wären, müßte deshalb die [X.] konkludente Tilgungsbestimmung (§ 366 BGB) angesehen werden. In [X.] könnte der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren nur im Wege der- 16 -Aufrechnung gegenüber der Kondiktion berücksichtigt werden ([X.]/Heimann-Trosien, 12. Aufl. § 812 Rn. 77).Bei den beiden in Frage kommenden Honoraransprüchen handelt es [X.] nicht um verschiedene Ansprüche (vgl. [X.], Urt. v. 4. Juli 2002 - [X.]/01, [X.], 2774, 2776). Es geht jeweils um die vertragliche Vergütungfür ein und dieselbe anwaltliche Leistung. Im Falle ihrer Wirksamkeit überla-gerte die Honorarvereinbarung den Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren.War sie unwirksam, verblieb es grundsätzlich bei dem zuletzt genannten [X.]. Dies gilt jedenfalls im - vorliegend gegebenen - Erfolgsfall.cc) Falls im Zeitpunkt der Leistungserbringung das [X.] wegen fehlender Berechnung gemäß § 18 Abs. 1 [X.] - noch nicht einfor-derbar gewesen sein sollte, hindert dies nicht die Annahme, daß insoweit [X.] gegeben war. Auch greift die Vorschrift des § 813 Abs. 1 Satz 1BGB nicht ein. Das Nichtvorliegen einer Gebührenberechnung gibt dem [X.] keine dauernde Einrede ([X.], Urt. v. 13. Juli 1984 - [X.]/83,AnwBl. 1985, 257).dd) Da der Anspruch auf die gesetzlichen Gebühren erfüllt war, konnteinsoweit keine Verjährungsfrist mehr laufen. Selbst wenn die Verjährung imLaufe des Prozesses eingetreten wäre, könnte sich der Kläger darauf nicht be-rufen. Denn ein Bereicherungsanspruch bestünde nicht einmal dann, wenn dergegnerische Honoraranspruch bereits im Zeitpunkt der Leistung verjährt gewe-sen wäre (§ 813 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. § 222 Abs. 2 BGB a.F.).- 17 -c) Die Höhe des auf die gesetzlichen Gebühren gerichteten Anspruchsist nicht im Streit. Sie beträgt - entsprechend der Abrechnung des [X.] 1. August 1999 - 30.983,59 [X.].Kreft[X.]GanterKayserVill

Meta

IX ZR 270/02

23.10.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2003, Az. IX ZR 270/02 (REWIS RS 2003, 1061)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1061

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