Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. IX ZR 138/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 3340

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/02Verkündet am:29. April 2003PreußJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:nein [X.] § 49b Abs. 2Hat ein Rechtsanwalt die zuvor erzielte Einigung der Abkömmlinge des Erblassersüber eine Nachlaßverteilung in die angemessene juristische Form zu bringen, [X.] eine Honorarvereinbarung, die an die Höhe des Erbteilsanspruchs des [X.] anknüpft, kein unzulässiges Erfolgshonorar.[X.], Urteil vom 29. April 2003 - [X.]/02 - [X.]LG [X.] a.M.- [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 29. April 2003 durch [X.] Kreft und die [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts [X.] am Main vom 25. April 2002 wird auf [X.] [X.] zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Der Beklagte zu 1) ist eines von drei Kindern des Senators [X.]. (fortan: Erblasser), der am 17. Juli 1998 verstarb. Die Kinderwaren sich schon vor dem Tod des Erblassers einig, daß die künftige Erbschaftunabhängig von dem Inhalt letztwilliger Verfügungen so aufgeteilt werden sollte,daß jeder der drei Stämme ein Drittel der Erbschaft, dessen Höhe [X.], erhalten sollte. Da der Beklagte zu 1) verschuldet war, sollte sein Anteilseinen Kindern, den [X.] zu 2) und 3), zufallen.Im Jahre 1996 beauftragte der Beklagte zu 1) den Kläger mit einem Ver-tragsentwurf, der die Nachlaßverteilung nach diesen Vorgaben zum [X.] hatte. Am 6. November 1996 unterzeichneten er und der Kläger fünf inihren Formulierungen im wesentlichen übereinstimmende Honorarvereinbarun-gen zwischen dem Kläger auf der einen und den [X.] zu 1) bis 3) auf der- 3 -anderen Seite, die sich in der Höhe des vereinbarten Honorars und dem [X.] Fälligkeit unterschieden. Ein Honorar von 910.000 DM war danach zurZahlung fällig, sobald der Erbfall eingetreten und "die Erbschafts- bzw. Pflicht-teilsansprüche zu Gunsten der Auftraggeber insgesamt über 15 Mio. DM ... ent-standen sind". Drei weitere Honorarvereinbarungen knüpften die Fälligkeit derdarin vereinbarten Honorare von 610.000 DM, 470.000 DM bzw. 350.000 [X.] entsprechende Ansprüche über 13 Mio. DM, 11 Mio. DM und 9 Mio. DM; diefünfte Honorarvereinbarung über 250.000 DM setzte für die Fälligkeit nebendem Eintritt des Erbfalls nur voraus, daß überhaupt Erb- bzw. Pflichtteilsan-sprüche zu Gunsten der Auftraggeber entstanden.Die [X.] zu 2) und 3) unterzeichneten am 21. November 1996gleichlautende "Genehmigungserklärungen":"Hiermit bestätige ich ... die auf meinen Vater, [X.]. , erteilte [X.] zum Abschluß einer Honorarver-einbarung mit Rechtsanwalt [X.], [X.], und genehmige hiermit seine Unterschrift auch in meinemNamen unter die Vereinbarung vom 6.11.1996."Der Kläger arbeitete sodann einen Vertragsentwurf aus, der die Nach-laßverteilung unter den Abkömmlingen des Erblassers zum Gegenstand hatteund Grundlage der Beurkundungsverhandlung vom 14. Februar 1997 wurde([X.]. 38/97 Notar Dr. St. in [X.] am [X.] Erblasser hinterließ ein Vermögen von mindestens 65 Mio. DM.Unter Hinweis darauf, daß dem Familienstamm des [X.] zu 1)- unstreitig - Vermögenswerte von mehr als 15 Mio. DM zugefallen [X.] 4 -forderte der Kläger von den [X.] das vereinbarte Honorar [X.] DM zuzüglich Zinsen.Mit Vereinbarung vom Juni 1999 trat er die Forderung gegen [X.] an "Rechtsanwalt [X.]", wohnhaft in [X.](fortan: Zessionar), ab, wobei dieser den Kläger "gleichzeitig vorsorglichmit der Einziehung der Forderung in eigenem Namen" beauftragte.Die Vorinstanzen haben der Klage auf Zahlung von 910.000 [X.] Zinsen stattgegeben; mit ihrer zugelassenen Revision begeh-ren die [X.] die Abweisung der Klage.Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.I.1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, ohne in seinemUrteilsausspruch etwas über den Umfang der Zulassung zu bemerken. In [X.] begründet es die Zulassung damit, grundsätzliche Bedeutungkomme der Frage zu, ob bei einer Honorarvereinbarung dem Schriftformerfor-dernis Genüge getan sei, wenn die einzelnen, nicht foliierten Schriftstücke einerUrkunde nicht ausdrücklich aufeinander Bezug [X.] 5 -2. Damit hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision entgegender Auffassung der Revisionserwiderung nicht beschränkt.Mit einer den Ausspruch der Revisionszulassung einschränkenden Aus-legung ist im allgemeinen Zurückhaltung geboten. Der [X.] hates wiederholt als unzureichend angesehen, wenn das Berufungsgericht ledig-lich eine Begründung für die Zulassung der Revision genannt hat, ohne weitererkennbar zu machen, daß es die Zulassung der Revision auf den durch [X.] betroffenen Teil des Streitgegenstandes hat beschränken wollen(vgl. [X.], Urt. v. 26. Mai 1982 - [X.], [X.], 795; Urt. [X.] Januar 2003 - [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen). Inaller Regel ist es nicht zulässig, die Revisionszulassung auf eine bestimmteRechtsfrage zu beschränken ([X.]Z 101, 276, 278), es sei denn sie betrifft nureinen Teil des Streitgegenstandes, der an sich teilurteilsfähig und damit aucheiner eingeschränkten Revisionszulassung zugänglich ist ([X.], Urt. [X.] Januar 2003 aaO), oder aber einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel beieinem nach Grund und Höhe streitigen Anspruch, bei dem es die Zivilprozeß-ordnung erlaubt (vgl. § 304 ZPO), den Rechtsstreit durch ein Grundurteil in [X.] und [X.] zu zerlegen ([X.]Z 76, 397, 399). Dann kann [X.] der Revision auf solche Teile des Streitgegenstandes [X.], über die das Berufungsgericht durch [X.] hätte entscheidendürfen; ob es tatsächlich ein Grundurteil erlassen hat, ist unerheblich (vgl.[X.]Z 76, 397, 399 f; [X.], Urt. v. 18. April 1997 - [X.], NJW 1997,2234, 2235).Da zum Grund des Anspruchs unter anderem alle anspruchsbegründen-den Tatsachen gehören, ist im Streitfall eine auf die Einhaltung des Schriftform-erfordernisses beschränkte Zulassung der Revision rechtlich nicht [X.] 6 -II.1. Das Berufungsgericht hat die Klage als zulässig angesehen: [X.] mit dem Vortrag der [X.] die Abtretung der Honorarforderung an [X.] für unwirksam, sei der Kläger [X.], weil er Inhaberder geltend gemachten Honorarforderung geblieben sei. Seine Prozeßfüh-rungsbefugnis sei aber auch gegeben, wenn man vom Vortrag des [X.]ausgehe, wobei dahingestellt bleiben könne, ob der Zessionar Rechtsanwalt imSinne des § 49 b Abs. 4 Satz 2 [X.] gewesen und deshalb die [X.] geworden sei oder nicht. Bei Wirksamkeit der Abtretung ergebe sichdas für eine gewillkürte Prozeßstandschaft notwendige schutzwürdige Eigenin-teresse des [X.] aus seiner Stellung als ursprünglicher Rechtsträger [X.], auf die sich die [X.] beziehe.Demgegenüber rügt die Revision, die Voraussetzungen, von denen [X.] der Abtretung abhänge, hätten nicht offen bleiben dürfen, weil oh-ne konkrete Feststellungen, die das Berufungsgericht im Streitfall unterlassenhabe, das schutzwürdige Eigeninteresse des [X.] nicht bejaht werdenkönnte.2. Dieser Einwand ist [X.]) Zutreffend ist, daß jemand ein fremdes Recht aufgrund einer ihm vondem Berechtigten erteilten Ermächtigung im eigenen Namen im Prozeß nurdann verfolgen kann, wenn er hieran ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat(ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. [X.]Z 89, 1, 2; 100,217, 218; 125, 196, 199; [X.], Urt. v. 3. April 2003 - [X.], z.[X.] 7 -b) Ob ein schutzwürdiges Interesse des [X.] schon dem Hinweis [X.] auf den Geschäftsbesorgungsvertrag entnommen [X.], welcher der [X.] nach dem Inhalt der Abtretungsvereinba-rung zugrunde liegt, kann offen bleiben.aa) Im Rahmen der Prüfung der Prozeßstandschaft ist das Revisionsge-richt weder an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden noch auf [X.] und Beweismittel beschränkt, die dem Berufungsgericht vorgelegenhaben. Das Revisionsgericht hat vielmehr gegebenenfalls auch unter Berück-sichtigung neuen Vorbringens in der Revisionsinstanz in Abweichung von § [X.]. 1 ZPO selbständig festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Prozeß-standschaft erfüllt sind. Dabei ist grundsätzlich zu verlangen, daß die Tatsa-chen, aus denen sich eine gewillkürte Prozeßstandschaft ergibt, spätestens [X.] der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgele-gen haben ([X.], Urt. v. 10. November 1999 - [X.], [X.], 183,184 m.w.N.).bb) Die nach diesen Grundsätzen vom Revisionsgericht vorzunehmendePrüfung führt zu dem Ergebnis, daß eine wirksame Prozeßführungsermächti-gung gegeben ist. Nach dem Klagevortrag ist die Abtretung der Honorarforde-rung sicherungshalber erfolgt (S. 6 des Schriftsatzes der Prozeßbevollmächtig-ten des [X.] v. 27. März 2000). Hierfür spricht auch die von den [X.] der [X.] mit der Klageerwiderung vom 12. Oktober 1999vorgelegte vorprozessuale Korrespondenz, in welcher der Kläger gegenüberden späteren Prozeßbevollmächtigten der [X.] ausführt, er habe sich ge-genüber dem Zessionar verpflichtet, dessen Zahlungsansprüche im [X.] die Hilfe bei der Finanzierung eines Bauprojekts "aus der [X.] -zu befriedigen", wobei er berechtigt bleiben sollte, persönlich zu fakturieren undden Ausgleich "im Innenverhältnis" mit dem Zessionar vorzunehmen. Für denFall einer Sicherungszession ist anerkannt, daß der Zedent jedenfalls, wenn essich bei ihm um eine natürliche Person handelt, ein eigenes schutzwürdigesInteresse daran hat, die abgetretene Forderung im eigenen Namen gerichtlichgeltend zu machen ([X.], Urt. v. 19. September 1995 - [X.] 1995, 3186; v. 11. März 1999 - [X.], [X.], 676, 677; v.23. März 1999 - [X.], [X.], 2110).Die [X.] haben sich allerdings in der Berufungsinstanz auf die Un-wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung gemäß § 49 b Abs. 4 Satz 2 [X.]berufen, weil nicht nachgewiesen sei, daß es sich bei dem Zessionar um [X.] einer [X.] Rechtsanwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt ge-handelt habe. Dieser Vortrag ist unerheblich, weil danach die Forderung [X.] geblieben ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat.[X.] Angriffe der Revision gegen die Ausführungen des Berufungsgerichtszur Begründetheit der Klage bleiben ebenfalls ohne Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß der [X.] und die Honorarvereinbarung mit sämtlichen [X.] worden [X.]) Es hat ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe in der [X.] bestätigt, daß neben ihm auch die [X.] zu 2) und 3) [X.] 9 -seien und daß diese den Kläger mit der Beratung und Abwicklung der [X.] beauftragt hätten. Die Honorarvereinbarung sei zwar nur vom [X.] zu 1) unterschrieben worden und seine Unterschrift enthalte keinenVertretungszusatz. Gleichwohl sei davon auszugehen, daß der Beklagte zu [X.] Kläger auch im Namen der [X.] zu 2) und 3) beauftragt habe. [X.] neben dem Umstand, daß diese im Rubrum der [X.] seien, die Tatsache, daß das dem Kläger erteilte Mandat vor allem ihnenzu gute kommen sollte. Sie hätten mit ihren Erklärungen vom 21. [X.] auch bestätigt, daß sie dem [X.] zu 1) [X.] erteilt hätten, inihrem Namen eine Honorarvereinbarung "und damit auch einen Dienstvertrag"mit dem Kläger zu schließen. Daß der Beklagte zu 1) am 6. November 1996ohne [X.] gehandelt hätte, behaupteten die [X.] selbst nicht.b) Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Überprüfungstand. Die Auslegung individueller Willenserklärungen ist grundsätzlich [X.] Tatrichters. Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob gesetzlicheAuslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriftenverletzt sind. Ist eine von Verfahrensfehlern unbeeinflußte tatrichterliche Ausle-gung jedenfalls vertretbar, bindet sie das Revisionsgericht (vgl. etwa [X.], [X.]. 22. Juni 1998 - [X.], [X.], 2075, 2076). So verhält es sich hier.Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß der Beklagte zu 1) die [X.] nur an der für seine Unterschrift vorgesehenen Stelle un-terschrieben hat, während die für die [X.] zu 2) und 3) vorgesehenenUnterschriftszonen freigeblieben sind. Diesen Umstand hat das Berufungsge-richt indes mit Recht nicht als entscheidend angesehen, weil es für die Passiv-legitimation der [X.] zu 2) und 3) entgegen der Auffassung der Revisionin erster Linie auf ihre Stellung als Parteien des geschlossenen Anwaltsvertra-ges ankommt und die äußere Gestaltung der im Gegensatz zum [X.] -schriftlich abgefaßten [X.] die Annahme von der Mandan-tenstellung sämtlicher Beklagter stützt. Die Indizwirkung der Gebührenvereinba-rung entfällt nicht schon deshalb, weil sie auf Seiten der Mandantschaft nur vondem [X.] zu 1) unterschrieben worden ist. Denn die [X.] zu 2) und3) haben die Vereinbarung unter Hinweis auf die "erteilte [X.] zum [X.] einer Honorarvereinbarung" genehmigt. Dies läßt die Würdigung [X.] zumindest als möglich erscheinen, daß sich die von ihnen inder Genehmigungserklärung erwähnte [X.] sowohl auf den Abschluß [X.] als auch auf den Abschluß der [X.] bezog.Die Revision zeigt auch keinen von dem Berufungsgericht übergangenenStreitstoff auf, nach dem sich die Genehmigungserklärung an andere Vorgängeals das hier in Rede stehende Mandat und die insoweit getroffene Gebühren-vereinbarung anschließen könnte.2. Die Honorarvereinbarung vom 6. November 1996 genügt auch der fürsie vorgeschriebenen Form des § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.].a) Das Berufungsgericht meint: Bei den fünf von dem [X.] zu 1)unterschriebenen Schriftstücken handele es sich um eine Urkunde im [X.]. Bestehe eine Urkunde aus mehreren Blättern, müsse sich deren Zusam-mengehörigkeit jedenfalls aus den Gesamtumständen ergeben. Dies sei hiergegeben, weil sämtliche Schriftstücke die [X.] bezüglich derselbenanwaltlichen Tätigkeit des [X.] regelten, sie alle nahezu den gleichen Wort-laut hätten, an einem Tag von dem [X.] zu 1) unterschrieben und an ei-nem anderen Tag von den [X.] zu 2) und 3) "genehmigt" worden seien.Inhaltlich stellten sie eine Staffelhonorarvereinbarung dar, bei der sich die [X.] nach der Höhe der Erbschaft richten [X.] -b) Diese Begründung hält den Angriffen der Revision jedenfalls im Er-gebnis stand. Ob die Schriftform gewahrt ist, hängt zum einen von den formalenKriterien ab, die § 126 BGB für den gesamten Bereich des Privatrechts einheit-lich regelt, und zum anderen von inhaltlichen Merkmalen, die jeweils den [X.] Bestimmungen zu entnehmen sind, welche die Schriftform vorschreiben,und sich insbesondere aus dem mit diesen Vorschriften verfolgten Schutzzweckergeben ([X.]Z 136, 357, 362; [X.], Urt. v. 2. Februar 1989 - [X.]/88,WM 1989, 559, 560). Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 [X.] dient dem [X.] der Rechtsklarheit und dem Schutze des rechtsunkundigen Auftraggebers(vgl. [X.]/[X.]/[X.], [X.] 8. Aufl. § 3 Rn. 9). Die [X.] 6. November 1996 weisen jeweils einen in sich geschlossenen Erklä-rungsinhalt auf. Jede enthält für sich die für die Honorarvereinbarung erforderli-chen Erklärungen der Vertragsparteien im Hinblick auf die Tätigkeit des [X.]und die Verpflichtung der [X.]. Zur Erfassung der beiderseitigen [X.] ist eine Würdigung der Urkunden in ihrer Gesamtheit nicht erfor-derlich. Bereits der im Streitfall maßgebenden Erklärung der Mandanten undnicht erst aus dem Zusammenspiel der in verschiedenen Urkunden niederge-legten Regelungen (vgl. [X.]Z 142, 158, 163) kann unmißverständlich ent-nommen werden, daß ein Honorar von 910.000 DM zur Zahlung fällig ist, [X.] die Erbschaft angefallen und Erb- oder Pflichtteilsansprüche zu [X.] Auftraggeber über wenigstens 15 Mio. DM entstanden sind. Hierdurch un-terscheidet sich der Streitfall grundlegend von den von der Revision angeführ-ten Fallgestaltungen, in denen sich der Bestand der rechtsgeschäftlichen Erklä-rungen erst aus der Gesamtheit eines aus mehreren Blättern bestehenden Vor-gangs ergab (vgl. [X.]Z 136, 357, 369; 142, 158, 161 f; [X.], Urt. v. 21. [X.] - [X.], [X.] 1999, 495, 496; Urt. v. 29. September 1999 - [X.], [X.], 354, 357).- 12 -Die Frage, auf welche Weise mehrere Schriftstücke miteinander verbun-den sein müssen, um das Erfordernis der Einheitlichkeit der Urkunde zu wah-ren, ist daher nicht entscheidungserheblich.3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Be-rufungsgerichts, das vereinbarte Honorar sei zwar von der Höhe der Erbschaft,nicht aber vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig.a) Aufgrund der Vorschrift des § 49 b Abs. 2 [X.] sind Vereinbarungen,durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder [X.] der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) odernach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorarerhält (quota litis), unzulässig. Das nunmehr im Gesetz ausgesprochene Verbotder Vereinbarung eines Erfolgshonorars knüpft an die Unabhängigkeit [X.] (§ 1 [X.]) an. Es soll verhindert werden, daß der [X.] Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angelegenheitmacht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Nach gefestigter, schon vor [X.] gesetzlichen Regelung eingeleiteter Rechtsprechung stellt deshalb [X.], durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des [X.] vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom [X.] anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine unwirksame Erfolgs-honorarvereinbarung dar (vgl. [X.]Z 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, 290, 293 f;[X.], Urt. v. 4. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 3203, 3204).b) Dies trifft auf den Streitfall nicht zu.aa) Der Revision ist zwar im Ausgangspunkt darin Recht zu geben, daßsich die Abkömmlinge des Erblassers, als die [X.] den Kläger beauftrag-- 13 -ten, noch nicht wirksam verpflichtet hatten, die Erbschaft unabhängig von [X.] der letztwilligen Verfügung des Erblassers aufzuteilen. Denn die von ih-nen zuvor getroffenen Abreden bedurften - jedenfalls teilweise - der Form dernotariellen Beurkundung (vgl. § 312 Abs. 2 BGB a.F., § 518 Abs. 1 Satz 1BGB). Deshalb wäre eine [X.], nach der das Honorar [X.] Zahlung fällig ist, sobald der Erbfall eingetreten und bestimmte Erbschafts-oder Pflichtteilsansprüche zugunsten der Auftraggeber entstanden sind, nach§ 49b Abs. 2 [X.] unzulässig, wenn sich das Mandat nicht nur auf die [X.] des Entwurfs, sondern auch auf das Herbeiführen oder den Erhalt [X.] der [X.] richtete. Denn in einem solchen Fall hätten [X.] das Honorar von dem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig [X.].Eine solche Zielrichtung des Auftrags haben die [X.] in den [X.] nicht geltend gemacht. Sie ergibt sich auch nicht aus dem Inhaltder notariellen Vereinbarung vom 14. Februar 1997, die sich - ausgehend vonder vorgegebenen Dreiteilung des Nachlasses - im wesentlichen in [X.] erschöpft. Danach gehörte es nicht zu den Aufgaben des [X.], auf die Willensbildung der übrigen Abkömmlinge des Erblassers Einflußzu nehmen, um eine Einigung über die Verteilung des Nachlasses herbeizufüh-ren.bb) Hatte der Kläger danach bei der Bearbeitung des Mandats den [X.] vorauszusetzen und nur noch in eine beurkundungsfähige juristi-sche Form zu gießen, ist die [X.] gemessen an § 49b Abs. 2[X.] unbedenklich.- 14 -Sie enthält, soweit sie sich mit dem Honoraranspruch dem Grunde [X.], eine reine Fälligkeitsregelung, der eine - rechtlich zulässige - Stun-dungsfunktion zukommt. Es ist nicht erkennbar, daß davon die Ausführung [X.] durch den Kläger beeinflußt werden sollte und seine [X.] war, weil bei der Führung der Sache wirtschaftliche Erwägungen [X.] geben konnten (vgl. BT-Drucks. [X.] gilt für den von den Parteien zugrunde gelegten Gebührenmaß-stab. Auf die Höhe der Erbschafts- und Pflichtteilsansprüche der [X.]konnte der Kläger bei der Bearbeitung der Sache keinen Einfluß nehmen, [X.] angesichts der von den [X.] verbindlich vorgegebenen [X.] von dem Wert des Nachlasses und etwaigen Verfügungen des [X.] Gunsten dritter Personen abhing. Beides lag außerhalb des Einflußbereichsdes [X.]. Deshalb war hinsichtlich der Höhe des [X.] An-knüpfungspunkt der Honorarvereinbarung ebenso wie beim [X.] (§ 7 Abs. 1 [X.]) ein - hier freilich gestaffelter - [X.]swert und nicht der Ausgang der Sache oder der Erfolg der Bemühungendes [X.]. Dieser sollte auch nicht einen Teil des "erstrittenen" Betrages er-halten. Die Fälligkeit des [X.] war lediglich zusätzlich davon ab-hängig gemacht, daß die Erbschafts- oder Pflichtteilsansprüche der [X.]in bestimmter Höhe (hier: 15 Mio. DM) entstanden und ein Betrag in Höhe [X.] Mio. DM nach Steuern für die [X.] zur Verfügung stand. Dies stellt eine- 15 -zulässige Differenzierung der Gebührenhöhe nach der finanziellen [X.] der [X.] dar.Die Höhe des sich hieraus ergebenden Honorars wird von der Revisionnicht in Frage gestellt.KreftKirchhofFischerGanterKayser

Meta

IX ZR 138/02

29.04.2003

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2003, Az. IX ZR 138/02 (REWIS RS 2003, 3340)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 3340

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22 U 213/93 (Oberlandesgericht Köln)


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