Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 177/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4029

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Entscheidungstext


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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]
Verkündet am: 18. März 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

BGB § 407 Abs. 1

Streiten sich der Zedent und der Zessionar über die Wirksamkeit der Abtretung und ist für den Schuldner nicht offensichtlich, daß die von dem Zedenten erhobenen [X.] abwegig oder schlechterdings unvernünftig sind, hat er keine Kenntnis von der Abtretung.

[X.] § 49b Abs. 2

[X.] eine Abrede lediglich die vorzeitige Fälligkeit eines vereinbarten Honorars an die Zahlung des [X.] im laufenden Rechtsstreit, so liegt darin kein unzu-lässiges Erfolgshonorar.

[X.], Urteil vom 18. März 2004 - [X.] - [X.]

LG Lörrach - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 2004 durch [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der [X.] werden das Urteil des [X.] - 5. Zivilsenat in [X.] - vom 7. Juli 2003, berichtigt durch Beschluß vom 20. August 2003, und das Urteil des Amtsgerichts - [X.] - Lörrach vom 28. No-vember 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der [X.] entschieden worden ist.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits und der [X.] zu tragen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger macht aus abgetretenem Recht gegenüber der [X.], die mit ihrem Streithelfer verheiratet war, Zugewinnausgleichsansprüche gel-tend, die der Streithelfer in Höhe der gegen ihn gerichteten offenen [X.] an die [X.],

(fortan: - 3 - [X.]) abgetreten hatte. [X.] hat den Anspruch an den Kläger, ein anderes Mitglied der Sozietät, weiter abgetreten.

Der Streithelfer wurde in dem seit September 1994 anhängigen Ehe-scheidungsverfahren von Rechtsanwalt [X.] - gleichfalls Sozius von [X.] - vertreten. Dieser machte für den Streithelfer vor dem [X.] einen [X.] in Höhe von [X.] sowie [X.] von gut 12.000 [X.] monatlich geltend. Außerdem vertrat er den Streithelfer außergerichtlich bei der Verteilung des Hausrats, dessen Wert er mit knapp 400.000 [X.] bezifferte. Am 12. Juni 1997 trafen der Streithelfer und Rechtsanwalt [X.] für [X.] eine Honorarvereinbarung, nach der sich der Streithelfer für die Vertretung im ersten Rechtszug zur Zahlung eines zusätzli-chen Honorars von netto 300.000 [X.] verpflichtete, welches spätestens mit Abschluß des ersten [X.] fällig sein sollte. Am Folgetag vereinbarten der Streithelfer und Rechtsanwalt [X.] schriftlich folgendes: "... sind sich darüber einig, daß dann, wenn ... (die [X.]) eine Teilzahlung auf den Zugewinn leistet, der Betrag, der über [X.] liegt zunächst zum Ausgleich des vereinbarten Zusatz-honorars verwandt wird. Zahlt also ... (die [X.]) [X.] 2,4 Mio., ist erst das Honorar mit [X.] sofort fällig, ... zahlt sie [X.] Mio., sind [X.] 100.000,-- fällig. ... Weitere Bedingung ist die Fortführung des Prozesses im bisherigen Umfang, sofern ... (der Streithelfer) hierauf nicht verzichtet."

In dem wegen des Zugewinnausgleichs wechselseitig geführten Beru-fungsverfahren trafen [X.] und der Streithelfer am 14./28. Juni 1999 eine wei-tere Honorarvereinbarung:
- 4 - "Für die Vertretung im Berufungsrechtszug am [X.] wegen Zugewinnausgleich vereinbaren die Parteien, anstatt der gesetzlichen Gebühren ein Honorar von [X.] 100.000,-- ... zuzüg-lich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und etwaiger Auslagen. Das Honorar ist nach Beendigung des Auftrages fällig."

Unmittelbar unter der Unterschrift des Streithelfers findet sich der [X.] Zusatz "gültig in Verbindung m. [X.]-Schr. v. 29.6.99 u. 30.6.99". Mit "[X.]" bezeichnete der Streithelfer sich selbst.

Am 11. Juli 1999 trafen der Streithelfer und [X.]

folgende hand-schriftlich verfaßte Vereinbarung:
"... (der Streithelfer) tritt hiermit seine Ansprüche auf Zugewinn-ausgleich an RA [X.] in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten Honoraransprüche ab. [X.] nimmt die Abtretung an."

Das Berufungsverfahren endete am 29. September 1999 mit einem [X.] Vergleich. Zur vollständigen Abgeltung des [X.] und eines Versorgungsausgleichsanspruchs der [X.] hatte diese an den Streithelfer einen am 15. Dezember 1999 fälligen und ab diesem Zeitpunkt mit 6 v.H. zu verzinsenden Gesamtbetrag von 2,8 Mio. [X.] zu zahlen, wobei sie die von ihr gewährten [X.] an den Streithelfer in Höhe von 174.000 [X.] verrechnen durfte. Die damaligen [X.] trafen u.a. weitere Regelungen zur Löschung von dinglichen Sicherheiten, die der Streithelfer auf Grundstücken der [X.] im Wege der Sicherungsvollstreckung hatte eintragen lassen, Zug um Zug gegen Stellung einer Bankbürgschaft durch die [X.]. Bei [X.] war - 5 - die teilweise Abtretung des [X.]s der [X.] und ihren Prozeßbevollmächtigten nicht bekannt.

Mit Begleitschreiben vom 11. Oktober 1999 stellte Rechtsanwalt [X.] die vollstreckbare Ausfertigung des Vergleichs vom 29. September 1999 der [X.] im Parteibetrieb zu. Auch hierbei erfolgte kein Hinweis auf die Abtretung.

Am 18. Oktober 1999 legte Rechtsanwalt [X.] der [X.] die teilweise Abtretung des [X.]s offen, indem er deren Prozeßbevollmächtigten ein Schreiben vom selben Tag übergab, dem als An-lagen die Abtretungserklärung vom 11. Juli 1999 und eine Vollmacht nebst In-kassoberechtigung, jeweils in beglaubigter Kopie, beigefügt waren.

Die [X.] mußte die Zugewinnausgleichsforderung finanzieren. Im November 1999 einigten sich die [X.] dahin, daß die Abwicklung auf Wunsch der finanzierenden Bank nicht über eine Bankbürgschaft, sondern über ein [X.]handkonto eines Notars erfolgen sollte. Am 26. November 1999 erteilte die [X.] der finanzierenden Bank einen entsprechenden [X.] über 2.626.000 [X.], den die Bank am 30. November 1999 aus-führte. Am 2. Dezember 1999 erteilte sie dem [X.] mit dem Inhalt, den Betrag in Erfüllung des Vergleichs an den Streithelfer "bzw. an die von ihm insoweit nachweislich zur Entgegennahme berechtigten Prozeßbe-vollmächtigten" mit Wertstellung vom 15. Dezember 1999 auf das von diesen angegebene Konto zu zahlen, sofern nachfolgend näher bezeichnete [X.] erfüllt waren. Mit Schreiben an den Notar vom 8. Dezember 1999 stimmte Rechtsanwalt [X.] im Namen und im [X.] der - 6 - [X.]handabwicklung entsprechend dem [X.] der Bank zu, erklärte die Freigabe der gepfändeten Ansprüche und bat um Überweisung der [X.] auf ein näher bezeichnetes Anderkonto von [X.].

Spätestens am 11. Dezember 1999 erfuhr der Streithelfer von der [X.] über das Konto seiner Prozeßbevollmächtigten. Mit einer Viel-zahl von Schreiben vom 11. Dezember, 14. Dezember und 15. Dezember 1999 an die [X.] persönlich, den Notar und Rechtsanwalt [X.] widerrief er die diesem erteilte Inkassovollmacht und verlangte Zahlung des ungekürzten Betrages auf sein Bankkonto. In seinem Schreiben vom 14. Dezember 1999 an die [X.] führte er u.a. aus, daß seinem Rechtsanwalt eine Honorarforde-rung von 100.000 [X.] und nicht von 300.000 [X.] zustehe und die [X.] nur im Falle seines Todes vor dem [X.] am 29. Sep-tember 1999 und auch nur in Höhe von 100.000 [X.] Geltung gehabt habe. Schon gar nicht dürfe Rechtsanwalt [X.] sein Honorar vom Zugewinn-ausgleichsbetrag abziehen, weil er als damaliger Prozeßbevollmächtigter am 29. September 1999 der Direktzahlung zugestimmt habe. Aus dem gleichen Grunde sei die Inkassovollmacht hinfällig.

Mit Telefax vom 14. Dezember 1999 an die Prozeßbevollmächtigten der [X.] machte Rechtsanwalt [X.] unter Hinweis auf die Abtretung gel-tend, gemäß § 325 ZPO ständen [X.] in Höhe der Honorarforderung die in dem Vergleich titulierten Rechte zu. Zur Bezifferung der abgetretenen Forde-rung fügte er Kostennoten, die Honorarvereinbarungen sowie eine Zusammen-stellung der noch offenstehenden Kosten bei; diese schließt mit einem Betrag von 483.988,47 [X.] ab.
- 7 - Auf dieses Telefax antwortete die [X.] mit Faxschreiben ihrer Rechtsanwälte vom selben Tag u.a. wie folgt:
"... machen Sie Anspruchsübergang aus einer Abtretung geltend, die erstmals heute - vor wenigen Stunden - mit einer Grössenord-nung von 480 T[X.] beziffert wird. Dabei berufen Sie sich auf Ho-norarvereinbarungen, zu denen wir uns nicht äussern können und wollen, da diese offensichtlich von Ihrem Mandanten nicht akzep-tiert werden.

Da sowohl die Honorarvereinbarungen als auch die Zession zwi-schen Ihnen und Ihrem Mandanten streitig sind, konnte allein deshalb die fristgemässe Abwicklung des Vergleichs auf Grundla-ge des erarbeiteten [X.] nicht erfolgen. Aufgrund der gesamten Umstände kann die vorgelegte Abtretungserklärung von uns nicht ohne Weiteres als wirksam angesehen werden, so
dass wir unserer Mandantin auch nicht raten konnten, allein auf dieser (streitigen) Grundlage und angesichts der Drohung Ihres Mandanten an Sie in der geforderten Höhe zu leisten.

Befremdlich bei Ihrer Vorgehensweise ist zudem, dass in dem vor dem [X.] unter Ihrer Mitwirkung geschlossenem Vergleich aus-drücklich festgehalten ist, dass an Ihren Mandanten zu zahlen ist, mit keinem Wort also die jetzt geltend gemachte Abtretung [X.] wird.

...

Abschliessend ersuchen wir Sie, uns alsbald hierher mitzuteilen, ob Sie in vorliegender Sache ausschliesslich nur noch Ihre be-haupteten Honoraransprüche verfolgen oder ob Sie im Rahmen eines bestehenden Mandatsverhältnisses ... (zum Streithelfer) an einer sachgemässen Lösung mitarbeiten wollen."

Am 15. Dezember 1999 zahlte der Notar mit Zustimmung der [X.], der Bank und des Streithelfers entsprechend dem am 13. Dezember 1999 ab-geänderten [X.] 2.526.000 [X.] an den Streithelfer aus und hinter-- 8 - legte die restlichen 100.000 [X.] zugunsten des Streithelfers und des Rechts-anwalts [X.] .

Der Kläger hat vor dem [X.] Klage auf Erteilung einer Voll-streckungsklausel (§ 731 ZPO) in Höhe von 378.633,96 [X.] erhoben. [X.] hat er Zahlung dieses Betrages verlangt. Er setzt sich zusammen aus dem zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren vereinbarten Honorar für das [X.] und das Trennungsunterhaltsverfahren in erster Instanz in Höhe von noch offenen 313.000 [X.], der Honorarforderung für das [X.] in zweiter Instanz in Höhe der gesetzlichen Gebühren von 156.945,56 [X.] sowie der Honorarforderung für das außergerichtliche Haus-ratsverteilungsverfahren in Höhe der gesetzlichen Gebühren von 8.688,40 [X.].

Beide Parteien haben dem Streithelfer den Streit verkündet. Er ist dem Rechtsstreit auf seiten der [X.] beigetreten.

Das [X.] hat den Hauptantrag zurückgewiesen und dem Hilfsantrag in Höhe von 337.613,50 [X.] (172.619,04 •) zuzüglich 8,5 v.[X.] seit dem 24. Juli 2001 entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufun-gen der [X.] und des Streithelfers zurückgewiesen. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die [X.] ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg und führt zur vollständigen Abweisung der Klage. - 9 -

[X.]

Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation des [X.] bejaht, weil die Zugewinnausgleichsforderung in Höhe der Honoraransprüche mit Abtre-tungsvereinbarung vom 11. Juli 1999 zunächst wirksam an [X.] und sodann an den Kläger abgetreten worden sei. Mündliche Nebenabreden und [X.] hätten die [X.] und der Streithelfer nicht bewiesen. Ob es sich um eine Sicherungszession gehandelt habe oder ob die Forderung [X.] abgetreten worden sei, könne dahinstehen. Die Abtretung sei auch als stil-le Zession zulässig und wirksam.

Die abgetretene Forderung belaufe sich jedenfalls auf die vom [X.] zugesprochenen 172.619,04 • (337.613,50 [X.]). Die [X.] vom 12. Juni 1997 über 300.000 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer verstoße nicht gegen § 49b Abs. 2 [X.], weil das zusätzliche Honorar nicht vom Erfolg der Bemühungen der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht worden sei. Der Nachtrag vom 13. Juni 1997 modifiziere lediglich die am Vortag getroffene [X.] dahin, daß sie die Fälligkeit im Falle einer den Betrag von 2 Mio. [X.] übersteigenden Teilzahlung der [X.] ganz oder teilweise vor-ziehe. Auch insoweit hätten die [X.] und ihr Streithelfer nichturkundliche Nebenabreden oder Bedingungen nicht bewiesen. Die Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 sei auch nicht nach § 138 BGB nichtig. Es beständen keine Anhaltspunkte dafür, daß sich der Streithelfer damals in einer Schwächesitua-tion befunden habe. Der nach Angaben der [X.] und des Streithelfers - gemessen an den gesetzlichen Gebühren erster Instanz - 4,5-fache Satz des - 10 - Gesamthonorars sei wegen des besonders hohen Arbeitsaufwandes und der damaligen guten Vermögensverhältnisse des Streithelfers nicht unangemessen hoch. Für die Vertretung des Streithelfers in zweiter Instanz stehe [X.] jeden-falls ein Honorar in der vom [X.] zugesprochenen Höhe von 100.000 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer zu. In der [X.] sich die gesetzlichen Gebühren entsprechend der Berechnung des [X.]s auf insgesamt 8.613,50 [X.]. Unter Abzug der Teilzahlung des Streithelfers von 35.000 [X.] und des hinterlegten Betrags von 100.000 [X.] er-gebe sich somit der vom [X.] zugesprochene Betrag.

Der Kläger müsse auch nicht die nach der Abtretung erfolgte Zahlung der [X.] an den Streithelfer gegen sich gelten lassen, weil diese die Ab-tretung bei der Leistung gekannt habe (§ 407 Abs. 1 BGB). Hierfür sei grund-sätzlich die Kenntnis der tatsächlichen Umstände genügend; auf eine unzutref-fende rechtliche Würdigung könne der Schuldner sich nicht berufen. Der [X.] sei die dem Grunde nach unstreitige Abtretung seit dem 18. Oktober 1999 positiv bekannt gewesen. Ab dem 14. Dezember 1999 habe sie auch die Höhe der Honoraransprüche von [X.] und damit die Höhe der Forderungsab-tretung gekannt. Der maßgebliche Zeitpunkt der [X.] sei erst der 15. Dezember 1999 gewesen. Erst an diesem Tage sei die Leistung bewirkt worden, indem der Notar den Restbetrag an den Streithelfer überwiesen habe. Der Notar sei alleiniger Erfüllungsgehilfe der [X.] bzw. ihrer [X.]. Deshalb sei der zu zahlende Betrag bis zum 15. Dezember 1999 noch im [X.] der [X.] verblieben. Die [X.] sei erst erbracht, wenn das Geld aus der Verfügungsgewalt des Leistenden entlassen werde. Dies sei vorliegend noch nicht am 13. Dezember 1999 geschehen, als der [X.] aufgrund der Intervention des Streithelfers noch einmal - 11 - modifiziert worden sei. Schließlich hätten keine objektiv begründeten Zweifel an dem Forderungsübergang bestanden. Die Echtheit der vorgelegten [X.] sei nicht bestritten gewesen. Für diese Urkunden spreche die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit. Durch die Hinterlegung eines [X.] von 100.000 [X.] habe die [X.] im übrigen gezeigt, daß sie selbst Zweifel an der Forderungsberechtigung des Streithelfers gehegt habe.

I[X.]

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision fehlt es allerdings nicht an der Aktivlegitimation des [X.]. Dies ist nach materiellem Recht zu beurteilen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß über die schriftlich niedergelegte Abtretungsvereinbarung vom 11. Juli 1999 hinaus keine weiteren [X.] Vereinbarungen getroffen worden sind, insbesondere nicht die vom Streithelfer behauptete aufschiebende Bedingung, nach der die Abtretung nur für den Fall seines Ablebens Platz greifen sollte. Diese Feststellung greift die Revision nicht mit Verfahrensrügen an. Deshalb konnte die [X.] vom Zeit-punkt der Offenlegung der Zession an - bei [X.] der Schutzvorschrift des § 407 BGB - gemäß § 362 Abs. 1 BGB mit befreiender Wirkung nur noch an den Zessionar bzw. dessen Rechtsnachfolger leisten (vgl. [X.], Urt. v. 17. Januar 2002 - [X.]/00, [X.], 716, 717). Etwas anderes gilt nach § 362 Abs. 2 BGB nur dann, wenn zwischen den Parteien des [X.] der Zedent auch im Falle der Offenlegung der [X.] bleiben sollte. Eine solche Absprache ist im Streitfall jedoch ausge-schlossen, weil der schriftliche Abtretungsvertrag vom 11. Juli 1999 hierfür [X.] gibt und die Parteien des [X.] nach den [X.] keine mündlichen Nebenabreden getroffen ha-ben.

2. Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die [X.] vom 12. Juni 1997 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 13. Juni 1997 sei wegen Verstoßes gegen § 49b Abs. 2 [X.] nach § 134 BGB nichtig.

a) Aufgrund der Vorschrift des § 49b Abs. 2 [X.] sind Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar) oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrags als Honorar erhält (quota litis), unzulässig. Das nunmehr im Gesetz ausgesprochene Verbot der Vereinbarung eines Erfolgshonorars knüpft an die Unabhängigkeit des Rechtsanwalts (§ 1 [X.]) an. Es soll verhindert werden, daß der [X.] den Ausgang eines Mandats zu seiner eigenen "wirtschaftlichen" Angele-genheit macht (vgl. BT-Drucks. 12/4993 S. 31). Nach gefestigter, schon vor Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung eingeleiteter Rechtsprechung stellt deshalb jede Vereinbarung, durch welche die Höhe des Vergütungsanspruchs des Rechtsanwalts vom Ausgang der von ihm vertretenen Sache oder sonst vom Erfolg seiner anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird, eine [X.] Erfolgshonorarvereinbarung dar (vgl. [X.] 34, 64, 71; 39, 142, 145; 51, 290, 293 f; [X.], Urt. v. 4. Dezember 1986 - [X.], NJW 1987, 3203, 3204; v. 29. April 2003 - [X.] ZR 138/02, [X.], 1631, 1633 f; v. 23. Oktober 2003 - [X.] ZR 270/02, [X.], 478, 479). - 13 -

b) Dies trifft auf den Streitfall nicht zu.

[X.]) Das Berufungsgericht legt die Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 nebst Nachtrag vom 13. Juni 1997 dahin aus, daß von Anfang an das [X.] in Höhe von 300.000 [X.] zuzüglich Umsatzsteuer festgestanden und der Nachtrag lediglich die Fälligkeit modifiziert habe. Diese Auslegung ist möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Es liegt sogar nahe, daß der Streithelfer und Rechtsanwalt [X.] mit dem Nachtrag nur den in der Vereinbarung vom Vortag nicht berücksichtigten Sonderfall erfassen woll-ten, die [X.] würde den [X.] schon im laufenden Verfahren ganz oder teilweise erfüllen. Dann sollte die Fälligkeit des [X.] vorgezogen werden, jedoch beschränkt auf den Liquiditätszuwachs des Streithelfers, soweit er über 2 Mio. [X.] hinausging. Die Lesart der Revision, die Abtretungsparteien hätten eine Entstehungsbedingung vereinbart, weil gar nicht absehbar gewesen sei, ob überhaupt und in welcher Höhe die [X.] vor Abschluß des gerichtlichen Verfahrens Zahlungen erbringen würde, und im zweiten Absatz des Nachtrags von einer weiteren "Bedingung" die Rede sei, liegt dagegen fern. [X.], vom Berufungsgericht übergangene Anhalts-punkte, die dafür sprechen könnten, daß mit dem Nachtrag die am Vortrag ge-troffene, für [X.] günstige Gebührenvereinbarung weitgehend außer [X.] ge-setzt worden wäre, zeigt auch die Revision nicht auf. Die von ihr herausgestell-te Unwahrscheinlichkeit einer "vorzeitigen" Zahlung durch die [X.] spricht eher dagegen.

[X.]) Allerdings können auch [X.], welche nur die Fälligkeit des geschuldeten Honorars an die Leistungserbringung durch den - 14 - [X.] knüpfen, gegen § 49b Abs. 2 [X.] verstoßen und nichtig sein (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 2003 - [X.] ZR 138/02, [X.]O S. 1634). Das ist insbe-sondere dann anzunehmen, wenn das Mandat gerade darauf gerichtet ist, die gewünschten Zahlungen außergerichtlich herbeizuführen. Denn in einem [X.] Fall haben die Parteien das Honorar von dem Erfolg der anwaltlichen Tä-tigkeit abhängig gemacht.

Eine solche Zielrichtung des Auftrags haben der Streithelfer und die [X.] in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht. Es ist deshalb nicht erkennbar, daß durch das Vorziehen der Fälligkeit für den Fall des Liquiditäts-zuwachses beim Streithelfer die Ausführung des Auftrags durch [X.] [X.] werden sollte und die Unabhängigkeit des sachbearbeitenden [X.]s gefährdet war, weil bei der Führung der Sache wirtschaftliche Erwägun-gen den Ausschlag geben konnten (vgl. [X.], Urt. v. 29. April 2003 - [X.] ZR 138/02, [X.]O S. 1634).

3. Die Revision beanstandet ferner die Annahme des Berufungsgerichts, auf der Grundlage des Vorbringens der [X.] und des Streithelfers sei die Sittenwidrigkeit der erstinstanzlichen Honorarvereinbarung nach § 138 BGB zu verneinen.

a) Für die Beurteilung, ob ein auffälliges Mißverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar besteht, sind außer den gesetzlichen Gebühren vor allem Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit maßgeblich. Daneben können auch die Bedeutung der Sache für den Auftraggeber sowie dessen Einkommens- und Vermögenslage bedeutsam sein (vgl. § 12 Abs. 1 [X.]). Da die gesetzlichen Gebühren sich nach dem [X.] 15 - genstandswert der Angelegenheit richten, kann bei Sachen mit niedrigem oder mittlerem Streitwert auch ein Honorar, das die gesetzlichen Gebühren um ein Mehrfaches übersteigt, angemessen sein ([X.] 144, 343, 346; Urt. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZR 153/01, [X.], 89, 91).

b) Das Berufungsgericht geht, was die Revision als ihr günstig hinnimmt, davon aus, daß die Summe des [X.] und der gesetzlichen Gebüh-ren ungefähr 4,5 mal so hoch ist wie der gesetzliche Gebührenanspruch von [X.] in erster Instanz. Zu den maßgeblichen weiteren Umständen hat es fest-gestellt, das streitgegenständliche Mandat habe [X.]

an die Grenze [X.] physischen und psychischen Belastbarkeit gebracht. Die Sache sei nicht nur in persönlicher Hinsicht äußerst schwierig und aufwendig gewesen, son-dern habe auch in rechtlicher Hinsicht einen besonders hohen Schwierigkeits-grad gehabt. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, daß der [X.] seinem Prozeßbevollmächtigten und der [X.] offenbar Teile seines Endvermögens in strafrechtlich relevanter Weise verschwiegen habe. Auch der zeitliche Umfang der anwaltlichen Tätigkeit sei schon allein im Hinblick auf die Dauer des Prozesses außergewöhnlich gewesen.

Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts läßt dagegen unberück-sichtigt, daß die familiengerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr im Bereich niedriger oder mittlerer Streitwerte angesiedelt war und deshalb ohnehin schon hohe gesetzliche Gebühren entstanden sind, die der Streithelfer für die erste Instanz unbestritten mit über 100.000 [X.] beziffert hat. Dieser übergangene Umstand stellt die Beurteilung des Berufungsgerichts indes nicht in Frage. Er wird kompensiert durch die ganz besondere Bedeutung des Rechtsstreits für den Streithelfer, um dessen wirtschaftliche Lebensgrundlage es ging. Die [X.] zieht auch nicht in Zweifel, daß schon aus damaliger Sicht zu erwarten war, der geschuldete Zugewinnausgleich würde bei weitem ausreichen, um den [X.] von [X.] abzudecken. Diese Einschätzung der da-maligen Vertragsparteien wird nicht zuletzt durch den Nachtrag vom 13. Juni 1997 zur Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 belegt.

c) Das Berufungsgericht hat den Vortrag der [X.] als nicht erheb-lich angesehen, Rechtsanwalt [X.] habe den Streithelfer mit Hilfe der [X.] "Unterzeichnen Sie jetzt und hier! Sonst ist der Ofen aus." genötigt, die Honorarvereinbarung vom 12. Juni 1997 zu schließen. Es vermißt Vortrag der [X.] dazu, daß der Streithelfer sich zu diesem Zeitpunkt in einer Schwächesituation befunden habe. Das für das Revisionsverfahren zu unter-stellende Mittel - die Androhung der Kündigung des Vertragsverhältnisses - ist nicht ohne weiteres rechtswidrig, weil eine Kündigung des [X.] nach § 627 Abs. 2, § 628 BGB jederzeit möglich ist und eine solche zur Unzeit durch den in § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB vorgesehenen Schadensersatzanspruch des Mandanten kompensiert wird ([X.], Urt. v. 4. Juli 2002 - [X.] ZR 153/01, [X.]O [X.]). Auch war das Verlangen des Rechtsanwalts nach einem [X.] nach den Feststellungen grundsätzlich gerechtfertigt, weil der mit dem Auftrag verbundene Aufwand den Umfang, den die gesetzliche Gebührenbe-messung als durchschnittlich voraussetzt, deutlich überschritt. Ob das Inaus-sichtstellen einer Mandatskündigung sich als unverhältnismäßig darstellt, wenn der Streithelfer den von der [X.] erstrittenen [X.] durch erbrachte Vorschußzahlungen an [X.] im Juni 1997 bereits verbraucht hatte und deshalb befürchten mußte, die Gebühren auf der Grundlage eines Streitwerts von 7,8 Mio. [X.] für einen neuen Prozeßbevollmächtigten aus eige-- 17 - nen liquiden Mitteln aufbringen zu müssen, über die er möglicherweise gar nicht verfügte, kann offenbleiben.

4. Die Klage ist jedenfalls unbegründet, weil die Zahlung der [X.] an den Streithelfer gemäß § 362 Abs. 1 i.V.m. § 407 Abs. 1 BGB be-freiende Wirkung hatte.

a) Nach § 407 Abs. 1 BGB muß der neue Gläubiger eine Leistung, die der Schuldner nach der Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die Abtretung bei der [X.] kennt. Nur positive Kenntnis schließt die befreiende Wirkung der [X.] aus; Kennenmüssen genügt nicht ([X.] 135, 39, 42). Dieser weitrei-chende Schutz des Schuldners unterliegt einer zweifachen Einschränkung: Zum einen begründet der Zugang der [X.] (§ 409 Abs. 1 BGB) die Vermutung, daß der Schuldner auch positive Kenntnis von ihr erlangt hat. Es ist dann Sache des Schuldners, Umstände darzutun und zu beweisen, aus denen sich zumindest die ernsthafte Möglichkeit ergibt, daß er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von der Abtretung nicht gehabt hat. Zum ande-ren kann es dem Schuldner, dessen Kenntnis nicht bewiesen oder nicht zu vermuten ist, nach [X.] und Glauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen ([X.] 135, 39, 43).

Der für die Kenntnis des Schuldners maßgebliche Zeitpunkt ist nicht der Eintritt des [X.] beim Gläubiger, sondern die Vornahme der [X.]shandlung durch den Schuldner. Das folgt aus dem Schutzzweck des § 407 BGB. Die Vorschrift soll den Schuldner vor den Rechtsnachteilen schüt-zen, die ihm dadurch entstehen könnten, daß die Forderung ohne sein Wissen - 18 - abgetreten werden kann. Der Schuldner, der in Unkenntnis der Abtretung ge-genüber dem alten Gläubiger eine Rechtshandlung vorgenommen hat, soll da-vor bewahrt werden, daß der neue Gläubiger diese Rechtshandlung nicht ge-gen sich gelten lassen will. Dieser Schutz muß im Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung einsetzen, nicht dagegen im Zeitpunkt des [X.], der vielfach ohne Zutun des Schuldners eintritt ([X.] 105, 358, 360).

b) Im vorliegenden Fall braucht nicht entschieden zu werden, ob die Auszahlung des Notars noch als Teil der [X.] der [X.] an-zusehen ist. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, griffe der Schutz des § 407 Abs. 1 BGB ein. Denn auch am 15. Dezember 1999 hatte die [X.] nach dem Vorbringen der Parteien keine Kenntnis von einer Abtretung in dem [X.] Umfang. Dies kann der [X.] selbst entscheiden, weil der Sach-verhalt insoweit hinreichend geklärt ist.

[X.]) Die der [X.] mit Begleitschreiben vom 18. Oktober 1999 über-mittelte beglaubigte Abschrift des [X.] (vgl. § 409 Abs. 1 Satz 2 BGB) konnte ihr eine sichere Kenntnis von der Übertragung der Zugewinnaus-gleichsansprüche in einer den hinterlegten Betrag von 100.000 [X.] überstei-genden Höhe schon deshalb nicht vermitteln, weil die Abtretung ausweislich der Urkunde nur "in Höhe der bis heute offenen und der künftigen berechtigten Honoraransprüche" erfolgt war. Eine von dem Streithelfer anerkannte Spezifi-zierung dieser Ansprüche war der [X.] nicht beigefügt. Eine Be-zifferung durch [X.] erfolgte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überhaupt erst mit Faxschreiben vom 14. Dezember 1999.
- 19 - [X.]) Anerkannt ist, daß es auf die Quelle, aus der der Schuldner seine Kenntnis schöpft, grundsätzlich nicht ankommt (vgl. schon [X.], 245, 248 f unter Verwertung der Entstehungsgeschichte der Vorschrift). Deshalb kann auch die [X.] des [X.] die Kenntnis vermitteln, wenn er vertrauenswürdig erscheint und die Umstände des Einzelfalles keine nachvoll-ziehbaren Zweifel an der erfolgten Abtretung zulassen ([X.] 102, 68, 74; [X.]/[X.]/Rohe, BGB § 407 Rn. 13).

Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Da die in erster Instanz angefal-lenen gesetzlichen Anwaltsgebühren bei Abschluß des [X.] unstreitig ausgeglichen waren, hätte es nahegelegen, das in erster Instanz ver-einbarte Sonderhonorar, wenn es unstreitig gewesen wäre, in der mehr als zwei Jahre später getroffenen Abtretungsvereinbarung anzusprechen. Da dies nicht geschehen ist, mußten sich für Außenstehende, wie die [X.], bereits Zweifel aufdrängen, ob die Abtretung auch [X.] erster Instanz und damit in einer den hinterlegten Geldbetrag übersteigenden Höhe erfaßte.

Gegen die Vertrauenswürdigkeit des [X.] und die volle Berechti-gung der von [X.] beanspruchten [X.] sprachen nach der massi-ven Intervention des Streithelfers auf das ihm zur Kenntnis gebrachte Schrei-ben von Rechtsanwalt [X.] vom 8. Dezember 1999 auch die Ausgestal-tung des gerichtlichen Vergleichs vom 29. September 1999 und die weitere Behandlung der Zugewinnangelegenheit durch [X.]. Da die [X.] erteilte In-kassoermächtigung bei [X.] unstreitig noch Bestand hatte, [X.] es bei Einigkeit der Parteien des [X.] über die Höhe der noch offenen Honoraransprüche nahegelegen, schon damals als Empfängerkonto ein Anderkonto von [X.] zu benennen. Die Abtretung hätte damit nicht einmal - 20 - offenbart werden müssen. Der Umstand, daß ein Empfängerkonto zunächst nicht benannt worden war und [X.], gestützt auf die Einzugsermächtigung, dieses Versäumnis erst mit Schreiben ihres Sozius [X.]
vom 8. Dezember 1999 und mithin nur wenige Tage vor Fälligkeit der beträchtlichen Vergleichs-forderung nachholte, ließ im nachhinein auf Unstimmigkeiten zwischen [X.] und dem Streithelfer über die Wirksamkeit und den Umfang der Abtretung schließen. Dies gilt um so mehr, als [X.] auch am 8. Dezember 1999 den an-deren Beteiligten zumindest die genaue Höhe der von ihr noch beanspruchten Honorare vorenthielt und damit auch zu diesem Zeitpunkt nicht offenbarte, in-wieweit sie gestützt auf die Abtretung und inwieweit gestützt auf die Einzie-hungsermächtigung Zahlung an sich verlangte.

Bei diesem Ablauf ließen sich die postwendend telefonisch und schrift-lich erhobenen Einwendungen gegen die Wirksamkeit der Teilabtretung, wie sie der Streithelfer in seinem Schreiben an die [X.] vom 14. Dezember 1999 nochmals [X.], nicht als abwegig oder schlechterdings un-vernünftig abtun.

c) Der [X.] ist es auch nicht nach [X.] und Glauben verwehrt, sich auf ihre Unkenntnis zu berufen. Sie muß sich nicht auf den Weg der Hinterle-gung (§ 372 Satz 2, § 378 BGB) verweisen lassen, selbst wenn diese in Höhe des titulierten Gesamtbetrages wirksam gewesen wäre (vgl. [X.], Urt. v. 3. De-zember 2003 - [X.], zur [X.] bestimmt). Soweit die Revi-sionserwiderung die Verpflichtung zur Hinterlegung aus der [X.]sentschei-dung vom 19. Oktober 2000 ([X.] 145, 352, 356) herleiten will, ist darauf hin-zuweisen, daß dort ein anderer Fall zu entscheiden war. Um das Schließen - 21 - einer vermeintlichen Rechtsschutzlücke im Anwendungsbereich des § 767 ZPO geht es im Streitfall nicht.

[X.]

[X.] Ganter

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 177/03

18.03.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.03.2004, Az. IX ZR 177/03 (REWIS RS 2004, 4029)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4029

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