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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 576/03vom8. April 2004in der [X.] schweren räuberischen [X.] 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. April 2004,an der teilgenommen haben:[X.] am [X.]als Vorsitzender,[X.] am [X.]. Dr. [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] beim [X.] als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 17. September 2003 [X.] mit den Feststellungen - ausgenommendiejenigen zur voll erhaltenen Schuldfähigkeit - aufgeho-ben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten des schweren räuberischen Dieb-stahls für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung der Einzelstrafen auseinem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs [X.] acht Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seinerRevision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichenRechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist esunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung des§ 59 StPO geltend macht, greift [X.] wie der [X.] bereits in [X.] 4 -ner Antragsschrift vom 8. Januar 2004 dargelegt hat, nicht durch. Ebenso [X.] sich die sachlich-rechtlichen Angriffe der Revision zum [X.] der Antragsschrift des [X.]s als unbegründet.Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand.Das [X.] hat die wegen schweren räuberischen Diebstahls verhängteStrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2StGB entnommen. Einen minder schweren Fall des § 252 i.V.m. § 250 Abs. 3StGB hat es verneint. Dabei hat es sowohl für die [X.] als auch fürdie Strafbemessung im engeren Sinne zu Gunsten des Angeklagten allein [X.], daß er "wegen eines Gewaltdeliktes noch nicht vorbestraft ist".Demgegenüber hat es zwar zu Recht als strafschärfend berücksichtigt, daß [X.] in der Vergangenheit mehrfach wegen Vermögensdelikten verurteiltworden ist und er sich trotz seiner Inhaftierungen nicht von der Begehung wei-terer Straftaten hat abhalten lassen. Zur Aufhebung des Strafausspruchs führthingegen, daß die [X.] "zudem" zu seinen Lasten gewertet hat, daß [X.] der Hauptverhandlung den ihn belastenden Kaufhausdetektiv [X.]" als einen dreisten Lügner bezeichnet (hat), ohne daß für diese Beschimpfungdie g[X.]gste Notwendigkeit bestand" ([X.]). Diese Erwägung begegnetdurchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn die Urteilsgründe stellen nichtklar, ob die [X.] hierbei bedacht hat, daß das Prozeßverhalten einesAngeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt,bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigtwerden darf (vgl. [X.]R StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 4).Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Angeklagter im Rahmen seinerVerteidigung einen Belastungszeugen als unglaubwürdig hinstellen, ohne für- 5 -den Fall des Mißerfolgs schon deshalb eine schärfere Bestrafung befürchtenzu müssen ([X.]R aaO Verteidigungsverhalten 1). Jedoch kann im [X.] des Angeklagten auf die Glaubwürdigkeit des [X.] erlangen, wenn er die Grenze angemessener Vertei-digung eindeutig überschreitet und sein Vorbringen eine selbständige Rechts-gutsverletzung enthält ([X.]R aaO Verteidigungsverhalten 19). Hinweise aufeine besondere Rechtsfeindschaft oder Gefährlichkeit oder eine hiernach un-zulässige Herabwürdigung des Zeugen können allein dem Umstand, daß [X.] den [X.] bezichtigt hat, nicht ohne weiteres entnom-men werden (vgl. [X.], 424; [X.], Beschluß vom 2. Mai 2000 - 1 StR136/00). Inwieweit solche Angriffe, die die Ehre eines Zeugen berühren, [X.], beurteilt sich nach § 193 StGB (vgl. [X.]St 14, 48, 51; [X.]R aaO [X.] 14 m.w.N.; [X.] StV 1985, 146, 147).Bei der Beurteilung der Grenzen zulässigen [X.] die Umstände des Einzelfalles nicht außer Betracht bleiben. [X.] hier zu berücksichtigen, daß der Angeklagte von vornherein den Vorwurf, indem Kaufhaus einen Kindercomputer entwendet und den dort tätigen Detektiv,den Zeugen [X.], anschließend mit seiner geladenen [X.] bedroht zu haben, detailliert bestritten hat. Die ihm drohende Verurteilungwegen eines Verbrechens zu einer hohen Freiheitsstrafe hing nach der Be-weislage von der Aussage des ihn belastenden Detektivs ab. Angesichts derkonkreten Verfahrenssituation, auf die es bei der Beurteilung zulässigen [X.]s ankommt (vgl. [X.] NJW 1991, 29), konnte es aus [X.] des Angeklagten erforderlich erscheinen, seiner bestreitenden Einlas-sung dadurch besondere Überzeugungskraft zu verleihen, daß er den Bela-stungszeugen der Lüge bezichtigte. Daß er sich dazu einer scharfen Aus-- 6 -drucksweise bediente, rechtfertigt für sich regelmäßig noch keine andere Be-wertung, wenn sich der Vorwurf gegen einen Zeugen auf die Aussage zur ver-fahrensgegenständlichen Tat bezieht und nicht etwa einen vom maßgeblichen"Streitstoff" losgelösten allgemeinen Angriff auf die Ehre des Zeugen beinhaltet(vgl. [X.] NJW 1991, 2074, 2076). Letzteres ist in der Rechtsprechung bei-spielsweise in der Bezeichnung eines als Zeuge vernommenen Polizeibeamtenals "bedenkenloser Berufslügner" gesehen worden ([X.]. [X.] 1997, 103 f.). Daß es sich hier so verhält, kann den Urteilsgründenindes nicht entnommen werden. Selbst wenn das Prozeßverhalten des Ange-klagten zu beanstanden wäre, ergäbe sich daraus hier noch nicht ohne [X.] ein bestimmender Strafschärfungsgrund, der - wie es das [X.] ge-tan hat - mit demselben Gewicht in die Strafzumessung einzustellen wäre [X.] die strafrechtliche Vorbelastung des Angeklagten.Mit dieser Rechtsprechung wird der berechtigte Anspruch eines Zeugen,ehrverletzenden Äußerungen des Angeklagten im Strafverfahren nicht [X.] ausgeliefert zu sein, nicht unangemessen eingeschränkt. Vielmehr ist esAufgabe des Vorsitzenden im Rahmen seiner Sachleitung, den Zeugen gegenunsachliche Angriffe zu schützen und den Angeklagten in einem solchen Fallzur [X.] 7 -Auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht der Strafausspruch, da das[X.] sowohl die [X.] als auch die Strafbemessung imengeren Sinne ausdrücklich mit dem Verhalten des Angeklagten in der [X.] begründet hat. Über die Strafe ist deshalb neu zu befinden.Maatz [X.] [X.] Ernemann Sost-Scheible
Meta
08.04.2004
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2004, Az. 4 StR 576/03 (REWIS RS 2004, 3676)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3676
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