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PDF anzeigen[X.] ZB 464/02vom16. Januar 2003in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch die [X.] Kirchhof,[X.], [X.], [X.] und am 16. Januar 2003beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der [X.] der 4. Zivilkammer des Landge-richts Siegen vom 30. August 2002 Prozeßkostenhilfe zu bewilli-gen, wird zurückgewiesen.Gründe:Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 4[X.] i.V.m. § 114 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde gemäß § 7 [X.] wäre unzu-lässig. Es liegt keiner der Fälle des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. vor. Die Ausführun-gen des [X.] zur Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde sind [X.]. Binnen der [X.] für die Einlegung der sofortigen Beschwerde ge-mäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. hat der Schuldner keine den Anforderungendes § 569 Abs. 2 ZPO n.F. entsprechende Beschwerdeschrift eingereicht. [X.] vom 24. August 2002 ([X.]) fehlte die erforderliche Unterschrift (§ 130Nr. 6 ZPO).Kirchhof Ganter [X.] [X.]
Meta
16.01.2003
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.01.2003, Az. IX ZB 464/02 (REWIS RS 2003, 4878)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4878
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