Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IX ZB 50/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 3987

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] ZB 50/02vom20. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 20. März 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere [X.]" gegen den [X.]uß des [X.] vom 29. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners alsunzulässig verworfen, weil das [X.] die Rechtsbe-schwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als [X.] wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.],[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], zur [X.] be-stimmt in [X.]Z).Wert des [X.]: 902,53 •[X.] Kirchhof Ganter [X.] [X.]

Meta

IX ZB 50/02

20.03.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IX ZB 50/02 (REWIS RS 2002, 3987)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3987

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.