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PDF anzeigen[X.] ZB 50/02vom20. März 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.],Kirchhof, [X.], [X.] und [X.]am 20. März 2002beschlossen:Die als Rechtsbeschwerde zu wertende "weitere [X.]" gegen den [X.]uß des [X.] vom 29. Januar 2002 wird auf Kosten des Schuldners alsunzulässig verworfen, weil das [X.] die Rechtsbe-schwerde in dem [X.]uß nicht zugelassen hat (§ 574 Abs. 1Nr. 2, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.). Auch als [X.] wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" oder der [X.] ist sie nicht statthaft (vgl. [X.],[X.]. v. 7. März 2002 - [X.], zur [X.] be-stimmt in [X.]Z).Wert des [X.]: 902,53 •[X.] Kirchhof Ganter [X.] [X.]
Meta
20.03.2002
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2002, Az. IX ZB 50/02 (REWIS RS 2002, 3987)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 3987
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