Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 130/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2010

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[X.] ZB 130/02vom5. August 2002in dem [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.]am 5. August 2002beschlossen:Der Antrag des Schuldners, ihm einen beim [X.] Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] [X.] ([X.]) hat mit [X.]uß vom 14. [X.] den im Rubrum bezeichneten Grundbesitz den Erstehern zugeschlagen.Das gegen den [X.] gerichtete Rechtsmittel des Schuldners hatdas [X.] [X.] durch [X.]uß vom 9. Januar 2002 - dem Schuld-ner zugestellt am 16. Januar 2002 - zurückgewiesen. Gegen den [X.]uß [X.] hat der Schuldner mit am 19. Januar 2002 [X.] weitere Beschwerde eingelegt. Diese hat das [X.] - Zivilsenate in [X.] - durch [X.]uß vom 25. Februar 2002 mitder Begründung verworfen, die weitere Beschwerde sei zwar nach § 793Abs. 2 ZPO alter Fassung (a.F.) statthaft, jedoch unzulässig, weil in der Ent-scheidung des [X.] gegenüber derjenigen des Amtsgerichts kein neu-er selbständiger [X.] enthalten sei. Gegen den [X.]uß [X.] hat der Schuldner am 6. März 2002 "weitere [X.]. Er begehrt die Beiordnung eines beim [X.] zugelas-senen Rechtsanwalts.[X.] das gegen den [X.] des [X.] vom [X.] gerichtete Rechtsmittel altes Verfahrensrecht Anwendung, wre das ge-gen den [X.] des [X.] eingelegte Rechtsmittelnach § 567 Abs. 4 Satz 1 ZPO a.F. unzulssig. Es wre auch nicht als auûer-ordentliche Beschwerde statthaft, weil der [X.] des [X.]s- sieht man von der Anwendung alten Verfahrensrechts ab - nicht greifbar [X.] ist, insbesondere nicht gegen Verfahrensgrundrechte verstöût.Freilich hat das [X.] zu Unrecht nicht das durch das Zivil-prozeûreformgesetz ([X.]) vom 27. Juli 2001 ([X.] I S. 1887) mit [X.] vom 1. Januar 2002 neu geregelte Rechtsmittelrecht angewandt. [X.] insoweit eindeutigen Vorschrift des § 26 Nr. 10 EGZPO neuer Fassung(n.F.) finden [X.] Beschwerden die am 31. Dezember 2001 geltenden [X.] nur dann weiter Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung vordem 1. Januar 2002 verkt oder, soweit eine Verkicht stattgefun-den hat, der Gescftsstellrgeben worden ist. Diese Voraussetzungentreffen auf den [X.] des [X.] [X.] vom 9. Januar 2002 nichtzu. Gegen diesen [X.] kommt daher gemû § 574 ZPO n.F. nur [X.] der Rechtsbeschwerde in Betracht. Die vom [X.]gesehene [X.] besteht nicht. Zwar hatte das [X.] dieEntscheidung des Amtsgerichts nach dem alten Beschwerderecht zrpr-fen. Es [X.] jedoch bercksichtigen, [X.] auf seine eigene Entscheidung ge-mû Art. 53 Nr. 3 [X.] i.V.m. § 26 Nr. 10 EGZPO n.F. das neue [X.] 4 -mittelrecht Anwendung findet und es deshalb gehalten war, unter den Voraus-setzungen des § 574 Abs. 2, 3 ZPO n.F. die Rechtsbeschwerde zuzulassen.[X.] das [X.] dies etwrsehen und die Rechtsbeschwerde [X.] nicht zugelassen hat, weil es davon ausging, auch auf seine Entschei-dung finde noch das alte Recht Anwendung, ist nicht ersichtlich (vgl. in diesemZusammenhang [X.], [X.]. v. 7. Mrz 2002 - [X.], [X.] die Entscheidung des [X.] vom 25. [X.] "greifbar gesetzwidrig" oder verfahrenswillkrlich ist, weil das Gericht un-geachtet der entgegenstehenden klaren Rechtslage altes Verfahrensrecht an-gewandt hat, kann auf sich beruhen. Denn dadurch wurde der Schuldner nichtbeschwert. [X.] das [X.] - wie geboten - das neue [X.] angewandt, tte es die weitere Beschwerde als unstatthaft verwerfenmssen, weil die [X.]e zur Entscheir Rechtsmittel ge-gen Beschwerdeentscheidungen der [X.]e seit dem 1. Januar 2002funktionell nicht mehr zustig sind. Deshalb fehlt [X.] eine auûerordentlicheBeschwerde gegen den [X.] des [X.] jedenfallsdas Rechtsschutzinteresse.Der Schuldner tte den [X.] des [X.] [X.] vom9. Januar 2002 aber auch nicht mit der Rechtsbeschwerde zum Bundesge-richtshof anfechten können. Denn das [X.] hat die Rechtsbeschwerdein dem [X.] nicht zugelassen, so [X.] eine Rechtsbeschwerde gemû§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht statthaft ist.- 5 -Da demzufolge das Begehren des Schuldners, den [X.] des Land-gerichts vom 9. Januar 2002 im Wege des Rechtsmittels rprfen zu [X.] -unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben kann, kommt die Beiord-nung eines Rechtsanwalts gemû § 78b ZPO nicht in Betracht.[X.]Ganter [X.] [X.] [X.]

Meta

IX ZB 130/02

05.08.2002

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.08.2002, Az. IX ZB 130/02 (REWIS RS 2002, 2010)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2010

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