Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 166/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 146

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[X.][X.] 166/03
vom 16. Dezember 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und [X.]
am 16. Dezember 2004 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß der 4. Zivilkammer des [X.] vom 5. Juni 2003 auf-gehoben.

Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des [X.] wird auf 3.000 • festgesetzt.

Gründe:
[X.]

Die weitere Beteiligte beantragte am 29. Januar 2003 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners. Der mit der Prüfung beauftragte vorläufige Insolvenzverwalter ermittelte, daß eine die voraussichtli-chen Kosten des Verfahrens deckende Masse nicht vorhanden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht - Insolvenzgericht - mit Beschluß vom 30. April 2003 die - 3 - Eröffnung des Verfahrens abgelehnt. Dieser Beschluß ist zum Zwecke der Zu-stellung an die Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners am 2. Mai 2003 zur Post gegeben worden. Der Schuldner hat am 30. Mai 2003 sofortige Be-schwerde eingelegt. Das [X.] hat diese mit Beschluß vom 5. Juni 2003 wegen [X.] als unzulässig "zurückgewiesen". Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.

I[X.]

Die statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

Entgegen der Ansicht des [X.]s war die sofortige Beschwerde nicht wegen [X.] unzulässig. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§§ 4, 6 [X.] i.V.m. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO) begann nicht schon mit der Aufgabe der zuzustellenden Entscheidung zur Post am 2. Mai 2003. Gemäß der Vorschrift des § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F., die ab 1. Juli 2002 gültig ist und somit über §§ 4, 8 Abs. 1 Satz 2 [X.] bereits im vorliegenden Fall anzuwenden war, gilt ein mittels Aufgabe zur Post zugestelltes Schriftstück zwei Wochen nach dieser Aufgabe als zugestellt. Daß in dem angefochtenen Beschluß von der "am 02.05.2003 zugestellte(n) Entscheidung" die Rede ist, steht nicht entgegen. Es handelt sich hierbei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine feh-lerhafte Subsumtion. Aufgrund der [X.] in § 184 Abs. 2 Satz 1 ZPO begann die Beschwerdefrist erst am 16. Mai 2003 zu laufen; sie endete am 30. Mai 2003. Die sofortige Beschwerde wurde mithin rechtzeitig eingelegt. - 4 - Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde zu Unrecht als unzulässig verworfen, kann die [X.] regelmäßig keine Sachentscheidung erlassen. Daher ist die Sache an die Vorinstanz zurückzu-verweisen.

[X.] [X.][X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZB 166/03

16.12.2004

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2004, Az. IX ZB 166/03 (REWIS RS 2004, 146)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 146

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