Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. XII ZB 20/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 89

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.]/09
vom 16. Dezember 2009 in der Familiensache

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 16. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] sowie [X.] und Schilling beschlossen: 1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt. 2. Auf die Rechtsbeschwerde des [X.] wird der Beschluss des 1. [X.] des [X.] vom 27. Januar 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Streitwert: 3.850,44 •
Gründe: [X.] Das Amtsgericht hat den Kläger mit Urteil vom 4. Juni 2008 auf die [X.] der [X.] verurteilt, an diese monatlichen Ehegattenunterhalt zu zahlen. Gegen dieses dem Kläger am 6. Juni 2008 zugestellte Urteil hat er am 24. Juni 2008 Berufung eingelegt und erklärt, dass Begründung und Anträge einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten bleiben. Mit Schriftsatz vom 31. Juli 1 - 3 - 2008 hat er beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz zu bewilligen und weiter ausgeführt: "Der Unterzeichner stellt die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussich-ten und die fehlende Mutwilligkeit in die Prüfung des [X.]. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe wäre dann Antrag auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Auf den Beschluss des [X.] vom 6.5.08 [X.]. VI ZB 16/07 wird Bezug genommen." 2 Mit weiterem Schriftsatz vom 1. August 2008, der am gleichen Tag bei dem [X.] eingegangen ist, hat er ausgeführt: "In der Familiensache ... hat die Durchführung des Berufungsverfahrens hinreichend Aussicht auf Erfolg. Nach der aktuellen Entscheidung des [X.] vom 30.7.2008, [X.]. [X.] ZR 177/06 haben die Unterhaltsansprüche der jetzigen Ehefrau des Herrn M. Vorrang vor den behaupteten Forderungen der Exfrau, Frau [X.]. Ehebedingte Nachteile liegen bei [X.]

ebenfalls nicht vor. Die Un-terhaltsreform hat die Eigenverantwortung Geschiedener gestärkt. Nach der langen Dauer nach Rechtskraft der Ehescheidung bestehen keine nachehelichen Unterhaltsansprüche." Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Berufung ratenfreie Pro-zesskostenhilfe bewilligt. Der Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des [X.] am 24. November 2008 zugestellt worden. 3 Mit Verfügung vom 2. Januar 2009 hat das [X.] den Kläger darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung [X.], weil innerhalb der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 234 ZPO keine Berufungsbegründung eingegangen sei. 4 Mit Beschluss vom 27. Januar 2009 hat das [X.] die [X.] des [X.] gemäß § 522 Abs. 1 ZPO aus diesem Grund als unzulässig verworfen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 5 - 4 - I[X.] 6 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des [X.] zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-lässig verworfen. Das Berufungsgericht hat bei seiner Annahme, der Kläger habe die [X.] nicht fristgemäß begründet, den innerhalb der Berufungsbegründungsfrist eingegangenen Schriftsatz des [X.] vom 1. August 2008 unberücksichtigt gelassen. Dieser Schriftsatz ist zwar äußerst knapp gehalten, genügt aber den Anforderungen, die § 520 Abs. 3 ZPO an eine wirksame Berufungsbegründung stellt. Aus dem Einleitungssatz ergibt sich, dass die folgenden Zeilen zur [X.] bestimmt sind. Daran ändert die noch am Tag zuvor mit Schriftsatz vom 31. Juli 2008 geäußerte Absicht, "nach Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe wäre dann Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen", nichts. 8 Dem Schriftsatz lassen sich auch ohne ausdrückliche Formulierung und textliche Absonderung eines Berufungsantrags Umfang und Ziel der Berufung durch Auslegung unter Heranziehung der Berufungsbegründung (Senatsurteil vom 20. Juli 2005 - [X.] ZR 155/04 - NJW-RR 2005, 1659) hinreichend bestimmt entnehmen (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Aus dem Schlusssatz des Schriftsatzes, wonach der [X.] nach Ansicht des [X.] keinerlei nacheheliche [X.] zustehen, ergibt sich, dass der Kläger eine vollständige Abwei-sung der Widerklage begehrt. 9 - 5 - Schließlich enthält der Schriftsatz vom 1. August 2008 auch eine hinrei-chende Begründung (§ 520 Abs. 3 Nrn. 2, 3 ZPO). Der Kläger trägt vor, nach seiner Ansicht hätten die Unterhaltsansprüche seiner jetzigen Ehefrau Vorrang vor der behaupteten Forderung der [X.]. Ehebedingte Nachteile lägen bei der [X.] ebenfalls nicht vor. Im Hinblick auf die lange Dauer nach [X.] der Ehescheidung bestünden keine nachehelichen Unterhaltsansprüche mehr. 10 3. Da der Kläger seine Berufung somit rechtzeitig begründet hat, ist der Beschluss des [X.]s aufzuheben und der Rechtsstreit zur weite-ren Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverwei-sen. 11 Hahne [X.] Vézina Dose Schilling Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 [X.]/05 - [X.], Entscheidung vom 27.01.2009 - 1 UF 138/08 -

Meta

XII ZB 20/09

16.12.2009

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2009, Az. XII ZB 20/09 (REWIS RS 2009, 89)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 89

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.