Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 33/05

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 107

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[X.][X.]/05
vom 21. Dezember 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja ZPO §§ 114, 520 Abs. 3 Ein mit "Berufungsbegründung" überschriebener Schriftsatz genügt den [X.] des § 520 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 ZPO regelmäßig auch dann, wenn darin "zunächst" Prozesskostenhilfe beantragt und der [X.] mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, –" angekündigt wird. ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 Zur Zulässigkeit und Begründetheit einer Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss, mit dem das Berufungsgericht den (hilfsweise) gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist we-gen [X.] zurückgewiesen und sich die Verwerfung der Beru-fung vorbehalten hat, wenn diese Frist in Wirklichkeit nicht versäumt ist. ZPO §§ 238 Abs. 4, 97, 91 Abs. 1, 92 Zur Entscheidung über die Kosten der Rechtsbeschwerde in einem solchen Fall. [X.], Beschluss vom 21. Dezember 2005 - [X.] 33/05 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 21. Dezember 2005 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], die Richterin [X.], den Richter [X.] und die Richterin Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 5. [X.] des [X.] vom 19. November 2004 aufgehoben. Der Antrag der Beklagten, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung und der Wiedereinsetzung zu gewähren, ist gegenstandslos. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsbesch[X.]verfahren wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde bleibt der Endentscheidung des [X.] vorbehalten. [X.]: 16.689 • Gründe: [X.] Die Beklagten sind die Töchter des [X.]. Dieser war durch Versäum-nisurteil des Amtsgerichts vom 22. November 1994 verurteilt worden, ihnen rückständigen und laufenden Unterhalt zu zahlen. 1 - 3 - [X.] des [X.], die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil wegen der für den Zeitraum vom 22. November 1994 bis 2. März 1997 titulierten Ansprüche in Höhe von 32.640 DM für unzulässig zu erklären, gab das Amtsgericht statt und wies die auf Zahlung weiteren [X.] gerichtete Widerklage der Beklagten ab. 2 3 Gegen dieses ihnen am 2. April 2004 zugestellte Urteil legten die [X.] am 30. April 2004 Berufung ein. Am letzten Tag der auf ihren Antrag bis zum 1. Juli 2004 verlängerten Berufungsbegründungsfrist reichte der Prozess-bevollmächtigte der Beklagten einen mit "Berufungsbegründung" überschriebe-nen Schriftsatz ein, in dem es eingangs heißt: "stelle ich hiermit zunächst [X.]" und sodann: "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, das Urteil des Amtsgerichts – betreffend die ausgeurteilte Klageforde-rung aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen." In dem folgenden, mit "Begründung" überschriebenen Abschnitt, der sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem angefochtenen Urteil ausei-nandersetzt, heißt es auf Seite 7: 4 "Es ist daher wie diesseits beantragt zu entscheiden." 5 Mit Beschluss vom 24. September 2004, den Beklagten zugestellt am 6. Oktober 2004, bewilligte das Berufungsgericht die begehrte Prozesskosten-hilfe. 6 - 4 - Auf den Hinweis des [X.] vom 10. November 2004, bislang liege weder ein Antrag auf Wiedereinsetzung noch eine - unbedingte - [X.] nebst Berufungsantrag vor, beantragten die Beklagten vor-sorglich, ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Berufungsbegründung sowie der [X.] zu gewäh-ren. 7 Diesen Antrag wies das Gericht mit Beschluss vom 19. November 2004 zurück und behielt sich vor, die Berufung der Beklagten demnächst als unzu-lässig zu verwerfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten. 8 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Senatsbeschluss [X.] 155, 21, 22) und zulässig, weil eine Entscheidung des [X.] zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (vgl. [X.] 151, 221, 227 f.). Sie ist auch begründet, weil das Berufungsgericht die Anforderungen an eine zulässige Berufungsbegründung überspannt hat. 9 1. Die Beklagten haben die Frist zur Begründung ihrer Berufung gewahrt, so dass sich die Frage der Wiedereinsetzung und auch der Wahrung der Wie-dereinsetzungsfrist nicht stellt. 10 Der hier innerhalb verlängerter Begründungsfrist eingegangene, ein-gangs als "Berufungsbegründung" (und nicht etwa als Entwurf einer solchen) 11 - 5 - bezeichnete und von einem beim Berufungsgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschriebene Schriftsatz genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. 12 a) Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des [X.], dass nicht nur eine bedingt eingelegte Berufung unzulässig ist, sondern auch eine unbedingt eingelegte Berufung, wenn innerhalb der Begründungsfrist nur ein Schriftsatz eingeht, dem nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen ist, ob er zur Begründung der Berufung bestimmt ist. Das ist auch dann der Fall, wenn von einer Bedingung abhängig gemacht wird, ob er als Berufungsbegründung gelten soll. Wird ein Rechtsmittel oder seine Begründung zulässigerweise mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden, muss der Rechtsmittelführer zwar alles vermeiden, was den Eindruck erweckt, er wolle eine (künftige) Prozess-handlung nur ankündigen und sie von der Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig machen (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juli 1986 - [X.]/86 - FamRZ 1986, 1987). Sind aber - wie hier - die gesetzlichen Anforderungen an eine [X.] erfüllt, kommt die Deutung, dass der [X.] nicht als unbedingte Berufungsbegründung bestimmt war, nur in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Januar 1990 - [X.] 134/89 - FamRZ 1990, 995 und vom 20. Juli 2005 - [X.] 31/05 - FamRZ 2005, 1537). Mit Rücksicht auf die schwerwiegenden Folgen einer be-dingten und damit unzulässigen Berufungsbegründung ist für die Annahme ei-ner derartigen Bedingung eine ausdrückliche zweifelsfreie Erklärung [X.], die beispielsweise darin gesehen werden kann, dass der Schriftsatz als "Entwurf einer Berufungsbegründung" oder als "Begründung zunächst nur des Prozesskostenhilfegesuchs" bezeichnet wird, von einer "beabsichtigten [X.]" die Rede ist oder angekündigt wird, dass die Berufung "nach 13 - 6 - Gewährung der Prozesskostenhilfe" begründet werde (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 - [X.] 25/04 - FamRZ 2004, 1553, 1554 m.N.). 14 Demgegenüber ist dem hier zu beurteilenden Schriftsatz eine solche ein-deutige, jeden vernünftigen Zweifel ausschließende Bedingung nicht zu [X.]. Er ist im Gegenteil mit "Berufungsbegründung" überschrieben und enthält auch im Folgenden keine Einschränkung dahin, dass er entgegen dieser Überschrift nicht oder noch nicht oder nur unter einer bestimmten Bedingung als solche gelten solle. Die Wendung "Es ist daher wie diesseits beantragt zu entscheiden" bezieht sich ersichtlich nicht nur auf den gestellten Prozesskos-tenhilfeantrag, sondern lässt im Gegenteil erkennen, dass die Beklagten eine Entscheidung in der Sache erstreben und die prozessualen Voraussetzungen hierfür als erfüllt ansehen. Zu einer gegenteiligen Auslegung des Schriftsatzes besteht auch schon deshalb kein Anlass, weil bei einer bereits eingelegten Berufung keine plausib-len Gründe ersichtlich sind, die den Prozessbevollmächtigten hätten bewegen können, einen den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügenden Schriftsatz nicht als solche einzureichen. Für die Frage, ob neben einem Antrag auf Prozesskostenhilfe zugleich auch schon das Rechtsmittel eingelegt werden soll oder nicht, mögen zwar regelmäßig Kostengesichtspunkte eine Rolle spie-len. Ist das Rechtsmittel bereits eingelegt, erübrigen sich derartige Überlegun-gen regelmäßig. Im hier vorliegenden Fall würden Kostengesichtspunkte sogar - entgegen der Auffassung des [X.] - gegen dessen Auslegung sprechen. Denn bei Einlegung der Berufung der Beklagten entsprach der Streitwert deren erstinstanzlicher Beschwer (einschließlich der Abweisung ihrer Widerklage). Dabei wäre es bei der notwendigen Verwerfung der Berufung geblieben, wenn der hier zu beurteilende Schriftsatz nicht dazu bestimmt gewe-sen wäre, die Berufung zu begründen und den Umfang der Anfechtung zu 15 - 7 - kennzeichnen. Allein als Berufungsbegründung konnte dieser Schriftsatz dem-gegenüber infolge des eingeschränkten Berufungsantrages, mit dem die [X.] hingenommen wurde, zu einem geringeren Streitwert und damit zu geringeren Kosten führen. 16 Jedenfalls ist vernünftigerweise nicht davon auszugehen, dass eine [X.] Prozesskostenhilfe für eine bereits eingelegte Berufung begehrt, zugleich aber die mit der Versäumung einer Rechtsmittelbegründungsfrist verbundenen Nachteile in Kauf nehmen will. Vielmehr ist im Zweifel anzunehmen, dass ein inhaltlich den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügender Schriftsatz auch als Berufungsbegründung dienen soll, wenn eine solche erfor-derlich und nicht ein anderer Wille des Rechtsmittelführers erkennbar ist (vgl. zur Berufungsschrift Senatsbeschlüsse vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554 und vom 20. Juli 2005 aaO). b) Dem steht - entgegen der Auffassung des [X.] - insbe-sondere nicht entgegen, dass in diesem Schriftsatz "zunächst" Prozesskosten-hilfe beantragt und der - eingeschränkte - Berufungsantrag mit den Worten "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen" eingeleitet wird. 17 aa) Selbst wenn darin mit dem Berufungsgericht ein bedingter Beru-fungsantrag zu sehen wäre, könnte zumindest in Zweifel gezogen werden, ob eine Berufungsbegründung allein wegen eines solchen Antrages nicht den An-forderungen des § 520 Abs. 3 ZPO genügt. Denn diese Vorschrift regelt nur, auch soweit sie einen Berufungsantrag verlangt, die formellen Anforderungen an die [X.]. Deshalb erscheint fraglich, ob dieser [X.] auch schon bei Ablauf der Berufungsbegründungsfrist einen in jeder Hin-sicht zulässigen Inhalt haben muss. Ob eine Berufung mit einem von der [X.] - 8 - währung von Prozesskostenhilfe abhängig gemachten Berufungsantrag auch dann zulässig ist, wenn diese Bedingung erst nach Ablauf der Frist eintritt oder fallen gelassen wird, ist daher nicht unumstritten (unzulässig: [X.] OLGR 1986, 197, 200; zulässig: [X.]/[X.]/[X.] ZPO 64. Aufl. § 520 Rdn. 18). 19 [X.]) Dies bedarf jedoch keiner Entscheidung, da der hier gestellte Beru-fungsantrag nicht unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe stand. Die dem Wortlaut des [X.] vorausgestellte Wendung "[X.] ich beantragen, –" ist eine übliche, regelmäßig nicht beanstandete und nicht zu beanstandende Formulierung, mit der der Umfang des Berufungsbegehrens gekennzeichnet und zugleich angekündigt wird, welcher Antrag demnächst in der mündlichen Berufungsverhandlung verlesen werden soll. Auch für die [X.] "Nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe werde ich beantragen, –", gilt grundsätzlich nichts anderes, und zwar auch dann nicht, wenn - wie hier - im gleichen Schriftsatz "zunächst" Prozesskostenhilfe begehrt wird. 20 Entgegen der Auffassung des [X.] ist dem nämlich nicht zu entnehmen, dass zunächst "nur" Prozesskostenhilfe begehrt werde und die An-fechtung des erstinstanzlichen Urteils oder deren Umfang in der Schwebe gehalten werden solle. Vielmehr ist diese temporale Staffelung (zunächst / nach Bewilligung) mangels konkreter entgegenstehender Anhaltspunkte nicht im [X.] einer Bedingung zu verstehen, sondern als Ausdruck des legitimen Wun-sches, über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe möge vorab entschieden werden, gegebenenfalls verbunden mit der - unschädlichen - Ankündigung, die weitere Durchführung des Rechtsmittels solle vom Umfang der Bewilligung ab-hängig gemacht werden (vgl. Senatsbeschluss vom 19. Mai 2004 aaO S. 1554), 21 - 9 - oder der Anwalt beabsichtige, erst nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufzutreten und den Antrag zu verlesen. 22 Unerheblich ist jedenfalls, ob der hier zu beurteilende Schriftsatz etwa dahin auszulegen ist, dass lediglich die genaue Formulierung des Berufungsan-trages (unter Berücksichtigung sich aus der [X.] ergebender Bedenken oder Anregungen) vorbehalten bleiben sollte, oder ob es zwar bei der Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils verbleiben solle, soweit dem Abänderungsbegehren des [X.] entsprochen wurde, die Beklagten sich aber vorbehalten, bei nur eingeschränkter Bewilligung der Pro-zesskostenhilfe den Berufungsantrag in der mündlichen Verhandlung nur noch im Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung zu stellen. Beides stünde der Zu-lässigkeit der Berufung nämlich nicht entgegen (vgl. [X.], Urteil vom 1. Juli 1975 aaO S. 2014 unter 2 a). 2. Der Rechtsbeschwerde war der Erfolg auch nicht etwa deshalb zu ver-sagen, weil die Entscheidung des [X.], Wiedereinsetzung nicht zu gewähren, als im Ergebnis richtig und nur in der Begründung falsch anzuse-hen wäre. Eine Wiedereinsetzung in eine nicht versäumte Frist sieht das Gesetz nicht vor und kann daher auch nicht gewährt werden. 23 Ein gleichwohl - auch hilfsweise - gestellter Wiedereinsetzungsantrag ist dann gegenstandslos (Senatsbeschluss vom 15. Februar 1995 - [X.] 7/95 - NJW 1995, 2112, 2113). 24 Deswegen ist ein Beschluss, der einen solchen Antrag zurückweist, auch ohne zugleich das Rechtsmittel zu verwerfen, auf die Rechtsbeschwerde hier-gegen zur Klarstellung aufzuheben. Denn das Berufungsgericht hätte diesen Antrag als gegenstandslos behandeln müssen, statt ihn wegen Anwaltsver-25 - 10 - [X.] als unbegründet zurückzuweisen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2004 - [X.] 50/04 - unveröffentlicht). 26 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Prozessbevollmächtigte einer [X.], der in erster Linie die Auffassung vertritt, die Rechtsmittel- oder Rechts-mittelbegründungsfrist gewahrt zu haben, aus anwaltlicher Vorsorge gezwun-gen ist, gegen einen derartigen Beschluss Rechtsbeschwerde einzulegen. Ihm ist nicht zuzumuten, die angekündigte gesonderte Verwerfung des Rechtsmit-tels abzuwarten und erst dagegen Rechtsmittel einzulegen, weil dieses dann nicht mehr hilfsweise auch auf [X.] gestützt werden kann (vgl. [X.]/[X.]/[X.] ZPO 25. Aufl. § 522 Rdn. 16 m.N.). 3. [X.] sind gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben, weil sie bei richtiger Entscheidung des [X.] nicht angefallen wären. 27 Die Entscheidung über die übrigen Kosten der Rechtsbeschwerde ist der Endentscheidung des [X.] in der Hauptsache vorzubehalten (vgl. [X.], Beschluss vom 24. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3284, 3286) und wird an deren Ergebnis auszurichten sein. 28 Diese Kosten unabhängig vom Erfolg in der Hauptsache den Beklagten aufzuerlegen wäre nicht gerechtfertigt. Denn ihre Rechtsbeschwerde hat Erfolg, und eine unmittelbare Anwendung des § 238 Abs. 4 ZPO, demzufolge die Kos-ten der Wiedereinsetzung dem Antragsteller zur Last fallen, kommt hier nicht in Betracht, da es einer Wiedereinsetzung nicht bedurfte. Auch eine [X.] Anwendung ist nicht gerechtfertigt, da diese Vorschrift - wie auch § 344 ZPO - ihren Grund in der Säumnis der [X.] hat, hier aber keine Frist versäumt wurde. Umgekehrt gilt dies auch zugunsten des [X.]. Denn er hat der bean-tragten Wiedereinsetzung nicht widersprochen und sich der Rechtsbeschwerde 29 - 11 - nicht widersetzt. Aus § 238 Abs. 4, 2. Halbs. ZPO ist die Wertung des Gesetzes ersichtlich, dass die Kosten einer Entscheidung über die Frage der Wiederein-setzung nur dann (unabhängig vom Ausgang der Hauptsache) dem Gegner des Antragstellers aufzuerlegen sind, wenn und soweit er sie durch unbegründeten Widerspruch gegen die Wiedereinsetzung verursacht hat. Hahne [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 26.03.2004 - 30 [X.]/03 - [X.], Entscheidung vom 19.11.2004 - [X.] UF 115/04 -

Meta

XII ZB 33/05

21.12.2005

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.12.2005, Az. XII ZB 33/05 (REWIS RS 2005, 107)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 107

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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