Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 108/09

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 10560

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[X.]BESCHLUSS [X.] 108/09 vom 13. Januar 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: [X.] §§ 233 [X.], 236 Einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbe-gründungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilli-gen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der [X.] mangels Bedürftigkeit rechnen musste. Mit der Verweigerung der [X.] ist bereits dann zu rechnen, wenn das Rechtsmittelgericht auf Zweifel hinsichtlich der Bedürftigkeit der Prozesspartei hingewiesen hat und diese vernünftigerweise davon ausgehen muss, dass sie die Zweifel nicht aus-räumen kann. [X.], Beschluss vom 13. Januar 2010 - [X.] 108/09 - [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Januar 2010 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Schilling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des [X.] vom 18. Mai 2009 wird auf Kosten der Klägerin verworfen. Wert: 12.644 • Gründe: [X.] Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat beim Berufungsgericht am letzten Tag der Berufungsfrist Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung [X.]. Der Senatsvorsitzende des Berufungsgerichts hat in der Folgezeit [X.] auf klärungsbedürftige Punkte des [X.], u.a. hinsichtlich des einsetzbaren Vermögens und des Verbleibs der von der Klägerin erhaltenen Zugewinnausgleichszahlungen, verbunden mit der An-frage, ob der [X.] aufrechterhalten bleibe. Das Berufungs-gericht hat anschließend den [X.] mit einem der Klägerin am 25. März 2009 zugestellten Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin hat die Klägerin am 8. April 2009 Berufung eingelegt, diese begründet und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. 1 - 3 - Das Berufungsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und - in den Gründen des angefochtenen Beschlusses - die beantragte [X.] versagt. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin. 2 I[X.] 3 Die Rechtsbeschwerde ist nach Art. 111 Abs. 1 [X.], §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Denn eine Ent-scheidung des [X.] ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder zur Fortbildung des Rechts erforderlich. Die Entscheidung des Berufungsge-richts steht mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang. Das Berufungsgericht hat die Berufung verworfen, weil diese verspätet eingelegt worden sei. Die beantragte Wiedereinsetzung sei der Klägerin zu ver-sagen, weil sie die [X.] versäumt habe. Die Frist habe nicht erst mit der Zustellung des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses zu laufen begonnen, sondern aufgrund der Hinweise des Senatsvorsitzenden schon vorher, weil sie schon deswegen nicht mehr mit der Bewilligung von [X.] habe rechnen können. Das ist nicht zu beanstanden. 4 Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] ist einer Prozesspartei, die vor Ablauf einer Rechtsmittel- oder Rechtsmittelbegrün-dungsfrist lediglich Prozesskostenhilfe beantragt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen schuldloser Fristversäumung nur dann zu bewilligen, wenn sie vernünftigerweise nicht mit einer Verweigerung der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit rechnen musste (Senatsbeschlüsse vom 11. Juni 2008 5 - 4 - - [X.] 184/05 - NJW-RR 2008, 1313; vom 31. August 2005 - [X.] 116/05 - FamRZ 2005, 1901 und vom 19. Mai 2004 - [X.] ZA 11/03 - FamRZ 2004, 1648). Das war hier nicht der Fall. Jedenfalls nachdem ihr der Hinweis des [X.] vom 2. März 2009 zugegangen war, musste die Klägerin damit rechnen, dass ihr die beantragte Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit versagt werden würde. Nach dem Hinweis war der Verbleib des in den Jahren 2003 und 2005 erhaltenen Vermögens in einer Größenordnung von 58.000 • ungeklärt. Da eine weitere Aufklärung von ihr nicht geleistet und auch in ihrem nachfolgenden Schriftsatz vom 12. März 2009 - abgesehen von der pauschalen Aussage, dass keine Rücklagen hätten gebildet werden können - nicht versucht worden ist, konnte sie aufgrund des ihr spätestens am 12. März 2009 bekannten Hinweises nicht mehr mit der Bewilligung von [X.] rechnen. Dass die Hinweise mit der Frage abschlossen, ob der [X.] aufrechterhalten bleibe, schließt ihre Eindeutigkeit nicht aus. Denn auch aus den mit dieser Frage versehenen Hinweisen folgte bereits, dass die Voraussetzungen vorbehaltlich einer weiteren Aufklärung durch die Klägerin nicht gegeben waren. Da eine solche allerdings ausgeblieben ist, war der [X.] nicht - wie die Rechtsbeschwerde meint - unzutreffend, sondern ange-bracht und aus den für die Klägerin erkennbaren Umständen spätestens am 6 - 5 - 12. März 2009 auch abschließend. Durch die am 8. April 2009 eingegangene Berufung konnte die [X.] somit nicht mehr gewahrt werden. [X.] [X.] Schilling
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.11.2008 - 1 F 129/99 - [X.], Entscheidung vom 18.05.2009 - 2 UF 3/09 -

Meta

XII ZB 108/09

13.01.2010

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2010, Az. XII ZB 108/09 (REWIS RS 2010, 10560)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10560

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