Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 306/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5697

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[X.] [X.] ZR 306/05 vom 18. Januar 2007 in dem Rechtsstreit [X.], Kläger und Beschwerdeführerin, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen [X.], vertreten durch die Staatsanwaltschaft bei dem [X.], [X.], Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter [X.] Instanz: Rechtsanwalt -- 2 - Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2007 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 30. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat bei der Beschlussfassung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Das gilt für diesen Be-schluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. Soweit die Klägerin weiter rügt, der Senat habe in dem angegriffenen Beschluss die Revi-sionszulassungsgründe in Abweichung von der überwiegenden Rechtspre-chung des [X.] und ohne Begründung für diese Abweichung zu eng ausgelegt und damit das Recht der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-schutz verletzt, ist diese Rüge ebenfalls unbegründet. Die Frage, ob § 321a
- 3 - ZPO auch auf die Verletzung anderer Verfahrensgrundrechte - etwa auch Art. 19 Abs. 4 GG - analog anzuwenden ist, stellt sich deshalb nicht. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 26.08.2004 - 2 O 201/04 - [X.] in [X.], Entscheidung vom 22.11.2005 - 14 U 221/04 -

Meta

III ZR 306/05

18.01.2007

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2007, Az. III ZR 306/05 (REWIS RS 2007, 5697)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5697

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