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PDF anzeigen [X.] BESCHLUSS III ZR 262/05 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit 1. –, 2. –, [X.] und Beschwerde- führerinnen, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte - gegen 1. –, 2. –, Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt [X.] [X.] hat am 30. November 2006 durch [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 1. Zivilsenats des [X.] vom 3. November 2005 - 1 U 6/04 - wird [X.]. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch [X.] die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.]. Der Senat hält im Übrigen - in Übereinstimmung mit dem [X.] - die ursprüngliche Ablehnung der Baugesuche der [X.] auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbrin-gens und der von den [X.] angeführten Entscheidung des [X.] ([X.]) für rechtmäßig. [X.] entfällt der Tatbestand einer Amtspflichtverletzung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs bereits dem Grunde nach. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Klägerin zu 1 41,15 v.H. und die Klägerin zu 2 58,85 v.H. zu tragen. Streitwert. 80.000 • [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.09.2003 - 4 O 456/04 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2005 - 1 U 6/04 -
Meta
30.11.2006
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2006, Az. III ZR 262/05 (REWIS RS 2006, 533)
Papierfundstellen: REWIS RS 2006, 533
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