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PDF anzeigen[X.] [X.] vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 2. August 2006 - 6 U 176/05 - wird [X.]. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Streitwert: 92.000 • Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entschei-dung des [X.] ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil beruht auf der Auslegung ausschließlich in [X.] geltenden und damit nicht revisiblen Landesrechts. Eine bewusst und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführte Übereinstimmung mit anderen Landesrechten ist nicht feststellbar. Die von der Beschwerde befürwor-tete korrigierende Auslegung des § 545 Abs. 1 ZPO hält der Senat gegen den klaren Wortlaut der Norm ebenso wenig für zulässig. Angesichts dessen ist dem Revisionsgericht eine Überprüfung der tragenden Gründe des Berufungsurteils 1 - 3 - auf der Grundlage der von der Beschwerde dagegen erhobenen, für sich ge-nommen nicht von der Hand zu weisenden [X.] selbst dann verwehrt, wenn eine gleichartige Problematik in dem beim [X.] anhängigen Verfahren - dort in [X.] [X.] Wasserrechts - zu entscheiden ist. Die auf die Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG gestützte Ver-fahrensrüge der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO). Schlick [X.] [X.] [X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] (623) - [X.], Entscheidung vom 02.08.2006 - 6 U 176/05 -
Meta
04.04.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 309/06 (REWIS RS 2007, 4362)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4362
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