Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. III ZR 8/06

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1121

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[X.] [X.] vom 26. Oktober 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Oktober 2006 durch [X.] und [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des [X.] vom 14. Dezember 2005 - 11 U 132/04 - wird [X.]. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tra-gen. [X.]: 482.659,53 • Gründe: Eine Revisionszulassung ist nicht erforderlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch ist die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). 1 1. Die Auslegung des Kaufvertrags durch das Berufungsgericht und dessen Beweiswürdigung sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der von der Beschwerde geltend gemachten Übung, dass [X.] eine Haft 2 - 3 - entlassung des Verkäufers und persönlichen Schuldners erst erteilen, wenn der Käufer und Übernehmer im Grundbuch eingetragen ist, wäre der Kaufvertrag zwar in sich widersprüchlich und möglicherweise undurchführbar, da der [X.] Notar andererseits den Umschreibungsantrag erst bei Sicherstellung ei-ner Haftentlassung stellen durfte. Das kann entgegen der Nichtzulassungsbe-schwerde aber nicht dazu führen, die Übernahme der Verpflichtungen gegen-über der [X.] in § 2 des Kaufvertrags als bloße Schuldmitübernahme oder Erfüllungsübernahme auszulegen. Bei diesem [X.] hätte der Beklagte nämlich seine notarielle Amtspflicht verletzt, unge-sicherte Vorleistungen der Vertragsparteien zu vermeiden (vgl. hierzu Senatsur-teil vom 2. Juni 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 3495, 3496 m.w.N.), und wäre aus diesem Grunde dem Kläger ebenfalls schadenersatzpflichtig. 2. Die weiteren [X.] der Beschwerde, insbesondere Verletzungen des [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Auch die Frage, ob der Kläger gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, weil er nicht vom Kauf- 3 - 4 - vertrag zurückgetreten ist, bedarf keiner über eine Entscheidung des Einzelfalls hinausgehenden grundsätzlichen Klärung. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.07.2004 - 2 O 638/02 - [X.], Entscheidung vom 14.12.2005 - 11 U 132/04 -

Meta

III ZR 8/06

26.10.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. III ZR 8/06 (REWIS RS 2006, 1121)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1121

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11 U 132/04

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