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PDF anzeigen [X.] [X.]/06vom 3. Mai 2007 in dem Rechtsstreit Klägerin, - Prozessbevollmächtigte [X.] Instanz: Rechtsanwälte - 1. 2. Streithelfer und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin - gegen 1. 2. Beklagte und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 3. Mai 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Streithelfer gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2006 - 18 U 10/05 - wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Das angefochtene Urteil steht mit der Rechtsprechung des [X.], namentlich den [X.] vom 28. Sep-tember 2000 ([X.] - NJW 2000, 3642) und vom 18. Januar 2007 ([X.]/06 - [X.]/[X.] 2007, 95), in denen die Sorgfalts-pflichten des Maklers bei der Übernahme von Informationen des Verkäufers in ein Exposé umrissen worden sind, in Einklang. Das Berufungsgericht hat auch keine Verfahrensgrundrechte der Klä-gerin und der Streithelfer verletzt. Die Streithelfer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Klägerin trägt ihre außergerichtli-chen Kosten selbst. Der [X.] wird auf 29.971,20 • festgesetzt. [X.] [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 12 O 188/04 - [X.], Entscheidung vom 24.04.2006 - 18 U 10/05 -
Meta
03.05.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2007, Az. III ZR 162/06 (REWIS RS 2007, 3997)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3997
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