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PDF anzeigen [X.] [X.] vom 4. April 2007 in dem Rechtsstreit Kläger und Beschwerdeführer, - Prozessbevollmächtigter: - gegen Beklagte und Beschwerdegegnerin, - Prozessbevollmächtigter: -Der III. Zivilsenat des [X.] hat am 4. April 2007 durch den Vorsitzenden [X.] und [X.] [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 15. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rügeverfahrens zu tragen. Gründe: Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem an-gegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung die Angriffe der [X.], auf die auch die Anhörungsrüge gestützt wird, geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird ab-gesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des [X.] in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden ([X.], 205, 216 f). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung. 1 Schlick [X.] [X.]
[X.] Herrmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 1 O 71/04 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 21 U 102/05 -
Meta
04.04.2007
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.04.2007, Az. III ZR 30/06 (REWIS RS 2007, 4379)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4379
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