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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Unvereinbarkeit der Einheitsbewertung des Grundvermögens für die Erhebung der Grundsteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG
Leitsätze
zum Urteil des [X.] vom 10. [X.]pril 2018
- 1 [X.] -
- 1 [X.] -
- 1 BvL 1/15 -
- 1 BvR 639/11 -
- 1 BvR 889/12 -
Verkündet
am 10. [X.]pril 2018
Langendörfer
Tarifbes[X.]häftigte
als Urkundsbeamtin
der Ges[X.]häftsstelle
[X.]
- 1 [X.] -
- 1 [X.] -
- 1 BvL 1/15 -
- 1 BvR 639/11 -
- 1 BvR 889/12 -
I.1. zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung, |
||
ob §§ 19, 20, 21, 27 und 76 [X.]bsatz 1, § 93 [X.]bsatz 1 Satz 2 des [X.]es in Verbindung mit [X.]rtikel 2 [X.]bsatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rtikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) seit dem [X.] Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ([X.]rtikel 3 [X.]bsatz 1 des [X.]undgesetzes) verfassungswidrig sind |
- [X.] und Vorlagebes[X.]hluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - [X.]/13 - |
- 1 [X.] -,
2. |
zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung, |
|
ob §§ 19, 20, 21, 23, 27, 76 [X.]bsatz 1, § 93 [X.]bsatz 1 Satz 2 des [X.]es in Verbindung mit [X.]rtikel 2 [X.]bsatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rtikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) seit dem [X.] Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ([X.]rtikel 3 [X.]bsatz 1 des [X.]undgesetzes) verfassungswidrig sind |
- [X.] und Vorlagebes[X.]hluss des [X.] vom 22. Oktober 2014 - [X.]/14 - |
- 1 [X.] -,
3. |
zur verfassungsre[X.]htli[X.]hen Prüfung, |
|
ob §§ 19, 20, 21, 22, 27, 76 [X.]bsatz 1 Nummer 1 und § 79 [X.]bsatz 5 des [X.]es ([X.]) in Verbindung mit [X.]rtikel 2 [X.]bsatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rtikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) seit dem [X.] Januar 2008 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ([X.]rtikel 3 [X.]bsatz 1 des [X.]undgesetzes) verfassungswidrig sind |
- [X.] und Vorlagebes[X.]hluss des [X.] vom 17. [X.]ezember 2014 - [X.]/13 - |
- 1 BvL 1/15 -,
II. |
der [X.] |
1. |
der Frau [X.].., |
- Bevollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte [X.], [X.], [X.],
Ellernstraße 34, 30175 [X.] -
gegen |
a) |
den Bes[X.]hluss des [X.] |
b) |
das Urteil des [X.] |
|
[X.]) |
die Einspru[X.]hsents[X.]heidung des Finanzamts [X.] |
|
d) |
den [X.] und [X.]undsteuermessbes[X.]heid |
- 1 BvR 639/11 -,
2. |
des Herrn [X.]r. K..., | |
der Frau K..., |
- Bevollmä[X.]htigte: Re[X.]htsanwälte altenburg,
Stresemannstraße 78, 47051 [X.] -
gegen |
a) |
den Bes[X.]hluss des [X.] vom 24. Februar 2012 - [X.]/11 -, |
b) |
das Urteil des [X.]s [X.]üsseldorf vom 13. Oktober 2011 - 11 K 1484/10 [X.].[X.] -, |
|
[X.]) |
die Einspru[X.]hsents[X.]heidung des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 28. Juni 2005 - ... -, |
|
d) |
den Einheitswert- und [X.]undsteuermessbes[X.]heid des Finanzamts Mülheim an der Ruhr vom 13. [X.]pril 2004 - ... - |
- 1 BvR 889/12 -
hat das [X.] - Erster Senat -
unter Mitwirkung der [X.]innen und [X.]
Vizepräsident Kir[X.]hhof,
Ei[X.]hberger,
[X.],
[X.],
Baer,
Britz,
[X.],
[X.]hrist
aufgrund der mündli[X.]hen Verhandlung vom 16. Januar 2018 dur[X.]h
für Re[X.]ht erkannt:
[X.]ie Verfahren betreffen die Frage, ob die für die Erhebung der [X.]undsteuer maßgebli[X.]he Einheitsbewertung des [X.]undvermögens mit dem [X.]undre[X.]ht auf Glei[X.]hbehandlung ([X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.]) vereinbar ist. Hierbei geht es vor allem um die [X.]nknüpfung an die Wertverhältnisse von [X.]nfang 1964 in den alten Ländern.
1. Einheitswerte werden na[X.]h den Bestimmungen des [X.]es für inländis[X.]hen [X.]undbesitz festgestellt (§ 19 [X.]bs. 1 [X.] - [X.]). [X.]as ursprüngli[X.]he Ziel dieser allgemeinen Wertermittlung war es, mehreren Steuerarten, wie etwa der Vermögensteuer, Erbs[X.]haftsteuer, [X.] und der [X.]undsteuer, einheitli[X.]he Werte für den [X.]undbesitz - Einheitswerte - zugrunde zu legen. Na[X.]hdem einige dieser Steuern ni[X.]ht mehr erhoben werden und für andere Sonderregelungen in das [X.] eingefügt wurden, ist die Einheitsbewertung als sol[X.]he zwar erhalten geblieben, aber mittlerweile nur no[X.]h für die [X.]undsteuer von zentraler Bedeutung.
[X.]ie [X.]undsteuer wird in einem mehrstufigen Verfahren erre[X.]hnet. [X.] [X.]undlage ist der Einheitswert, der von den Finanzbehörden für das [X.]eilige [X.]undstü[X.]k gesondert festgestellt wird (§§ 19, 20 [X.]). Er wird mit einer gesetzli[X.]h festgelegten [X.] multipliziert (§ 13 [X.]bs. 1 [X.]StG). [X.]uf den so bere[X.]hneten [X.] wird s[X.]hließli[X.]h der von der [X.] bestimmte Hebesatz angewendet (§ 25 [X.]bs. 1 [X.]StG).
2. a) Einheitswerte sollen na[X.]h § 21 [X.]bs. 1 [X.] grundsätzli[X.]h in [X.]abständen von je se[X.]hs Jahren im Wege einer so genannten [X.] allgemein festgestellt werden. Na[X.]hdem auf der [X.]undlage des [X.]es von 1934 zwar zunä[X.]hst auf den 1. Januar 1935 eine [X.] dur[X.]hgeführt worden war, weitere dann aber ausgesetzt wurden, ents[X.]hloss si[X.]h der Gesetzgeber na[X.]h Ende des [X.], zum System der regelmäßigen periodis[X.]hen Neubewertung zurü[X.]kzukehren und die bisherigen Einheitswerte an die neuen Wertverhältnisse heranzuführen.
[X.]uf [X.]undlage des [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. [X.]ugust 1965 - BewÄndG 1965 - ([X.]) fand eine vollständige Neubewertung des [X.]undbesitzes in der [X.] auf den [X.] 1. Januar 1964 statt. Ziel der damaligen Neuregelungen war na[X.]h der Begründung des [X.] vor allem, gesetzli[X.]he Normen zu s[X.]haffen, die geeignet sind, glei[X.]hmäßige, dem Verkehrswert nahekommende Einheitswerte als [X.]undlage für eine gere[X.]hte Besteuerung zu finden (vgl. [X.]/1488, [X.] 31). [X.]ie umfangrei[X.]hen Bewertungsarbeiten zur [X.] 1964 konnten jedo[X.]h erst [X.]nfang der 1970er Jahre abges[X.]hlossen werden. [X.]ie neuen Einheitswerte wurden erstmals zum 1. Januar 1974 zur [X.]nwendung gebra[X.]ht. [X.]aher sah der Gesetzgeber in [X.]rt. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]) vor, den [X.]punkt der nä[X.]hsten [X.] einem besonderen, erst später zu verabs[X.]hiedenden Gesetz vorzubehalten. [X.]azu ist es jedo[X.]h bis heute ni[X.]ht gekommen; für eine neue [X.] der Einheitswerte fehlt es demna[X.]h gegenwärtig an einer Re[X.]htsgrundlage.
b) Infolge der [X.]ussetzung weiterer [X.]en werden die Einheitswerte seither nur no[X.]h anlassbezogen weiterentwi[X.]kelt oder - etwa bei neuen Gebäuden - erstmals festgestellt. Bei Änderung wesentli[X.]her, für die Bewertung maßgebli[X.]her Verhältnisse eines bereits bewerteten [X.]undstü[X.]ks wird der Einheitswert na[X.]h den Regeln des § 22 [X.] fortges[X.]hrieben. Eine Wertforts[X.]hreibung na[X.]h § 22 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] erfolgt, wenn im Gesetz festgelegte S[X.]hwellenwerte über- oder unters[X.]hritten werden. Änderungen der Eigentumsverhältnisse oder der [X.]rt des [X.]undstü[X.]ks wird im Wege der Zure[X.]hnungs- und [X.]rtforts[X.]hreibung Re[X.]hnung getragen (§ 22 [X.]bs. 2 [X.]). S[X.]hließli[X.]h kann eine Forts[X.]hreibung zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung dur[X.]hgeführt werden (§ 22 [X.]bs. 3 [X.]). Für wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, die na[X.]h dem [X.] 1964 neu entstanden sind, wird der Einheitswert im Wege der [X.] gemäß § 23 [X.] erstmals festgestellt. Bei sämtli[X.]hen Forts[X.]hreibungen und [X.]en sind allerdings die Wertverhältnisse im [X.] zugrunde zu legen (§ 27 [X.]). [X.]lle Bewertungsfaktoren beziehen si[X.]h daher no[X.]h heute auf den 1. Januar 1964; spätere Veränderungen in den Wertverhältnissen können mithin im Einheitswert ni[X.]ht abgebildet werden.
[X.]) Zur Erfassung wertrelevanter Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse sind die Finanzbehörden im Wesentli[X.]hen auf Mitteilungen anderer Behörden angewiesen. [X.]enn eine allgemeine Erklärungspfli[X.]ht derjenigen, denen der [X.]undbesitz zuzure[X.]hnen ist, besteht gemäß § 28 [X.]bs. 1, 3 [X.] nur zum [X.]eiligen [X.]. Während des - nunmehr seit 1964 - laufenden [X.]szeitraums besteht eine Erklärungspfli[X.]ht na[X.]h § 28 [X.]bs. 2 Satz 3 [X.] im Übrigen nur, wenn die Finanzbehörde zur [X.]bgabe einer Erklärung besonders auffordert. Na[X.]h der Regelung des § 29 [X.]bs. 3 [X.] haben Behörden den Finanzbehörden allgemein die re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände mitzuteilen, die ihnen im Rahmen ihrer [X.]ufgabenerfüllung bekannt geworden sind und die etwa für die Feststellung von [X.] des [X.]undbesitzes oder für die [X.]undsteuer von Bedeutung sein können. Na[X.]h [X.]bs. 4 der genannten Vors[X.]hrift sind die [X.]undbu[X.]hämter verpfli[X.]htet, insbesondere Eigentumsänderungen mitzuteilen.
d) [X.]ie sowohl für die Vorlagefragen wie au[X.]h für die [X.] maßgebli[X.]he Bewertung des [X.]undvermögens ist im Einzelnen in den §§ 68-94 [X.] geregelt. [X.]iese Vors[X.]hriften werden ergänzt dur[X.]h ein detailliertes untergesetzli[X.]hes Regelwerk, insbesondere dur[X.]h die Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]undvermögens - BewR[X.] - vom 19. September 1966 ([X.], [X.]). Zum (privaten) [X.]undvermögen gehören na[X.]h § 68 [X.]bs. 1 [X.] im Wesentli[X.]hen der [X.]und und Boden, die Gebäude, das Er[X.]aure[X.]ht und das Wohnungs- und Teileigentum na[X.]h dem Wohnungseigentumsgesetz. [X.]as [X.] bewertet sogenannte wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, die na[X.]h der Verkehrsans[X.]hauung zu bestimmen sind (§ 2 [X.]). Jede wirts[X.]haftli[X.]he Einheit des [X.]undvermögens bildet dabei gemäß § 70 [X.]bs. 1 [X.] ein [X.]undstü[X.]k im Sinne des [X.]es, wobei zwis[X.]hen unbebauten und bebauten [X.]undstü[X.]ken unters[X.]hieden wird (§§ 72 bis 90 [X.]); Sondervors[X.]hriften gibt es für [X.]undstü[X.]ke im Zustand der Bebauung, Er[X.]aure[X.]hte, Wohnungs- und Teileigentum sowie für Gebäude auf fremdem [X.]und und Boden (§§ 91 bis 94 [X.]).
[X.]) Unbebaute [X.]undstü[X.]ke im Sinne des § 72 [X.] werden mangels besonderer Bewertungsvors[X.]hriften na[X.]h § 17 [X.]bs. 3, § 9 [X.] mit dem gemeinen Wert bewertet. [X.]ieser ergibt si[X.]h aus der Multiplikation der Quadratmeterzahl mit dem [X.]eiligen von der Verwaltung festgelegten Bodenri[X.]htwert zum 1. Januar 1964, der den dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]undstü[X.]kswert eines umgrenzten Gebiets a[X.]ilden soll (vgl. [X.]bs[X.]hn. 7 [X.]bs. 2 BewR[X.]).
[X.]) [X.]ie für die vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]he Bewertung bebauter [X.]undstü[X.]ke erfolgt in [X.]bhängigkeit von der [X.]undstü[X.]ksart (§ 75 [X.]) na[X.]h Maßgabe des § 76 [X.] im Regelfall im Ertragswertverfahren, in [X.]usnahmefällen im Sa[X.]hwertverfahren.
(1) [X.]as Ertragswertverfahren gilt na[X.]h § 76 [X.]bs. 1 [X.] für Mietwohngrundstü[X.]ke, Ges[X.]häftsgrundstü[X.]ke, gemis[X.]htgenutzte [X.]undstü[X.]ke, Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. [X.]ie Höhe des [X.] basiert gemäß § 78 Satz 1 [X.] auf dem [X.]undstü[X.]kswert, der zuglei[X.]h den Bodenwert, den Gebäudewert und den Wert der [X.]ußenanlagen umfasst. [X.]er [X.]undstü[X.]kswert ergibt si[X.]h na[X.]h § 78 Satz 2 [X.] dur[X.]h [X.]nwendung eines im [X.]nhang zum [X.] enthaltenen Vervielfältigers auf die zu erzielende [X.], die na[X.]h den Wertverhältnissen von 1964 bestimmt wird, unter Berü[X.]ksi[X.]htigung gewisser paus[X.]haler Ermäßigungen und Erhöhungen (§§ 81 und 82 [X.]). [X.]ur[X.]h diese Bewertungsmethode soll in einem vereinfa[X.]hten, typisierten Verfahren der Bodenwert wie au[X.]h der Gebäudewert in einem Re[X.]hens[X.]hritt ermittelt und so der gemeine Wert, also der Verkehrswert, des [X.]eiligen [X.]undstü[X.]ks annähernd abgebildet werden.
(a) [X.]ls [X.] ist vorrangig die in 1964 erzielte, na[X.]h § 79 [X.]bs. 1 [X.] modifizierte, Miete maßgebli[X.]h. Kann diese ni[X.]ht ermittelt werden, ist die übli[X.]he Miete na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 [X.] in [X.]nlehnung an die [X.] zu s[X.]hätzen, die für Räume glei[X.]her oder ähnli[X.]her [X.]rt, Lage und [X.]usstattung regelmäßig gezahlt wird. Maßgebli[X.]h bleiben für die Höhe der Miete au[X.]h bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en immer die Wertverhältnisse im [X.] 1964 (§ 79 [X.]bs. 5 [X.]). Zur Ermittlung der übli[X.]hen Miete ziehen die Finanzbehörden überwiegend Mietspiegel heran, die regelmäßig na[X.]h Baujahren, mietpreisre[X.]htli[X.]hen Gegebenheiten, [X.] und [X.]größen gegliederte [X.] zum Stand vom 1. Januar 1964 ausweisen. Im Hinbli[X.]k auf die [X.] unterteilen die Mietspiegel meist in einfa[X.]he, mittlere, gute und sehr gute [X.]usstattung und legen hierfür Rahmensätze für die anzuwendenden Mietwerte fest.
(b) [X.]uf die so ermittelte [X.] ist gemäß § 80 [X.] ein Vervielfältiger anzuwenden, um im Ergebnis den kapitalisierten Reinertrag des [X.]undstü[X.]ks zu ermitteln. Im Einzelnen unters[X.]heiden die Vervielfältiger zwis[X.]hen Mietwohngrundstü[X.]ken, gemis[X.]htgenutzten [X.]undstü[X.]ken, Ges[X.]häftsgrundstü[X.]ken, Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern. [X.]ie weitere Einteilung erfolgt na[X.]h [X.]; als [X.]ltbauten gelten Gebäude bis 31.3.1924, als Neubauten Gebäude bis 20.6.1948 und als Na[X.]hkriegsbauten sämtli[X.]he Gebäude na[X.]h dem 20.6.1948. Eine weitere [X.]ltersdifferenzierung ist in den Vervielfältigern ni[X.]ht vorgesehen. [X.]arüber hinaus sind die Vervielfältiger na[X.]h der Bauausführung der Gebäude in drei [X.]uppen unterteilt (Massivbauten, [X.] mit Ziegelsteinausmauerung, [X.]) sowie in a[X.]ht [X.]größenklassen, beginnend mit [X.]n bis 2.000 Einwohnern bis hin zu [X.]n mit mehr als 500.000 Einwohnern. [X.]iese [X.]ifferenzierungen sind wie sämtli[X.]he Faktoren, die zur [X.]eiligen Ermittlung der einzelnen Vervielfältiger herangezogen wurden, auf die Bau- und Wertverhältnisse von 1964 bezogen. So sind gemäß § 80 [X.]bs. 1 Satz 4 [X.] bei Umgemeindungen na[X.]h dem [X.] au[X.]h weiterhin die Einwohnerzahlen zugrunde zu legen, die für die betroffenen [X.]n oder [X.]teile im [X.], also 1964, maßgebend waren.
(2) [X.]as Sa[X.]hwertverfahren findet na[X.]h § 76 [X.]bs. 2 und 3 [X.] im Wesentli[X.]hen für sol[X.]he [X.]undstü[X.]ke [X.]nwendung, für die eine zutreffende Mietermittlung ni[X.]ht mögli[X.]h ist, aber au[X.]h für besonders gestaltete oder ausgestattete Einfamilien- und Zweifamilienhäuser. Bei der Ermittlung des [X.]undstü[X.]kswertes ist zunä[X.]hst vom [X.]usgangswert gemäß § 83 Satz 1 [X.] auszugehen. [X.]ieser setzt si[X.]h zusammen aus [X.]eils gesondert zu ermittelndem Bodenwert, Gebäudewert und Wert der [X.]ußenanlagen. [X.]ns[X.]hließend ist der [X.]usgangswert dur[X.]h [X.]nwendung einer Wertzahl zu modifizieren und soll dadur[X.]h an den gemeinen Wert angegli[X.]hen werden (§ 83 Satz 2, § 90 [X.]).
Na[X.]h § 84 [X.] ist der [X.]und und Boden mit dem Wert anzusetzen, der si[X.]h ergeben würde, wenn das [X.]undstü[X.]k unbebaut wäre. Bei der Ermittlung des Gebäudewerts und des Werts der [X.]ußenanlagen sind die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Herstellungskosten na[X.]h den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 maßgebend, umgere[X.]hnet wiederum auf den [X.] 1. Januar 1964 (§§ 85 und 89 [X.]). [X.]uf die Höhe der tatsä[X.]hli[X.]hen Herstellungskosten im Einzelfall kommt es ni[X.]ht an. Für die Ermittlung der maßgebli[X.]hen Herstellungskosten sind dur[X.]h die Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]undvermögens dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]he Erfahrungswerte für die zugrunde zu legenden [X.] festgelegt worden. [X.]er so ermittelte Gebäudenormalherstellungswert ist na[X.]h § 85 Satz 3 [X.] wegen [X.]lters des Gebäudes im [X.] na[X.]h den Regelungen des § 86 [X.] zu mindern. Maßgebli[X.]h ist hierfür jedo[X.]h nur das [X.]lter des Gebäudes am 1. Januar 1964; für Gebäude neuerer Baujahre kann dana[X.]h keine Wertminderung wegen [X.]lters in [X.]bzug gebra[X.]ht werden. Im Übrigen können wertmindernde oder werterhöhende Umstände na[X.]h den Regelungen der §§ 87 und 88 [X.] Berü[X.]ksi[X.]htigung finden.
e) [X.]ie vorgelegten Normen des [X.]es lauten in der für die vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen Fassung auszugsweise wie folgt:
§ 19 Feststellung von [X.]
(1) Einheitswerte werden für inländis[X.]hen [X.]undbesitz, und zwar für Betriebe der Land- und Forstwirts[X.]haft (§§ 33, 48a und 51a), für [X.]undstü[X.]ke (§§ 68 und 70) und für Betriebsgrundstü[X.]ke (§ 99) festgestellt (§ 180 [X.]bs. 1 Nr. 1 der [X.]bgabenordnung).
(2) (weggefallen)
(3) In dem Feststellungsbes[X.]heid (§ 179 der [X.]bgabenordnung) sind au[X.]h Feststellungen zu treffen
1. über die [X.]rt der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit,
a) bei [X.]undstü[X.]ken au[X.]h über die [X.]undstü[X.]ksart (§§ 72, 74 und 75),
b) bei Betriebsgrundstü[X.]ken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, au[X.]h über den Gewerbebetrieb;
2. über die Zure[X.]hnung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe ihrer [X.]nteile.
(4) Feststellungen na[X.]h den [X.]bsätzen 1 und 3 erfolgen nur, wenn und soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
§ 20 Ermittlung des [X.]
[X.]ie Einheitswerte werden na[X.]h den Vors[X.]hriften dieses [X.]bs[X.]hnitts ermittelt. Bei der Ermittlung der Einheitswerte ist § 163 der [X.]bgabenordnung ni[X.]ht anzuwenden; dies gilt ni[X.]ht für Übergangsregelungen, die die oberste Finanzbehörde eines [X.] im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der übrigen Länder trifft.
§ 21 [X.]
(1) [X.]ie Einheitswerte werden in [X.]abständen von je se[X.]hs Jahren allgemein festgestellt ([X.]).
(2) [X.]er [X.] werden die Verhältnisse zu Beginn des [X.] ([X.]) zugrunde gelegt. [X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.
§ 22 Forts[X.]hreibungen
(1) [X.]er Einheitswert wird neu festgestellt (Wertforts[X.]hreibung), wenn der in [X.] ermittelte und auf volle hundert [X.] abgerundete Wert, der si[X.]h für den Beginn eines [X.] ergibt, von dem entspre[X.]henden Wert des letzten Feststellungszeitpunkts na[X.]h oben um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 5.000 [X.], oder um mehr als 100.000 [X.], na[X.]h unten um mehr als den zehnten Teil, mindestens aber um 500 [X.], oder um mehr als 5.000 [X.], abwei[X.]ht.
(2) Über die [X.]rt oder Zure[X.]hnung des Gegenstandes (§ 19 [X.]bs. 3 Nr. 1 und 2) wird eine neue Feststellung getroffen ([X.]rtforts[X.]hreibung oder Zure[X.]hnungsforts[X.]hreibung), wenn sie von der zuletzt getroffenen Feststellung abwei[X.]ht und es für die Besteuerung von Bedeutung ist.
(3) Eine Forts[X.]hreibung na[X.]h [X.]bsatz 1 oder [X.]bsatz 2 findet au[X.]h zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt. § 176 der [X.]bgabenordnung ist hierbei entspre[X.]hend anzuwenden. [X.]ies gilt jedo[X.]h nur für die Feststellungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgebli[X.]hen Ents[X.]heidung eines obersten Geri[X.]hts des [X.] liegen.
(4) Eine Forts[X.]hreibung ist vorzunehmen, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß die Voraussetzungen für sie vorliegen. [X.]er Forts[X.]hreibung werden vorbehaltli[X.]h des § 27 die Verhältnisse im [X.] zugrunde gelegt. [X.] ist
1. bei einer Änderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse der Beginn des [X.], das auf die Änderung folgt;
2. in den Fällen des [X.]bsatzes 3 der Beginn des [X.], in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des [X.] jedo[X.]h frühestens der Beginn des [X.], in dem der Feststellungsbes[X.]heid erteilt wird.
[X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.
§ 23 [X.]
(1) Für wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert na[X.]hträgli[X.]h festgestellt ([X.]), wenn na[X.]h dem [X.] (§ 21 [X.]bs. 2)
1. die wirts[X.]haftli[X.]he Einheit neu entsteht;
2. eine bereits bestehende wirts[X.]haftli[X.]he Einheit erstmals zu einer Steuer herangezogen werden soll.
3. (aufgehoben)
(2) [X.]er [X.] werden vorbehaltli[X.]h des § 27 die Verhältnisse im [X.]szeitpunkt zugrunde gelegt. [X.]szeitpunkt ist in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nr. 1 der Beginn des [X.], das auf die Entstehung der wirts[X.]haftli[X.]hen Einheit folgt, und in den Fällen des [X.]bsatzes 1 Nr. 2 der Beginn des [X.], in dem der Einheitswert erstmals der Besteuerung zugrunde gelegt wird. [X.]ie Vors[X.]hriften in § 35 [X.]bs. 2 und den §§ 54 und 59 über die Zugrundelegung eines anderen [X.]punkts bleiben unberührt.
§ 27 Wertverhältnisse bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en
Bei Forts[X.]hreibungen und bei [X.]en der Einheitswerte für [X.]undbesitz sind die Wertverhältnisse im [X.] zugrunde zu legen.
§ 76 Bewertung
(1) [X.]er Wert des [X.]undstü[X.]ks ist vorbehaltli[X.]h des [X.]bsatzes 3 im Wege des Ertragswertverfahrens (§§ 78 bis 82) zu ermitteln für
1. Mietwohngrundstü[X.]ke,
2. Ges[X.]häftsgrundstü[X.]ke,
3. gemis[X.]htgenutzte [X.]undstü[X.]ke,
4. Einfamilienhäuser,
5. Zweifamilienhäuser.
(2) Für die sonstigen bebauten [X.]undstü[X.]ke ist der Wert im Wege des [X.] (§§ 83 bis 90) zu ermitteln.
(3) [X.]as Sa[X.]hwertverfahren ist abwei[X.]hend von [X.]bsatz 1 anzuwenden
1. bei Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern, die si[X.]h dur[X.]h besondere Gestaltung oder [X.]usstattung wesentli[X.]h von den na[X.]h [X.]bsatz 1 zu bewertenden Einfamilienhäusern und Zweifamilienhäusern unters[X.]heiden;
2. bei sol[X.]hen [X.]uppen von Ges[X.]häftsgrundstü[X.]ken und in sol[X.]hen Einzelfällen bebauter [X.]undstü[X.]ke der in § 75 [X.]bs. 1 Nr. 1 bis 3 bezei[X.]hneten [X.]undstü[X.]ksarten, für die weder eine [X.] ermittelt no[X.]h die übli[X.]he Miete na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 ges[X.]hätzt werden kann;
3. bei [X.]undstü[X.]ken mit Behelfsbauten und bei [X.]undstü[X.]ken mit Gebäuden in einer Bauart oder Bauausführung, für die ein Vervielfältiger (§ 80) in den [X.]nlagen 3 bis 8 ni[X.]ht bestimmt ist.
§ 79 [X.]
(5) Bei Forts[X.]hreibungen und [X.]en gelten für die Höhe der Miete die Wertverhältnisse im [X.].
§ 93 Wohnungseigentum und Teileigentum
(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirts[X.]haftli[X.]he Einheit. Für die Bestimmung der [X.]undstü[X.]ksart (§ 75) ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden Gebäudeteils maßgebend. [X.]ie Vors[X.]hriften der §§ 76 bis 91 finden [X.]nwendung, soweit si[X.]h ni[X.]ht aus den [X.]bsätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.
[X.]arüber hinaus erfassen die Vorlagebes[X.]hlüsse [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 3 des Gesetzes zur Änderung des [X.]es vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]Bl I [X.] 851) in der Fassung des [X.]rt. 2 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]). [X.]ie Vors[X.]hrift lautet:
1 Für [X.]undbesitz findet die nä[X.]hste [X.] der Einheitswerte na[X.]h § 21 des [X.]es in der Fassung des [X.]rtikels 1 Nr. 8 auf den Beginn des Kalenderjahres 1964 statt ([X.] 1964). 2 (…) 3 [X.]er [X.]punkt der auf die [X.] 1964 folgenden nä[X.]hsten [X.] der Einheitswerte des [X.]undbesitzes wird abwei[X.]hend von § 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 des [X.]es dur[X.]h besonderes Gesetz bestimmt.
S[X.]hon bald na[X.]h [X.]ur[X.]hführung der [X.] zum 1. Januar 1964, die si[X.]h bis [X.]nfang der 1970er Jahre hingezogen hatte, gab es erste Überlegungen zur Reform des Bewertungsre[X.]hts. Sämtli[X.]he Reformbemühungen blieben allerdings bisher ohne Erfolg.
[X.]nfang der 1980er Jahre s[X.]heiterte ein Gesetzentwurf, der ledigli[X.]h eine Teilhauptfeststellung der unbebauten baureifen [X.]undstü[X.]ke zum 1. Januar 1983 (BT[X.]ru[X.]ks 9/1648) vorsah. [X.]ie Finanzminister der Länder erklärten im Jahr 1984, dass angesi[X.]hts der angespannten [X.]rbeits- und Personallage der Finanzverwaltung eine allgemeine Neubewertung des [X.]undbesitzes in den nä[X.]hsten Jahren ni[X.]ht in Betra[X.]ht komme (BT[X.]ru[X.]ks 10/3690, [X.] 13 f. m.w.[X.]).
Infolge der Ents[X.]heidungen des [X.]s zur Vermögen- und Erbs[X.]haftsteuer im Juni 1995 ([X.] 93, 121; 93, 165) regelte der Gesetzgeber die Bewertung des [X.]undbesitzes mit dem Jahressteuergesetz 1997 ([X.]Bl I 1996, [X.] 2049) neu. In Übereinstimmung mit dem Bes[X.]hluss der [X.] der Länder vom 21. [X.]ezember 1995 wurde für Zwe[X.]ke der [X.] und der [X.]underwerbsteuer eine anlassbezogene Bedarfsbewertung normiert ([X.] 390/96, [X.]); für die [X.]undsteuer sollte das bisherige Verfahren no[X.]h übergangsweise beibehalten werden. [X.]ie daraufhin eingesetzte länderoffene [X.]rbeitsgruppe entwi[X.]kelte ein Modell einer neuen, wertorientierten Bemessungsgrundlage für die [X.]undsteuer, das auf dem Bodenwert und einem paus[X.]halierten Gebäudewert basierte. Trotz Zustimmung der [X.] im [X.] kam eine Gesetzesinitiative der Länder ni[X.]ht zu Stande. Ein von [X.] vorgelegter Entwurf einer wertunabhängigen [X.]undsteuer s[X.]heiterte ebenso wie ein Gesetzesantrag der Länder [X.] und [X.] zur Rü[X.]kholung der Gesetzgebungskompetenz bei der [X.]undsteuer auf die [X.]ebene ([X.] 306/01).
Ein von [X.] und [X.] im [X.]uftrag der [X.] [X.]nfang des Jahres 2004 vorgelegtes Reformmodell (Nomenklaturvors[X.]hlag) sah neben einem Wegfall der [X.]undsteuer [X.] für land- und forstwirts[X.]haftli[X.]he Nutzflä[X.]hen eine Wertermittlung vor, die ebenfalls sowohl einen [X.]nsatz für den [X.]und und Boden als au[X.]h für das Gebäude zum Gegenstand hatte. [X.]er Bodenwert sollte auf [X.]undlage der Bodenri[X.]htwerte ermittelt werden, der Gebäudewert wurde in [X.]bhängigkeit von Wohn- und Nutzflä[X.]he mit na[X.]h Gebäudegruppen differenzierten Festwerten angesetzt. [X.]u[X.]h dieser [X.]nsatz, eine mögli[X.]hst einfa[X.]h strukturierte Bemessungsgrundlage zu s[X.]haffen, s[X.]heiterte.
Eine weitere, im Januar 2010 eingesetzte, länderoffene [X.]rbeitsgruppe bewertete drei von vers[X.]hiedenen Ländern entwi[X.]kelte Reformansätze: [X.]as Verkehrswertmodell verknüpfte automationsgesteuert die individuellen [X.]aten des zu bewertenden [X.]undstü[X.]ks mit Verglei[X.]hsdaten des [X.], während das wertunabhängige Modell si[X.]h an [X.]undstü[X.]ks- und Gebäudeflä[X.]he orientierte. [X.]as gebäudewertunabhängige Kombinationsmodell legte als Bemessungsgrundlage der [X.]undsteuer für die [X.]undstü[X.]ksflä[X.]he den Bodenri[X.]htwert zu [X.]unde, für die Gebäudeflä[X.]hen hingegen nutzungsbezogene Äquivalenzwerte. Eine Stellungnahme des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.]ministerium der Finanzen zur Reform der [X.]undsteuer vom [X.]ezember 2010 befürwortete die Beibehaltung einer Besteuerung von [X.]undstü[X.]kswerten als Summe von Boden- und Gebäudewerten und empfahl eine grundsätzli[X.]he Orientierung am Mietwert ([X.]ministerium der Finanzen, Reform der [X.]undsteuer, [X.]). Na[X.]h Untersu[X.]hungen zur Taugli[X.]hkeit der Modelle s[X.]heiterten im Jahr 2014 die Bemühungen der Länder zur Verständigung auf ein konsensfähiges Bewertungsmodell.
[X.]uf [X.]undlage der Vors[X.]hläge einer im Jahr 2015 mit der Entwi[X.]klung eines [X.] beauftragten [X.]-Länder-[X.]rbeitsgruppe bes[X.]hloss die [X.] am 3. Juni 2016 gegen die Stimmen von [X.] und [X.], eine [X.]ratsinitiative auf den Weg zu bringen. [X.]ementspre[X.]hend bra[X.]hten die Länder [X.] und [X.] im September 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]undgesetzes ([X.] 514/16) und des [X.]es ([X.] 515/16) in den [X.]rat ein. In [X.]bänderung des [X.]rt. 105 [X.] sollte dem [X.] zunä[X.]hst die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die [X.]undsteuer ausdrü[X.]kli[X.]h übertragen werden. [X.]er Gesetzentwurf für die Bemessungsgrundlage der [X.]undsteuer sah eine [X.]bkehr vom bisherigen Bewertungsziel „gemeiner Wert“ hin zum so genannten Kostenwert vor, der typisiert den Investitionsaufwand für die Immobilie a[X.]ilden sollte ([X.] 515/16, [X.]). Im Bewertungsverfahren waren für bebaute [X.]undstü[X.]ke ein Bodenwert und ein Gebäudewert zu ermitteln. [X.]er Bodenwert sollte si[X.]h regelmäßig anhand der Flä[X.]he und des [X.] na[X.]h § 196 des Baugesetzbu[X.]hes erre[X.]hnen; zur Ermittlung des Gebäudewerts wurde die Bruttogrundflä[X.]he des Gebäudes mit paus[X.]halierten Herstellungskosten multipliziert und ans[X.]hließend eine [X.]lterswertminderung abgezogen (vgl. das Bere[X.]hnungsbeispiel des Gesetzentwurfs, [X.] 515/16, [X.] 65 f.). [X.]er Gesetzentwurf fiel der [X.]iskontinuität des [X.]tages zum Opfer und wurde dana[X.]h ni[X.]ht wieder aufgegriffen.
1. [X.]er [X.]finanzhof ging bis zu den hier zu ents[X.]heidenden Vorlagebes[X.]hlüssen von der [X.]mäßigkeit der Einheitswerte als Bemessungsgrundlage der [X.]undsteuer aus. Er begründete dies vor allem damit, dass die Einheitsbewertung nur no[X.]h für die [X.]undsteuer von Bedeutung sei und die festgestellten Einheitswerte regelmäßig erhebli[X.]h unter dem gemeinen Wert lägen. Mögli[X.]he [X.] innerhalb der Einheitsbewertung seien bei der [X.]undsteuer aufgrund der geringeren steuerli[X.]hen Belastungswirkung verfassungsre[X.]htli[X.]h in höherem [X.]usmaß hinnehmbar als bei der Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer ([X.], 138 sowie Urteile vom 21. Februar 2006 - [X.]/04 -, [X.], 1450; vom 30. Juli 2008 - [X.]/07 -, [X.], 7, und vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 -, [X.], 1244, m.w.[X.]).
[X.]u[X.]h in seinen beiden als „[X.]ppellents[X.]heidung“ bezei[X.]hneten Urteilen vom 30. Juni 2010 ([X.], 78; 230, 93) era[X.]htete der [X.]finanzhof die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung des [X.]undvermögens jedenfalls für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 no[X.]h für verfassungsgemäß. [X.]abei wies er jedo[X.]h darauf hin, dass das weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des [X.]undvermögens für Zwe[X.]ke der [X.]undsteuer mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ni[X.]ht vereinbar sei. Seine verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zweifel begründete der [X.]finanzhof mit den lange zurü[X.]kliegenden [X.]en des 1. Januar 1964 und - im Beitrittsgebiet - des 1. Januar 1935. [X.]ie darauf beruhenden [X.] könnten au[X.]h innerhalb des [X.]undvermögens ni[X.]ht uneinges[X.]hränkt hingenommen werden, da die Bemessung der [X.]undsteuer eine realitätsgere[X.]hte Bewertung erfordere.
2. a) [X.]er Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.] erwarb im [X.] ein Ladenlokal im ehemaligen Westteil von [X.]. [X.]as im Jahr 1892 erri[X.]htete Mehrfamilienhaus war 1983 in Teil- und Wohnungseigentum aufgeteilt worden. [X.]as Finanzamt re[X.]hnete dem Kläger das [X.]undstü[X.]k als Ges[X.]häftsgrundstü[X.]k zum 1. Januar 2009 unter Beibehaltung des bisherigen im Ertragswertverfahren gewonnenen [X.] zu. [X.]er Kläger begehrt die ersatzlose [X.]ufhebung der [X.] wegen Glei[X.]hheitswidrigkeit der Einheitsbewertung. [X.]er Einspru[X.]h wie au[X.]h die Klage vor dem [X.] blieben vor dem Hintergrund der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] aus dem [X.] erfolglos.
b) Gegenstand des [X.]usgangsverfahrens, das zur Vorlage 1 [X.] geführt hat, ist ebenfalls eine Einheitswertfeststellung auf den 1. Januar 2009 für ein [X.]undstü[X.]k im ehemaligen Westteil von [X.]. [X.]er Kläger ist Eigentümer eines 1981 erri[X.]hteten Wohngebäudes, wel[X.]hes er im [X.] in Wohnungseigentum und Teileigentum aufteilte. [X.]ie neu entstandenen wirts[X.]haftli[X.]hen Einheiten bewertete das Finanzamt im Wege der [X.] im Ertragswertverfahren auf [X.]undlage der Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964. Hiergegen ri[X.]htet si[X.]h die Klage, die vor dem [X.] ohne Erfolg blieb.
[X.]) [X.]er Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 BvL 1/15 erri[X.]htete im Jahr 2007 auf einem ihm gehörenden, im [X.] [X.] gelegenen [X.]undstü[X.]k unter Inanspru[X.]hnahme von Baudarlehen na[X.]h dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 ([X.]Bl I [X.]76) ein Mietwohngebäude. [X.]ufgrund dieser Förderung galt für die Wohnungen eine Miet- und Belegungsbindung (Zwe[X.]kbindung) für die [X.]auer von 20 Jahren, der zufolge die monatli[X.]he Nettomiete anfangs 4,55 €/m² ni[X.]ht übersteigen und nur im festgelegten Rahmen erhöht werden durfte. [X.]as Finanzamt stellte den Einheitswert für das [X.]undstü[X.]k auf den 1. Januar 2008 im Wege der [X.]rt- und Wertforts[X.]hreibung im Ertragswertverfahren fest und legte dabei die [X.] anhand eines entspre[X.]henden Mietspiegels zum 1. Januar 1964 für freifinanzierte Wohnungen zu [X.]unde. [X.]er Kläger vertritt die [X.]nsi[X.]ht, dass die aufgrund der öffentli[X.]hen Förderung bestehende Zwe[X.]kbindung bei der Bewertung berü[X.]ksi[X.]htigt werden müsse und begehrt eine Herabsetzung der [X.]. Einspru[X.]h und Klage vor dem [X.] blieben erfolglos.
ob §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 [X.]bsatz 1, § 79 [X.]bsatz 5 und § 93 [X.]bsatz 1 Satz 2 des [X.]es in Verbindung mit [X.]rtikel 2 [X.]bsatz 1 Satz 3 des Gesetzes vom 13. [X.]ugust 1965 ([X.]) in der Fassung des [X.]rtikels 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]Bl I [X.] 1118) seit dem [X.] Januar 2008 bzw. 1. Januar 2009 wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Glei[X.]hheitssatz ([X.]rtikel 3 [X.]bsatz 1 des [X.]undgesetzes) verfassungswidrig sind.
a) [X.]ufgrund des weit zurü[X.]kliegenden [X.]s genüge die Einheitsbewertung von [X.]undvermögen ni[X.]ht mehr den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen an eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung. [X.]as jahrzehntelange Unterbleiben einer sol[X.]hen Wertanpassung widerspre[X.]he dem Gebot der Folgeri[X.]htigkeit und habe zu einem weitgehenden Verlust eines einheitli[X.]hen, am gemeinen Wert ausgeri[X.]hteten Bewertungsmaßstabs geführt.
[X.]) Für [X.] ab dem 1. Januar 2008 halte der Senat an seiner bisherigen Re[X.]htspre[X.]hung ni[X.]ht mehr fest, die trotz der verfassungsre[X.]htli[X.]hen Zweifel, die si[X.]h aus dem lange zurü[X.]kliegenden [X.] und den darauf beruhenden [X.] ergäben, no[X.]h von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung ausgegangen sei.
[X.]) [X.]as System der [X.] auf einen bestimmten Sti[X.]htag sei darauf angelegt, dass [X.]en in regelmäßigen, ni[X.]ht übermäßig langen [X.]bständen stattfänden (§ 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.]). [X.]en seien erforderli[X.]h, um si[X.]h innerhalb des [X.]raums, für den die festgestellten Werte Geltung haben sollen, ergebende Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse vollständig zu erfassen und einen Wertabglei[X.]h am Maßstab der aktuellen Verkehrswerte vorzunehmen. [X.]ie mit der Fests[X.]hreibung der Wertverhältnisse für einen [X.]szeitraum verbundenen Bewertungsungenauigkeiten seien deshalb aus verfassungsre[X.]htli[X.]her Si[X.]ht nur hinnehmbar, wenn der [X.]szeitraum eine angemessene [X.]auer ni[X.]ht übers[X.]hreite.
[X.]) [X.]ie Einheitsbewertung des [X.]undvermögens, die immer no[X.]h an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 anknüpfe, verfehle die si[X.]h aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ergebenden [X.]nforderungen. [X.]ls [X.]undlage für die Bemessung der [X.]undsteuer bedürfe es au[X.]h innerhalb der Vermögensgruppe des [X.]undvermögens einer realitätsgere[X.]hten, an einem einheitli[X.]hen Maßstab, nämli[X.]h dem gemeinen Wert (Verkehrswert) ausgeri[X.]hteten Bewertung. Es stelle si[X.]h zwar hier - anders als bei der Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer - ni[X.]ht das Problem der Glei[X.]hbehandlung mit anderen Gegenständen, die mit einem zeitnah ermittelten Verkehrswert angesetzt würden. Glei[X.]hwohl könnten au[X.]h bei der Bewertung des [X.]undvermögens allein aus verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]ünden auf einem übermäßig langen [X.]szeitraum beruhende [X.] ni[X.]ht hingenommen werden.
dd) [X.]ie [X.]nforderungen des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes seien aufgrund des [X.]harakters der [X.]undsteuer als [X.]steuer auf das Gebiet der einzelnen [X.]n zu beziehen (Verweisung auf [X.] 21, 54 unter B.II.5.). Es komme demna[X.]h verfassungsre[X.]htli[X.]h ents[X.]heidend darauf an, ob es dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf weitere [X.]en na[X.]h [X.]nzahl und [X.]usmaß zu dem Glei[X.]hheitssatz widerspre[X.]henden [X.] bei den [X.] sol[X.]her [X.]undstü[X.]ke gekommen sei, die innerhalb des Gebiets der [X.]eiligen Städte und [X.]n belegen seien.
b) Insbesondere in größeren Städten seien derartige gewi[X.]htige [X.]bwei[X.]hungen in bedeutendem Umfang gegeben.
[X.]) Hauptursa[X.]he der weitrei[X.]henden [X.] seien die tiefgreifenden Veränderungen im Gebäudebestand sowie auf dem Immobilienmarkt und die forts[X.]hreitende Entwi[X.]klung des Bauwesens, die als Folge der Fests[X.]hreibung der Wertverhältnisse auf den 1. Januar 1964 keinen hinrei[X.]henden Einfluss auf den Einheitswert hätten und bei der Bewertung weitgehend unberü[X.]ksi[X.]htigt blieben. Weder die [X.]nwendung des Sa[X.]hwert- und Ertragswertverfahrens no[X.]h das [X.] könnten diese [X.] kompensieren, da entweder auf die Baupreisverhältnisse des Jahres 1958 zurü[X.]kgegriffen oder hypothetis[X.]he Mietpreise zum 1. Januar 1964 zugrunde gelegt würden.
Es gebe mittlerweile eine immer größere Zahl von Gebäuden, die si[X.]h na[X.]h Bauart, Bauweise, Konstruktion oder Objektgröße von den damals vorhandenen Gebäuden so sehr unters[X.]hieden, dass ihre Bewertung ni[X.]ht mehr mit einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen entspre[X.]henden Genauigkeit und Überprüfbarkeit mögli[X.]h sei. Je länger der [X.]szeitraum dauere und je mehr si[X.]h die neu erri[X.]hteten Gebäude von den am [X.]zeitpunkt vorhandenen unters[X.]hieden, desto problematis[X.]her sei mangels ausrei[X.]hend gesi[X.]herter [X.]undlagen die Wertermittlung.
[X.]) [X.]ur[X.]h [X.]nknüpfung an Eigens[X.]haften sowie Wert- und [X.]usstattungsmerkmale von Gebäuden und Wohnungen zum 1. Januar 1964 (Hinweis auf [X.]nlage 13 zu [X.]bs[X.]hnitt 38 der Ri[X.]htlinien für die Bewertung von [X.]undvermögen) könnten heute vielfa[X.]h maßgebli[X.]he wertbildende Faktoren, wie Energieeffizienz oder das Vorhandensein von Solaranlagen, Wärmepumpen, Lärms[X.]hutz, luxuriösen Bad- und Kü[X.]heneinri[X.]htungen, elektronis[X.]her Steuerung der gesamten Hauste[X.]hnik, [X.]ns[X.]hlussmögli[X.]hkeiten an Ho[X.]hges[X.]hwindigkeitsdatennetze oder besonderer [X.]usstattung ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend abgebildet werden. [X.]ies gelte ni[X.]ht nur für Gebäude, die erst na[X.]h dem [X.] neu erri[X.]htet worden seien, sondern au[X.]h für sol[X.]he Objekte, die na[X.]hträgli[X.]h mit entspre[X.]henden Einri[X.]htungen versehen worden seien. Obwohl ein sol[X.]hes Gebäude einen wesentli[X.]h höheren Wert habe, werde es wie ein Objekt bewertet, das si[X.]h no[X.]h im [X.]usstattungsstandard von 1964 befindet. [X.]iese si[X.]h aus der [X.]nknüpfung an die Wert- und [X.]usstattungsverhältnisse zum 1. Januar 1964 ergebenden [X.] seien erhebli[X.]h. [X.]er ents[X.]heidende Einfluss dieser Faktoren zeige si[X.]h beispielsweise in den vom Senat beigezogenen amtli[X.]hen [X.] der Städte Mün[X.]hen und [X.] aus dem Jahr 2013. [X.]araus ergebe si[X.]h, dass neben der Lage des Objekts gerade au[X.]h die [X.]usstattung einer Wohnung und eines Gebäudes eine ents[X.]heidende mietpreisbildende und damit au[X.]h ertragswerterhöhende Bedeutung habe. [X.]ie Preisspannen der [X.] in [X.] betrügen unabhängig vom Gebäudealter und der Lage allein wegen unters[X.]hiedli[X.]her [X.]usstattung bis zu 4 € sowie in Mün[X.]hen zwis[X.]hen 3 € und 4 €.
[X.]ie Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung wesentli[X.]her [X.]usstattungsmerkmale betreffe s[X.]hließli[X.]h au[X.]h eine Vielzahl von Gebäuden und Wohnungen. Na[X.]h einer vom Senat beim Statistis[X.]hen [X.]amt eingeholten [X.]uskunft seien im Jahr 2011 bereits deutli[X.]h mehr als die Hälfte des [X.] an Wohnungen na[X.]h dem [X.] erri[X.]htet worden; bei gewerbli[X.]hen Objekten dürften die Verhältnisse zumindest ähnli[X.]h sein.
[X.]) [X.]ie Rü[X.]kanknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 habe au[X.]h zur Folge, dass Zwe[X.]kbindungen aufgrund öffentli[X.]her Förderung des Wohnungsbaus ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt würden, wenn die der Förderung zugrunde liegenden Vors[X.]hriften am [X.] 1. Januar 1964 no[X.]h ni[X.]ht gegolten hätten. [X.]er Begriff der Wertverhältnisse (§ 22 [X.]bs. 4 Satz 2, § 79 [X.]bs. 5 [X.]) umfasse na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung vor allem die allgemeinen politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und Verkehrsverhältnisse, die si[X.]h in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im [X.] niederges[X.]hlagen hätten. Erst na[X.]h dem [X.] eingetretene Änderungen des allgemeinen [X.]s aufgrund gewandelter Verhältnisse könnten si[X.]h demgemäß bei der Bewertung ni[X.]ht auswirken. Zu den Wertverhältnissen in diesem Sinne gehörten au[X.]h Miet- und Belegungsbindungen aufgrund einer öffentli[X.]hen Förderung des Wohnungsbaus. Erst na[X.]h dem [X.] eingeführte Fördermaßnahmen hätten si[X.]h auf das Mietpreisgefüge zu diesem [X.]punkt no[X.]h ni[X.]ht auswirken können und müssten daher bei der Bestimmung der im Ertragswertverfahren anzusetzenden Miete unberü[X.]ksi[X.]htigt bleiben, obwohl si[X.]h die Zwe[X.]kbindung auf den Verkehrswert des bebauten [X.]undstü[X.]ks auswirken könne.
dd) [X.]u[X.]h die rasante städtebauli[X.]he Entwi[X.]klung gerade im großstädtis[X.]hen Berei[X.]h sowie die Veränderungen auf dem Wohnungsmarkt seien bei der Einheitsbewertung ni[X.]ht darstellbar. So blieben beispielsweise die Entwi[X.]klungen ehemals ländli[X.]h geprägter Berei[X.]he hin zu ho[X.]hpreisigen innerstädtis[X.]hen Quartieren ebenso unbea[X.]htet wie zwis[X.]henzeitli[X.]he Um- oder Eingemeindungen. [X.]u[X.]h die seit 1964 erhebli[X.]h veränderten und wertrelevanten Bedingungen am Wohnungsmarkt, etwa die verstärkte Na[X.]hfrage na[X.]h kleineren Wohnungen und na[X.]h sanierten [X.]ltbauwohnungen in zentraler Lage, fänden keinen Nieders[X.]hlag im Einheitswert.
ee) Zu weiteren und nunmehr ni[X.]ht mehr hinnehmbaren [X.] komme es bei der Bewertung im Sa[X.]hwertverfahren dur[X.]h den [X.]uss[X.]hluss der Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Wertminderung wegen [X.]lters (§ 85 Satz 3 und § 86 [X.]). [X.]ies könne dazu führen, dass ein im Jahr 1964 erri[X.]htetes Gebäude auf den [X.] Januar 2009 mit demselben Gebäudewert anzusetzen sei wie ein im [X.] erri[X.]htetes Gebäude. [X.]ie Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung der wertmindernden [X.]bnutzung älterer Gebäude führe zu in si[X.]h willkürli[X.]hen und damit gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verstoßenden Ergebnissen.
ff) [X.]ie dargestellten [X.] würden dur[X.]h ni[X.]ht mehr hinnehmbare [X.]efizite beim Gesetzesvollzug no[X.]h deutli[X.]h verstärkt. Mangels allgemeiner Erklärungs- und Mitteilungspfli[X.]hten könne ni[X.]ht si[X.]hergestellt werden, dass Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse, die insbesondere für eine Wertforts[X.]hreibung erhebli[X.]h seien, den Finanzämtern bekannt würden. So seien etwa ni[X.]ht alle Baumaßnahmen, die für die Feststellung der Einheitswerte von Bedeutung sein könnten, genehmigungs- oder zumindest anzeigepfli[X.]htig; es gebe vielmehr zahlrei[X.]he verfahrensfrei dur[X.]hführbare Bauvorhaben. § 22 [X.]bs. 4 Satz 1 [X.] verpfli[X.]hte die Finanzämter au[X.]h ni[X.]ht, stets von si[X.]h aus tätig zu werden. [X.]ie Ermittlungspfli[X.]ht der Finanzämter setze vielmehr erst dann ein, wenn ihnen Umstände bekannt würden, die eine Forts[X.]hreibung re[X.]htfertigen könnten. [X.]ie Regelungen in § 29 [X.] über [X.]uskünfte, Erhebungen und Mitteilungen genügten aufgrund der Vielzahl der in Betra[X.]ht kommenden re[X.]htli[X.]hen und tatsä[X.]hli[X.]hen Umstände sowie der s[X.]hwierigen [X.]bgrenzung zwis[X.]hen den tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen und den Wertverhältnissen ni[X.]ht den [X.]nforderungen an einen verfassungsmäßigen Gesetzesvollzug, was mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums no[X.]h verstärkt werde.
[X.]) Eine Kompensation dieser [X.] könne im derzeitigen Bewertungssystem ni[X.]ht erfolgen. [X.]er Gesetzgeber dürfe es ni[X.]ht auf si[X.]h beruhen lassen, wenn si[X.]h die steuererhebli[X.]hen Werte für bestimmte [X.]uppen wirts[X.]haftli[X.]her Einheiten deutli[X.]h auseinanderentwi[X.]kelten. [X.]ie [X.]undsätze der im Steuerre[X.]ht zulässigen Typisierung seien ni[X.]ht geeignet, das weitere Unterbleiben einer [X.] zu re[X.]htfertigen, da es mittlerweile bereits an einer realitätsgere[X.]hten Orientierung am typis[X.]hen Fall fehle.
1. a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführerin der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 639/11 erri[X.]htete im Jahr 2005 ein Einfamilienhaus in Fertigbauweise mit einer Gesamtwohnflä[X.]he von rund 290 m². Zum 1. Januar 2006 stellte das Finanzamt im Wege der [X.] den Einheitswert für die neu entstandene wirts[X.]haftli[X.]he Einheit auf 94.588 € fest. [X.]ie Bere[X.]hnung erfolgte im Wesentli[X.]hen wegen der besonderen [X.]öße des Einfamilienhauses im Wege des [X.]. Einspru[X.]h und Klage hiergegen blieben erfolglos.
[X.]ie Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde der Bes[X.]hwerdeführerin wies der [X.]finanzhof mangels grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he als unbegründet zurü[X.]k. [X.]ur[X.]h seine Urteile vom 30. Juni 2010 ([X.], 78; 230, 93) sei geklärt, dass für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung und dabei unter anderem au[X.]h des § 76 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 Nr. 1 [X.] auszugehen sei.
b) Mit der [X.]bes[X.]hwerde rügt die Bes[X.]hwerdeführerin eine Verletzung von [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.].
[X.]as Bewertungsverfahren zur Bere[X.]hnung der [X.]undsteuer führe aufgrund der mehrere Jahrzehnte umfassenden [X.]auer des [X.]szeitraums zu einer Verletzung des verfassungsre[X.]htli[X.]hen Gebots der Folgeri[X.]htigkeit. Na[X.]h der neueren Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s sei au[X.]h innerhalb der Vermögensgruppe des [X.]undvermögens eine realitätsgere[X.]hte Bewertung erforderli[X.]h und eine [X.]ifferenzierung bereits auf der [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht zulässig. [X.]ie im Ertragswert- und im Sa[X.]hwertverfahren ermittelten Einheitswerte stünden ni[X.]ht annähernd in einem den tatsä[X.]hli[X.]hen Wertverhältnissen entspre[X.]henden Verhältnis zueinander. [X.]ies werde in ihrem Fall besonders deutli[X.]h: Im [X.] sei das Einfamilienhaus mit einem eigentumsähnli[X.]hen [X.] belastet worden, so dass fortan zwei wirts[X.]haftli[X.]he Einheiten zu bewerten gewesen seien. [X.]as Finanzamt habe - nunmehr in [X.]nwendung des Ertragswertverfahrens - zum 1. Januar 2009 für das Einfamilienhaus einen Einheitswert von 28.427 €, für die das [X.] betreffende zweite wirts[X.]haftli[X.]he Einheit einen Einheitswert von 11.964 € ermittelt. [X.]ie Summe der festgestellten Einheitswerte in Höhe von 40.391 € betrage somit weniger als die Hälfte des im Wege des [X.] für das Gesamtobjekt auf den 1. Januar 2006 ermittelten [X.] von 94.588 €, obwohl es si[X.]h um ein und dasselbe Objekt handle.
2. a) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 889/12 kauften im Jahr 1999 ein bebautes [X.]undstü[X.]k, das zuletzt im Ertragswertverfahren als Zweifamilienhaus mit einem Einheitswert von 54.600 [X.]M bewertet worden war. [X.]as Finanzamt re[X.]hnete das [X.]undstü[X.]k den Bes[X.]hwerdeführern zu und beließ den Einheitswert unverändert. Infolge umfangrei[X.]her Umbaumaßnahmen in den Jahren 2000/2001 führte das Finanzamt mit angegriffenen Einheitswert- und [X.]undsteuermessbes[X.]heiden vom 13. [X.]pril 2004 auf den 1. Januar 2002 eine Wert- und [X.]rtforts[X.]hreibung dur[X.]h und stellte den Einheitswert auf 85.130 € fest. [X.]abei änderte das Finanzamt die [X.]undstü[X.]ksart von Zweifamilienhaus zu Einfamilienhaus und wandte das Sa[X.]hwertverfahren an. Im Einspru[X.]hsverfahren reduzierte das Finanzamt mit angegriffener Einspru[X.]hsents[X.]heidung vom 28. Juni 2005 den Einheitswert auf 75.415 € sowie dementspre[X.]hend den [X.]undsteuermessbetrag. Mit ihrer Klage begehrten die Bes[X.]hwerdeführer die [X.]ufhebung der [X.] wegen [X.]widrigkeit des geltenden [X.]undsteuer- und Bewertungsre[X.]hts. Na[X.]h erfolgloser [X.]ur[X.]hführung des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Verfahrens erhoben die Bes[X.]hwerdeführer bereits im Jahre 2008 eine erste [X.]bes[X.]hwerde. [X.]iese führte aus verfahrensre[X.]htli[X.]hen [X.]ünden zur [X.]ufhebung des finanzgeri[X.]htli[X.]hen Urteils und Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.] ([X.], Bes[X.]hluss der [X.] des [X.] vom 13. [X.]pril 2010, 1 BvR 3515/08, [X.]).
[X.]as [X.] wies die Klage erneut ab. [X.]u[X.]h die Ni[X.]htzulassungsbes[X.]hwerde blieb erfolglos.
b) [X.]ie Bes[X.]hwerdeführer rügen zunä[X.]hst ebenfalls eine Verletzung des [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dur[X.]h die Erhebung von [X.]undsteuer auf der [X.]undlage des derzeitigen [X.]es. Na[X.]h der geltenden Einheitsbewertung komme es zu glei[X.]hheitswidrigen [X.] sowohl zwis[X.]hen den als au[X.]h innerhalb der unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]undstü[X.]ksarten. Ertrags- und Sa[X.]hwertverfahren führten für verglei[X.]hbare [X.]undstü[X.]ke zu stark unters[X.]hiedli[X.]hen Werten, die zudem im Laufe der [X.] immer mehr auseinanderdrifteten und jeden Realitätsbezug verloren hätten. [X.]ber au[X.]h die [X.]undsteuer selbst sei als Sondervermögensteuer glei[X.]hheitswidrig und vor dem Hintergrund des Leistungsfähigkeitsprinzips generell ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.
[X.]ie Erhebung von [X.]undsteuer verstoße darüber hinaus bei selbstgenutzten Einfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen gegen [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 [X.], [X.]rt. 6 [X.]bs. 1 [X.] und [X.]rt. 14 [X.]bs. 1 [X.].
1. Von Seiten des [X.] und der Länder haben das [X.]ministerium der Finanzen für die [X.]regierung sowie die [X.] für die [X.]regierung [X.] und das [X.] für die [X.]regierung [X.] Stellung genommen.
a) [X.]as [X.]ministerium der Finanzen hält die Einheitsbewertung für sämtli[X.]he relevanten [X.] für verfassungsgemäß.
Es betont neben der enormen Bedeutung der [X.]undsteuer für die Kommunen und der - unters[X.]hätzten - Bedeutung der Einheitswerte in anderen Berei[X.]hen die hohe [X.]kzeptanz der [X.]undsteuer bei den Steuerbürgern und ihre geringe Belastungswirkung.
Unter Hinweis auf die laufenden Reformbestrebungen führt es weiter aus, dass die Notwendigkeit einer [X.]undsteuerreform dem [X.]unde na[X.]h unbestritten sei; sie stelle den Gesetzgeber aber in Bezug auf die erforderli[X.]he [X.]dministrierbarkeit einer allgemeinen Neubewertung von [X.]ir[X.]a 35 Millionen [X.]undstü[X.]ken vor besondere S[X.]hwierigkeiten und erfordere einen mehrjährigen zeitli[X.]hen Vorlauf.
[X.]) Es bestünden bereits Bedenken an der Zulässigkeit der Vorlagen des [X.]. [X.]er [X.]finanzhof sei über Jahre hinweg und zuletzt zum Sti[X.]htag 1. Januar 2007 von der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung des [X.]undvermögens ausgegangen und habe in den Vorlagebes[X.]hlüssen ni[X.]ht hinlängli[X.]h dargelegt, weshalb dies nun gerade ab Sti[X.]htag 1. Januar 2008 anders zu beurteilen sein sollte. [X.]u[X.]h sei der [X.]finanzhof ni[X.]ht, wie für eine konkrete Normenkontrolle erforderli[X.]h, näher darauf eingegangen, inwieweit die in den [X.]usgangsverfahren beteiligten Steuerpfli[X.]htigen von den behaupteten erhebli[X.]hen [X.] na[X.]hteilig betroffen seien. Es handele si[X.]h damit um eine de fa[X.]to unzulässige abstrakte Normenkontrolle.
[X.]) In der Sa[X.]he sieht das [X.]ministerium der Finanzen die geltende Einheitsbewertung als no[X.]h verfassungsgemäß an.
(1) So lägen die festgestellten Einheitswerte des [X.]undbesitzes ni[X.]ht nur regelmäßig erhebli[X.]h unter dem gemeinen Wert und führten damit bei der Bemessungsgrundlage der [X.]undsteuer zu einer geringeren steuerli[X.]hen Belastungswirkung. [X.]u[X.]h komme es im Unters[X.]hied zur Erbs[X.]haft- und S[X.]henkungsteuer nur auf mögli[X.]he [X.] innerhalb der Vermögensgruppe [X.]undvermögen an, was verfassungsre[X.]htli[X.]h daher von vornherein deutli[X.]h weniger ins Gewi[X.]ht falle, weil die Bewertung einheitli[X.]h na[X.]h Maßgabe der Wertverhältnisse am 1. Januar 1964 erfolge. Eine [X.]nnäherung der Einheitswerte an das [X.] sei für Zwe[X.]ke der [X.]undsteuer ni[X.]ht erforderli[X.]h und könne au[X.]h ni[X.]ht aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s abgeleitet werden.
(2) [X.]ie vom [X.]finanzhof als Hauptursa[X.]he für die angebli[X.]h weitrei[X.]henden [X.] angesehenen tiefgreifenden Veränderungen und Weiterentwi[X.]klungen im Bauwesen könnten im Rahmen der geltenden Regelungen hinrei[X.]hend abgefedert werden, wie es der [X.]finanzhof selbst in zahlrei[X.]hen Einzelfällen ents[X.]hieden habe. Sowohl im Ertragswertverfahren wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren seien ausrei[X.]hend [X.]nwendungsspielräume zur sa[X.]hgere[X.]hten Bewertung neuartiger Gebäude vorhanden.
(3) Entgegen der [X.]uffassung des [X.] handele es si[X.]h bei der Fortgeltung der Wertverhältnisse vom 1. Januar 1964 ni[X.]ht um eine gesetzgeberis[X.]he Typisierung im herkömmli[X.]hen Sinne, die im Hinbli[X.]k auf die erforderli[X.]he Orientierung am typis[X.]hen Fall fehlgehe. [X.]enn das ursprüngli[X.]he gesetzgeberis[X.]he Konzept sehe an si[X.]h [X.]en alle se[X.]hs Jahre vor, so dass die im Bewertungsre[X.]ht selbst angelegten Typisierungen und Paus[X.]halierungen der Wertermittlung - bezogen auf einen [X.]szeitraum - ohne weiteres zulässig seien. [X.]ie spätere [X.]ussetzung weiterer [X.]en stelle vielmehr eine [X.]rt (na[X.]hträgli[X.]he) Verfahrensvereinfa[X.]hung vor dem Hintergrund des unverhältnismäßig hohen [X.]ufwands einer allgemeinen Neubewertung dar. [X.]enn die weitrei[X.]hende Befugnis des Gesetzgebers zur Typisierung und Paus[X.]halierung bei Massenverfahren umfasse au[X.]h die Mögli[X.]hkeit, die Verwirkli[X.]hung des Steueranspru[X.]hs verfahrensre[X.]htli[X.]h zu erlei[X.]htern und dabei die für den St[X.]t verfügbaren personellen und finanziellen Mittel zu berü[X.]ksi[X.]htigen.
(4) Ein strukturelles Vollzugsdefizit, das auf die [X.]mäßigkeit des zu [X.]unde liegenden materiellen Re[X.]hts zurü[X.]kwirken könnte, bestehe für die Regelungen zur Einheitsbewertung ni[X.]ht. Zwar könne es aufgrund der unterbliebenen [X.]en na[X.]h dem 1. Januar 1964 zu mögli[X.]hen [X.] oder gröberen Paus[X.]halierungen bei den festgestellten [X.]undstü[X.]kswerten gekommen sein. Es lasse si[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht feststellen, dass die Erhebungsregelungen si[X.]h strukturell gegenläufig auf den Besteuerungstatbestand auswirkten. [X.]ie Verfahrensvors[X.]hriften zur Einheitsbewertung seien ni[X.]ht widersprü[X.]hli[X.]h auf die Ineffektivität des materiellen Re[X.]hts hin angelegt. [X.]er Gesetzgeber habe gerade dur[X.]h die [X.]ussetzung weiterer [X.]en das Einheitswertverfahren für die Verwaltungspraxis in effektiver Weise handha[X.]ar gema[X.]ht und somit für einen flä[X.]hende[X.]kenden Gesetzesvollzug gesorgt.
[X.]u[X.]h na[X.]h [X.]uskunft der Mehrzahl der Länder seien bislang keine wesentli[X.]hen Probleme beim Gesetzesvollzug aufgetreten. Zur effektiven Erfassung wertrelevanter Änderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse seien die Finanzämter zwar auf die Mitteilungen anderer Behörden angewiesen. [X.]iese seien jedo[X.]h na[X.]h § 29 [X.]bs. 3 [X.] zur Mitteilung relevanter Umstände verpfli[X.]htet; au[X.]h gebe es stete Bemühungen auf Länderebene, dieses Mitteilungsverfahren, etwa im Zusammenhang mit den erfolgten Entwi[X.]klungen im Bauordnungsre[X.]ht, im Wege von Verwaltungsanweisungen zu optimieren.
(5) S[X.]hließli[X.]h sei zu bea[X.]hten, dass die laufenden Reformbestrebungen eine außerordentli[X.]h s[X.]hwierige Materie beträfen und für den Gesetzgeber einen überdur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen [X.]rbeitsaufwand bedeuteten. [X.]as [X.] habe in verglei[X.]hbaren historis[X.]hen Fallgestaltungen den Bedürfnissen des Gesetzgebers im Hinbli[X.]k auf den [X.]bedarf für eine Reform sowie die besondere S[X.]hwierigkeit der verwaltungspraktis[X.]hen Umsetzung hinrei[X.]hend Bedeutung beigemessen. [X.]emna[X.]h könne ein na[X.]hvollziehbar längerer [X.]bedarf des Gesetzgebers für die Vorbereitung und Umsetzung einer Gesetzesreform einem [X.]undre[X.]htsverstoß entgegenstehen, zumindest wenn die Weitergeltung des bisherigen Re[X.]hts für die Steuerpfli[X.]htigen ni[X.]ht völlig unerträgli[X.]h sei. [X.]ies müsse aufgrund der geringen Belastungswirkungen einerseits sowie der geringen Streitanfälligkeit andererseits au[X.]h im Falle der [X.]undsteuer gelten.
[X.]as Erfordernis einer ausrei[X.]hend langen zeitli[X.]hen Übergangsphase ergebe si[X.]h letztli[X.]h au[X.]h vor dem Hintergrund der jahrzehntelangen Zurü[X.]khaltung der finanzgeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung. So habe der [X.]finanzhof erstmals in seinen „[X.]nkündigungsents[X.]heidungen“ vom 30. Juni 2010 einen seiner [X.]uffassung na[X.]h relevanten Glei[X.]hheitsverstoß bei weiterem Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung näher ausgeführt und damit zeitli[X.]h weit na[X.]h den für die [X.] maßgebli[X.]hen [X.]n des 1. Januar 2009 beziehungsweise des 1. Januar 2008.
b) [X.]ie [X.]regierung [X.] ist der [X.]uffassung, dass das derzeit geltende [X.]undsteuergesetz mit [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 [X.] in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] n.F. unvereinbar sei, da dem [X.] die Gesetzgebungskompetenz fehle. [X.]ie [X.] für eine Fortgeltung na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 [X.] lägen ni[X.]ht vor. [X.]enn der [X.]gesetzgeber habe das [X.]undsteuergesetz na[X.]h Änderung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] wiederholt vollumfängli[X.]h in seine Willensbildung aufgenommen und wesentli[X.]he [X.] neu ges[X.]haffen. [X.]arüber hinaus habe der Gesetzgeber dur[X.]h die [X.]bkehr vom [X.]undgedanken der Einheitsbewertung eine grundlegende Neukonzeption au[X.]h auf [X.] der Bemessungsgrundlage der [X.]undsteuer vollzogen. Eine bundeseinheitli[X.]he Regelung zur Herstellung glei[X.]hwertiger Lebensverhältnisse im [X.]gebiet oder zur Wahrung der Re[X.]hts- oder Wirts[X.]haftseinheit im gesamtst[X.]tli[X.]hen Interesse sei gemäß [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] außerdem ni[X.]ht erforderli[X.]h.
2. Zu den Verfahren haben si[X.]h der [X.]verband der [X.]n Indu-strie e.V., die [X.]arbeitsgemeins[X.]haft Immobilienwirts[X.]haft [X.]euts[X.]hland, der [X.] Industrie- und Handelskammertag e.V., der Zentralverband der [X.]n Haus-, Wohnungs- und [X.]undeigentümer e.V. - Haus & [X.]und [X.]euts[X.]hland - und der Zentralverband des [X.]n Handwerks e.V. geäußert.
Ihre Stellungnahmen folgen der [X.]rgumentation des [X.] und weisen auf ergänzende [X.]spekte im Zusammenhang mit den gravierenden [X.] bei der derzeitigen Einheitsbewertung des [X.]undvermögens als Folge des überlangen Zurü[X.]kliegens der letzten [X.] hin. In Übereinstimmung mit dem [X.]finanzhof gehen sie von einem strukturellen Vollzugsdefizit aus, da die Finanzbehörden im Wesentli[X.]hen von der Erklärungsbereits[X.]haft der Steuerpfli[X.]htigen oder von [X.] abhängig seien. Kritis[X.]h gesehen wird darüber hinaus, dass die Bere[X.]hnungen zur Feststellung des [X.] aufgrund der fehlenden Transparenz der Bewertungsgrundlagen von Bürgern und Unternehmen ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend na[X.]hvollzogen werden könnten.
[X.]ie [X.]ünde des [X.] für die [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung bis zum Sti[X.]htag 1. Januar 2007 überzeugten allerdings ni[X.]ht; insbesondere das [X.]rgument der geringen Belastungswirkung der [X.]undsteuer gehe im Hinbli[X.]k auf ihre periodis[X.]he Erhebung fehl. Vielmehr liege mangels realitätsgere[X.]hter Wert- und Bewertungsrelationen ein Verstoß gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] au[X.]h für weiter zurü[X.]kliegende Sti[X.]htage vor.
3. Weitere Stellungnahmen haben die [X.]steuerberaterkammer, der [X.] Steuerberaterverband e.V. und die [X.]re[X.]htsanwaltskammer abgegeben; der [X.] Bauernverband e.V. hat si[X.]h zur Einheitsbewertung des land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Vermögens geäußert.
[X.]ie Stellungnahmen era[X.]hten übereinstimmend ni[X.]ht bereits die strukturelle Zweigleisigkeit der Bewertungsverfahren für verfassungswidrig. Ursä[X.]hli[X.]h für die massiven [X.] sei vielmehr die Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die nä[X.]hste [X.] einem besonderen Gesetz vorzubehalten, das er dann ni[X.]ht verabs[X.]hiedet habe. Eine wesentli[X.]he Übers[X.]hreitung der Feststellungszeiträume könne ni[X.]ht aus Praktikabilitätsgründen mit dem hohen Verwaltungsaufwand gere[X.]htfertigt werden, da das System der [X.] von vornherein auf periodis[X.]h wiederkehrende Wertfeststellungen angelegt sei. [X.]u[X.]h könne die Frage na[X.]h der [X.]widrigkeit einer grundsätzli[X.]h belastenden Norm ni[X.]ht vom [X.]usmaß ihrer Belastung abhängig gema[X.]ht werden.
[X.]ie [X.]steuerberaterkammer weist darauf hin, dass neben einem strukturellen Vollzugsdefizit au[X.]h die dur[X.]h das [X.] 1 BvL 1/15 aufgeworfene Frage der Ni[X.]htberü[X.]ksi[X.]htigung von Neuregelungen zur öffentli[X.]hen Förderung von Wohnraum die [X.]widrigkeit vertiefe. [X.]nknüpfend an die grundlegende Neuregelung der öffentli[X.]hen Wohnbauförderung zum 1. Januar 2002 sei die Einheitsbewertung spätestens seit diesem [X.]punkt verfassungswidrig.
4. [X.]arüber hinaus sind das [X.]verwaltungsgeri[X.]ht, die [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft e.V. und der [X.] der Steuerzahler [X.]euts[X.]hland e.V. dem [X.]finanzhof in dessen [X.]rgumentation im Wesentli[X.]hen gefolgt. [X.]er [X.] der Steuerzahler hält darüber hinaus die [X.]bwei[X.]hungen zwis[X.]hen dem Ertrags- und dem Sa[X.]hwertverfahren für willkürli[X.]h. [X.]ie [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft teilt im Hinbli[X.]k auf die nur zögerli[X.]hen Reformbestrebungen nunmehr ebenfalls die [X.]uffassung des [X.].
5. [X.]er [X.] Städtetag weist zusammen mit dem [X.]n Städte- und [X.]bund e.V. auf die wesentli[X.]he Bedeutung der [X.]undsteuer für die [X.]n und die hohe [X.]kzeptanz bei den Steuerbürgern hin; ein au[X.]h nur temporärer [X.]usfall der [X.]undsteuer könne ni[X.]ht kompensiert werden.
6. [X.]ie Kläger der [X.]usgangsverfahren halten die Vorlagen für begründet und bemängeln vor allem die immensen [X.] bei der [X.]undsteuer.
7. [X.]as [X.] hat am 16. Januar 2018 eine mündli[X.]he Verhandlung dur[X.]hgeführt. Geäußert haben si[X.]h die Bes[X.]hwerdeführer und der Kläger des [X.]usgangsverfahrens zur Vorlage 1 [X.] sowie ein Mitglied des [X.]n [X.]tags, die [X.] Steuer-Gewerks[X.]haft e.V., der [X.] Städtetag und der Zentralverband der [X.]n Haus-, Wohnungs- und [X.]undeigentümer e.V. - Haus & [X.]und [X.]euts[X.]hland -.
Von Seiten des [X.] und der Länder haben die [X.]regierung, die Länder [X.], [X.], [X.] und die Freie Hansestadt [X.] sowie Baden-Württemberg im Hinbli[X.]k auf eine etwaige Fortgeltungsanordnung dargelegt, dass eine allgemeine Neubewertung einen erhebli[X.]hen zeitli[X.]hen Vorlauf unter anderem au[X.]h zur S[X.]haffung der erforderli[X.]hen IT-Struktur benötige.
[X.]ie Normenkontrollvorlagen des [X.] zur Klärung der [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung sind zulässig (I). Für eine Erweiterung der Vorlagefragen besteht kein [X.]nlass (II). [X.]er [X.] hat zwar die Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen ([X.]). Sie sind mit dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz jedo[X.]h ni[X.]ht vereinbar ([X.]).
[X.]ie Vorlagen des [X.] na[X.]h [X.]rt. 100 [X.]bs. 1 [X.] sind zulässig. Sie genügen den [X.]nforderungen des § 80 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.]G an die [X.]arlegung der Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit der vorgelegten Normen (vgl. hierzu [X.] 105, 61 <67>; 133, 1 <10 f. Rn. 35>). Ihrer Ents[X.]heidungserhebli[X.]hkeit steht ni[X.]ht entgegen, dass im Falle des Verstoßes gegen Bestimmungen des [X.]undgesetzes ledigli[X.]h eine Feststellung der Unvereinbarkeit der Normen mit dem [X.]undgesetz und für einen gewissen [X.]raum womögli[X.]h au[X.]h die [X.]nordnung ihrer Fortgeltung dur[X.]h das [X.] na[X.]h § 35 [X.]G zu erwarten sind (vgl. [X.] 138, 136 <175 Rn. 104> m.w.[X.]). Uns[X.]hädli[X.]h ist, dass der [X.]finanzhof in seinen Vorlagebes[X.]hlüssen keine konkreten Feststellungen dazu getroffen hat, ob die Kläger der [X.]usgangsverfahren dur[X.]h die geltend gema[X.]hten [X.] individuell bena[X.]hteiligt werden. Selbst wenn dies ni[X.]ht der Fall sein sollte, änderte dies ni[X.]hts an der Zulässigkeit der Vorlage. In Fällen, in denen die substantiiert behauptete [X.]widrigkeit eines Steuergesetzes ni[X.]ht nur isolierbare Einzelpunkte eines Teilberei[X.]hs der Steuer betrifft, sondern die gere[X.]hte Erhebung der Steuer insgesamt in Frage stellt, ist für Steuerpfli[X.]htige, die - hier unterstellt - dur[X.]h einen für si[X.]h genommen ni[X.]ht verfassungswidrigen Tatbestand dieser Steuer betroffen sind, die [X.]widrigkeit der anderen Norm glei[X.]hwohl ents[X.]heidungserhebli[X.]h, da sie au[X.]h ihrer Besteuerung die [X.]undlage entzieht (vgl. [X.] 138, 136 <172 f. Rn. 97 ff.>).
[X.]er [X.]finanzhof hat seine Überzeugung von der [X.]widrigkeit der vorgelegten Vors[X.]hriften ausrei[X.]hend begründet (zu den [X.]nforderungen hierfür vgl. [X.] 133, 1 <12 Rn. 39>). [X.]ass er dabei seine bis zu den sogenannten [X.]nkündigungsents[X.]heidungen vom 30. Juni 2010 ([X.]/08, [X.], 78 und [X.]2/09, [X.], 93) ständige Re[X.]htspre[X.]hung zur [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung für die Sti[X.]htage ab 1. Januar 2008 aufgegeben hat, stellt die Zulässigkeit der Vorlagen ni[X.]ht in Frage.
[X.]ie Vorlagefragen bedürfen keiner Erweiterung (vgl. dazu [X.] 139, 285 <297 Rn. 38> m.w.[X.]). [X.]er [X.]finanzhof hat die Normen des [X.]es vorgelegt, soweit sie in den [X.]eiligen [X.]usgangsverfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]h für die Einheitsbewertung sind. [X.]ies betrifft die dort maßgebli[X.]hen [X.] für bebaute [X.]undstü[X.]ke außerhalb des in [X.]rt. 3 des [X.] genannten Gebiets und damit in den „alten“ Ländern. [X.]er Senat hat die Normenkontrolle ni[X.]ht auf die Bestimmungen zur Bewertung des land- und forstwirts[X.]haftli[X.]hen Vermögens (§§ 33 - 62 [X.]) und zur Bewertung von [X.]undvermögen in dem in [X.]rt. 3 des [X.] genannten Gebiet (§§ 125 ff. [X.] - in den neuen [X.]ländern) erstre[X.]kt. Für beide Berei[X.]he gelten besondere [X.], die auf die Frage na[X.]h ihrer Vereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] eine eigenständige verfassungsre[X.]htli[X.]he Würdigung erforderli[X.]h ma[X.]hten, ohne dur[X.]h die [X.]usgangsverfahren veranlasst zu sein. Zudem fehlt es insofern an einer fa[X.]hgeri[X.]htli[X.]hen [X.]ufarbeitung der Sa[X.]h- und Re[X.]htslage. [X.]ies s[X.]hließt ni[X.]ht aus, die für die Ents[X.]heidung maßgebli[X.]hen Gesi[X.]htspunkte auf die Beurteilung dieser Vors[X.]hriften zu übertragen.
[X.]as geltende Re[X.]ht der Einheitsbewertung zum Zwe[X.]ke der Erhebung der [X.]undsteuer ist als [X.]gesetz ergangen. [X.]afür steht dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zu.
[X.]ie Gesetzgebungskompetenz für eine Steuer umfasst au[X.]h die Kompetenz für die Regelung ihrer Bemessungsgrundlage und dazu erforderli[X.]her [X.].
[X.]em [X.] stand die konkurrierende Kompetenz zur Gesetzgebung für die [X.]undsteuer na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] a.F. zu (1). Na[X.]h der Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] im Jahre 1994 gilt das Re[X.]ht der Einheitsbewertung jedenfalls gemäß [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 [X.] als [X.]re[X.]ht fort (2).
1. Für die [X.]undsteuer und damit au[X.]h für die Bewertungsbestimmungen, die für ihre Erhebung unverzi[X.]htbar sind, konnte der [X.] jedenfalls bis zur Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] dur[X.]h das Gesetz zur Änderung des [X.]undgesetzes vom 27. Oktober 1994 ([X.]Bl I [X.]46) die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für si[X.]h in [X.]nspru[X.]h nehmen. [X.]enn na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 Nr. 3 [X.] in der Ursprungsfassung vom 23. Mai 1949 ([X.]Bl I [X.] 1) hatte der [X.] die Kompetenz für „die [X.] mit [X.]usnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur [X.]e[X.]kung der [X.]ausgaben in [X.]nspru[X.]h nimmt oder die Voraussetzungen des [X.]rtikels 72 [X.]bs. 2 [X.] vorliegen“. Na[X.]h [X.]rt. 106 [X.]bs. 2 [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung flossen unter anderem die [X.] den Ländern und na[X.]h Maßgabe der [X.]gesetzgebung den [X.]n zu. [X.]ie [X.]undsteuer zählt zu den [X.] ([X.] 65, 325 <353>; 120, 1 <25>; 125, 141 <164>).
[X.]ana[X.]h hing die Gesetzgebungskompetenz des [X.] vom Vorliegen der damaligen Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] ab. [X.]ie au[X.]h s[X.]hon vor 1994 mehrfa[X.]h erfolgten Änderungen des [X.]es dur[X.]h bundesgesetzli[X.]he Regelung haben die [X.]uffassung des [X.] vom Bedürfnis na[X.]h einer bundesgesetzli[X.]hen Regelung im Sinne des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] in seiner ursprüngli[X.]hen Fassung vom 23. Mai 1949 zum [X.]usdru[X.]k gebra[X.]ht. [X.]ie Bejahung dieses Bedürfnisses dur[X.]h den [X.] stellte na[X.]h damaliger Re[X.]htslage und der zu ihr ergangenen Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s eine „politis[X.]he Vorents[X.]heidung“ dar, „die das [X.] grundsätzli[X.]h zu respektieren“ hatte ([X.] 78, 249 <270> stRspr). Es gab keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die [X.]nnahme eines Bedürfnisses für eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der [X.]undsteuer und der für sie maßgebli[X.]hen Bewertungsbestimmungen der dana[X.]h verbleibenden, einges[X.]hränkten Kontrolle dur[X.]h das [X.] ni[X.]ht hätte standhalten können; sol[X.]he wurden au[X.]h sonst von keiner Seite vorgebra[X.]ht. [X.]ie Neufassung des [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 und des [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 [X.] dur[X.]h das Finanzreformgesetz vom 12. Mai 1969 ([X.]Bl I [X.] 359) hat ni[X.]hts an der von den Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] a.F. abhängigen konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des [X.] für die [X.]undsteuer geändert.
2. Es kann dahinstehen, ob die Neufassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] mit der Einführung der Erforderli[X.]hkeitsklausel dur[X.]h die [X.]undgesetzänderung von 1994 die [X.]kompetenz für die [X.]undsteuer und die sie betreffenden Teile des [X.]es vollständig oder teilweise entfallen ließ. [X.]er [X.] hat die Kompetenz für die geltenden Regeln der Einheitsbewertung entweder gemäß [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 in Verbindung mit [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] (a) oder na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] (b).
a) Na[X.]h [X.]rt. 105 [X.]bs. 2 [X.] steht dem [X.] die konkurrierende Gesetzgebung für die [X.]undsteuer nur na[X.]h Maßgabe der Erforderli[X.]hkeitsklausel des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] in der Fassung von 1994 zu (vgl. [X.] 125, 141 <154>; 138, 136 <176 Rn. 108>). Ma[X.]ht die Herstellung glei[X.]hwertiger Verhältnisse im [X.]gebiet oder die Wahrung der Re[X.]hts- oder Wirts[X.]haftseinheit im gesamtst[X.]tli[X.]hen Interesse eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der [X.]undsteuer oder jedenfalls der für sie unerlässli[X.]hen [X.] erforderli[X.]h (zu den si[X.]h hierna[X.]h ergebenden [X.]nforderungen vgl. [X.] 138, 136 <176 f. Rn. 109 ff.>), bleibt die Kompetenzgrundlage des [X.] für die [X.]undsteuer und die Einheitsbewertung unberührt.
b) Erweist si[X.]h eine bundesgesetzli[X.]he Regelung der [X.]undsteuer und der Einheitsbewertung hingegen na[X.]h der seit dem 16. November 1994 geltenden Fassung des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] ni[X.]ht als erforderli[X.]h (vgl. hierzu mit unters[X.]hiedli[X.]hen Ergebnissen im Hinbli[X.]k auf eine Neuregelung der [X.]undsteuer [X.], in: [X.]/[X.]ürig, [X.], [X.]rt. 105 Rn. 160 (Sept. 2017); [X.], in: [X.], [X.], 7. [X.]uflage 2014, [X.]rt. 105 Rn. 24 [X.]. 89; Tipke/Lang, Steuerre[X.]ht, 22. [X.]uflage 2015, § 2 Rn. 41; Troll/[X.], [X.]undsteuergesetz, 11. [X.]uflage 2014, [X.]nhang V Rn. 2; [X.]/[X.]rüen, in: [X.], Föderalismusreformgesetz, 1. [X.]uflage 2007, [X.]rt. 105 Rn. 8; [X.], [X.]ie Reform der [X.]undsteuer - wem obliegt die [X.]?, [X.], [X.]61 <865>; [X.], [X.]undsteuermodelle und Verfassung, 2012, [X.] ff.; [X.], Reform der [X.]undsteuer dur[X.]h den [X.]gesetzgeber?, [X.], [X.] 758 <761 f.>; [X.]/[X.], in: Verhandlungen des 70. [X.]n Juristentages 2014, Guta[X.]hten [X.] - Re[X.]ht der st[X.]tli[X.]hen Einnahmen, [X.] 72 f.), gilt die bestehende Regelung na[X.]h [X.]rt. 125a [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] als [X.]re[X.]ht fort, solange sie ni[X.]ht in wesentli[X.]hen Elementen geändert wird. [X.]enn die Zuständigkeit zur Änderung sol[X.]her fortgeltender Vors[X.]hriften verbleibt ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] beim [X.]gesetzgeber, soweit die Änderung die wesentli[X.]hen Elemente der in dem fortbestehenden [X.]gesetz enthaltenen Regelung beibehält und keine grundlegende Neukonzeption enthält (vgl. [X.] 111, 10 <28 ff.>; 112, 226 <250>). [X.]ana[X.]h kann si[X.]h das geltende Re[X.]ht der für die [X.]undsteuer maßgebli[X.]hen Einheitsbewertung für [X.]undbesitz na[X.]h wie vor auf eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des [X.] stützen. [X.]ie wesentli[X.]hen Elemente der Einheitsbewertung im [X.] sind na[X.]h der Einfügung der Erforderli[X.]hkeitsklausel in den [X.]rt. 72 [X.]bs. 2 [X.] zum 15. November 1994 unverändert geblieben. Eine Neukonzeption dieses Teils des [X.]es hat seither ni[X.]ht stattgefunden.
[X.]ie in den vorliegenden Verfahren maßgebli[X.]hen Bestimmungen über die Einheitsbewertung des [X.]undvermögens im Ersten [X.]bs[X.]hnitt des [X.] haben im Wesentli[X.]hen seit 1965 Bestand. Insbesondere die dur[X.]h Ents[X.]heidungen des [X.]s veranlassten Neuregelungen des [X.]es wurden ni[X.]ht in die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung eingearbeitet, sondern als Neuregelungen in eigenen [X.]bs[X.]hnitten in das [X.] eingefügt, ohne dass dabei die Bestimmungen über die Einheitsbewertung inhaltli[X.]h neu geformt worden wären.
[X.]ur[X.]h die Neuregelungen der Bewertung von [X.]undbesitz für Zwe[X.]ke der Erbs[X.]haft- und der [X.]underwerbsteuer, den Verzi[X.]ht auf die Erhebung der Vermögensteuer und die [X.]ufgabe der [X.] hat die Einheitsbewertung zwar ihre Bedeutung als allgemeine Bewertung für eine Reihe von Steuerarten verloren (vgl. [X.]ritter bis Se[X.]hster [X.]bs[X.]hnitt des [X.]). [X.]ies ändert allerdings ni[X.]hts daran, dass die Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung na[X.]h wie vor erhalten geblieben und für die [X.]undsteuer maßgebli[X.]h sind.
[X.]ie Regelungen des [X.]es zur Einheitsbewertung von [X.]undvermögen sind mit Bli[X.]k auf die in den Vorlagen geltend gema[X.]hten Unglei[X.]hbehandlungen am allgemeinen Glei[X.]hheitssatz zu messen und mit ihm unvereinbar. [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] lässt dem Gesetzgeber bei der [X.]usgestaltung von Bewertungsvors[X.]hriften für die steuerli[X.]he Bemessungsgrundlage einen weiten Spielraum, verlangt aber ein in der Relation realitätsgere[X.]htes Bewertungssystem (1). [X.]as Festhalten des Gesetzgebers an dem [X.] von 1964 führt zu gravierenden und umfassenden Unglei[X.]hbehandlungen bei der Bewertung von [X.]undvermögen (2), für die es keine ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung gibt (3). Ob im Bewertungsre[X.]ht für die Einheitsbewertung daneben au[X.]h ein Vollzugsdefizit angelegt ist, bedarf keiner Ents[X.]heidung (4). [X.]ie Unvereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] besteht jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002 (5).
1. [X.]ie in der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.]s entwi[X.]kelten [X.]undsätze zur [X.]nwendung des allgemeinen Glei[X.]hheitssatzes im Steuerre[X.]ht verlangen au[X.]h auf der [X.] der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Wertbemessung.
a) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] gebietet, alle Mens[X.]hen vor dem Gesetz glei[X.]h zu behandeln. [X.]as hieraus folgende Gebot, wesentli[X.]h Glei[X.]hes glei[X.]h und wesentli[X.]h Unglei[X.]hes unglei[X.]h zu behandeln, gilt für unglei[X.]he Belastungen und unglei[X.]he Begünstigungen. [X.]abei verwehrt [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dem Gesetzgeber ni[X.]ht jede [X.]ifferenzierung. [X.]ifferenzierungen bedürfen jedo[X.]h stets der Re[X.]htfertigung dur[X.]h Sa[X.]hgründe, die dem Ziel und dem [X.]usmaß der Unglei[X.]hbehandlung angemessen sind. [X.]abei gilt ein stufenloser am [X.]undsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsre[X.]htli[X.]her Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und [X.]enzen si[X.]h ni[X.]ht abstrakt, sondern nur na[X.]h den [X.]eils betroffenen unters[X.]hiedli[X.]hen Sa[X.]h- und Regelungsberei[X.]hen bestimmen lassen (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.[X.], stRspr).
Hinsi[X.]htli[X.]h der verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen an den die Unglei[X.]hbehandlung tragenden Sa[X.]hgrund ergeben si[X.]h aus dem allgemeinen Glei[X.]hheitssatz je na[X.]h Regelungsgegenstand und [X.]ifferenzierungsmerkmalen unters[X.]hiedli[X.]he [X.]enzen für den Gesetzgeber, die von gelo[X.]kerten auf das Willkürverbot bes[X.]hränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen rei[X.]hen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann si[X.]h aus den [X.]eils betroffenen Freiheitsre[X.]hten ergeben. Zudem vers[X.]härfen si[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzli[X.]he [X.]ifferenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie si[X.]h denen des [X.]rt. 3 [X.]bs. 3 [X.] annähern (vgl. [X.] 138, 136 <180 Rn. 122>, 139, 285 <309 Rn. 71>, stRspr).
b) Glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]her [X.]usgangspunkt im Steuerre[X.]ht ist der [X.]undsatz der Lastenglei[X.]hheit. [X.]ie Steuerpfli[X.]htigen müssen dem [X.]undsatz na[X.]h dur[X.]h ein Steuergesetz re[X.]htli[X.]h und tatsä[X.]hli[X.]h glei[X.]hmäßig belastet werden. [X.]er Glei[X.]hheitssatz belässt dem Gesetzgeber einen weit rei[X.]henden Ents[X.]heidungsspielraum sowohl bei der [X.]uswahl des [X.] als au[X.]h bei der Bestimmung des Steuersatzes. [X.]bwei[X.]hungen von der mit der Wahl des [X.] einmal getroffenen Belastungsents[X.]heidung müssen si[X.]h indessen ihrerseits am Glei[X.]hheitssatz messen lassen (Gebot der folgeri[X.]htigen [X.]usgestaltung des steuerre[X.]htli[X.]hen [X.]usgangstatbestands). [X.]emgemäß bedürfen sie eines besonderen sa[X.]hli[X.]hen [X.]undes, der die Unglei[X.]hbehandlung zu re[X.]htfertigen vermag. [X.]abei steigen die [X.]nforderungen an den Re[X.]htfertigungsgrund mit dem [X.]usmaß der [X.]bwei[X.]hung und ihrer Bedeutung für die Verteilung der Steuerlast insgesamt (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 123, 131>; 139, 285 <309 f. Rn. 72>; [X.], Urteil des [X.] vom 10. [X.]pril 2018 - 1 BvR 1236/11 - Rn. 105, [X.], [X.]. m.w.[X.]).
[X.]) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangt stets au[X.]h eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Bemessungsgrundlage einer Steuer. [X.]ie Bemessungsgrundlage muss, um die glei[X.]hmäßige Belastung der Steuerpfli[X.]htigen zu gewährleisten, so gewählt und ihre Erfassung so ausgestaltet sein, dass sie den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation der Wirts[X.]haftsgüter zueinander realitätsgere[X.]ht a[X.]ildet (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73>, stRspr). [X.]ies gilt besonders, wenn die Steuer mit einem einheitli[X.]hen Steuersatz erhoben wird, da aus der Bemessung resultierende Unglei[X.]hheiten dann ni[X.]ht mehr auf einer späteren [X.] der Steuererhebung korrigiert oder kompensiert werden können (vgl. [X.] 93, 121 <142 f.>). Um beurteilen zu können, ob die gesetzli[X.]hen Bemessungsregeln eine in der Relation realitätsgere[X.]hte Bewertung der erfassten Güter und damit die Verglei[X.]hbarkeit der Bewertungsergebnisse im Einzelfall si[X.]herstellen, muss das Gesetz das für den steuerli[X.]hen [X.] als maßgebli[X.]h era[X.]htete Bemessungsziel erkennen lassen.
[X.]usgehend von diesen Vorgaben hat der Gesetzgeber für die Wahl der Bemessungsgrundlage und die [X.]usgestaltung der Regeln ihrer Ermittlung einen großen Spielraum, solange sie nur prinzipiell geeignet sind, den [X.] der Steuer zu erfassen (vgl. [X.] 123, 1 <21>; 139, 285 <310 Rn. 73>). [X.]abei ist er von [X.] wegen au[X.]h ni[X.]ht verpfli[X.]htet, si[X.]h auf die Wahl nur eines Maßstabs zur Bemessung der Besteuerungsgrundlage festzulegen (vgl. [X.] 139, 285 <310 Rn. 73>). Je na[X.]h [X.]rt und Vielfalt der von der Steuer erfassten Wirts[X.]haftsgüter wird eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte Bemessung der Erhebungsgrundlage ohnehin oft nur dur[X.]h die Verwendung mehrerer Maßstäbe mögli[X.]h sein. Bei der Wahl des geeigneten Maßstabs darf si[X.]h der Gesetzgeber au[X.]h von Praktikabilitätserwägungen leiten lassen, die je na[X.]h Zahl der zu erfassenden Bewertungsvorgänge an Bedeutung gewinnen und so au[X.]h in größerem Umfang Typisierungen und Paus[X.]halierungen re[X.]htfertigen können, dabei aber deren verfassungsre[X.]htli[X.]he [X.]enzen wahren müssen (vgl. dazu [X.] 137, 350 <375 f. Rn. 66>; 139, 285 <313 Rn. 77>). Jedenfalls muss das so gewählte und ausgestaltete Bemessungssystem, um eine lastenglei[X.]he Besteuerung zu gewährleisten, in der Gesamtsi[X.]ht eine in der Relation realitäts- und damit glei[X.]hheitsgere[X.]hte Bemessung des steuerli[X.]hen [X.]es si[X.]herstellen.
d) [X.]ie aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] folgenden [X.]nforderungen an eine glei[X.]hheitsgere[X.]hte [X.]usgestaltung der Einheitsbewertung gelten bundesweit.
[X.]ie Bindung an [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] erfasst den [X.]eiligen Hoheitsträger allerdings nur innerhalb seines Kompetenzberei[X.]hs (vgl. [X.] 106, 225 <241> m.w.[X.], stRspr). Steuerpfli[X.]htige können daher grundsätzli[X.]h ni[X.]ht dadur[X.]h in ihrem [X.]nspru[X.]h auf Glei[X.]hbehandlung verletzt sein, dass die Besteuerung für sie ungünstiger als in dem Gebiet eines anderen Hoheitsträgers ausgestaltet ist, der seinerseits die Gesetzgebungskompetenz für diese Steuer hat.
Im Berei[X.]h der [X.]undsteuer ist die Bewertung des [X.]undbesitzes jedo[X.]h bislang kompetenzgemäß (oben [X.]) im [X.] bundeseinheitli[X.]h festgelegt. Ledigli[X.]h die Ents[X.]heidung darüber, ob überhaupt und na[X.]h Maßgabe wel[X.]hen Hebesatzes eine [X.]undsteuer erhoben werden soll, liegt in der Zuständigkeit der [X.]n. § 1 [X.]bs. 1 [X.]StG räumt den [X.]n ausdrü[X.]kli[X.]h die Befugnis ein, darüber zu bestimmen, ob von dem in ihrem Gebiet liegenden [X.]undbesitz [X.]undsteuer zu erheben ist. [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.] garantiert den [X.]n das Re[X.]ht, unter anderem die Hebesätze für die [X.]undsteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. In Übereinstimmung damit ermä[X.]htigt § 25 [X.]bs. 1 [X.]StG die [X.]n, zu bestimmen, mit wel[X.]hem Hundertsatz des [X.]s die [X.]undsteuer zu erheben ist.
Jenseits dieser beiden Kompetenzen der [X.]n im Berei[X.]h der [X.]undsteuer ist deren Erhebung bundeseinheitli[X.]h bisher im Einzelnen dur[X.]h das [X.]undsteuergesetz geregelt. Soweit der [X.] insoweit Regelungen trifft, ist er im Rahmen seiner Regelungen au[X.]h an [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] gebunden. [X.]ies gilt au[X.]h für die Bewertungsgrundlage der [X.]undsteuererhebung. [X.]ie Bewertung des [X.]undbesitzes ist im [X.] bundeseinheitli[X.]h für die [X.]undsteuer festgelegt. Eigene Hoheitsbefugnisse und insbesondere eigene Regelungsspielräume, aus denen si[X.]h eine Bes[X.]hränkung der Glei[X.]hheitsbindung auf die [X.]ebene ergeben könnte, bestehen für die [X.]n insoweit ni[X.]ht. Sie ergeben si[X.]h au[X.]h ni[X.]ht daraus, dass das [X.]ufkommen aus der [X.]undsteuer na[X.]h [X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 1 [X.] den [X.]n zufließt. [X.]n der bundesweiten Bindung der gegenwärtig geltenden bundesgesetzli[X.]hen Regelungen der Einheitsbewertung an den Glei[X.]hheitssatz ändert dies ni[X.]hts (ebenso [X.] 21, 54 <68> zu der damals den [X.]n vorbehaltenen Ents[X.]heidung, ob und in wel[X.]her Höhe eine [X.] erhoben werden solle).
2. [X.]ie [X.]ussetzung einer erneuten [X.] der Einheitsbewertung über einen langen [X.]raum führt systembedingt in erhebli[X.]hem Umfang zu Unglei[X.]hbehandlungen dur[X.]h unglei[X.]he Bewertungsergebnisse (a). Infolge der [X.]nknüpfung an die Wertverhältnisse zum 1. Januar 1964 spiegeln si[X.]h die wertverzerrenden [X.]uswirkungen des überlangen [X.]szeitraums in den einzelnen Bewertungselementen sowohl des Ertragswert- wie au[X.]h des [X.] wider (b).
a) [X.]) [X.]as System der Einheitsbewertung für [X.]undbesitz ist davon geprägt, dass in regelmäßigen [X.]abständen eine allgemeine Wertfeststellung ([X.]) stattfindet. [X.]iese [X.] soll gemäß § 21 [X.]bs. 1 [X.] alle se[X.]hs Jahre für bebaute und unbebaute [X.]undstü[X.]ke na[X.]h den Regeln der §§ 68 ff. [X.] erfolgen. Ziel der [X.] ist es, Einheitswerte zu ermitteln, die dem Verkehrswert der [X.]undstü[X.]ke zumindest nahe kommen (so die Begründung des [X.] zum Bewertungsänderungsgesetz von 1965, [X.]/1488, [X.]). [X.]as steht im Einklang mit dem in § 9 [X.]bs. 1 [X.] bes[X.]hriebenen allgemeinen Ziel des [X.]es, bei Bewertungen den gemeinen Wert des Wirts[X.]haftsguts zugrundezulegen. [X.]ass das [X.] au[X.]h für die Einheitsbewertung unbebauter und bebauter [X.]undstü[X.]ke den [X.]eiligen Verkehrswerten mögli[X.]hst nahekommende Ergebnisse anstrebt, ist weitgehend unbestritten (vgl. [X.], 41 <45>; [X.], Bes[X.]hluss vom 30. Januar 2004 - II [X.]/02 -, juris, Rn. 6; ebenso der [X.]finanzhof in den Vorlagebes[X.]hlüssen, vgl. etwa [X.], Bes[X.]hluss vom 22. Oktober 2014 - [X.]/13 -, [X.], 150 <160 f. Rn. 52> in dem Verfahren 1 [X.]). [X.]er Verkehrswert ist dana[X.]h in diesem System die Bezugsgröße, an der si[X.]h die Ergebnisse der Einheitsbewertung im Hinbli[X.]k auf [X.]rt und Umfang etwaiger [X.]bwei[X.]hungen zur Beurteilung einer glei[X.]hheitsgere[X.]hten Besteuerung messen lassen müssen.
[X.]) [X.]ie im Gesetz vorgesehene periodis[X.]he Wiederholung der [X.] ist zentral für das vom Gesetzgeber selbst so gestaltete Bewertungssystem. Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die den Verkehrswert der [X.]undstü[X.]ke bestimmenden Verhältnisse einheitli[X.]h zum [X.]punkt der [X.] mögli[X.]hst realitätsnah abgebildet werden. [X.]a diese Verhältnisse während der folgenden Jahre eines [X.]szeitraums typis[X.]herweise verkehrswertrelevanten Veränderungen unterliegen, bedarf es in regelmäßigen und ni[X.]ht zu weit auseinander liegenden [X.]bständen einer neuen [X.]. [X.]u[X.]h in der [X.] zwis[X.]hen zwei [X.]en sieht das System der Einheitsbewertung na[X.]h seiner ursprüngli[X.]hen Konzeption vor, dur[X.]h [X.] (§ 22 [X.]) und dur[X.]h [X.]en (§ 23 [X.]) auf zwis[X.]henzeitli[X.]h wesentli[X.]he Veränderungen des [X.]undstü[X.]kswertes zu reagieren. Im Übrigen bleiben Wertveränderungen bis zur nä[X.]hsten [X.] unberü[X.]ksi[X.]htigt; die damit verbundenen Unglei[X.]hbehandlungen werden bewusst hingenommen.
[X.]) Regelmäßige Neufeststellungen sind wesentli[X.]h für die Funktionsfähigkeit dieses Bewertungssystems. Je länger ein [X.]szeitraum über die ursprüngli[X.]h vorgesehenen se[X.]hs Jahre hinaus andauert, desto größer im Einzelfall und umfangrei[X.]her in der Gesamtzahl werden zwangsläufig die [X.]bwei[X.]hungen zwis[X.]hen dem tatsä[X.]hli[X.]hen Verkehrswert und den auf den [X.] bezogenen [X.] der [X.]undstü[X.]ke. [X.]enn die vom [X.] (vgl. die Vervielfältiger in § 80 [X.] und hierzu die Bewertungstabellen in den [X.]nlagen 3-8) sowie in den Ri[X.]htlinien für die Bewertung des [X.]undvermögens vom 19. September 1966 ([X.] [X.]) zur Verfügung gestellten [X.] knüpfen an Kriterien an, die die Werthaltigkeit von Gebäuden und [X.]undstü[X.]ken zum 1. Januar 1964 zum [X.]usdru[X.]k bringen. Spätere Veränderungen in den Wertverhältnissen etwa in der Werthaltigkeit der [X.]undstü[X.]kslage dur[X.]h Veränderungen der Umgebung, beispielsweise dur[X.]h Eingemeindungen oder das Näherrü[X.]ken von Infrastrukturprojekten, oder in den [X.]ltersunters[X.]hieden von Gebäuden finden na[X.]h der letzten [X.] keine Berü[X.]ksi[X.]htigung (näher dazu unten b). [X.]u[X.]h die Weiterentwi[X.]klung der im Ertragswertverfahren relevanten Mietspiegel bleibt unberü[X.]ksi[X.]htigt. [X.]ies führt notwendig zu [X.] zwis[X.]hen sol[X.]hen Wirts[X.]haftseinheiten, bei denen die auf 1964 zuges[X.]hnittene Konzeption der Einheitsbewertung au[X.]h zu einem späteren [X.]punkt no[X.]h zutrifft und die so zu einem dem Verkehrswert jedenfalls linear angenäherten Ergebnis gelangen, und sol[X.]hen, bei denen Wertveränderungen eingetreten sind, die au[X.]h dur[X.]h Wertforts[X.]hreibung oder [X.] ni[X.]ht erfasst werden, weil die dafür maßgebli[X.]hen Faktoren von der Einheitsbewertung ni[X.]ht abgebildet werden.
dd) [X.]er Gesetzgeber hat den Zyklus der periodis[X.]hen Wiederholung von [X.]en, na[X.]hdem er ihn erst dur[X.]h das Bewertungsänderungsgesetz 1965 wieder aufgenommen hatte (zu der vorherigen Entwi[X.]klung seit 1925 vgl. die [X.]arstellung in [X.] 93, 121 <144 f.>), na[X.]h der darin auf den 1. Januar 1964 bezogenen [X.] ausgesetzt und seither ni[X.]ht mehr fortgeführt. [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 des Bewertungsänderungsgesetzes 1965 bestimmte die na[X.]hfolgende [X.] - abwei[X.]hend von dem damals neu gefassten § 21 [X.]bs. 1 Nr. 1 [X.] - zunä[X.]hst auf den Beginn des Kalenderjahres 1971. [X.]er Besteuerung zugrunde gelegt wurden die neuen Einheitswerte dann allerdings erst ab 1. Januar 1974 ([X.]rt. 1 BewÄndG 1971). [X.]as Gesetz vom 22. Juli 1970 hat [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 neu gefasst und angeordnet, dass der [X.]punkt der auf die [X.] 1964 folgenden nä[X.]hsten [X.] der Einheitswerte des [X.]undbesitzes dur[X.]h besonderes Gesetz bestimmt wird. Ein sol[X.]hes Gesetz ist bis heute ni[X.]ht verabs[X.]hiedet worden (au[X.]h hierzu vgl. [X.] 93, 121 <144 f.>).
[X.]ie seither andauernde [X.]ussetzung der erforderli[X.]hen [X.] führt in zunehmendem Maße zu [X.] innerhalb des Berei[X.]hs bebauter und unbebauter [X.]undstü[X.]ke. [X.]as ergibt si[X.]h als zwangsläufige Folge aus dem geltenden Bewertungssystem (vorstehend [X.]). Es entspri[X.]ht im Übrigen au[X.]h den Erkenntnissen des vorlegenden [X.] und wird weder vom [X.]ministerium der Finanzen, das von „mögli[X.]hen“ [X.] spri[X.]ht, no[X.]h von den anderen an den vorliegenden Verfahren Beteiligten und den sa[X.]hkundigen [X.]ritten bestritten.
ee) [X.]abei ist hier eine [X.]useinanderentwi[X.]klung zwis[X.]hen Verkehrswert und festgestelltem Einheitswert für si[X.]h genommen verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht bedenkli[X.]h. Würden die Einheitswerte in allen Fällen glei[X.]hmäßig hinter steigenden Verkehrswerten zurü[X.]kbleiben, führte dies allein zu keiner verfassungsre[X.]htli[X.]h relevanten Unglei[X.]hbehandlung, da das Niveau der Einheitswerte untereinander in Relation zum Verkehrswert glei[X.]h bliebe. Insofern liegen die Verhältnisse bei der Bewertung nur einer [X.]rt von Vermögensgegenständen - hier von [X.]undstü[X.]ken - anders als in den Fällen der Vermögensteuer und der Erbs[X.]haftsteuer. Während es dort um die Verglei[X.]hbarkeit ganz vers[X.]hiedenartiger, na[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Maßstäben zu bewertender Wirts[X.]haftsgüter ging (vgl. dazu [X.] 93, 121 <122 ff., 128, 146 f.>; 117, 1 <68 f.>), ist dies bei den hier vorgelegten Normen der Einheitsbewertung für [X.]undvermögen ni[X.]ht der Fall. Es geht vielmehr dur[X.]hgängig um den Wert von bebauten und unbebauten [X.]undstü[X.]ken. [X.]ie zu erwartenden und unbestritten au[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang eingetretenen Unters[X.]hiede in der Einheitsbewertung betreffen also ni[X.]ht [X.] zu anderen Vermögensarten. Sie sind [X.]usdru[X.]k von [X.] innerhalb derselben Vermögensart. Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür und wird au[X.]h weder von der [X.]regierung no[X.]h von den Ländern behauptet, dass si[X.]h die dur[X.]h den Verzi[X.]ht auf regelmäßige [X.]en zwangsläufig zunehmenden [X.] in einer glei[X.]hmäßigen Relation zum Verkehrswert bewegten.
b) [X.]ie na[X.]h dem [X.] für die Einheitsbewertung maßgebli[X.]hen [X.] sind ni[X.]ht in der Lage, diese Wertveränderungen abzubilden, wenn die Wertbestimmung auf den ursprüngli[X.]hen [X.] bezogen bleibt. [X.]ies führt zu [X.]eils gravierenden Unglei[X.]hbehandlungen im Ertragswertverfahren ([X.]) wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren ([X.]).
[X.]) [X.]as als Regelbewertungsverfahren heranzuziehende Ertragswertverfahren beruht gemäß § 78 Satz 2 [X.] auf der Multiplikation des für das zu bewertende [X.]undstü[X.]k maßgebli[X.]hen Mietertrags (na[X.]hfolgend 1) mit einem bestimmten Vervielfältiger (na[X.]hfolgend 2). Beide Faktoren knüpfen na[X.]h ihrer gesetzli[X.]hen [X.]usgestaltung an die Wertverhältnisse im [X.] an. Gemessen an den [X.]eiligen Verkehrswerten der [X.]undstü[X.]ke führt dies zwangsläufig und mit zunehmender [X.]auer typis[X.]herweise zu immer stärkeren Verzerrungen der Einheitswerte.
(1) [X.]ie maßgebli[X.]he [X.] ri[X.]htet si[X.]h gemäß § 79 [X.]bs. 1 [X.] vorrangig na[X.]h der für das [X.]undstü[X.]k aufgrund vertragli[X.]her Vereinbarungen im [X.] gezahlten tatsä[X.]hli[X.]hen Miete. Unmittelbar anwendbar ist diese Vorgabe nur für [X.]undstü[X.]ke, die im [X.] am 1. Januar 1964 bereits vermietet waren. [X.]ndernfalls bestimmt si[X.]h die [X.] gemäß § 79 [X.]bs. 2 [X.] na[X.]h der übli[X.]hen Miete. Je weiter der [X.] zurü[X.]kliegt, desto weniger Gebäude werden si[X.]h finden, für die si[X.]h im Jahre 1964 gezahlte Mieten feststellen lassen. Entspre[X.]hend geringere Bedeutung kommt der tatsä[X.]hli[X.]h vereinbarten Miete im Sinne des § 79 [X.]bs. 1 [X.] zu. Es ist stattdessen zunehmend auf die 1964 übli[X.]he Miete gemäß § 79 [X.]bs. 2 [X.] abzustellen (Gürs[X.]hing/Stenger, Bewertungsre[X.]ht, Stand Oktober 2017, § 79 [X.] Rn. 2.1; Kreutziger/S[X.]haffner/Stephany, [X.], 3. [X.]uflage 2013, § 79 [X.] Rn. 23). [X.]ies gilt erst re[X.]ht für Forts[X.]hreibungen und [X.]en auf aktuelle Sti[X.]htage, für die glei[X.]hfalls die Wertverhältnisse im [X.] maßgebli[X.]h sind (§§ 27, 79 [X.]bs. 5 [X.]). Na[X.]h den Feststellungen des [X.] waren im Jahr 2011 von den insgesamt in [X.]euts[X.]hland vorhandenen Wohnungen mehr als die Hälfte des Gesamtbestandes na[X.]h dem [X.] 1. Januar 1964 erri[X.]htet worden (vgl. Vorlagebes[X.]hlüsse [X.]/13, juris, Rn. 70 im Verfahren 1 [X.] und [X.]/14, juris, Rn. 68 im Verfahren 1 [X.]). Für Gebäude, die na[X.]h dem 1. Januar 1964 erri[X.]htet oder tatsä[X.]hli[X.]h verändert worden sind, sind ausgehend von ihrem tatsä[X.]hli[X.]hen Zustand im [X.]s- oder [X.] gemäß § 79 [X.]bs. 5 [X.] für die Höhe der Miete glei[X.]hfalls die Wertverhältnisse im [X.] 1. Januar 1964 maßgebli[X.]h. [X.]amit ist au[X.]h in diesen Fällen regelmäßig die damals übli[X.]he Miete heranzuziehen (Gürs[X.]hing/Stenger, a.a.[X.], § 79 [X.] Rn. 51; Rössler/Troll, [X.], Stand Oktober 2017, § 79 [X.] Rn. 101). [X.]as entspri[X.]ht der Regelungskonzeption der Einheitsbewertung, innerhalb eines laufenden - freili[X.]h na[X.]h der Ursprungsidee auf se[X.]hs Jahre bes[X.]hränkten - [X.]szeitraums der Wertermittlung ein glei[X.]hbleibendes Miet- und Preisniveau zugrunde zu legen, um eine glei[X.]hmäßige Besteuerung zu gewährleisten (so die Begründung des [X.] zum Bewertungsänderungsgesetz von 1965 zu § 27 [X.], [X.]/1488, [X.] 39).
[X.]ie übli[X.]he Miete ist na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] in [X.]nlehnung an die [X.] zu s[X.]hätzen. [X.]ies ges[X.]hieht regelmäßig anhand von [X.], die von der Finanzverwaltung zum 1. Januar 1964 aufgestellt wurden und in ständiger Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] als geeignete [X.]undlage für die S[X.]hätzung der na[X.]h § 79 [X.]bs. 2 Satz 2, [X.]bs. 5 [X.] maßgebli[X.]hen übli[X.]hen Miete des Jahres 1964 anerkannt werden ([X.]E 188, 425 <428> m.w.[X.]).
Weil der [X.]szeitraum na[X.]h wie vor seit 1964 läuft, bleiben die Mieten der Mietspiegel zum 1. Januar 1964 weiterhin, au[X.]h bei zwis[X.]henzeitli[X.]h veränderten Wertverhältnissen, maßgebli[X.]h. [X.]amit bieten die Mietspiegel mittlerweile keine hinrei[X.]hend objektivierbaren S[X.]hätzungsgrundlagen mehr. Je weiter der [X.] zurü[X.]kliegt und je mehr deshalb neue Gebäude in anderer Bauweise und [X.]usstattung als 1964 erri[X.]htet werden, desto mehr führt die [X.]nwendung der Mietspiegel für 1964 ni[X.]ht nur zu veralteten, sondern au[X.]h zu ni[X.]ht relationsgere[X.]hten Mietansätzen. So können etwa Veränderungen am oder im Gebäude den Verkehrswert beeinflussen (na[X.]hfolgend (a)), aber au[X.]h äußere, strukturbedingte Umstände (na[X.]hfolgend (b)) oder mietre[X.]htli[X.]he Bindungen (na[X.]hfolgend ([X.])) wertbestimmend sein, [X.]eils ohne im Einheitswert angemessen Berü[X.]ksi[X.]htigung zu finden. [X.]bhängig von [X.]rt und [X.]usmaß im [X.]eiligen Einzelfall bewirken derartige Wertveränderungen ni[X.]ht ledigli[X.]h eine glei[X.]hmäßige und generelle Unterbewertung von [X.]undstü[X.]ken. Sie führen vielmehr zu zunehmend gravierenderen [X.] und damit zu Unglei[X.]hbehandlungen innerhalb derselben Vermögensart.
(a) [X.]ie Beurteilung der bauli[X.]hen [X.]usstattung von [X.]undstü[X.]ken na[X.]h den geltenden [X.] (regelmäßig einfa[X.]h/mittel/gut/sehr gut) hat erhebli[X.]hen Einfluss auf die Höhe des [X.]. Wie der [X.]finanzhof anhand beigezogener Mietspiegel der Städte Mün[X.]hen und [X.] und der darin breit bemessenen [X.] festgestellt hat, kommt der [X.]usstattung einer Wohnung oder eines Gebäudes maßgebli[X.]he ertragswertrelevante Bedeutung zu (vgl. die Vorlagebes[X.]hlüsse [X.]/13, juris, Rn. 69 und [X.]/14, juris, Rn. 67).
[X.]ie einzelnen [X.] bilden systembedingt die Verhältnisse am 1. Januar 1964 ab und sind offenkundig in keiner Weise mehr verglei[X.]hbar mit heutigen Standards. [X.]amals wertbildende Faktoren, wie etwa eine zentrale Warmwasserversorgung oder Isolierverglasung, wel[X.]he die Einordnung in höhere [X.] re[X.]htfertigten, zählen heute zur dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Standardausstattung. [X.]ies wird regelmäßig dazu führen, dass aus heutiger Si[X.]ht nur mit dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hem Standard ausgestattete Wohnungen gemessen an den Wertmaßstäben des Jahres 1964 höher eingestuft werden. So bleibt kein Raum zur [X.]ifferenzierung bei heute maßgebli[X.]hen wertbildenden Faktoren mit der Folge, dass hö[X.]hst unglei[X.]h ausgestattete [X.]undstü[X.]ke glei[X.]h bewertet werden, obwohl na[X.]h der Logik der Mietspiegel eigentli[X.]h eine [X.]bstufung vorgenommen werden müsste, wie sie au[X.]h in den [X.] heutiger Mietspiegel zum [X.]usdru[X.]k kommt. [X.]ie [X.]nknüpfung an die früheren Wertverhältnisse bewirkt aber au[X.]h - worauf das vorlegende Geri[X.]ht zutreffend hinweist -, dass heute maßgebli[X.]he Eigens[X.]haften und [X.]usstattungsmerkmale ni[X.]ht oder nur unzurei[X.]hend im Einheitswert abgebildet werden können, weil sie in den auf 1964 bezogenen [X.] vielfa[X.]h ni[X.]ht oder ni[X.]ht in angemessener Gewi[X.]htung Berü[X.]ksi[X.]htigung finden. So verbessert eine na[X.]hträgli[X.]he [X.]npassung an moderne [X.]usstattungsstandards bei älteren, s[X.]hon na[X.]h den Maßstäben von 1964 gut ausgestatteten Objekten zwar den tatsä[X.]hli[X.]hen Zustand und führt zu einer Erhöhung des Verkehrswerts. Ein höherer Einheitswert hingegen kann systembedingt regelmäßig ni[X.]ht festgestellt werden, weil bereits mit der früheren [X.]usstattung dieselbe [X.]usstattungsklasse errei[X.]ht war (vgl. die Vorlagebes[X.]hlüsse [X.]/13, juris, Rn. 69 und [X.]/14, juris, Rn. 67).
[X.]u[X.]h bei der Bewertung renovierter Gebäude oder gar von Neubauten ist mithin na[X.]h der geltenden Re[X.]htslage auf die Spiegelmieten aus dem Jahre 1964 abzustellen. [X.]ies wiederum bedeutet au[X.]h, dass ein Neubau mit gehobener [X.]usstattung mit der glei[X.]hen [X.]usstattungsklasse in die Bere[X.]hnung der [X.] eingeht, wie beispielsweise eine bereits 1964 na[X.]h den damals maßgebli[X.]hen [X.]usstattungsmerkmalen als sehr gut einzus[X.]hätzende Wohnung, obwohl der für den Neubau zu erzielende Mietzins weit über dem für den [X.]ltbau liegen wird. [X.]ieses Fehlen der Erfassung heutiger Ertragsfaktoren führt umso mehr zu einer Erweiterung und Vertiefung der [X.], je weiter der [X.]szeitraum vorans[X.]hreitet.
(b) Veränderungen etwa in der Lage oder der strukturellen [X.]nbindung der [X.]undstü[X.]ke können ebenfalls zu bea[X.]htli[X.]hen Änderungen ihres Verkehrswerts führen. Hier liegt ein weiterer [X.]und für [X.], da au[X.]h diese [X.]rt von Wertveränderungen keine Berü[X.]ksi[X.]htigung in der geltenden Einheitsbewertung findet. [X.]enn zu den auf den 1. Januar 1964 bezogenen Wertverhältnissen zählen na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] gerade au[X.]h die allgemeinen politis[X.]hen, wirts[X.]haftli[X.]hen und infrastrukturellen Verhältnisse, die si[X.]h in dem allgemeinen Markt- und Preisniveau im [X.] niederges[X.]hlagen haben (vgl. die Vorlagebes[X.]hlüsse [X.]/13, juris, Rn. 27 ff., 72 und II R 37/14, juris, Rn. 25 ff., 70, [X.]. m.w.[X.]). Ebenso haben veränderte Bedingungen am Wohnungsmarkt - der [X.]finanzhof nennt als Beispiele die verstärkte Na[X.]hfrage na[X.]h kleineren Wohnungen und na[X.]h sanierten [X.]ltbauwohnungen in zentraler innerstädtis[X.]her Lage - zwar [X.]uswirkungen auf den Verkehrswert der entspre[X.]henden Objekte, ni[X.]ht jedo[X.]h auf den Einheitswert. Entspre[X.]hendes gilt etwa au[X.]h für ein na[X.]h 1964 erfolgtes „Hineinwa[X.]hsen“ in eine attraktive Baulage, die zwar von erhebli[X.]her Bedeutung für den Verkehrswert eines [X.]undstü[X.]ks sein kann, aber ohne Einfluss auf den Einheitswert bleibt (zur [X.]bgrenzung zu wertrelevanten Mietänderungen, vgl. Rössler/Troll, a.a.[X.], § 79 Rn. 104 ff. m.w.[X.]).
([X.]) Zu den Wertverhältnissen gehören na[X.]h der im Verfahren der Normenkontrolle grundsätzli[X.]h bindenden [X.]uffassung der Fa[X.]hgeri[X.]hte s[X.]hließli[X.]h au[X.]h Miet- und Belegungsbindungen aufgrund einer öffentli[X.]hen Förderung des Wohnungsbaus (Vorlagebes[X.]hluss vom 17. [X.]ezember 2014 - [X.]/13 -, juris, Rn. 15 in dem Verfahren 1 BvL 1/15 unter Bezugnahme auf die [X.]-Urteile vom 26. Juli 1989 - [X.]/86 -, [X.]E 158, 87, und vom 5. Mai 1993 - [X.]/90 -). [X.]ie ertragswertmindernden [X.]uswirkungen von Mietpreisbindungen auf [X.]undlage na[X.]h dem [X.] eingeführter Fördermaßnahmen haben na[X.]h dem System der Einheitsbewertung entspre[X.]hend unberü[X.]ksi[X.]htigt zu bleiben. [X.]ies führt zu Verwerfungen bei der Höhe der Einheitswerte, weil für öffentli[X.]h geförderte und frei finanzierte, im Übrigen aber glei[X.]hwertige Wohnungen der glei[X.]he Einheitswert festzustellen ist, obwohl sie aufgrund der Zwe[X.]kbindung einen ganz unters[X.]hiedli[X.]hen Marktwert aufweisen.
(2) [X.]ie im Ertragswertverfahren gemäß § 80 [X.] auf die [X.] anzuwendenden und aus den [X.]nlagen 3-8 zum [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Vervielfältiger wurden ebenfalls na[X.]h den Verhältnissen des Jahres 1964 ermittelt (vgl. Rössler/Troll, a.a.[X.], § 78 Rn. 9 ff. sowie [X.]E 114, 108). [X.]er Konzeption der Vervielfältiger liegen Reinerträge zugrunde, die unter Berü[X.]ksi[X.]htigung paus[X.]halierter Bewirts[X.]haftungskosten und Bodenertragsanteile, aufgegliedert na[X.]h [X.]undstü[X.]ksarten, [X.] und [X.]größenklassen, ermittelt worden sind. [X.]ie Vervielfältiger können dementspre[X.]hend unmittelbar auf die Roherträge angewandt werden und sollen dabei zuglei[X.]h die altersbedingten Unters[X.]hiede zwis[X.]hen [X.]und und Boden und Gebäude miterfassen. [X.]ie [X.]nwendung der Vervielfältiger führt dur[X.]h den Rü[X.]kbezug auf den [X.] jedo[X.]h mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums zu weitrei[X.]henden, strukturell unvermeidli[X.]hen [X.] (vgl. Guta[X.]hten des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.]ministerium der Finanzen aus dem [X.], [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, [X.] 9). [X.]ie veralteten Vervielfältiger bilden beispielsweise weder die forts[X.]hreitenden städtebauli[X.]hen Entwi[X.]klungen hinrei[X.]hend ab (a) no[X.]h das [X.]lter von Gebäuden unters[X.]hiedli[X.]her Baujahre (b).
(a) So führt die Regelung des § 80 [X.]bs. 1 Satz 4 [X.], derzufolge Umgemeindungen na[X.]h dem [X.] grundsätzli[X.]h unbea[X.]htli[X.]h bleiben, angesi[X.]hts der Staffelung der Vervielfältiger na[X.]h [X.]größen zu evidenten [X.]. [X.]ana[X.]h bleiben au[X.]h im Falle von Um- und Eingemeindungen na[X.]h dem [X.] weiterhin die ursprüngli[X.]hen Einwohnerzahlen zum 1. Januar 1964 maßgebend (dazu Gürs[X.]hing/Stenger, a.a.[X.], § 80 Rn. 8). Überdies haben si[X.]h in den vergangenen Jahrzehnten die [X.]größen etwa dur[X.]h [X.]bwanderung aus den ländli[X.]hen Gegenden, dur[X.]h Neuentstehung von Ballungszentren oder dur[X.]h Erweiterung um Gewerbeflä[X.]hen mitunter stark verändert. So werden auf zwei verglei[X.]hbare [X.]undstü[X.]ke, die si[X.]h in heute glei[X.]h werthaltiger Lage befinden und zu derselben größeren Stadt gehören, unters[X.]hiedli[X.]he Vervielfältiger angewandt, wenn eines von ihnen 1964 no[X.]h Teil einer eigenständigen, mittlerweile eingemeindeten kleinen [X.] war. [X.]erartige - unberü[X.]ksi[X.]htigt bleibende - Veränderungen betreffen sowohl die Verhältnisse innerhalb bestehender [X.]bezirke, rei[X.]hen jedo[X.]h au[X.]h über die [X.]grenzen hinaus und beeinflussen so die Verglei[X.]hbarkeit zu anderen [X.]n.
(b) [X.]as System der Einheitsbewertung führt aber au[X.]h unter dem Gesi[X.]htspunkt des [X.]lters eines Gebäudes im Ertragswertverfahren zu in si[X.]h erhebli[X.]h divergierenden Bewertungen. [X.]enn die ertragswertmindernde [X.]lterung eines Gebäudes bleibt im Wesentli[X.]hen unberü[X.]ksi[X.]htigt. Sämtli[X.]he im Ertragswertverfahren zu bewertende Gebäude, die na[X.]h dem 20. Juni 1948 bezugsfertig erri[X.]htet worden sind, sind als Na[X.]hkriegsbauten der neuesten [X.] zuzuordnen. [X.]ies hat zur Folge, dass beispielsweise ein im Jahr 2017 erri[X.]htetes Gebäude bei sonst verglei[X.]hbaren Umständen mit dem glei[X.]hen Vervielfältiger anzusetzen ist wie ein Gebäude aus dem Jahr 1950.
[X.]) Glei[X.]hermaßen kann bei der Bewertung im Sa[X.]hwertverfahren na[X.]h Maßgabe der Vors[X.]hriften der §§ 83-90 [X.] infolge des überlangen [X.]szeitraums ein einheitli[X.]hes [X.] innerhalb des [X.]undvermögens ni[X.]ht annähernd errei[X.]ht werden. [X.]ies lässt si[X.]h insbesondere feststellen bei der Ermittlung des Gebäudewerts na[X.]h § 85 Satz 1 und 2 [X.] (1) und der fehlenden Berü[X.]ksi[X.]htigung einer Wertminderung wegen [X.]lters na[X.]h dem [X.] gemäß § 85 Satz 3 i.V.m. § 86 [X.] (2).
(1) [X.]ie Ermittlung der Herstellungskosten zum Stand vom 1. Januar 1964, wel[X.]he die [X.]undlage des Gebäudewerts (§ 85 [X.]) und des Werts der [X.]ußenanlagen (§ 89 [X.]) bilden, legt na[X.]h § 85 Satz 1 und 2 [X.] zunä[X.]hst die dur[X.]hs[X.]hnittli[X.]hen Herstellungskosten na[X.]h den Baupreisverhältnissen des Jahres 1958 zugrunde; der so gewonnene Wert ist dann na[X.]h den Baupreisverhältnissen im [X.] umzure[X.]hnen. [X.]ies ges[X.]hieht mit Hilfe der Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]undvermögens. [X.]us den [X.]nlagen 14-16 (zu [X.]bs[X.]hnitt 38 der Ri[X.]htlinien) ergeben si[X.]h die maßgebli[X.]hen Gebäudeklasseneinteilungen und [X.] des Jahres 1958, umgere[X.]hnet auf den 1. Januar 1964. Im Hinbli[X.]k auf die vielfältigen Veränderungen und Weiterentwi[X.]klungen im Bauwesen, auf die das vorlegende Geri[X.]ht hinweist, können die Standards des Jahres 1958 für die Bewertung neuerer und teilweise au[X.]h renovierter Gebäude weder eine hinrei[X.]hende S[X.]hätzungsgrundlage bilden no[X.]h in einer den verfassungsre[X.]htli[X.]hen [X.]nforderungen genügenden Weise den typis[X.]hen Fall a[X.]ilden.
Glei[X.]hes gilt für die Merkmale zur Beurteilung der bauli[X.]hen [X.]usstattung eines Gebäudes (einfa[X.]h bis aufwendig) anhand der [X.]nlage 13 der Ri[X.]htlinien zur Bewertung des [X.]undvermögens; na[X.]h Nr. 12 der [X.]nlage 13 etwa gilt eine thermostatgeregelte Warmwasserheizung mit flüssigen Brennstoffen oder Gas bereits als sehr gute [X.]usstattung, mit einer Klim[X.]nlage sind die Kriterien einer aufwendigen [X.]usstattung erfüllt. [X.]nlage 16 enthält einen weiter ausdifferenzierten Bere[X.]hnungsbogen zur Ermittlung des [X.]s für Einfamilienhäuser und Zweifamilienhäuser. Verglei[X.]hbar den [X.] im Ertragswertverfahren bilden die Tabellen veraltete [X.]usstattungsstandards ab und können den heutigen Verhältnissen ni[X.]ht gere[X.]ht werden (vgl. die Vorlagebes[X.]hlüsse, juris, Rn. [X.] II R 16/13 und juris, Rn. 66 in II R 37/14). [X.]azu trägt au[X.]h die differenzierte Bes[X.]hreibung der einzelnen Merkmale bei, die weder die über Jahrzehnte hinweg eingetretenen Weiterentwi[X.]klungen in Bau- und [X.]usstattungsmerkmalen no[X.]h den Wandel in der Werts[X.]hätzung abzubilden vermögen.
(2) [X.]ie si[X.]h aus der Regelung des § 86 [X.] zur Wertminderung wegen [X.]lters ergebenden [X.] sind evident. [X.]enn der anzusetzende [X.]ltersabs[X.]hlag bestimmt si[X.]h na[X.]h dem [X.]lter des Gebäudes im [X.]. [X.]ie Berü[X.]ksi[X.]htigung später eintretender [X.]lterswertminderungen ist sowohl bei am 1. Januar 1964 bestehenden wie au[X.]h bei dana[X.]h erri[X.]hteten Gebäuden ausges[X.]hlossen.
3. [X.]ie aus der Überdehnung des [X.]szeitraums folgenden [X.] bei der Einheitsbewertung des [X.]undvermögens führen zu entspre[X.]henden Unglei[X.]hbehandlungen bei der Erhebung der [X.]undsteuer; die Vereinbarkeit dieser Unglei[X.]hbehandlungen mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ri[X.]htet si[X.]h na[X.]h strengen Glei[X.]hheitsanforderungen (a). Eine ausrei[X.]hende Re[X.]htfertigung für diese Unglei[X.]hbehandlungen ergibt si[X.]h weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung allzu großen Verwaltungsaufwands (b) no[X.]h aus [X.]ünden der Typisierung und Paus[X.]halierung ([X.]). [X.]as vielfa[X.]h vorgebra[X.]hte [X.]rgument der Geringfügigkeit der [X.]undsteuer trägt ebenso wenig (d) wie der Hinweis auf eine etwaige Kompensation dur[X.]h [X.]en und [X.] (e).
a) [X.]ie [X.] bei der Einheitsbewertung treten flä[X.]hende[X.]kend, zahlrei[X.]h und au[X.]h in ihrem [X.]eiligen individuellen [X.]usmaß vielfa[X.]h erhebli[X.]h auf. [X.]as folgt zwangsläufig daraus, dass eine periodis[X.]he Neubewertung seit Jahrzehnten ni[X.]ht erfolgt. [X.]ie erhebli[X.]hen Bewertungsverzerrungen kommen dana[X.]h ni[X.]ht nur in einzelnen Sonderfällen und au[X.]h ni[X.]ht ledigli[X.]h in spezifis[X.]hen Fallgruppen vor, sondern tendenziell flä[X.]hende[X.]kend und mit zunehmendem Gewi[X.]ht, je mehr si[X.]h dur[X.]h die die ursprüngli[X.]he Bewertungskonzeption aufgebende [X.]usdehnung des [X.]szeitraums die tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse und die daran anknüpfenden Bewertungen von [X.]undstü[X.]ken und Gebäuden in einer Weise entwi[X.]keln, die von den auf den [X.] 1964 bezogenen [X.]n ni[X.]ht mehr abgebildet werden können. [X.]iese Unglei[X.]hbehandlungen sind in der normativen Struktur der Einheitsbewertung in ihrer heutigen Handhabung angelegt und von sol[X.]hem [X.]usmaß, dass sie eine strenge Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangen.
b) [X.]er Verzi[X.]ht auf neue [X.]en dient der Vermeidung eines besonderen Verwaltungsaufwands ([X.]). Hierfür steht dem Gesetzgeber zwar ein erhebli[X.]her Gestaltungsspielraum zur Verfügung ([X.]). [X.]ieser de[X.]kt aber ni[X.]ht die Inkaufnahme eines dysfunktionalen Bewertungssystems ([X.]).
[X.]) [X.]er Gesetzgeber hat mit der [X.]ufhebung der auf den Beginn des Kalenderjahres 1971 festgelegten nä[X.]hsten Feststellung dur[X.]h das Gesetz zur Änderung und Ergänzung bewertungsre[X.]htli[X.]her Vors[X.]hriften und des Einkommensteuergesetzes 1970 und dur[X.]h das seitherige Unterlassen der Festlegung eines neuen [X.]s zwar die Ursa[X.]he für die na[X.]hfolgend zunehmenden [X.] in der Einheitsbewertung gesetzt. Er hat damit aber keinen [X.]ifferenzierungszwe[X.]k erkennen lassen, der auf seine Tragfähigkeit zur Re[X.]htfertigung der Unglei[X.]hbehandlungen geprüft werden könnte. [X.]ie hier maßgebli[X.]he Ents[X.]heidung des Gesetzgebers, die ursprüngli[X.]h se[X.]hs Jahre na[X.]h der [X.] vom 1. Januar 1964 anstehende erneute [X.] zunä[X.]hst kurzfristig zu vers[X.]hieben und dann dauerhaft bis heute auszusetzen, war und ist allerdings offensi[X.]htli[X.]h von dem Wuns[X.]h getragen, den erneuten enormen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, der si[X.]h bereits bei der in den 1960er und 1970er Jahren dur[X.]hgeführten [X.] für 1964 gezeigt hat. [X.]ies haben [X.] und Länder in den vorliegenden Verfahren bestätigt (vgl. Gesetzentwurf zur Änderung des [X.]es vom September 2016, [X.] 515/16, [X.]; vgl. au[X.]h [X.] 74, 182 <190>; ferner [X.]i[X.]kertmann/[X.], Einheitsbewertung - die verdrängte Reform -, [X.], [X.] <265>; Wissens[X.]haftli[X.]her Beirat beim [X.]ministerium der Finanzen aus dem [X.], Reform der [X.]undsteuer, [X.] 6; ähnli[X.]h bereits Wissens[X.]haftli[X.]her Beirat beim [X.]ministerium der Finanzen, [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, a.a.[X.], 1989, [X.]). [X.]as im [X.]undsatz legitime und im Falle der Einheitsbewertung offensi[X.]htli[X.]h au[X.]h gewi[X.]htige Ziel der Verwaltungsvereinfa[X.]hung erweist si[X.]h jedo[X.]h als ni[X.]ht hinrei[X.]hend tragfähig, um das Hinauss[X.]hieben einer neuen [X.] um Jahrzehnte zu re[X.]htfertigen.
[X.]) Bei der [X.]usgestaltung von Regelungen zur Bestimmung der Bemessungsgrundlage einer Steuer verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Spielraum. [X.]abei darf er si[X.]h in erhebli[X.]hem Umfang au[X.]h von Praktikabilitätserwägungen mit dem Ziel der Einfa[X.]hheit der Steuerfestsetzung und ihrer Erhebung leiten lassen. [X.]ies gilt in besonderem Maße bei steuerli[X.]hen Massenverfahren. Bei der [X.]usgestaltung des Systems zur Erfassung der Bemessungsgrundlage kann der Gesetzgeber Praktikabilitätserwägungen Vorrang vor Gesi[X.]htspunkten der Ermittlungsgenauigkeit einräumen und dabei au[X.]h beträ[X.]htli[X.]he Bewertungs- und Ermittlungsuns[X.]härfen in Kauf nehmen, um die Festsetzung und Erhebung der Steuer handha[X.]ar zu halten (allgemein zur Streubreite der Wertermittlung bei [X.]undstü[X.]ken vgl. [X.] 117, 1 <45 ff.> m.w.[X.]). Begrenzt wird sein Spielraum dadur[X.]h, dass die von ihm ges[X.]haffenen Bemessungsregeln grundsätzli[X.]h in der Lage sein müssen, den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation realitätsgere[X.]ht abzubilden (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73> [X.]. m.w.[X.] sowie oben [X.] 1 [X.]).
[X.]) Gemessen hieran re[X.]htfertigt das Ziel der Verwaltungsvereinfa[X.]hung die dur[X.]h die andauernde [X.]ussetzung des [X.]s verursa[X.]hten [X.] ni[X.]ht, selbst wenn man die damit erzielte [X.] als besonders ho[X.]h eins[X.]hätzt. [X.]er Verzi[X.]ht auf regelmäßige [X.]en in wiederkehrenden [X.]bständen von se[X.]hs Jahren ist ni[X.]ht das Ergebnis einer bewussten Vereinfa[X.]hungsents[X.]heidung des Gesetzgebers, die Elemente der Einheitsbewertung im Sinne einer Vers[X.]hlankung korrigiert und dabei au[X.]h Einbußen an [X.]etailgenauigkeit in Kauf nimmt. Mit diesem Verzi[X.]ht bri[X.]ht der Gesetzgeber vielmehr ein zentrales Element aus dem System der Einheitsbewertung heraus, das unverzi[X.]htbar zur Gewinnung in ihrer Relation realitätsnaher Bewertungen ist (oben [X.] 2). Vereinfa[X.]hungserwägungen können dies ni[X.]ht re[X.]htfertigen.
Erweist si[X.]h eine gesetzli[X.]he Regelung als in substanziellem Umfang grundsätzli[X.]h glei[X.]hheitswidrig, können weder ein Hö[X.]hstmaß an Verwaltungsvereinfa[X.]hung no[X.]h die dur[X.]h eine sol[X.]he Vereinfa[X.]hung weitaus bessere Kosten-/Nutzenrelation zwis[X.]hen [X.] und Steueraufkommen dies auf [X.]auer re[X.]htfertigen (zu der besonders ungünstigen Kosten-/Nutzenrelation der Einheitsbewertung vgl. Stellungnahme des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.]ministerium der Finanzen aus dem [X.], Reform der [X.]undsteuer, [X.] 6, sowie bspw. Bayeris[X.]her Oberster Re[X.]hnungshof, Jahresberi[X.]ht 2010, [X.] 102 ff., 105). [X.]ie Erkenntnis, eine in einem Steuergesetz strukturell angelegte Unglei[X.]hbehandlung könne ni[X.]ht mit vertretbarem Verwaltungsaufwand beseitigt werden, darf ni[X.]ht zur Tolerierung des verfassungswidrigen Zustands führen.
Es ist unerhebli[X.]h, ob der Gesetzgeber mit der [X.]ussetzung der [X.] dieses [X.]efizit bewusst in Kauf genommen oder ob er es ledigli[X.]h ni[X.]ht erkannt hat. Ents[X.]heidend ist die objektive [X.]ysfunktionalität der verbleibenden Regelung. [X.]ana[X.]h kommt es au[X.]h ni[X.]ht darauf an, ob das Unterlassen der Bestimmung eines neuen [X.]s ledigli[X.]h als dauerhaftes Zuwarten innerhalb des Systems periodis[X.]her [X.]en zu verstehen ist oder als konkludenter [X.]usdru[X.]k eines endgültigen Verzi[X.]hts auf weitere [X.]en überhaupt. Selbst wenn man der zweiten, hier von der [X.]regierung vertretenen [X.]eutung folgen wollte, könnte die darin liegende Umdeutung des Systems der periodis[X.]h aktualisierten Einheitsbewertung in ein sol[X.]hes gänzli[X.]h ohne periodis[X.]he [X.]en die festgestellte Unglei[X.]hbehandlung ni[X.]ht tragen. [X.]enn der Gesetzgeber hätte bei diesem Verständnis ein von vornherein imperfektes Bewertungssystem ges[X.]haffen, das - wie gezeigt (oben 2 a, b) - auf [X.]auer wegen der verbleibenden [X.]nknüpfung an 1964 immer weniger in der Lage ist, in der Relation realitätsgere[X.]hte Bewertungsergebnisse zu erzielen.
[X.]) [X.]ünde der Typisierung und Paus[X.]halierung re[X.]htfertigen ebenfalls ni[X.]ht die [X.]ussetzung der [X.] und ihre Folgen.
[X.]llerdings darf der Steuergesetzgeber aus [X.]ünden der Verwaltungsvereinfa[X.]hung typisieren und dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles verna[X.]hlässigen, wenn die daraus erwa[X.]hsenden Vorteile im re[X.]hten Verhältnis zu der mit der Typisierung notwendig verbundenen Unglei[X.]hheit der steuerli[X.]hen Belastung stehen, er si[X.]h realitätsgere[X.]ht am typis[X.]hen Fall orientiert und ein vernünftiger, einleu[X.]htender [X.]und vorhanden ist (vgl. [X.] 137, 350 <375 f. Rn. 66>; 139, 285 <313 Rn. 77>; [X.], Bes[X.]hluss des [X.] vom 29. März 2017 - 2 [X.] -, juris, Rn. 106 ff.; stRspr).
[X.]iesen [X.]nforderungen genügt das gegenwärtige System der Einheitsbewertung ni[X.]ht. Es orientiert si[X.]h mit dem Verzi[X.]ht auf weitere [X.]en ni[X.]ht realitätsgere[X.]ht am typis[X.]hen Fall. [X.]ie [X.] sind keineswegs auf atypis[X.]he Sonderfälle oder verna[X.]hlässigbare Korrekturen in Randberei[X.]hen bes[X.]hränkt. Sie betreffen vielmehr die Wertfeststellung im [X.], sind in weiten Berei[X.]hen zum Regelfall geworden und nehmen mit der forts[X.]hreitenden [X.]auer des [X.]szeitraums an Zahl und [X.]usmaß zu (oben 2).
d) Weder eine gemessen am Verkehrswert generelle Unterbewertung des [X.]undvermögens no[X.]h die vermeintli[X.]h absolut geringe Belastungswirkung der [X.]undsteuer vermögen die [X.] zu re[X.]htfertigen.
[X.]) Es ist unbestritten, dass die [X.] der Einheitsbewertung bei bebauten [X.]undstü[X.]ken sowohl na[X.]h dem Ertragswertverfahren wie au[X.]h - allerdings regelmäßig in geringerem Maße - na[X.]h dem Sa[X.]hwertverfahren zu einer gemessen am Verkehrswert generellen Unterbewertung des [X.]undvermögens führen ([X.] 93, 121 <146>; [X.], Mögli[X.]hkeiten einer Vereinfa[X.]hung der Bewertung des [X.]undbesitzes sowie Untersu[X.]hung einer befristeten [X.]nwendung von differenzierten Zus[X.]hlägen zu den [X.], BMF-S[X.]hriftenreihe Heft 48 (1992), [X.] ff.; Stellungnahme des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.]ministerium der Finanzen, Reform der [X.]undsteuer, 2010, [X.] 1). Es kommt hier jedo[X.]h ni[X.]ht darauf an, in wel[X.]her [X.]ößenordnung und in wel[X.]hen Berei[X.]hen diese Unterbewertungen auftreten, denn sie stehen in keinem unmittelbaren Ursa[X.]henzusammenhang mit den dur[X.]h die [X.]ussetzung der periodis[X.]hen Neufeststellungen entstehenden [X.] zwis[X.]hen den zu besteuernden [X.]undstü[X.]ken. [X.]ie dana[X.]h re[X.]htfertigungsbedürftigen Unglei[X.]hbehandlungen betreffen ni[X.]ht die generelle Unterbewertung von [X.]undvermögen, die ohnehin zu keinen Na[X.]hteilen bei der [X.]undsteuerbelastung führen könnte. Vielmehr vers[X.]hiebt die Bewertung des [X.]undvermögens diese intern, weil die Veränderung der Wertverhältnisse seit der [X.] 1964, die zu je unters[X.]hiedli[X.]hen [X.]bwei[X.]hungen von der Zielgröße Verkehrswert führen, in dem bestehenden Bewertungssystem ni[X.]ht abgebildet werden können.
[X.]) [X.]ie [X.]regierung hat si[X.]h in den vorliegenden Verfahren darauf gestützt, dass die [X.] mit Rü[X.]ksi[X.]ht auf die im Ergebnis nur geringen Belastungswirkungen der [X.]undsteuer den Betroffenen zugemutet werden könnten. Sie hat si[X.]h hierzu auf die frühere Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] berufen, der no[X.]h in seinen Urteilen vom 30. Juni 2010 für Bewertungszeiträume bis 2007 unter anderem die geringe steuerli[X.]he Belastungswirkung der [X.]undsteuer zur Begründung dafür herangezogen hat, dass die Einheitsbewertung trotz [X.] verfassungsre[X.]htli[X.]h no[X.]h Bestand haben könne (vgl. etwa [X.] - [X.]/08 -, juris, Rn. 40).
Es mag zwar sein, dass bei einer absolut geringen Steuerbelastung Brü[X.]he und Unglei[X.]hbehandlungen in den Randberei[X.]hen bei der Feststellung der Bemessungsgrundlage mit entspre[X.]henden Konsequenzen für die Bemessung der Steuer eher re[X.]htfertigungsfähig und hinnehmbar sind als bei Steuern mit hoher Belastungswirkung. [X.]as steuerli[X.]he Glei[X.]hbehandlungsgebot aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verlangt im [X.]undsatz jedo[X.]h au[X.]h bei geringen Steuerbelastungen Bea[X.]htung. Es bedarf hier keiner abs[X.]hließenden Ents[X.]heidung, inwieweit sol[X.]he Geringfügigkeitsargumente überhaupt verfassungsre[X.]htli[X.]h tragfähig sind. Eine substantielle und weit greifende Unglei[X.]hbehandlung wie bei den hier festgestellten [X.] im [X.]berei[X.]h einer Steuererhebung vermögen Geringfügigkeitserwägungen jedenfalls ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen. Es ist für die verfassungsre[X.]htli[X.]he Beurteilung von Glei[X.]hheitsverstößen in der Einheitsbewertung deshalb grundsätzli[X.]h au[X.]h ohne Belang, dass sie mittlerweile wegen ihrer weitgehenden Begrenzung auf das Re[X.]ht der [X.]undsteuer wesentli[X.]h an allgemeiner Bedeutung verloren hat.
Im Übrigen handelt es si[X.]h bei der [X.]undsteuer au[X.]h in der Sa[X.]he ni[X.]ht um eine Steuer im verna[X.]hlässigbaren [X.]ößenberei[X.]h. [X.]agegen spri[X.]ht s[X.]hon das [X.] der [X.]undsteuer, das in den letzten Jahren kontinuierli[X.]h von 12 auf zuletzt knapp 14 Milliarden € angestiegen ist, und ihre erhebli[X.]he Bedeutung für die Kommunen. Vor allem ist die [X.]undsteuer angesi[X.]hts der heute übli[X.]hen Höhe der kommunalen Hebesätze für Steuerpfli[X.]htige keineswegs unbedeutend, zumal sie zeitli[X.]h unbegrenzt anfällt. Überdies kann sie jedenfalls na[X.]h geltender Re[X.]htslage auf Mieter umgelegt werden, so dass die Kosten im Ergebnis weithin bei Personen anfallen, die selbst ni[X.]ht S[X.]huldner der [X.]undsteuer sind.
e) [X.]ie [X.] können entgegen der [X.]uffassung der [X.]regierung und einiger Ländervertreter s[X.]hließli[X.]h au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.]en oder [X.] ([X.]) und au[X.]h ni[X.]ht dur[X.]h [X.]npassungen der [X.]undsteuerhöhe über die Hebesätze ([X.]) verfassungsre[X.]htli[X.]h kompensiert werden.
[X.]) [X.]ur[X.]h [X.]en (§ 23 [X.]) oder [X.] (§ 22 [X.]) können die Finanzämter den na[X.]h dem [X.] eingetretenen bewertungsrelevanten Veränderungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse Re[X.]hnung tragen. [X.]uf diese Weise können sie zwar der Gefahr eines Vollzugsdefizits (unten 4) entgegenwirken. [X.]em Problem der [X.], das aus der Bezugnahme der Wertverhältnisse auf den lange zurü[X.]kliegenden [X.] von [X.]nfang 1964 resultiert, kann mit [X.] und [X.]en allerdings ni[X.]ht begegnet werden, denn au[X.]h hierfür sind die Wertverhältnisse von 1964 zugrunde zu legen (§ 27 [X.]).
[X.]) [X.]er Gesetzgeber kann im bestehenden System der [X.]undsteuer deren Gesamtniveau dur[X.]h die Festsetzung des [X.]s (§§ 13 ff. [X.]StG) beeinflussen; die [X.]n haben einen entspre[X.]henden Einfluss dur[X.]h das Re[X.]ht, den Hebesatz für die [X.]undsteuer festzulegen ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]; §§ 25 f. [X.]StG). Beide Instrumente bestimmen das Niveau der [X.]undsteuer insgesamt mit. Sie sind mit ihrem linearen und paus[X.]halen [X.]nsatz jedo[X.]h von vornherein ni[X.]ht geeignet, die divergierenden, ni[X.]ht na[X.]h bestimmten [X.]undbesitzarten gestaffelten [X.] auszuglei[X.]hen oder sonst zu kompensieren.
4. [X.]er [X.]finanzhof hat in seinen Vorlagebes[X.]hlüssen ni[X.]ht mehr hinnehmbare [X.]efizite beim Gesetzesvollzug beanstandet. Ob das Verfahren der Einheitsbewertung an einem seine [X.]widrigkeit begründenden strukturellen Vollzugsdefizit leidet (vgl. dazu [X.] 84, 239 <272>; 110, 94 <112 f.>), bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, da die [X.]widrigkeit der Vors[X.]hriften über die Einheitsbewertung von [X.]undvermögen im Ertragswert- wie au[X.]h im Sa[X.]hwertverfahren bereits aufgrund der [X.] feststeht, die dur[X.]h die [X.]ussetzung neuer [X.]en verursa[X.]ht werden und für die es keine hinrei[X.]hende Re[X.]htfertigung gibt (oben 2 und 3).
5. [X.]ie Regelungen über die Einheitsbewertung von [X.]undvermögen na[X.]h dem Ersten [X.]bs[X.]hnitt des [X.] verletzen in dem hier überprüften Umfang (oben B [X.] 2 und unten [X.]) [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002.
a) In den [X.]usgangsverfahren zu den Vorlagen des [X.] geht es um [X.] für bebaute [X.]undstü[X.]ke im Ertragswertverfahren auf den 1. Januar 2008 und den 1. Januar 2009. [X.]ie [X.] (na[X.]hfolgend [X.]) wenden si[X.]h gegen [X.] für bebaute [X.]undstü[X.]ke im Sa[X.]hwertverfahren zum 1. Januar 2006 und zum 1. Januar 2002.
Es bedarf hier keiner Ents[X.]heidung, ab wel[X.]hem [X.]punkt genau die [X.]ussetzung der periodis[X.]hen [X.]en zu [X.] in einem sol[X.]hen [X.]usmaß geführt hat, dass die dadur[X.]h verursa[X.]hten Unglei[X.]hbehandlungen au[X.]h angesi[X.]hts besonders großen Verwaltungsaufwands ni[X.]ht mehr gere[X.]htfertigt werden konnten.
Jedenfalls seit dem in den hier vorliegenden Verfahren ents[X.]heidungserhebli[X.]hen [X.]punkt, der am weitesten zurü[X.]kliegt, dem 1. Januar 2002 (in der [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 889/12), ist dies der Fall. [X.]ie oben (B [X.] 2 b) dargelegten Beispiele evidenter [X.] sind ni[X.]ht auf die jüngste [X.]ekade bes[X.]hränkt, sondern zeigen strukturelle Verwerfungen der Einheitsbewertung auf (oben 2 a), die zwangsläufig s[X.]hon relativ bald na[X.]h Übers[X.]hreiten des ursprüngli[X.]h vorgesehenen 6-Jahres-Zyklus begonnen haben. Mit zunehmender [X.]auer des [X.]szeitraums wa[X.]hsen Zahl und [X.]usmaß der [X.] an, da die [X.]istanz zu dem in Bezug genommenen [X.] immer größer wird und die [X.]ussagekraft der wertbestimmenden Faktoren immer mehr verblasst und an Realitätsnähe verliert. [X.]ie Veränderung der tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnisse verlangt mehr und mehr [X.] und [X.]en, die wegen der je unters[X.]hiedli[X.]hen Entwi[X.]klungen der tatsä[X.]hli[X.]hen Rahmenbedingungen und der veralteten Wertbestimmungsfaktoren zu erhebli[X.]hen [X.] führen (dazu oben B [X.] 2). Jedenfalls im Jahre 2002 und damit nahezu 40 Jahre na[X.]h dem letzten [X.] und über 30 Jahre na[X.]h der [X.]ur[X.]hführung der letzten [X.] ist die [X.]enze hinnehmbarer Unglei[X.]hbehandlung übers[X.]hritten.
Es gibt keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass erst na[X.]h dem Jahre 2002 spezifis[X.]he Veränderungen im Bauwesen oder auf dem Gebäude- oder Wohnungsmarkt eingesetzt hätten, die damit deutli[X.]h später zu den [X.] in einem verfassungsrelevanten [X.]usmaß geführt hätten. [X.]ndere Re[X.]htfertigungsgründe (dazu oben 4), die die [X.] no[X.]h um das [X.], aber ni[X.]ht mehr dana[X.]h hätten tragen können, sind ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h und wurden au[X.]h in der mündli[X.]hen Verhandlung ni[X.]ht erkennbar.
b) [X.]em Gesetzgeber ist hier au[X.]h keine längere Überlegungs- oder Reaktionsfrist für die Festlegung eines neuen [X.]s oder die S[X.]haffung einer Neuregelung zur Bewertung von [X.]undvermögen zuzubilligen, die über das [X.] hinausrei[X.]hte. Es lässt si[X.]h ni[X.]ht allgemein festlegen, ob und inwieweit dem Gesetzgeber eine Überlegungs- oder Reaktionsfrist beim „Hineinwa[X.]hsen“ der Re[X.]htslage in die [X.]widrigkeit zusteht. [X.]as hängt [X.]eils von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. etwa [X.] 84, 239 <283 ff.>).
Jedenfalls zu Beginn des Jahres 2002 war eine sol[X.]he Frist längst abgelaufen. [X.]ie Entstehung strukturell bedingter Bewertungsverzerrungen bei [X.]ufgabe des Prinzips kurzfristig periodis[X.]her Neufeststellungen war von Beginn an absehbar. So hat die [X.]regierung bereits im Jahre 1987 in ihrer Stellungnahme zu einer gegen das Sa[X.]hwertverfahren erhobenen [X.]bes[X.]hwerde ausgeführt, sie sei si[X.]h bewusst, „dass die gegenwärtig no[X.]h geltenden Einheitswerte des [X.]undbesitzes dur[X.]h zeitnahe Werte ersetzt werden müssten, und bereite deshalb eine neue Bewertung des [X.]undbesitzes vor“ ([X.] 74, 182 <189 f.>). [X.]ie verfassungsre[X.]htli[X.]hen Risiken des Hinauszögerns neuer [X.]en wurden zudem seit Jahrzehnten in der Literatur und in Re[X.]htss[X.]hutzverfahren diskutiert, so dass der Gesetzgeber au[X.]h deshalb ni[X.]ht überras[X.]ht sein konnte (vgl. bereits [X.], Bes[X.]hluss vom 4. Juni 1976 - 1 BvR 360/74 -, NJW 1977, [X.]; Guta[X.]hten des Wissens[X.]haftli[X.]hen Beirats beim [X.]ministerium der Finanzen, [X.]ie Einheitsbewertung in der [X.] - Mängel und [X.]lternativen -, a.a.[X.], [X.] 25 f.; [X.], a.a.[X.], [X.] ff.).
[X.]u[X.]h die [X.] [X.]euts[X.]hlands vers[X.]hafft dem Gesetzgeber bei der Bewertung von [X.]undvermögen ni[X.]ht ausnahmsweise eine verlängerte Reaktionsfrist, die jedenfalls für die alten Länder ein Festhalten am [X.] 1964 au[X.]h no[X.]h im Jahre 2002 gere[X.]htfertigt hätte. Gerade im Berei[X.]h der [X.]undstü[X.]ksbewertung hat die [X.] den Gesetzgeber und die Finanzverwaltung zwar vor besondere Herausforderungen gestellt, die dazu führten, dass in den neuen Ländern jedenfalls im [X.]usgangspunkt vorläufig sogar an der [X.] des Jahres 1935 festgehalten wurde (vgl. Einigungsvertrag vom 31. [X.]ugust 1990, [X.]Bl II, [X.]89 <981 ff.>). [X.]ie unveränderte [X.]ussetzung einer Neufeststellung na[X.]h 1964 oder au[X.]h das Unterlassen einer Neuregelung in den alten Ländern mehr als zehn Jahre na[X.]h der [X.] ist hierdur[X.]h jedo[X.]h ni[X.]ht zu re[X.]htfertigen.
[X.]) [X.]u[X.]h aus der Re[X.]htspre[X.]hung des [X.] ergeben si[X.]h keine [X.]ünde, die der Feststellung der [X.]widrigkeit der Einheitsbewertung ab Beginn des Jahres 2002 entgegenstehen.
[X.]er [X.]finanzhof hat allerdings in der Vergangenheit immer wieder die Einheitsbewertung trotz des jahrzehntelang zurü[X.]kliegenden [X.]s als no[X.]h verfassungsgemäß angesehen (vgl. insbesondere [X.], Bes[X.]hluss vom 8. Februar 2000 - [X.]/99 -, juris, Rn. 8, sowie [X.], Urteile vom 2. Februar 2005 - [X.]/03 -, juris, Rn. 11; vom 21. Februar 2006 - [X.]/04 -, juris, Rn. 11; vom 30. Juli 2008 - [X.]/07 -, juris, Rn. 11; vom 4. Februar 2010 - [X.]/09 -, juris, Rn. 9, und vom 6. Juli 2011 - [X.]/10 -, juris, Rn. 26). Insbesondere in seinen sogenannten [X.]nkündigungsurteilen vom 30. Juni 2010 ([X.]/08, [X.], 78 <84 Rn. 19> und [X.]2/09, [X.], 93 <94 f. Rn. 12>) hat er die Re[X.]htslage für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 ausdrü[X.]kli[X.]h no[X.]h ni[X.]ht als verfassungswidrig beanstandet. Sa[X.]hhaltige [X.]ünde - etwa im Zusammenhang mit [X.]rt und [X.]usmaß der [X.] oder mit der Vermeidung des besonderen Verwaltungsaufwands - dafür, warum die [X.]mäßigkeit der Einheitsbewertung von [X.]undvermögen für Sti[X.]htage bis zum 1. Januar 2007 no[X.]h zu bejahen, für Sti[X.]htage ab dem 1. Januar 2008 hingegen deren [X.]widrigkeit anzunehmen sei, hat der [X.]finanzhof jedo[X.]h weder in den genannten [X.]nkündigungsurteilen no[X.]h in den hier gegenständli[X.]hen Normenkontrollvorlagen vorgebra[X.]ht. [X.]ass seine allgemeine Verweisung auf die mittlerweile im Wesentli[X.]hen auf die [X.]undsteuer bes[X.]hränkte Relevanz der Einheitswerte und die in absoluten Zahlen geringe Belastung dur[X.]h die [X.]undsteuer keine tragfähigen [X.]rgumente benennt, wurde bereits festgestellt (oben B [X.] 3 [X.]).
[X.]ie [X.] sind zulässig und begründet.
1. [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 639/11 ist sa[X.]hdienli[X.]h dahin auszulegen, dass sie si[X.]h allein gegen den [X.] und die Geri[X.]htsents[X.]heidungen wendet, soweit sie den Bes[X.]heid bestätigen, ni[X.]ht aber au[X.]h gegen den formal mit angegriffenen [X.]undsteuermessbes[X.]heid. [X.]enn der Einspru[X.]h hiergegen war bereits im Verwaltungsverfahren zurü[X.]kgenommen worden.
2. [X.]ie [X.]bes[X.]hwerde 1 BvR 889/12 ist im Ergebnis nur im Hinbli[X.]k auf die Rüge der [X.]widrigkeit der Einheitsbewertung des [X.]undvermögens wegen Verstoßes gegen den Glei[X.]hheitssatz zulässig. Soweit die Bes[X.]hwerdeführer si[X.]h gegen die [X.]mäßigkeit des [X.]undsteuermessbes[X.]heids wenden, entspri[X.]ht ihr auf die Verletzung von [X.]rt. 2 [X.]bs. 1, [X.]rt. 6 und [X.]rt. 14 [X.] geri[X.]htetes Vorbringen ni[X.]ht den [X.]arlegungsanforderungen der § 23 [X.]bs. 1 Satz 2, § 92 [X.]G.
[X.]ie in den beiden [X.]usgangsverfahren der [X.] angegriffenen [X.]e beruhen auf einem Bewertungsverfahren, das jedenfalls seit Beginn des Jahres 2002, dem au[X.]h für die [X.] frühesten maßgebli[X.]hen [X.]punkt, ni[X.]ht mehr mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar war. [X.]ie Bes[X.]heide und die sie bestätigenden Geri[X.]htsents[X.]heidungen verletzen deshalb die Bes[X.]hwerdeführer in ihrem [X.]undre[X.]ht aus [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.].
Ob die angegriffenen Bes[X.]heide und Geri[X.]htsents[X.]heidungen daneben au[X.]h deshalb ni[X.]ht mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar sind, weil das Sa[X.]hwert- und das Ertragswertverfahren na[X.]h den §§ 76 ff. [X.] typis[X.]herweise zu erhebli[X.]h unters[X.]hiedli[X.]hen Bewertungsergebnissen für ein und denselben Bewertungsgegenstand führen, bedarf daher keiner Ents[X.]heidung (s. dazu bereits [X.] 74, 182). [X.]ie [X.]widrigkeit der angegriffenen Ents[X.]heidungen wegen der ni[X.]ht mehr hinnehmbaren [X.] au[X.]h innerhalb der [X.]eiligen Bewertungskategorie trägt die Feststellung des [X.]verstoßes alleine.
[X.]ie vom [X.]finanzhof vorgelegten Normen zur Einheitsbewertung bebauter [X.]undstü[X.]ke im Ertragswertverfahren sind mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] unvereinbar. [X.]ies betrifft die §§ 19, 20, 21, 22, 23, 27, 76 [X.]bs. 1, § 79 [X.]bs. 5, § 93 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.]. [X.]widrig sind au[X.]h die in den [X.]usgangsverfahren zu den [X.] erhebli[X.]hen Bestimmungen zum Sa[X.]hwertverfahren (§ 76 [X.]bs. 2 [X.]), die ebenfalls wegen der [X.] dur[X.]h den überlangen [X.]szeitraum gegen [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] verstoßen (oben B [X.] 2 b, 3).
[X.]ie beanstandeten [X.] haben ihre Ursa[X.]he vor allem in der [X.]ussetzung neuer [X.]en und der daraus folgenden, seit Jahrzehnten bestehenden Fixierung auf den [X.] vom 1. Januar 1964. [X.]iese Fixierung folgt aus [X.]rt. 2 [X.]bs. 1 Satz 1 und 3 BewÄndG in der Fassung von [X.]rt. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 1970 ([X.]). [X.]u[X.]h diese Bestimmungen sind daher mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] unvereinbar.
[X.]ie Verletzung von [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] dur[X.]h die genannten Normen zur Einheitsbewertung führt ni[X.]ht zu ihrer Ni[X.]htigkeit, sondern ledigli[X.]h zur Feststellung ihrer Unvereinbarkeit mit dem Glei[X.]hheitssatz.
1. [X.]ie bloße Unvereinbarkeitserklärung einer verfassungswidrigen Norm ist regelmäßig geboten, wenn der Gesetzgeber vers[X.]hiedene Mögli[X.]hkeiten hat, den [X.]verstoß zu beseitigen. [X.]as ist grundsätzli[X.]h bei Verletzungen des Glei[X.]hheitssatzes der Fall. Stellt das [X.] die Unvereinbarkeit einer Norm mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] fest, folgt daraus in der Regel die Verpfli[X.]htung des Gesetzgebers, rü[X.]kwirkend, bezogen auf den in der geri[X.]htli[X.]hen Feststellung genannten [X.]punkt, die Re[X.]htslage verfassungsgemäß umzugestalten. Hierzu kann das [X.] dem Gesetzgeber eine Frist setzen (vgl. [X.] 117, 1 <70>). Wird ni[X.]ht, wie vorliegend, zuglei[X.]h eine Fortgeltungsanordnung getroffen, dürfen Geri[X.]hte und Verwaltungsbehörden die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit ni[X.]ht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (vgl. [X.] 138, 136 <249 Rn. 286> m.w.[X.]; 139, 285 <316 Rn. 88>).
2. [X.]em Gesetzgeber stehen hier vielfältige Mögli[X.]hkeiten zur S[X.]haffung eines verfassungsgemäßen Zustandes zur Verfügung, die von der Reparatur der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung bis zur völligen Neugestaltung der Bewertungsvors[X.]hriften für eine im [X.]undgesetz als sol[X.]her vorgesehenen [X.]undsteuer ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 [X.]) rei[X.]hen. Es verbleibt deshalb bei der Feststellung der [X.]widrigkeit.
[X.]er Gesetzgeber ist verpfli[X.]htet, die verfassungswidrige Re[X.]htslage spätestens bis zum 31. [X.]ezember 2019 dur[X.]h eine Neuregelung zu beseitigen. [X.]amit bleibt dem Gesetzgeber ein angemessener [X.]raum. In jahrzehntelangen Reformbemühungen um die [X.]undsteuer wurden vers[X.]hiedene Modelle erörtert und dur[X.]hgere[X.]hnet. In der vergangenen Legislaturperiode wurde mit Unterstützung einer großen Mehrheit der Länder mit dem [X.] ein konkreter Gesetzentwurf zur Neuregelung der Bewertung des [X.]undbesitzes in den [X.]rat eingebra[X.]ht ([X.] 515/16 sowie oben [X.] II), der allerdings der [X.]iskontinuität des [X.]tages zum Opfer gefallen ist. Jedenfalls trifft den Gesetzgeber die Notwendigkeit einer alsbaldigen Neuregelung ni[X.]ht unvorbereitet.
Bei der Neuregelung verfügt der Gesetzgeber über einen weiten, vom [X.] nur begrenzt überprüfbaren Spielraum zur Bestimmung des [X.] und des Steuersatzes (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 123, 131>; 139, 285 <309 f. Rn. 72> [X.]. m.w.[X.]; oben B [X.] 1 b). [X.]amit liegt au[X.]h die Gesamthöhe des mit der Steuer zu erzielenden [X.]ufkommens völlig in der Hand des Gesetzgebers. Belässt er es im [X.]undsatz bei der bisherigen Struktur von Einheitsbewertung und [X.]undsteuer, kann das Steueraufkommen über den [X.]undsteuermessbetrag dur[X.]h den Gesetzgeber und über die Hebesätze dur[X.]h die [X.]n bestimmt werden. [X.]ber au[X.]h in einem anderen Modell bleibt es dem Gesetzgeber und den na[X.]h dem [X.]undgesetz hebesatzbere[X.]htigten [X.]n ([X.]rt. 106 [X.]bs. 6 Satz 2 [X.]) vorbehalten, die Steuerhöhe und damit den Umfang des Steueraufkommens zu regeln. In keinem Fall wird das [X.] dur[X.]h die verfassungsre[X.]htli[X.]hen Vorgaben für eine in der Relation realitätsgere[X.]hte Bemessung der Besteuerungsgrundlagen vorbestimmt. Im Übrigen steht dem Gesetzgeber au[X.]h bei den Regeln zur Erfassung der Bemessungsgrundlage ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der dadur[X.]h begrenzt ist, dass die Bemessungsregeln den mit der Steuer verfolgten [X.] in der Relation realitätsgere[X.]ht a[X.]ilden müssen (vgl. [X.] 93, 121 <136>; 93, 165 <172 f.>; 117, 1 <33>; 139, 285 <310 Rn. 73> [X.]. m.w.[X.]; oben B [X.] 1 [X.]). Indes ist der Gesetzgeber bei der [X.]undsteuer ebenso wenig wie bei anderen Steuern gehindert, mithilfe des Steuerre[X.]hts außerfiskalis[X.]he Förder- und Lenkungsziele zu verfolgen (vgl. [X.] 138, 136 <181 Rn. 124> m.w.[X.]). Zudem verfügt der Gesetzgeber gerade in Massenverfahren der vorliegenden [X.]rt über einen großen Typisierungs- und Paus[X.]halierungsspielraum (vgl. [X.] 139, 285 <313 Rn. 77> m.w.[X.]).
[X.]ie Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zur Einheitsbewertung wird bis zum 31. [X.]ezember 2019 sowie bis zu fünf Jahre na[X.]h der Verkündung einer spätestens bis zum 31. [X.]ezember 2019 getroffenen Neuregelung, längstens aber bis zum 31. [X.]ezember 2024 angeordnet.
1. [X.]us besonderem [X.]und, namentli[X.]h im Interesse einer verlässli[X.]hen Finanz- und Haushaltsplanung und eines glei[X.]hmäßigen Verwaltungsvollzugs für [X.]räume einer weitgehend s[X.]hon abges[X.]hlossenen Veranlagung, hat das [X.] wiederholt die weitere [X.]nwendbarkeit verfassungswidriger Normen binnen der dem Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gesetzten Frist oder spätestens bis zur Neuregelung für gere[X.]htfertigt erklärt (vgl. etwa [X.] 87, 153 <178>; 93, 121 <148 f.>; 123, 1 <38>; 125, 175 <258>; 138, 136 <251 Rn. 287>; 139, 285 <319 Rn. 89>). Ein sol[X.]her [X.]und ist au[X.]h hier gegeben.
2. [X.]ie Fortgeltung der für verfassungswidrig befundenen Normen zur Einheitsbewertung betrifft zunä[X.]hst ausgehend vom [X.]punkt der Verkündung dieses Urteils die in der Vergangenheit festgestellten Einheitswerte und die darauf beruhende Erhebung von [X.]undsteuer. [X.]afür spre[X.]hen die sonst drohenden Vollzugsprobleme, wenn no[X.]h ni[X.]ht bestandskräftige [X.]e - und in deren Folge au[X.]h die darauf beruhenden [X.]undsteuerbes[X.]heide (§ 175 [X.]O) - in einer angesi[X.]hts der großen Zahl von [X.]undsteuers[X.]huldnern aller Voraussi[X.]ht na[X.]h erhebli[X.]hen [X.]ößenordnung aufgehoben oder geändert und zumindest zum Teil rü[X.]kabgewi[X.]kelt werden müssten (vgl. ebenso [X.] 117, 1 <70>). [X.]ie Probleme würden dadur[X.]h vers[X.]härft, dass die [X.]ufarbeitung dieser Fälle erst na[X.]h Inkrafttreten und Umsetzung der Neuregelung auf der [X.] und damit erst viele Jahre na[X.]h Verkündung dieses Urteils (unten 3 und 4) erfolgen könnte. [X.]er Verwaltungsaufwand allein für die retrospektive [X.]bwi[X.]klung no[X.]h offener Fälle wäre dana[X.]h hö[X.]hstwahrs[X.]heinli[X.]h enorm. [X.]ie Hinnahme des Vollzugs von [X.]en, die auf der [X.]undlage für verfassungswidrig befundener [X.] ergangen sind, ist auf der anderen Seite den Betroffenen au[X.]h deshalb zumutbar, weil die Belastung mit einer [X.]undsteuer dem [X.]unde na[X.]h dur[X.]h die Verfassung legitimiert, „s[X.]hon immer“ vorgesehen und deshalb von den [X.]undbesitzern au[X.]h zu erwarten war und ist.
3. [X.]ie Fortgeltung der beanstandeten Regelungen ist zuglei[X.]h in die Zukunft geri[X.]htet zunä[X.]hst bis zum Ergehen einer Neuregelung, insoweit jedo[X.]h längstens nur bis zum 31. [X.]ezember 2019 anzuordnen.
[X.]ie weitere [X.]nwendung der als verfassungswidrig erkannten Normen ist au[X.]h für einen begrenzten [X.]raum in der Zukunft gere[X.]htfertigt, weil ansonsten die ernsthafte Gefahr bestünde, dass viele [X.]n ohne die Einnahmen aus der [X.]undsteuer in gravierende Haushaltsprobleme gerieten. [X.]enn die [X.]undsteuer ist von erhebli[X.]her finanzieller Bedeutung für die Kommunen. Sie stellt mit einem jährli[X.]hen [X.]ufkommen von in den letzten Jahren zwis[X.]hen 13 und 14 Milliarden € na[X.]h der Gewerbesteuer und dem [X.]anteil an der Einkommensteuer deren drittgrößte [X.] dar ([X.]ministerium der Finanzen, [X.]atensammlung zur Steuerpolitik, [X.]usgabe 2016/2017, [X.] 15; Statistis[X.]hes [X.]amt, Fa[X.]hserie 14 Reihe 10.1 2016, [X.] 9). [X.]ie [X.]undsteuer ist au[X.]h deshalb von herausragender Bedeutung für die Kommunen, weil ihr [X.]ufkommen konjunkturunabhängig ist und zudem dur[X.]h das Hebesatzre[X.]ht der [X.]n von ihnen in der Höhe gesteuert werden kann.
Würde die Fortgeltung ni[X.]ht angeordnet, könnten keine neuen [X.]e mehr erlassen werden. Selbst die weitere Erhebung von [X.]undsteuer auf der [X.]undlage s[X.]hon bestandskräftiger, aber auf verfassungswidrigen Normen beruhender [X.]e wäre ni[X.]ht unproblematis[X.]h. [X.]ie Unanwendbarkeit der Einheitsbewertungsregeln würde dabei im Ergebnis den gesamten Berei[X.]h der [X.]undsteuer betreffen. [X.]enn von der [X.]widrigkeit der hier beanstandeten Normen wären ni[X.]ht nur die dort angespro[X.]henen bebauten [X.]undstü[X.]ke im [X.]undvermögen in den alten Ländern erfasst. [X.]ls Folge hiervon könnten au[X.]h im Übrigen - also insbesondere für den Berei[X.]h der Land- und Forstwirts[X.]haft in den alten Ländern und in den neuen Ländern insgesamt - keine neuen [X.]en mehr getroffen werden. Es wäre ni[X.]ht mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] vereinbar, insoweit [X.]undsteuer zu erheben, für bebaute [X.]undstü[X.]ke in den alten Ländern hingegen ni[X.]ht (vgl. ebenso [X.] 138, 136 <248 Rn. 283>).
[X.]ie in die Zukunft geri[X.]htete Fortgeltungsanordnung ist den [X.]undsteuers[X.]huldnern im Übrigen aus den glei[X.]hen [X.]ünden (oben 2) zumutbar wie die rü[X.]kwirkende Fortgeltungsanordnung.
[X.]ie in die Zukunft geri[X.]htete [X.]nordnung der Fortgeltung gilt zunä[X.]hst nur bis zum Ergehen der Neuregelung, längstens bis zum [X.]blauf der dem Gesetzgeber zur Neuregelung gesetzten Frist am 31. [X.]ezember 2019. [X.]ngesi[X.]hts der bereits überlangen [X.]auer der Unvereinbarkeit der Regeln über die Einheitsbewertung mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] ist keine Re[X.]htfertigung dafür erkennbar, deren Fortgeltung letztli[X.]h unbefristet au[X.]h über den 31. [X.]ezember 2019 hinaus bis zu einer tatsä[X.]hli[X.]hen Neuregelung anzuordnen, falls der Gesetzgeber die gesetzte Frist ni[X.]ht einhält.
4. [X.]ie [X.]nwendung der als unvereinbar mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] festgestellten Bestimmungen der Einheitsbewertung ist s[X.]hließli[X.]h, sobald der Gesetzgeber eine Neuregelung getroffen hat, für weitere fünf Jahre na[X.]h Verkündung der Neuregelung anzuordnen, längstens aber bis zum 31. [X.]ezember 2024.
[X.]iese na[X.]h [X.]auer und Struktur ungewöhnli[X.]he Fortgeltungsanordnung ist dur[X.]h die besonderen Sa[X.]hgesetzli[X.]hkeiten der [X.]undsteuer geboten und von daher ausnahmsweise gere[X.]htfertigt. Bereits im Zusammenhang mit früheren Bemühungen zur Reform der [X.]undsteuer wurde immer wieder auf den außergewöhnli[X.]hen Umsetzungsaufwand im Hinbli[X.]k auf [X.] und Personal hingewiesen, den eine bundesweite Neubewertung aller [X.]undstü[X.]ke verlangt (oben B [X.] 3 b [X.]). [X.]er von den Ländern [X.] und [X.] im September 2016 in den [X.]rat eingebra[X.]hte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des [X.]es geht in seiner Begründung von etwa 35 Millionen wirts[X.]haftli[X.]her Einheiten aus, die einer Neubewertung bedürften. Hierfür verans[X.]hlagt der Entwurf in seiner Begründung für die automationste[X.]hnis[X.]he Umsetzung der Bewertungsverfahren einen Mindestzeitaufwand von se[X.]hs Jahren ab Inkrafttreten des Gesetzes ([X.] 515/16, [X.] 35 f.). Im vorliegenden Verfahren haben die [X.]regierung und zahlrei[X.]he Stellungnahmen übereinstimmend ebenfalls den besonderen Umsetzungsaufwand insbesondere in zeitli[X.]her Hinsi[X.]ht bei der Neubewertung betont und substantiiert begründet. Vor diesem Hintergrund hält der Senat die Fortgeltung der alten Re[X.]htslage für weitere fünf Jahre geboten aber au[X.]h ausrei[X.]hend, um im Falle einer Neuregelung die dadur[X.]h ges[X.]haffenen Bewertungsbestimmungen umzusetzen und so während dieser [X.] die ansonsten drohenden gravierenden Haushaltsprobleme (oben 3) zu vermeiden. In diesem [X.]raum können [X.] und Länder je na[X.]h Zuständigkeit au[X.]h dafür Sorge tragen, dass die weitere Umsetzung einer Neuregelung auf der [X.] bereits innerhalb der Fünfjahresfrist vorbereitet wird. [X.]enn die Fortgeltungsanordnung für die als verfassungswidrig festgestellten [X.] endet endgültig fünf Jahre na[X.]h Verkündung der Neuregelung zum Bewertungsre[X.]ht, spätestens aber zum 31. [X.]ezember 2024.
5. In [X.]nbetra[X.]ht der außergewöhnli[X.]h langen Fortgeltungsanordnung für an si[X.]h verfassungswidrige Normen dürfen für Kalenderjahre na[X.]h Ende der Fortgeltung selbst auf bestandskräftige Bes[X.]heide, die auf diesen Normen beruhen, keine Belastungen mehr gestützt werden. [X.]ies gilt sowohl für die Frist zur Neuregelung als au[X.]h für die folgende Frist zur Umsetzung.
[X.]ie Unvereinbarkeit der Vors[X.]hriften der Einheitsbewertung für [X.]undvermögen zum Sa[X.]hwertverfahren mit [X.]rt. 3 [X.]bs. 1 [X.] führt in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren zu der Feststellung, dass die Bes[X.]hwerdeführer in diesem [X.]undre[X.]ht verletzt werden, weil und soweit die zulässig angegriffenen Behörden- und Geri[X.]htsents[X.]heidungen darauf beruhen. Wegen der Fortgeltungsanordnung au[X.]h im Hinbli[X.]k auf diese Vors[X.]hriften ergibt si[X.]h daraus glei[X.]hwohl ni[X.]ht die [X.]ufhebung der angegriffenen Ents[X.]heidungen.
[X.]ie Ents[X.]heidung über die [X.]uslagenerstattung in den [X.]bes[X.]hwerdeverfahren beruht auf § 34a [X.]bs. 2 [X.]G.
Kir[X.]hhof | Ei[X.]hberger | [X.] |
[X.] | Baer | Britz |
[X.] | [X.]hrist |
Meta
2 BvL 11, 12/14, 1/15, 1 BvR 639/11, 889/12)
10.04.2018
Sachgebiet: BvR
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Entscheidung vom 10.04.2018, Az. 2 BvL 11, 12/14, 1/15, 1 BvR 639/11, 889/12) (REWIS RS 2018, 11081)
Papierfundstellen: REWIS RS 2018, 11081 BVerfGE 148, 147-217 REWIS RS 2018, 11081
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
9 LB 124/17 (Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht)
(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Beschluss vom 22.10.2014 II R 16/13 - Vorlage der Vorschriften über …
1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12 (Bundesverfassungsgericht)
Vorschriften zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verfassungswidrig - Ungleichbehandlung durch Wertverzerrungen nicht gerechtfertigt, …
Vorlage der Vorschriften über die Einheitsbewertung an das BVerfG zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
2 BvR 552/91 (Bundesverfassungsgericht)
Erbschaftsteuerliche Belastung von einheitswertgebundenem Grundbesitz
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