Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2010, Az. 17 W (pat) 70/09

17. Senat | REWIS RS 2010, 6730

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Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren - "Netbook mit alphanumerischer Tastatur" - auf einer Website in einem Blog publizierter Artikel - Frage des Zeitrangs unterliegt freier Beweiswürdigung - Veröffentlichungsdatum kann durch mehrere Blog-Einträge mit Datumsangaben und Dokumentation im Internet-Archiv belegt werden


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2008 037 252.8-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.] sowie des [X.] [X.] und der Richterin [X.] beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung ist am 9. August 2008 beim [X.] eingereicht worden unter der Bezeichnung:

2

„Netbook mit alphanumerischer Tastatur“.

3

D1 und D2 , s. u.) ergebe und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde des Anmelders gerichtet. Er hat im [X.] dargelegt, warum die von der Prüfungsstelle zitierten [X.] die vorliegende Erfindung seiner Meinung nach nicht berührten. In der mündlichen Verhandlung hat er sein Vorbringen, insbesondere das Konzept der möglichst guten Ausnutzung des geringen verfügbaren Platzes, erläutert und den (einzigen) Patentanspruch – auch hilfsweise – umformuliert.

5

Der Anmelder stellt den Antrag,

6

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

7

- gemäß Hauptantrag mit einem Patentanspruch und Beschreibung Seiten 1 – 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, 1 Blatt Zeichnung mit 1 Figur vom Anmeldetag,

8

- gemäß Hilfsantrag 1 mit einem Patentanspruch und Beschreibung Seiten 1 – 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung mit Figur wie Hauptantrag,

9

- gemäß Hilfsantrag 2 mit einem Patentanspruch und Beschreibung Seiten 1 – 3, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung, Zeichnung mit Figur wie Hauptantrag.

Hauptantrag lautet der geltende einzige Patentanspruch, hier mit einer möglichen Gliederung versehen:

(a) Netbook mit alphanumerischer Tastatur, die mit einer Vielzahl von den Buchstaben des Alphabets, [X.]n, Zahlen, Sonderzeichen und Befehlen zugeordneten Tasten versehen ist,

(b) wobei wenigstens einige der äußeren, wenig verwendeten Buchstaben zugeordneten Tasten schmaler als die anderen, in ihrer Breite denen von gebräuchlichen Tastaturen entsprechenden Tasten ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

(c) dass bei gebräuchlichen Tastaturen seitlich neben den Buchstaben angeordnete, Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnete Tasten in einer weiteren Tastenzeile angeordnet sind.”

Hilfsantrag 1 lautet der einzige Patentanspruch in entsprechender Gliederung:

(a) Netbook mit alphanumerischer Tastatur, die mit einer Vielzahl von den Buchstaben des Alphabets, [X.]n, Zahlen, Sonderzeichen und Befehlen zugeordneten Tasten versehen ist,

(b) wobei wenigstens einige der äußeren, wenig verwendeten Buchstaben zugeordneten Tasten schmaler als die anderen, in ihrer Breite denen von gebräuchlichen Tastaturen entsprechenden Tasten ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

(c) dass bei gebräuchlichen Tastaturen seitlich neben den Buchstaben angeordnete, Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnete Tasten in einer weiteren Tastenzeile angeordnet sind,

(d) wobei die Tastatur zwei Zeilen von Tasten aufweist, die ausschließlich Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind.“

Hilfsantrag 2 lautet der einzige Patentanspruch, wieder mit entsprechender Gliederung versehen:

(a) Netbook mit alphanumerischer Tastatur, die mit einer Vielzahl von den Buchstaben des Alphabets, [X.]n, Zahlen, Sonderzeichen und Befehlen zugeordneten Tasten versehen ist,

(b) wobei wenigstens einige der äußeren, wenig verwendeten Buchstaben zugeordneten Tasten schmaler als die anderen, in ihrer Breite denen von gebräuchlichen Tastaturen entsprechenden Tasten ausgebildet sind,

dadurch gekennzeichnet,

(c) dass bei gebräuchlichen Tastaturen seitlich neben den Buchstaben angeordnete, Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnete Tasten in einer weiteren Tastenzeile angeordnet sind,

(d) wobei die Tastatur zwei Zeilen von Tasten aufweist, die ausschließlich Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind,

(e) und wobei unterhalb der Zeilen mit Tasten, die Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind, zwei Zeilen von Tasten vorgesehen sind, die Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnet sind und die mit Ausnahme des für ein Touchpad benötigten Raumes entlang der gesamten Breite der Tastatur vorgesehen sind.”

Aufgabe ist für alle drei Anträge übereinstimmend angegeben, ein Netbook zu schaffen, das ein Schreiben ermöglicht, das dem auf einer normalen Tastatur weitgehend entspricht (siehe die jeweils geltende Beschreibung, Seite 2 Absatz 1).

II.

Die frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde ist auch sonst zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil das beanspruchte „Netbook mit alphanumerischer Tastatur“ nach dem Hauptantrag wie nach den beiden Hilfsanträgen gegenüber dem Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft ein sogenanntes „Netbook“ und im Besonderen die Ausgestaltung von dessen Tastatur.

Der Begriff „Netbook“ ist nicht eindeutig definiert. [X.] handelt es sich um „kleine, einfach ausgestaltete und besonders preiswerte Subnotebooks“. Ihre Breite wird im Wesentlichen durch die Bildschirmgröße bestimmt und dürfte rund 25 Zentimeter üblicherweise nicht übersteigen; in der Anmeldung sind für die Tastatur allein beispielhaft "etwa 210 Millimeter" angegeben (siehe [X.] [0009]).

Dem steht gegenüber, dass die von der Anmeldung in Bezug genommenen "gebräuchlichen Tastaturen" in ihrem Zentralbereich (ohne numerisches Tastenfeld und [X.]) etwa 28 Zentimeter breit sind, mit einem typischen Abstand von [X.] zu [X.] von etwa 19 bis 20 Millimeter.

Es ist daher offensichtlich, dass bei Netbooks der Platz für eine „gebräuchliche Tastatur" nicht ausreicht, oder aber eine „gebräuchliche Tastatur" das Netbook unangemessen vergrößern würde.

Eine bekannte Lösung für diese Problematik besteht darin, alle Tasten gleichmäßig zu verkleinern (siehe [X.] [0002]). Durch das erforderliche Umgewöhnen auf derart verkleinerte Tasten mit verringerten Tastenabständen wird das Schreiben jedoch erheblich erschwert.

Hier hat sich der Anmelder (sinngemäß) die Aufgabe gestellt, die Tastatur eines Netbooks so zu gestalten, dass man weitgehend so wie auf einer normalen Tastatur schreiben kann. Dazu schlägt er im Prinzip vor, die mittleren Tastenreihen auf [X.] (einschließlich der [X.]) zu beschränken und die weiteren, üblicherweise dort angeordneten Tasten in zusätzliche Tastenreihen zu verlagern; ferner sollen Tasten, die wenig verwendeten Buchstaben zugeordnet sind, schmaler als die anderen, in ihrer Breite unverändert bleibenden Tasten ausgebildet werden. Es ergibt sich dadurch der Vorteil, dass sich die Breite der Tastatur verringern lässt, ohne ein Schreiben auf den [X.] übermäßig zu beeinträchtigen.

Fachmann , der mit der Aufgabe betraut wird, eine Tastatur an die geringere Breite eines Netbooks anzupassen, sieht der Senat einen Entwicklungsingenieur der Elektrotechnik oder Feinmechanik mit Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung an.

2. Die geltenden Anspruchsfassungen nach Hauptantrag und den beiden Hilfsanträgen sind zulässig.

(a) bis (c) ) entspricht bis auf geringfügige Klarstellungen weitgehend dem ursprünglichen Patentanspruch.

(a) bis (c) und wird darüber hinaus durch das neue Merkmal (d) eingeschränkt, wonach die Tastatur zwei Zeilen von Tasten aufweist, die ausschließlich Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind; dies entspricht zweifellos der Intention der Anmeldung und ist in der einzigen Figur deutlich offenbart.

(e) aufgenommen, dass unterhalb der [X.]zeilen zwei Zeilen mit Sonderzeichen- oder Befehls-Tasten entlang der gesamten Breite der Tastatur (mit Ausnahme des für ein Touchpad benötigten Raumes) vorgesehen sind. Auch dies lässt sich der einzigen Figur der Anmeldung zweifelsfrei entnehmen.

3. Als Stand der Technik wurden von der Prüfungsstelle und vom Senat entgegengehalten:

D1 [X.] 6 111 527 A

D2 WO 2006 / 89 393 [X.]

D3 Foto: „ Asus EEE [X.] mit 8,9 Zoll Display (angekündigt)“. In: Immer mehr günstige [X.], Blog vom 4. März 2008, siehe http://www.vVallo.com/tag/ asus -eee-pc (recherchiert am 13. April 2010)

D4 [X.] 2002 / 15 609 [X.].

3.1 Zum Zeitrang von D3

D3 sei nicht nachgewiesen. Er bezweifelt generell, dass sich die Vor-Veröffentlichung eines solchen im [X.] publizierten Artikels nachweisen lasse.

Nach Auffassung des Senats unterliegt die Frage des Zeitrangs einer [X.]-Fundstelle grundsätzlich der freien Beweiswürdigung, ähnlich wie bei einer „offenkundigen Vorbenutzung“ (vgl. auch den Senatsbeschluss zu 17 W (pat) 318/05 vom 14. Juli 2009, Abschnitt 1.4). Ergänzend wird noch auf die Herangehensweise des [X.] hierzu verwiesen, siehe insbesondere die „Mitteilung des [X.] über die Anführung von [X.]-Dokumenten“, veröffentlicht im [X.]-9/2009 S. 456 – 462.

D3 zitierte Blog seiner Art nach öffentlich zugänglich war und beliebigen [X.] die Möglichkeit der Kenntnisnahme bot.

Im vorliegenden Fall lassen die mehreren mit jeweiligem Datum versehenen Blog-Einträge (beginnend am 8. Januar 2008, das letzte Update trägt das Datum 15. März 2008) zwar nicht zwangsläufig den Schluss zu, dass das Datum automatisch erzeugt wurde; dennoch ergibt sich insgesamt ein geschlossenes Bild von aufeinanderfolgenden, auf einander aufbauenden Einträgen meist im Abstand weniger Tage. Irgendwelche konkreten gegenteiligen Hinweise, die auch nur eine der Datumsangaben in Zweifel ziehen könnten, wurden nicht vorgetragen und sind auch für den Senat nicht erkennbar.

Der Zeitrang wird dadurch bekräftigt, dass das [X.]-Archiv ([X.]) den fraglichen Artikel mehrfach dokumentiert hat. Die am 13. April 2010 (Recherchedatum) aus dem [X.] abgerufene Fassung stimmt beispielsweise mit der im [X.]-Archiv gespeicherten Fassung vom 18. Juni 2008 textlich überein, sodass an ihrer Vor-Veröffentlichung keine vernünftigen Zweifel bestehen bleiben können.

identisch mit dem [X.] in der nachträglich am 13. April 2010 abgerufenen Fassung; der Aufbau des [X.]s deutet darauf hin, dass auch noch im April 2010 auf ein Verzeichnis „2008“ zugegriffen wird, das wiederum nach Monaten gegliedert ist („03“). Wenn der [X.] selbst, wie unter [X.] für den 18. Juni 2008 dokumentiert, im April 2010 unverändert lautet und keine konkreten, besonderen Umstände hinzukommen, bleiben auch an dieser Stelle keine vernünftigen Zweifel, dass es sich noch um dasselbe Foto handelt.

Konkrete Gesichtspunkte, die für eine andere Auffassung sprechen könnten, hat der Anmelder nicht vorgebracht.

Der Senat ist daher zu der Überzeugung gelangt, dass der fragliche Artikel in der am 13. April 2010 recherchierten Fassung und auch das besonders genannte Foto der Öffentlichkeit vor dem Anmeldetag zugänglich waren und somit zum Stand der Technik zu rechnen sind.

3.2 Das Blog gemäß D3 gibt Informationen über den in [X.] ab Januar 2008 vertriebenen [X.] - [X.], ein preisgünstiges Subnotebook mit 7-Zoll-Display. Der Eintrag vom 4. März 2008 betrifft die Ankündigung eines etwas größeren Gerätes mit 8,9-Zoll-Display auf der [X.] und zeigt ein Foto davon. Offensichtlich handelt es sich um ein kleines, einfach ausgestaltetes und besonders preiswertes Subnotebook und somit um ein „Netbook“ im Sinne der Anmeldung.

D3 ein Netbook nach Merkmal (a) der obigen Merkmalsgliederung, bei dem einige der äußeren, wenig verwendeten Buchstaben zugeordneten Tasten schmaler als die anderen Tasten ausgebildet sind. Im Unterschied zu Merkmal (b) dürfte der [X.] insgesamt aber geringer sein als bei gebräuchlichen Tastaturen, d. h. dass die Tasten des [X.] in ihrer Breite wohl nicht denen von gebräuchlichen Tastaturen entsprechen dürften.

D4 ([X.] 2002 / 15 609 [X.]) beschreibt u. a. die Versuche im bereits zum Zeitpunkt ihrer Anmeldung (2001) bekannten Stand der Technik, eine Tastatur an die geringe Breite von Notebooks anzupassen, siehe insbesondere Figuren 3a und 3b in Verbindung mit den Absätzen [0047] bis [0049] „The small area available for a keyboard on notebook computers …“. Demnach war es bekannt, sich in der Breite i. w. auf das [X.]feld zu beschränken (Figur 3b) und Sonderzeichen- und Befehlstasten im Sinne von Merkmal (c) in eine zusätzliche Tastenzeile zu verschieben, hier oberhalb der vorhandenen Zeilen. Beispielsweise Figur 8 oder Figur 12 liefern aber auch die Anregung, im Sinne von Merkmal (e) unterhalb der Zeilen mit Tasten, die Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind, zwei Zeilen von Tasten entlang der gesamten Breite der Tastatur vorzusehen, die Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnet sind. Dabei umfassen die Überlegungen zur Anpassung des [X.] hier bereits auch eine Verschiebung der „Enter“-Taste weg von der gewohnten Position am rechten Rand der [X.].

D4 wie etwa in Absatz [0054], [X.]breiter auszuführen, im Gegensatz zur Lehre der Anmeldung stehen oder sogar von ihr wegführen. Doch dies verstellt dem Fachmann nicht den Blick für die genannten Anregungen in Richtung der anmeldungsgemäßen Lehre.

D1 , die ebenfalls Tastaturen für Subnotebooks beschreibt, lässt sich der Figur 1A noch eine Anregung für ein „minimales“ Tastenlayout in Richtung auf Merkmal (d) entnehmen, bei dem drei Zeilen mit fast ausschließlich [X.] vorgesehen sind.

D2 betrifft eine in drei Achsen faltbare Tastatur, bei der bestimmte Tasten schmaler sind als andere; der Grund dafür liegt aber hauptsächlich in der Faltkante – es wird kein Platz eingespart, da die entsprechende Fläche auf dem benachbarten Faltteil frei bleibt, siehe Figur 65 (mehrere Bezugszeichen 7). Dem Anmelder ist daher zuzustimmen, dass D2 als Anregung für ein insgesamt schmaleres Tastaturlayout eher nicht in Frage kommt.

4. Der Gegenstand des Patentanspruchs nach Haupt- und Hilfsanträgen ist gegenüber dem zitierten Stand der Technik zweifellos neu; denn keine der genannten Druckschriften beschreibt für sich allein ein Netbook mit allen beanspruchten Merkmalen.

Es war jedoch keine erfinderische Tätigkeit erforderlich, um zu ihm zu gelangen.

4.1 In der Fassung nach Hauptantrag unterscheidet sich der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs von dem in D3 beschriebenen Netbook in Folgendem:

(1) anspruchsgemäß sollen die bei gebräuchlichen Tastaturen seitlich neben den Buchstaben angeordneten, Sonderzeichen oder Befehlen zugeordneten Tasten in einer weiteren Tastenzeile angeordnet sein – gemäß D3 sind sie seitlich neben den Buchstaben angeordnet;

(2) anspruchsgemäß sollen die Tasten des [X.] in ihrer Breite den Tasten von gebräuchlichen Tastaturen entsprechen – gemäß D3 sind alle Tasten verkleinert.

D4 Absatz [0047] „Smaller sized keys are typically used because of space constraints, which make the keys difficult to find and use“.

D4 lehrt ihn, geeignete Tasten aus den [X.] zu verschieben in neue, zusätzliche Tastenzeilen.

D3) und dem naheliegenden Wunsch, die häufig genutzten [X.] möglichst so breit wie gewohnt auszulegen (Unterschied (2) ), unter Anwendung der Lehre von D4 ganz zwangsläufig zu dem, was Unterschied (1) ausmacht, und somit insgesamt zum beanspruchten Gegenstand, ohne dass es einer erfinderischen Tätigkeit bedurft hätte.

Der Hauptantrag kann daher keinen Erfolg haben.

4.2 Nach Hilfsantrag 1 kommt Merkmal (d) hinzu, dass „die Tastatur zwei Zeilen von Tasten aufweist, die ausschließlich Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind“.

D1 Figur 1A), die das Tastenfeld verbreitern. Es bedarf aber keiner erfinderischer Überlegungen, um auch diese Tasten (entsprechend der aus D4 entnehmbaren Grundidee) von dort weg in eine neue, zusätzliche Tastenzeile zu verschieben. Vielmehr hat der offensichtliche Vorteil (mehr Platz für die Tasten in den [X.]) auch einen Nachteil zur Folge, nämlich die ungewohnte und schwer zu findende Anordnung der genannten, verschobenen Tasten.

D4 Figur 12 findet sich bereits ein Beispiel für eine Verschiebung der [X.]. Wenn gegenüber einer an sich bekannten Lösung ([X.] an ungewohntem Platz) zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile in Kauf genommen werden, um vorhersehbare Vorteile (geringere Breite der Tastenzeile) zu erlangen, kann damit das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründet werden (vgl. dazu auch [X.], 857 „Rauchgasklappe“).

Auch Hilfsantrag 1 hat daher keinen Erfolg.

4.3 Gemäß Hilfsantrag 2 wird der Patentanspruch zusätzlich eingeschränkt durch Merkmal (e) , dass „unterhalb der Zeilen mit Tasten, die Buchstaben oder [X.]n zugeordnet sind, zwei Zeilen von Tasten vorgesehen sind, die Sonderzeichen oder Befehlen zugeordnet sind und die mit Ausnahme des für ein Touchpad benötigten Raumes entlang der gesamten Breite der Tastatur vorgesehen sind.”

D4 Figur 12 eine solche Tastenanordnung mit zwei Zeilen von Befehls- und Sonderzeichen, die sich über die gesamte Tastaturbreite erstrecken und unterhalb der [X.]-Zeilen angeordnet sind.

Darum kann dieses zusätzliche Merkmal das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen; Hilfsantrag 2 ist nicht anders als die übergeordneten Anträge zu bewerten.

III.

Nach alledem konnte der Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle nicht stattgegeben werden, sie war vielmehr zurückzuweisen.

Meta

17 W (pat) 70/09

11.05.2010

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 11.05.2010, Az. 17 W (pat) 70/09 (REWIS RS 2010, 6730)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6730

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