Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 17 W (pat) 124/08

17. Senat | REWIS RS 2013, 6500

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Patentbeschwerdeverfahren – „Verfahren und Vorrichtung zur Unterstützung der Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen“ – zur Patentfähigkeit – keine Berücksichtigung der Merkmale, dass Menüfelder für eine manuelle Eingabe mit einem Piktogramm ausgebildet sind und Menüfelder für eine Spracheingabe mit einem alphanumerischen Zeichen – keine technische Problemlösung


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 28 869.3-53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 2013 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und der Richterin Dipl.-Phys. Dr. Thum-Rung

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung, wel[X.]he die Priorität einer [X.] Voranmeldung vom 6. Juli 1999 in Anspru[X.]h nimmt, wurde am 10. Juni 2000 beim [X.] eingerei[X.]ht. Sie trägt die Bezei[X.]hnung:

2

„Verfahren und Vorri[X.]htung zur Unterstützung der Befehls-

3

und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen“.

4

D1 (s. u.) vorbekannt; die übrigen Aspekte des Anspru[X.]hs, wel[X.]he die optis[X.]he Hervorhebung von bestimmten Menüfeldern behandelten, beträfen das ni[X.]ht-te[X.]hnis[X.]he Gestalten einer Bedienoberflä[X.]he und erforderten keine te[X.]hnis[X.]hen Überlegungen, daher könne dur[X.]h sie das Vorliegen einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht begründet werden. Dazu berief si[X.]h die Prüfungsstelle auf die [X.] (pat) 10/04 -

5

Gegen diesen Bes[X.]hluss ist die Bes[X.]hwerde der Anmelderin geri[X.]htet. Sie stellt den Antrag,

6

den angefo[X.]htenen Bes[X.]hluss aufzuheben und das na[X.]hgesu[X.]hte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

7

gemäß Hauptantrag mit

8

Patentansprü[X.]hen 1-12 vom 9. April 2013,

9

no[X.]h [X.] Bes[X.]hreibung Seiten 1-5 und

3 Blatt Zei[X.]hnungen mit 3 Figuren, jeweils vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag mit

Patentansprü[X.]hen 1-10 vom 9. April 2013,

im Übrigen wie Hauptantrag.

D1 und führt aus, warum sie die genannten Senatsents[X.]heidungen hier ni[X.]ht für eins[X.]hlägig halte: gemäß der vorliegenden Anmeldung würden Elemente einer Benutzers[X.]hnittstelle ni[X.]ht ledigli[X.]h umgeordnet, sondern sie würden in besonderer Weise dargestellt, so dass das Spra[X.]heingabesystem dur[X.]h eine optis[X.]he Rü[X.]kmeldung unterstützt werde. Eine sol[X.]he Lehre gehe über eine ergonomis[X.]he Gestaltung ohne Informationsgewinn hinaus.

Hauptantrag, hier mit einer mögli[X.]hen Gliederung versehen, lautet:

1. Verfahren zur Unterstützung der Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen

(a) mittels mindestens einer Anzeigeeinheit

(b) und einem die Anzeigeeinheit ansteuernden Steuergerät,

([X.]) dem mindestens eine [X.]einri[X.]htung zugeordnet ist,

([X.]) wobei das Steuergerät über die Anzeigeeinheit einem Nutzer mindestens ein Eingabemenü (1, 10) anzeigt, in dem prinzipiell mögli[X.]he Befehls- und Dateneingaben dur[X.]h Menüfelder (2-9, 11-13) dargestellt sind,

(d) wobei die Menüfelder (8, 9) einer aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder Spra[X.]hdateneingabe und/oder Anzeigeberei[X.]he, in denen die Menüfelder von aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder [X.] angeordnet sind,

([X.]) optis[X.]h hervorgehoben werden,

dadur[X.]h gekennzei[X.]hnet,

(e) dass ein Menüfeld (8) einer nur manuell eingebbaren Befehls- und/oder Dateneingabe mit einem Piktogramm ausgebildet

(f) und ein Menüfeld (8) einer aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder Spra[X.]hdateneingabe mit einem alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen ausgebildet ist,

(g) wobei die zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder Spra[X.]hdateneingabe dur[X.]h das alphanumeris[X.]he Zei[X.]hen visuell dargestellt ist.“

Zum nebengeordneten Anspru[X.]h 7, der auf eine entspre[X.]hende Vorri[X.]htung geri[X.]htet ist, ansonsten aber bis auf drei unbedeutende Änderungen mit dem Verfahrensanspru[X.]h 1 übereinstimmt, und den jeweiligen Unteransprü[X.]hen 2 bis 6 sowie 8 bis 12 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag weist gegenüber dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag das folgende zusätzli[X.]he Merkmal auf:

(h) wobei zur Darstellung von aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder Spra[X.]hdateneingabe die Ausbildung eines Menüfelds (8) mit einem Piktogramm in eine Ausbildung mit einem alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen umgewandelt wird.“

Zum nebengeordneten Anspru[X.]h 6, der auf eine entspre[X.]hende Vorri[X.]htung geri[X.]htet ist, aber bis auf vier unbedeutende Änderungen mit dem Verfahrensanspru[X.]h 1 übereinstimmt, und den jeweiligen Unteransprü[X.]hen 2 bis 5 sowie 7 bis 10 wird erneut auf die Akte verwiesen.

Aufgabe zugrunde liegen, ein Verfahren und eine Vorri[X.]htung zur Unterstützung der Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen zu s[X.]haffen, die im Wesentli[X.]hen selbsterklärend den Nutzer bei der Befehls- und Dateneingabe unterstützt (siehe [X.] 1 Zeile 58 - 62).

Im Laufe des Verfahrens sind folgende Dru[X.]ks[X.]hriften entgegengehalten worden:

D1 [X.] 5 757 359 A

D2 [X.] 197 30 297 [X.]

[X.] [X.] 197 15 325 [X.]

II.

Die re[X.]htzeitig eingegangene und au[X.]h sonst zulässige Bes[X.]hwerde hat keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspru[X.]hs 1 in der Fassung na[X.]h Hauptantrag wie au[X.]h in der Fassung na[X.]h Hilfsantrag 1 bei Berü[X.]ksi[X.]htigung nur derjenigen Anweisungen, wel[X.]he die Lösung eines te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln bestimmen oder zumindest beeinflussen, ni[X.]ht auf einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit beruht (§§ 1, 4 [X.]).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft die Befehls- bzw. Dateneingabe in einem Kraftfahrzeug, beispielsweise für ein Autotelefon. Die Anmeldung geht aus von einer Bedieneinri[X.]htung mit einem Menübefehlssystem, bei dem wesentli[X.]he Gerätebedienungselemente als Menüelemente auf einer Anzeigeeinheit dargestellt sind; die Bedienung kann insbesondere über einen berührungsempfindli[X.]hen Bilds[X.]hirm (Tou[X.]hs[X.]reen - siehe [X.] 3 Zeile 26 / 27) erfolgen.

ausgabeeinri[X.]htung, über die dem Nutzer die erwarteten Befehle ausgegeben würden; diese könnten aufgrund von Nebengeräus[X.]hen jedo[X.]h nur s[X.]hle[X.]ht wahrgenommen werden, oder aber der Nutzer könne si[X.]h aufgrund der Menge an mögli[X.]hen Optionen ni[X.]ht die ri[X.]htige Befehlsstruktur merken. Des Weiteren könne dieser dur[X.]h eine Verkehrssituation derart beanspru[X.]ht werden, dass eine Konzentration auf die Spra[X.]hausgabe ni[X.]ht mögli[X.]h sei. Permanente Wiederholungen der Spra[X.]hausgabe seien jedo[X.]h sehr störend (vgl. [X.] 1 Zeile 6 - 35).

Zur Verbesserung dieser Situation s[X.]hlägt die Anmeldung für Menüsysteme mit [X.] vor, dass dem Nutzer (Fahrzeugführer) auf einer Anzeigeeinheit das [X.] mit den prinzipiell mögli[X.]hen Befehls- und Dateneingaben in Form von [X.]n anzeigt wird, wobei die aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- bzw. [X.] optis[X.]h hervorgehoben werden. Dabei sind die nur manuell eingebbaren Befehls- und/oder Dateneingaben mit einem Piktogramm dargestellt, während die aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder [X.] mit alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen angezeigt sind, wel[X.]he den jeweiligen Befehl oder das einzugebende Datum lesbar darstellen.

In der Anmeldung ist dazu ausgeführt, weil die jeweils zulässigen Spra[X.]heingaben visuell dargestellt und optis[X.]h hervorgehoben seien, könne für den Nutzer das Lernen von [X.] entfallen; außerdem brau[X.]he die Gestaltung des [X.]s ni[X.]ht verändert zu werden, da [X.], die keine Spra[X.]hbefehle wiedergeben, optis[X.]h zurü[X.]kträten, aber denno[X.]h stets an glei[X.]her Stelle angeordnet seien. Die Anmelderin hat ferner vorgetragen, dur[X.]h die lesbare Darstellung der aktuell mögli[X.]hen Spra[X.]heingaben könnten Fehlbedienungen verhindert werden.

Gemäß dem Hilfsantrag ist zusätzli[X.]h no[X.]h vorgesehen, dass zur Darstellung von aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder [X.] die mit einem Piktogramm ausgebildeten [X.] in eine Ausbildung mit alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen umgewandelt werden. Dadur[X.]h soll na[X.]h dem Vortrag der Anmelderin si[X.]hergestellt werden, dass der Nutzer bei einer Ums[X.]haltung eines [X.]es von manueller Eingabe auf Spra[X.]heingabe diese Änderung deutli[X.]h wahrnehmen kann und außerdem die Information erhält, dur[X.]h wel[X.]hen (abzulesenden) Spra[X.]hbefehl die [X.] nun auslösbar ist. Dadur[X.]h werde die Verhinderung von Fehlbedienungen no[X.]h weiter verbessert.

Fa[X.]hmann, der mit der Aufgabe betraut wird, die Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen für den Nutzer zu vereinfa[X.]hen und selbsterklärend auszulegen, so dass der Nutzer unterstützt wird und Fehlbedienungen verhindert werden können, sieht der Senat einen Entwi[X.]klungsingenieur der Elektrote[X.]hnik mit mehrjähriger Berufserfahrung im Berei[X.]h der menügesteuerten Gerätebedienung an.

2. Der geltende Hauptantrag hat keinen Erfolg, weil dessen Patentanspru[X.]h 1 ni[X.]ht patentfähig ist.

2.1 Als nä[X.]hstliegenden Stand der Te[X.]hnik sieht der Senat die genannte [X.] ([X.] 197 15 325 [X.]) an. Ihr entnimmt der Fa[X.]hmann ein Verfahren zur Unterstützung der Befehls- und Dateneingabe in Kraftfahrzeugen mit sämtli[X.]hen Merkmalen des Anspru[X.]hs 1 des [X.] - au[X.]h mit dem Grundprinzip, jedo[X.]h ni[X.]ht mit der konkret beanspru[X.]hten Ausbildung der Merkmale (e), (f) und (g).

[X.] bes[X.]hreibt eine Anzeige- und Bedienvorri[X.]htung für Menüs und Funktionen von Kraftfahrzeugen, wobei einem Nutzer auf einer Anzeigeeinheit ein Eingabemenü angezeigt wird, in wel[X.]hem prinzipiell mögli[X.]he Befehls- und Dateneingaben dur[X.]h Menüfelder dargestellt sind (siehe Figur 1, Figur 2 - Merkmale (a), (b), ([X.])). Ein Dru[X.]ks[X.]halter 2 ist zum Einstellen eines akustis[X.]hen Auswahl-/Eingabemodus vorgesehen (Anspru[X.]h 1; Spalte 1 Zeile 40 ff. - Merkmal ([X.])). Die Dru[X.]ks[X.]hrift geht von einer ähnli[X.]hen Problemstellung wie die vorliegende Anmeldung aus (siehe Spalte 1 Zeile 7 bis 17): Um dem Benutzer ans[X.]hauli[X.]h die Information zu vermitteln, wel[X.]he Menübefehle dur[X.]h das Spra[X.]herkennungs-System eingegeben werden können und wel[X.]he ni[X.]ht, werden na[X.]h Betätigen des Dru[X.]ks[X.]halters die mit einer akustis[X.]hen Bedien- oder Eingabemögli[X.]hkeit versehenen Menüs bzw. Funktionen optis[X.]h hervorgehoben dargestellt (vgl. Anspru[X.]h 1; Spalte 1 Zeile 47 bis 51 - Merkmale (d), ([X.])). Die optis[X.]he Hervorhebung kann dur[X.]h ein Piktogramm (Pfeil 3) oder einen Farbums[X.]hlag erfolgen (Spalte 1 Zeile 51 bis 54).

(e), (f)). Alle Menüfelder sind dabei dur[X.]h alphanumeris[X.]he Zei[X.]hen visuell dargestellt (Teil der Merkmale (f) / (g)).

2.2 Mit den Unters[X.]hieden der Lehre der [X.] gegenüber der beanspru[X.]hten Lehre kann das Vorliegen einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht begründet werden.

2.2.1 In den Unters[X.]hieden der Merkmale (e) und (f) zur aus [X.] bekannten Ausführung der Befehls- und Dateneingabe kann keine te[X.]hnis[X.]he Problemlösung gesehen werden, sondern ledigli[X.]h eine andere Art der Wiedergabe von Informationen, so dass diese Unters[X.]hiede bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind.

i) Na[X.]h der Re[X.]htspre[X.]hung des Bundesgeri[X.]htshofs ist bei Erfindungen mit Bezug zu Geräten und Verfahren (Programmen) der elektronis[X.]hen Datenverarbeitung zunä[X.]hst zu klären, ob der Gegenstand der Erfindung zumindest mit einem Teilaspekt auf te[X.]hnis[X.]hem Gebiet liegt (§ 1 Abs. 1 [X.]). Dana[X.]h ist zu prüfen, ob dieser Gegenstand ledigli[X.]h ein Programm für Datenverarbeitungsanlagen als sol[X.]hes darstellt und deshalb vom Patents[X.]hutz ausges[X.]hlossen ist. Der Auss[X.]hlusstatbestand greift ni[X.]ht ein, wenn diese weitere Prüfung ergibt, dass die Lehre Anweisungen enthält, die der Lösung eines konkreten te[X.]hnis[X.]hen Problems mit te[X.]hnis[X.]hen Mitteln dienen ([X.], 610 -

Dabei hat der Bundesgeri[X.]htshof die Ni[X.]ht-Berü[X.]ksi[X.]htigung von einzelnen Anspru[X.]hsmerkmalen für den Auss[X.]hlusstatbestand „Programme für Datenverarbeitungsanlagen - als sol[X.]he“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 3, Abs. 4 [X.]) begründet. Na[X.]h Überzeugung des Senats kann für den Auss[X.]hlusstatbestand „Wiedergabe von Informationen“ (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 [X.]) ni[X.]hts anderes gelten (vgl. [X.] X ZR 3/12 -

ii) Die grundsätzli[X.]he Te[X.]hnizität (§ 1 Abs. 1 [X.]) eines Verfahrens zur Befehls- und Dateneingabe mittels bedienbarer Menüfelder steht hier außer Frage.

iii) Na[X.]h der Lehre der [X.] sind die Menüfelder der aktuell zulässigen Spra[X.]heingabe beispielsweise dur[X.]h Piktogramme (3) unters[X.]heidbar gekennzei[X.]hnet, im Übrigen aber mit alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen ausgebildet (siehe Figur 1 - Merkmal (f)). Au[X.]h die nur manuell eingebbaren Menüfelder sind na[X.]h [X.] mit alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen ausgebildet (siehe Figur 1); der anspru[X.]hsgemäße Unters[X.]hied liegt somit darin, dass die nur manuell eingebbaren Menüfelder dur[X.]h Piktogramme dargestellt werden sollen (Merkmal (e)). Dabei handelt es si[X.]h jedo[X.]h ledigli[X.]h um eine andere Art einer optis[X.]h unters[X.]heidbaren Darstellung, die ni[X.]ht aus te[X.]hnis[X.]hen Erkenntnissen heraus gewählt wurde und die kein te[X.]hnis[X.]hes Problem löst. Allenfalls steht im Vordergrund, wie der Nutzer die jeweilige Art der Darstellung empfindet, d. h. es handelt si[X.]h um eine „auf die Bedürfnisse und Fähigkeiten der [X.] zuges[X.]hnittene Gestaltung“ (vgl. den o. g. Senatsbes[X.]hluss „Bedienoberflä[X.]he“) ohne te[X.]hnis[X.]hen Bezug. Daher ist dieser Unters[X.]hied bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

iv) Die Anmelderin hat eingewendet, das Spra[X.]heingabesystem sehe für jede mögli[X.]he Spra[X.]hbefehls- oder Spra[X.]hdateneingabe genau einen zulässigen Befehl vor, den der Nutzer ausspre[X.]hen müsse. Wenn der eine mögli[X.]he Begriff im jeweiligen Menüfeld lesbar angezeigt werde, nehme diese Maßnahme „auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rü[X.]ksi[X.]ht“ (siehe [X.] GRUR 2010, 613 -

Dem ist der Senat ni[X.]ht gefolgt. In der genannten Ents[X.]heidung des Bundesgeri[X.]htshofs war ein Programm unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der bes[X.]hränkten Leistungsfähigkeit der Hardware und Software des verwendeten Computersystems in spezieller Weise angepasst worden (vgl. dazu au[X.]h [X.] X ZR 121/11 vom 18. Dezember 2012, Absatz 28: „…ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die te[X.]hnis[X.]hen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage

2.2.2 Ein zweiter Unters[X.]hied soll na[X.]h dem Vortrag der Anmelderin darin liegen, dass na[X.]h Merkmal (g) die zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/oder [X.] dur[X.]h alphanumeris[X.]he Zei[X.]hen visuell dargestellt sind. Die Anmelderin versteht darunter, dass ein mögli[X.]her Spra[X.]hbefehl (bzw. das per Spra[X.]he eingebbare Datum) lesbar angezeigt wird, so dass der Benutzer ni[X.]ht auswendig wissen muss, wie eine zulässige Eingabe in Spra[X.]he auszudrü[X.]ken ist, sondern diese jeweils ablesen kann (vgl. [X.] 3 Zeile 19 - 22).

[X.] bereits realisiert.

[X.] Figur 1, 2) seien keine ablesbaren Spra[X.]hbefehle, weil in [X.] nur allgemein von einem „akustis[X.]hen Auswahl-/Eingabemodus“ die Rede sei (vgl. [X.] Anspru[X.]h 1, Anspru[X.]h 3 und Spalte 1 Zeile 47 - 51, Zeile 54 - 64); nirgendwo sei angegeben, dass gerade die ablesbaren Begriffe die jeweils auszuspre[X.]henden Spra[X.]heingaben darstellten.

[X.] jedo[X.]h ganz si[X.]her erwarten, dass die in den Figuren der [X.] gezeigten Begriffe die mögli[X.]hen Spra[X.]hbefehle darstellen. Es wäre geradezu widersinnig, auf der Menüanzeigeflä[X.]he etwa den Begriff „Telefon“ dur[X.]h alphanumeris[X.]he Zei[X.]hen darzustellen, aber die Spra[X.]heingabe ni[X.]ht auf diesen, sondern einen anderen Begriff („Anrufen“?) reagieren zu lassen.

(g) bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ohnehin ni[X.]ht zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

2.3 Mit dem Patentanspru[X.]h 1 fallen au[X.]h der nebengeordnete, auf eine entspre[X.]hende Vorri[X.]htung geri[X.]htete Anspru[X.]h 7 und die Unteransprü[X.]he, da über einen Antrag nur einheitli[X.]h ents[X.]hieden werden kann ([X.] GRUR 1997, 120 - Elektris[X.]hes Spei[X.]herheizgerät).

3. Der geltende Hilfsantrag kann ni[X.]ht anders beurteilt werden, der Gegenstand seines Patentanspru[X.]hs 1 beruht glei[X.]hfalls ni[X.]ht auf erfinderis[X.]her Tätigkeit.

3.1 Wie oben angegeben, weist der Patentanspru[X.]h 1 gemäß Hilfsantrag gegenüber dem Patentanspru[X.]h 1 na[X.]h Hauptantrag das folgende zusätzli[X.]he Merkmal auf:

(h) wobei zur Darstellung von aktuell zulässigen Spra[X.]hbefehls- und/ oder Spra[X.]hdateneingabe die Ausbildung eines Menüfelds (8) mit einem Piktogramm in eine Ausbildung mit einem alphanumeris[X.]hen Zei[X.]hen umgewandelt wird.“

Diese Maßnahme betrifft den besonderen Fall einer Zustandsänderung des Eingabesystems, so dass ein bisher nur manuell bedienbares [X.] nunmehr (au[X.]h) dur[X.]h Spra[X.]heingabe bedient werden kann; um dies dem Nutzer zu signalisieren und ihm den erforderli[X.]hen Eingabebegriff anzuzeigen, wird das ursprüngli[X.]he Piktogramm in alphanumeris[X.]he Zei[X.]hen umgewandelt.

3.2 Damit kann das Vorliegen einer erfinderis[X.]hen Tätigkeit ni[X.]ht begründet werden.

[X.] bereits vorbes[X.]hrieben (Dru[X.]ks[X.]halter 2, siehe kennzei[X.]hnendes Merkmal des dortigen Anspru[X.]hs 1). Daraufhin erfolgt eine optis[X.]he Hervorhebung mögli[X.]her Spra[X.]hbefehle dur[X.]h ein Symbol (Pfeil 3), einen Farbums[X.]hlag o. ä. (Spalte 1 Zeile 44 - 54).

(h) nur no[X.]h dur[X.]h eine andere Art der optis[X.]hen Hervorhebung, nämli[X.]h in Form alphanumeris[X.]her Zei[X.]hen. Eine sol[X.]he Maßnahme ist hier aber ni[X.]ht anders zu bewerten als beim Hauptantrag (s. o. 2.2), sie kann bei der Prüfung auf erfinderis[X.]he Tätigkeit ni[X.]ht berü[X.]ksi[X.]htigt werden.

Meta

17 W (pat) 124/08

18.04.2013

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 18.04.2013, Az. 17 W (pat) 124/08 (REWIS RS 2013, 6500)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 6500

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

4 Ni 3/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Spracherkennungsvorrichtung, Anzeigeverfahren und Anzeigeverarbeitungsprogramm dazu (europäisches Patent)" – zur Frage der unzulässigen Erweiterung …


17 W (pat) 127/06 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – "Verfahren zur Benutzerführung in menügesteuerten Systemen" – zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit - …


4 Ni 4/21 (EP) (Bundespatentgericht)

Patentnichtigkeitsklageverfahren – "Spracherkennungsvorrichtung (europäisches Patent)" – Bei der Anzeige von Wörtern und Zeichen auf dem …


X ZR 73/21 (Bundesgerichtshof)


17 W (pat) 41/05 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Katalog für Datenträger" – Wiedergabe von Informationen – keine Erfindung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

X ZR 3/12

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.