Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 17 W (pat) 17/15

17. Senat | REWIS RS 2017, 15710

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2005 048 230.9 - 53

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 14. Februar 2017 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Dipl.-Phys. Dr. [X.], der Richterin [X.], des [X.] [X.] und des [X.] Dipl.-Ing. Hoffmann

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die vorliegende Patentanmeldung wurde am 7. Oktober 2005 beim [X.] eingereicht. Sie trägt die Bezeichnung

2

„Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug“.

3

[X.] (s. u.) nahegelegt sei. Auch die Gegenstände des jeweiligen Hauptanspruchs der Hilfsanträge 1 und 2 seien mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar, da sie durch die Zusammenschau der Druckschriften [X.] und [X.] (s. u.) nahegelegt seien.

4

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Anmelderin gerichtet.

5

[X.] die von der Prüfungsstelle behauptete Lehre tatsächlich entnehmbar sei. Selbst unter dieser Annahme ließen die unterschiedlichen Zielsetzungen bzw. Aufgaben der Entgegenhaltungen [X.] und [X.] jedoch nicht erkennen, aufgrund welcher Motivation der zuständige [X.] die Lehre dieser beiden Entgegenhaltungen kombinieren sollte. Es sei nicht ersichtlich, wie die Verschiebbarkeit von Bedienelementen gemäß [X.] und die Zuordnung von verschiedenen haptischen Feedbacks zu verschiedenen Bedienelementen gemäß [X.] den zuständigen [X.] zu einer Zusammenschau der beiden Entgegenhaltungen [X.] und [X.] anregen könnten.

6

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2017 reicht sie zusätzlich die Hilfsanträge 2, 3 und 4 ein, welche sie in der mündlichen Verhandlung näher erläutert. Insbesondere liege ein Problem darin, dass die Unterscheidung, ob die erste oder die zweite Funktion bedient werde, und ob demgemäß der Touchscreen gemäß der ersten oder gemäß der zweiten [X.] ausgelenkt werden solle, für die erste Funktion und [X.] erst beim Beenden der Berührung getroffen werden könne. Da beim leichten Berühren der Finger dann aber schon vom Touchscreen abgehoben sei, könne er die Auslenkung nicht mehr erfühlen. Deshalb sei der Hilfsantrag 2 auf ein „Drücken“ des Touchscreens gerichtet, weil beim Drücken der Finger fester aufgesetzt werde und beim Beenden des Drückens noch lang genug mit dem Touchscreen in Berührverbindung stehe.

7

Bezüglich des im Ladungszusatz des [X.]s verwendeten Begriffs „Aggregation“ trägt die Anmelderin vor, dass eine Argumentation ausgehend von zwei Merkmalsgruppen, die zur Lösung unterschiedlicher Aufgaben dienten, wobei aber kein synergetischer Effekt erkennbar sei, im Widerspruch zu den Vorgaben des [X.] in Bezug auf die Aneinanderreihung von Merkmalen stehe; dazu verweist sie auf die Entscheidungen [X.] und [X.] Randnummer 31 ff.

8

Die Anmelderin stellt den Antrag,

9

den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

gemäß Hauptantrag mit

Patentansprüchen 1 bis 11 vom 10. Dezember 2013 (dort bezeichnet als Hilfsantrag), Beschreibung Seiten 1 bis 14 und 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 19, jeweils vom Anmeldetag;

gemäß Hilfsantrag 1 mit

Patentansprüchen 1 bis 5 vom 13. Februar 2015 (dort bezeichnet als Hilfsantrag 2), Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 2 mit

Patentansprüchen 1 bis 5 vom 13. Februar 2017, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 3 mit

Patentanspruch 1 vom 13. Februar 2017, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag;

gemäß Hilfsantrag 4 mit

Patentanspruch 1 vom 13. Februar 2017, Beschreibung und Zeichnungen wie Hauptantrag.

Ferner regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an zu der Frage, ob es eine hinreichende Bedingung für eine Aggregation sei, dass zwei Merkmalsgruppen je eine unterschiedliche Aufgabe zugeordnet werden kann, oder ob es hinreichend ist, wenn die in Rede stehenden Merkmalsgruppen in ihrer Gesamtheit zu einer Lösung der Aufgabe beitragen würden. Zudem stelle sich die Frage, ob zulässig ein Merkmal verallgemeinert werden kann, wenn auf Beispiele für die Ausführung Bezug genommen wird.

Hauptantrag lautet der geltende Patentanspruch 1 (mit der Merkmalsgliederung aus dem Zurückweisungsbeschluss):

(a) 1. Eingabevorrichtung (4), insbesondere für ein Kraftfahrzeug,

(b) wobei die Eingabevorrichtung (4) ein Display (12) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (55, 56, 80), dem eine erste Funktion sowie zumindest eine zweite von der ersten Funktion verschiedene Funktion zugeordnet ist, und einen über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) zum Erkennen einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) umfasst, und

(c) wobei die Eingabevorrichtung (4) eine Steuerung (10) zur Entscheidung über die Bedienung der ersten Funktion oder der zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) aufweist,

(d) wobei die Eingabevorrichtung (4) einen Aktor (13) zur Auslenkung des Touchscreens (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) aufweist, und

(e) wobei der Touchscreen (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die erste Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die zweite Funktion gemäß einer zweiten von der ersten [X.] verschiedenen [X.] auslenkbar ist.

Zu den [X.] 6, 9 und 11 sowie den [X.] 2 bis 5, 7, 8 und 10 wird auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag 1 lautet der einzige unabhängige Patentanspruch (mit Markierung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag, und einer daran angelehnten Merkmalsgliederung):

([X.]) 1. Eingabevorrichtung (4), insbesondere für ein Kraftfahrzeug,

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) ein Display (12) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (55, 56, 80), dem eine erste Funktion für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug sowie zumindest eine zweite von der ersten Funktion verschiedene Funktion zugeordnet ist, und einen über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) zum Erkennen einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) umfasst, und

(c) wobei die Eingabevorrichtung (4) eine Steuerung (10) zur Entscheidung über die Bedienung der ersten Funktion oder der zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) aufweist,

(d) wobei die Eingabevorrichtung (4) einen Aktor (13) zur Auslenkung des Touchscreens (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) aufweist, und

(e) wobei der Touchscreen (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die erste Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die zweite Funktion gemäß einer zweiten von der ersten [X.] verschiedenen [X.] auslenkbar ist.

Zu den [X.] 2 bis 5 wird wiederum auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag 2 lautet der einzige unabhängige Patentanspruch (mit einer soweit wie möglich übereinstimmenden Merkmalsgliederung und Markierung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1):

([X.]) 1. Kraftfahrzeug (1) mit einer Eingabevorrichtung (4) für ein Kraftfahrzeug,

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) ein Display (12) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (55, 56, 80), dem eine erste Funktion für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug (1) sowie zumindest eine zweite von der ersten Funktion verschiedene Funktion zugeordnet ist, wobei die Eingabevorrichtung (4) und einen über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) zum Erkennen eines Drückens auf den einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) umfasst, und

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) eine Steuerung (10) zur Entscheidung über die Bedienung der ersten Funktion oder der zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer eines Drückens auf den einer Berührung des Touchscreens (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) aufweist,

(d) wobei die Eingabevorrichtung (4) einen Aktor (13) zur Auslenkung des Touchscreens (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) aufweist, und

(e) wobei der Touchscreen (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die erste Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die zweite Funktion gemäß einer zweiten von der ersten [X.] verschiedenen [X.] auslenkbar ist.

Zu den [X.] 2 bis 5 wird nochmals auf die Akte verwiesen.

Hilfsantrag 3 lautet der einzige Patentanspruch (mit einer soweit wie möglich übereinstimmenden Merkmalsgliederung und Markierung der Unterschiede zum Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2):

([X.]) 1. Kraftfahrzeug (1) mit einer Eingabevorrichtung (4),

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) ein Display (12) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (55, 56, 80), dem eine erste Funktion für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug (1) sowie zumindest eine zweite von der ersten Funktion verschiedene Funktion zugeordnet ist, wobei die Eingabevorrichtung (4) einen über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) zum Erkennen eines Drückens auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) umfasst,

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) eine Steuerung (10) zur Entscheidung über die Bedienung der ersten Funktion oder der zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer eines Drückens auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) aufweist,

(d) wobei die Eingabevorrichtung (4) einen Aktor (13) zur Auslenkung des Touchscreens (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) aufweist, und

([X.]) wobei der Touchscreen (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die erste Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die zweite Funktion gemäß einer zweiten von der ersten [X.] verschiedenen und unterscheidbaren [X.] auslenkbar ist,

([X.]) wobei ein Drücken auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) als Bedienung der ersten Funktion interpretierbar ist, wenn das Drücken auf den Touchscreen (11) nicht länger als ein Grenzwert andauert, und als Bedienung der zweiten Funktion interpretierbar ist, wenn das Drücken auf den Touchscreen (11) länger als der Grenzwert andauert,

([X.]) wobei der Grenzwert zwischen 0,5s und 5s liegt,

(h3) und wobei die Dauer der Auslenkung kürzer ist als der Grenzwert.

Hilfsantrag 4 lautet der einzige Patentanspruch (mit einer soweit wie möglich übereinstimmenden Merkmalsgliederung und Markierung der Unterschiede zum einzigen Patentanspruch des Hilfsantrags 3):

([X.]) 1. Kraftfahrzeug (1) mit einer Eingabevorrichtung (4),

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) ein Display (12) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (55, 56, 80), dem eine erste Funktion für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug (1) sowie zumindest eine zweite von der ersten Funktion verschiedene Funktion zugeordnet ist, wobei die Eingabevorrichtung (4) einen über dem Display (12) angeordneten Touchscreen (11) zum Erkennen eines Drückens auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) umfasst,

([X.]) wobei die Eingabevorrichtung (4) eine Steuerung (10) zur Entscheidung über die Bedienung der ersten Funktion oder der zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer eines Drückens auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) aufweist,

(d4) wobei die Eingabevorrichtung (4) einen Aktor (13) zur zwischen 20 ms und 150 ms andauernden Auslenkung des Touchscreens (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) aufweist, und

([X.]) wobei der Touchscreen (11) bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die erste Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei einer erkannten Bedienung des [X.] (55, 56, 80) in Bezug auf die zweite Funktion gemäß einer zweiten von der ersten [X.] verschiedenen und unterscheidbaren [X.] auslenkbar ist,

([X.]) wobei ein Drücken auf den Touchscreen (11) im Bereich des [X.] (55, 56, 80) als Bedienung der ersten Funktion interpretierbar ist, wenn das Drücken auf den Touchscreen (11) nicht länger als ein Grenzwert andauert, und als Bedienung der zweiten Funktion interpretierbar ist, wenn das Drücken auf den Touchscreen (11) länger als der Grenzwert andauert,

([X.]) wobei der Grenzwert zwischen 0,5s und 5s liegt, .

(h3) und wobei die Dauer der Auslenkung kürzer ist als der Grenzwert.

Aufgabe zugrunde liegen, eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen zu verbessern (siehe [X.] [0008]). Es sei wünschenswert, eine besonders gut für Kraftfahrzeuge geeignete Eingabevorrichtung zu schaffen. Letzteres nennt die Anmelderin im Schriftsatz vom 13. Februar 2017 (Seite 3 unten) ebenfalls als zugrundeliegende Aufgabe.

[X.]

Die rechtzeitig eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg, weil der Gegenstand des Patentanspruchs 1 weder in der Fassung nach Hauptantrag noch in der Fassung der [X.], 2 oder 4 auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (§ 4 [X.]), und in der Fassung nach Hilfsantrag 3 unzulässig erweitert ist (§ 38 [X.]).

1. Die vorliegende Patentanmeldung betrifft eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen, insbesondere für ein Kraftfahrzeug (siehe Offenlegungsschrift Absätze [0001], [0044] / [0045] und Figur 1).

„Display“ (12) als einer Bild-Anzeigevorrichtung und dem „Touchscreen“ (11), der ersichtlich als eine separate Baugruppe ausgelegt sein soll (siehe Figur 4 und z. B. Absatz [0045]: „…einen über dem Display 12 angeordneten und mit dem Gehäuse 15 verbundenen Touchscreen 11“). Insofern ist der Begriff „Touchscreen“ in der Anmeldung als eine berührungsempfindliche Eingabefläche zu verstehen, so wie sie im Stand der Technik oft als „[X.]“ bezeichnet ist (und nicht als berührungsempfindlicher Bildschirm).

Dauer der Betätigung unterschieden wird: So sind z. B. gemäß Figur 6 / 7 zwei Berührfelder 55 und 56 zur Veränderung der [X.] vorgesehen. Wird eines der Felder kurz („nicht länger als ein Grenzwert“) gedrückt, wird die Frequenz entsprechend erhöht oder erniedrigt; wird dasselbe Feld jedoch lang („länger als ein Grenzwert“) gedrückt, wird die aktuelle Frequenz gespeichert (siehe Abs. [0050] / [0051]). Die Figuren 11 / 12 und 13 / 14 zeigen weitere Beispiele. Das Steuerverfahren zur Unterscheidung der Betätigungsdauer ist der Figur 8 i. V. m. Absatz [0052] entnehmbar.

Darüber hinaus soll durch einen auf das Gehäuse 15 wirkenden Aktor 13 – in Form einer gesteuerten Auslenkung des Touchscreens – eine fühlbare Rückmeldung an den Benutzer erfolgen, wobei den beiden Bedienfunktionen eines [X.] jeweils ein unterschiedliches fühlbares Signal zugeordnet ist (Absatz [0053] i. V. m. Figuren 9 und 10); dadurch erhält der Benutzer eine Rückmeldung, welche der beiden Funktionen vom System erkannt worden ist (siehe Absatz [0013] letzter Satz).

Mit den [X.] kommen Details hinzu, insbesondere genaue [X.]rahmen für den Grenzwert, anhand dessen „kurze“ von „langer“ Betätigung unterschieden wird, und für die Dauer der fühlbaren Rückmeldung als Dauer der Auslenkung des Touchscreens.

Der Hauptantrag umfasst noch Nebenansprüche, die auf eine andere ursprünglich beschriebene Ausführungsform gerichtet sind; darauf kommt es jedoch nicht mehr an, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

Fachmann, der mit der Aufgabe betraut wird, eine Eingabevorrichtung mit einem Touchscreen zu verbessern, sieht der [X.] einen Entwicklungsingenieur für [X.] mit [X.] und mehrjähriger Berufserfahrung an.

2. Im Laufe des Verfahrens sind zum Stand der Technik die folgenden Druckschriften benannt worden:

[X.] JP 2004 / 38 260 A

[X.] [X.] 2004 / 75 676 A1

[X.] [X.] 2005 / 168 449 A1

[X.] EP 1 560 102 A1

2.1 Zur Druckschrift [X.] wurde vom Prüfer in der Anhörung vom 13. Februar 2015 eine Übersetzung in die [X.] eingeführt, welche jedoch nicht vollständig in die Akte aufgenommen ist (es finden sich nur die ungeraden Seiten 1, 3 und 5). Die Anmelderin äußert Zweifel an der Korrektheit der Übersetzung, insbesondere ob entnommen werden kann, dass die Dauer der Berührung eines Touchscreens zur Unterscheidung zweier Bedienfunktionen herangezogen wird. Der [X.] hat daher eine neue Übersetzung von der Internet-Seite des [X.] „National Center for Industrial Property Information and Training“ ([X.]) aus dem November 2016 herangezogen ([X.] tran_web_cgi_ejje?u=http://www4.j-platpat.inpit.go.jp/eng/translation/...).

Dieser Übersetzung lässt sich, in Verbindung mit dem englischsprachigen „Patent Abstract of [X.]“ und den Figuren und deren Bezugszeichen, nach Überzeugung des [X.]s [X.] entnehmen:

(1) [X.] bezieht sich u. a. auf eine Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug (siehe Abstract „in-vehicle control part“ sowie die Absätze [0002], [0022] – Merkmale (a), ([X.]), ([X.])).

(2) [X.] kann aus einem Display 9 mit [X.] 8 bestehen (siehe Absätze [0002], [0016], [0026 [0031] / [0032]). Gemäß Figur 2 werden Bedienelemente [X.] bis III auf dem Display angezeigt, deren zugeordnete Funktion durch Berühren ausgelöst werden kann (siehe Absätze [0031] / [0032] und Figur 3: [X.] 33 bis [X.] 37 – Teil der Merkmal (b), ([X.]), ([X.])). Dass das [X.] „über“ dem Display angeordnet sein kann, ergänzt der Fachmann aufgrund seines Fachwissens (weiterer Teil der Merkmale (b), ([X.]), ([X.])). Ebenso ist entnehmbar, dass eine auslösbare Funktion „für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug“ vorgesehen ist (siehe Abstract „in-vehicle control part“ sowie Absätze [0022], [0024] – weiterer Teil der Merkmale ([X.]) und ([X.])).

(3) [X.] weist eine Steuerung ([X.] 1) auf (Absatz [0022]). Diese trifft eine Unterscheidung, ob ein Bedienfeld des Touchscreens lang oder kurz gedrückt ist (Figur 3 [X.] 36). Falls die Dauer geringer ist als eine bestimmte [X.], wird die dem Bedienfeld zugeordnete Funktion ausgeführt (Figur 3 [X.] 37); falls die Dauer über eine bestimmte [X.] hinausgeht, wird noch geprüft, ob das Bedienfeld bereits links oben angeordnet ist (Figur 3 [X.] 38) – falls nein, wird das Bedienfeld des Touchscreens an diese erste Position verschoben (Figur 3 [X.] 39 – vgl. Figur [X.] mit Figur 2A). Siehe dazu Absatz [0008]: „within [X.] to push“ / „the long push beyond [X.] was performed“; Absatz [0010]: „[X.] etc.“; Absätze [0032] bis [0034]: “[X.] in [X.] … and when a finger separates in [X.], [X.] ([X.] 37)“ – “if it goes through [X.], when pushing, [X.] whether it is a head ([X.] 38)“ – “the button and key which were instructed will be moved to a top position ([X.] 39)“; Claim 1: “less than [X.] pushed“ / “a long push beyond [X.]“. Damit ist erkennbar, dass einem Bedienelement des Touchscreens zwei verschiedene Funktionen (Funktionsausführung oder Verschiebung an erste Position) zugeordnet sind, wobei die Entscheidung über die Ausführung der ersten oder zweiten Funktion in Abhängigkeit der Dauer der Berührung erfolgt (Merkmal (c) / ([X.]), ([X.]), sowie Rest der Merkmale (b), ([X.]), ([X.])).

[X.] jedoch nicht entnehmen.

2.2 Die Druckschrift [X.] zeigt für berührungsempfindliche Eingabegeräte wie Touchpad (= [X.]) oder Touchscreen ein „haptisches Feedback“, d. h. fühlbare Eingabe-Rückmeldungen. Konkret bezieht sich die Erläuterung von Figur 7 (Absatz [0053] ff.) auf ein Touchpad 16, und Figur 8 beschreibt einen Touchscreen 82 (in Absatz [0072] auch als „display screen 82“ bezeichnet), auf welchen die Vorschläge bezüglich eines haptischen Feedbacks in ähnlicher Weise wie für das Touchpad 16 anwendbar sind (Absatz [0074] Satz 1).

unterschiedliche Art der haptischen Rückmeldung zugeordnet sein (Abs. [0068] „…regions 64 can each be associated with haptic sensations“ i. V. m. Abs. [0069] „Furthermore, the user is preferably able to assign particular haptic sensations to particular areas …“). Dies ist gemäß Abs. [0074] auch auf einen Touchscreen anwendbar und entspricht den Merkmalen (d) und (e) bzw. ([X.]), ohne dass der Fachmann sich hier auf einen bewegbaren [X.] beschränkt sähe. Allerdings enthält [X.] keinen Hinweis auf die Zuordnung von zwei verschiedenen Funktionen zu einem Bedienfeld.

2.3 Aus der Druckschrift [X.] ist eine Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug entnehmbar (claim 5), welche ein Display (3) zur optischen Darstellung zumindest eines [X.] (Figur 3: Tasten A bis E) und ein über dem Display angeordnetes [X.] (4) zum Erkennen einer Berührung im Bereich der Bedienelemente umfasst (Absatz [0029], [0033] bis [0035]). Dabei wird die Dauer der Berührung eines [X.] gemessen, um zwischen einer kurzen Berührung (Figur 2 [X.] „Yes“; Absatz [0042]) und einer langen Berührung (Figur 2 S216 „Yes“; Absatz [0042], [0047]) zu unterscheiden; hier allerdings nicht, um zwei unterschiedliche Funktionen auszulösen, sondern in beiden Fällen dieselbe Funktion ([X.] genauso wie [X.] „accepts button deciding operation“), entweder wenn der Benutzer das Bedienelement kurz berührt, oder wenn er es lang berührt, ohne seinen Finger von der Stelle wegzubewegen. Als Beispiel für einen Grenzwert zur Unterscheidung von „kurz“ und „lang“ ist in Absatz [0043] 250 ms angegeben. Weiterhin ist hier noch eine Vibrationseinheit 5 unter dem [X.] vorgesehen, um dem Benutzer eine unterschiedliche – und unterscheidbare – fühlbare Rückmeldung zur Erkennung der Auswahl eines [X.] (Figur 4A: Pattern [X.]) und zur Funktionsauslösung (Figur 4B: Pattern [X.]) zu signalisieren (siehe dazu die Absätze [0067] / [0068] i. V. m. Figur 2 [X.], [X.] / [X.] / [X.]). Durch die beschriebenen Maßnahmen soll die Bedienung eines Touchscreens im Fahrzeug sicherer gemacht werden (siehe Absätze [0007] bis [0011]).

2.4 Die Druckschrift [X.] ist in der Anmeldung in Absatz [0045] als Referenz für die Ausgestaltung eines Aktors zur fühlbaren Rückmeldung angegeben. Sie stammt von der Anmelderin selbst und beschreibt eine Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug in Form eines Touchscreens (Figur 4: Display 17, darüber angeordnetes Touchpad 16 – wie in der vorliegenden Anmeldung als „Touchscreen“ bezeichnet – mit Bedienfläche 16A), auf welchem durch Berühren oder Drücken zu betätigende Bedienelemente (z. B. Figur 15: 141 bis 145) dargestellt sind, um „Einstellungen in dem Kraftfahrzeug“ vorzunehmen (Figur 15 bis 20, Abs. [0064] ff.), wobei der Touchscreen durch einen Aktor 18 ausgelenkt werden kann zur fühlbaren Bestätigung der Erkennung einer Befehlseingabe (siehe Absätze [0056], [0060]). Gemäß Abs. [0053] bzw. Abs. [0060] ist es für den Einsatz in Kraftfahrzeugen von Vorteil, wenn statt nur einer Berührung des [X.] erst ein (bewusst ausgeübter, stärkerer) Druck als Eingabe erkannt wird. Damit sind hier die Merkmale (a), (b) und (d), bzw. ([X.]) / ([X.]) und ([X.]) / ([X.]) vorbeschrieben, mit Ausnahme des Aspekts, dass einem Bedienelement zwei verschiedene Funktionen zugeordnet wären.

[X.] Details für die Gestaltung der fühlbaren Rückmeldung an den Benutzer. Die Figuren 12 und 13 i. V. m. Abs. [0061] / [0062] zeigen unterschiedliche Bewegungsmuster für die Auslenkung M eines Touchscreens. Gemäß Absatz [0061] soll die Dauer der Auslenkung zwischen 50 ms und 800 ms, insbesondere zwischen 100 ms und 400 ms liegen.

3. Dem Hauptantrag kann nicht gefolgt werden, weil der Gegenstand seines Patentanspruchs 1 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

3.1 Die diesbezügliche Begründung der Prüfungsstelle im Zurückweisungsbeschluss ist jedoch auch für den [X.] nicht nachvollziehbar. Im Beschluss ist ausgeführt (siehe Seite 5 Absatz 1), der Fachmann würde, ausgehend von Druckschrift [X.], die [X.] hinzuziehen, da „auch die Druckschrift 2 ([0057]) von [X.] von Bedienelementen in Menüs“ handele. Was allerdings damit gemeint sein könnte, und was dazu dem Absatz [0057] der [X.] zu entnehmen sein soll, verbleibt im Dunkeln, insbesondere da weder in der Druckschrift [X.] noch in der Anmeldung von einer „Priorisierung“ von Menüelementen die Rede ist (vgl. Beschwerdebegründung vom 18. März 2015, Seite 7/8).

3.2 Wie ausgeführt (s. o. Abschnitt 2.1), zeigt die Druckschrift [X.] eine Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug mit den Merkmalen (a), (b) und (c) des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag. Ein Hinweis auf einen Aktor zur Auslenkung des Touchscreens im Sinne der Merkmale (d) und (e) ist der [X.] nicht zu entnehmen.

3.3 Dem Fachmann war es jedoch geläufig, dass – gerade unter den schwierigen Bedienungsbedingungen in einem Kraftfahrzeug – eine Berühr-Eingabe fehleranfällig sein kann und durch eine fühlbare Rückmeldung für den Benutzer erleichtert wird (vgl. etwa [X.] Abs. [0011] / [0021], [0022]; [X.] Abs. [0073]).

[X.] bei einer erkannten Bedienung durch eine fühlbare Rückmeldung in Form eines Aktors, der auf das [X.] wirkt, zu verbessern, so wie es beispielsweise die Druckschrift [X.] bereits lehrt (siehe [X.] Figur 3 / 4 und zugehörige Beschreibung, insbesondere Abs. [0055] / [0056] – Merkmal (d)).

3.4 Darüber hinaus war es dem Fachmann vertraut, dass zur fühlbaren Rückmeldung an den Bediener eines Touchscreens mit einem Aktor unterschiedliche (vor allem: unterscheidbare) Bewegungsmuster erzeugt werden können (vgl. [X.] Abs. [0059] / [0060]; [X.] Figur 4a / 4b; [X.] Figur 12 / 13 und insbes. Abs. [0061] / [0062]).

[X.] einem Bedienelement zwei verschiedene Funktionen zugeordnet sein sollen, dann drängt es sich dem Fachmann geradezu auf, dass der Benutzer eine (unterscheidbare) fühlbare Rückmeldung erhalten sollte, je nachdem welche der beiden Funktionen er ausgewählt hat. Das gilt umso mehr, als die Druckschrift [X.] für ein Touchpad oder einen Touchscreen bereits konkret vorschlägt, unterschiedlichen Funktionen unterschiedliche fühlbare Rückmeldungen zuzuordnen (s. o. Abschnitt 2.2)). Dieses Ziel führt den Fachmann zwangsläufig zu der Maßnahme nach Merkmal (e), die fühlbare Rückmeldung derart auszulegen, dass das [X.] bei Erkennung der ersten Funktion gemäß einer ersten [X.] und bei Erkennung der zweiten Funktion gemäß einer zweiten, von der ersten [X.] verschiedenen [X.] ausgelenkt wird.

3.5 Sonach gelangte der Fachmann ausgehend von der Lehre der Druckschrift [X.], veranlasst durch das bekannte Problem der Fehleranfälligkeit von Berühr-Eingaben in Fahrzeugen, bei Anwendung der Lehre der Druckschrift [X.] und Hinzunahme seines Fachwissens über fühlbare Rückmeldungen ohne erfinderisches Zutun zu einer Eingabevorrichtung gemäß den Merkmalen (a) bis (e).

Der Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag ist daher nicht gewährbar, weil sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Mit dem Patentanspruch 1 fällt der gesamte Hauptantrag, da über einen Antrag nur einheitlich entschieden werden kann.

3.6 Dass der [X.] die Merkmale des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag darüber hinaus als Aggregation der Lehre der Druckschriften [X.] und [X.] ansieht, so wie es auch im Zurückweisungsbeschluss des Europäischen Patentamts in einer Nachanmeldung zum Ausdruck kommt („Agglomeration“, siehe Entscheidung der Prüfungsabteilung über die europäische Anmeldung Nr. 06 806 027.6 vom 19. Mai 2010), ohne dass der Rahmen der Rechtsprechung des [X.] verlassen würde, kann hier offen bleiben.

4. Die Hilfsanträge 1 und 2 sind nicht anders zu beurteilen.

4.1 Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag nur in zwei Details, die sich aus den herangezogenen Druckschriften bereits ergeben; das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit kann damit nicht begründet werden.

([X.]) unmittelbar auf eine „Eingabevorrichtung für ein Kraftfahrzeug“ gerichtet, während er nach Hauptantrag auf eine „Eingabevorrichtung insbesondere für ein Kraftfahrzeug“ gerichtet war. Nachdem aber die Druckschriften [X.], [X.] und [X.] sich mit [X.] für Kraftfahrzeuge befassen, erlaubt die vorgenommene Einschränkung keine unterschiedliche Beurteilung.

([X.]), dass die erste Funktion „für eine Einstellung in dem Kraftfahrzeug“ vorgesehen ist – denn das ist bei den Funktionen der Druckschriften [X.], [X.] und [X.] ebenso der Fall.

4.2 Auch die zwei über geringförmige [X.] hinausgehenden Unterschiede des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2 gegenüber dem Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 können das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit nicht begründen.

4.2.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 ist gemäß Merkmal ([X.]) auf ein „Kraftfahrzeug mit einer Eingabevorrichtung“ gerichtet. Der [X.] sieht diese Anspruchsfassung als zulässig an, weil das den ursprünglichen Unterlagen als mögliche Ausführungsform der Erfindung zu entnehmen ist. Sie führt aber nicht zu einer anderen Beurteilung, weil sich ein solches Kraftfahrzeug etwa aus der Lehre der entgegengehaltenen Druckschrift [X.] in gleicher Weise ergibt.

4.2.2 Die Merkmale ([X.]) und ([X.]) unterscheiden sich von den Merkmalen ([X.]) und (c) des Hilfsantrags 1 darin, dass sie anstelle einer „Berührung des Touchscreens“ nun explizit auf das Erkennen „eines Drückens auf den Touchscreen“ gerichtet sind.

Die Anmelderin hat hierzu ausgeführt, dass die Unterscheidung anhand der Berührdauer, ob der Touchscreen gemäß der ersten oder gemäß der zweiten [X.] ausgelenkt werden solle, für die „kurze“ Berührung erst beim Beenden der Berührung getroffen werden könne. Da beim leichten Berühren der Finger dann aber schon vom Touchscreen abgehoben sei, könne er die Auslenkung nicht mehr erfühlen. Beim „Drücken“ werde der Finger hingegen fester aufgesetzt und stehe beim Beenden des Drückens noch lang genug mit dem Touchscreen in Berührverbindung.

Nach der Rechtsprechung des [X.] ist jedoch bei der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit nicht ausschließlich von einem solchen, der Anmeldung vielleicht zu entnehmenden Problem auszugehen; es ist vielmehr auch zu erwägen, ob die Bewältigung eines zum Aufgabenkreis des Fachmanns gehörenden (anderen) Problems dessen Lösung nahegelegt hat ([X.], 607 – 

2.4), gibt Druckschrift [X.] die Lehre, dass es für den Einsatz in Kraftfahrzeugen von Vorteil ist, wenn statt nur einer Berührung des [X.] erst ein bewusst ausgeübter, stärkerer Druck als Eingabe erkannt wird. Dies führt den Fachmann – im Kontext der Ergänzung der Eingabevorrichtung aus Druckschrift [X.] um eine fühlbare Rückmeldung gemäß [X.] – bereits zum Beschränken der Eingabe-Erkennung auf eine Druckbetätigung, so wie es die Merkmale ([X.]) und ([X.]) nunmehr beanspruchen. Eine derartige Ausgestaltung lag daher für den Fachmann nahe, auch ohne dass er sich mit dem von der Anmelderin vorgetragenen zusätzlichen Problem hätte auseinandersetzen müssen. Die beanspruchte Beschränkung auf eine Druck-Erkennung erfordert sonach keine Beurteilung als erfinderische Tätigkeit.

5. Der Hilfsantrag 3 ist nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines einzigen Patentanspruchs durch das am Ende eingefügte Merkmal (h3) unzulässig erweitert ist.

5.1 Das Merkmal (h3) des Patentanspruchs lautet: „und wobei die Dauer der Auslenkung kürzer ist als der Grenzwert.“

([X.]), in dem er als [X.]wert eingeführt wurde, der zur Unterscheidung der Betätigungsdauer als „kurz“ („wenn des Drücken auf den Touchscreen (11) nicht länger als ein Grenzwert andauert“) oder „lang“ („wenn das Drücken auf den Touchscreen (11) länger als der Grenzwert andauert“) heranzuziehen ist. Dieser Grenzwert soll, wie bereits im ursprünglichen Unteranspruch 7 angegeben, gemäß Merkmal ([X.]) „zwischen 0,5s und 5s“ liegen.

5.2 Dass die Dauer der Auslenkung des Touchscreens kürzer als der genannte Grenzwert für die Unterscheidung der Betätigungsdauer sein soll, ist in der Anmeldung jedoch nicht offenbart; das Merkmal (h3) stellt daher eine unzulässige Erweiterung dar.

Die Anmelderin verweist zur [X.] [0012] der Anmeldung, wonach die Auslenkung „insbesondere nach 20 ms bis 150 ms“ beendet sein soll. Es ist offensichtlich, dass der damit offenbarte [X.]raum tatsächlich „kürzer“ ist als der im Bereich 0,5s bis 5s liegende Grenzwert.

(h3) ist jedoch so zu verstehen, dass eine zeitliche Beziehung, d. h. eine Abhängigkeit zwischen der Dauer der Auslenkung und dem Grenzwert für die Unterscheidung der Betätigungsdauer bestehen soll: Wenn als Grenzwert 0,5s vorgegeben wird, soll die Auslenkung maximal 0,5s betragen; wenn aber als Grenzwert 5s vorgegeben wird, darf die Auslenkung ebenfalls bis zu 5s andauern.

(h3) vorgenommene zeitliche Verknüpfung der [X.] für die Auslenkung mit der [X.] für die Unterscheidung der Betätigungsdauer geht darüber hinaus und findet in den ursprünglichen Unterlagen keine Stütze.

6. Schließlich ist auch der Hilfsantrag 4 nicht gewährbar, weil der Gegenstand seines einzigen Patentanspruchs nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

6.1 Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 ist auf ein Kraftfahrzeug mit einer Eingabevorrichtung nach den Merkmalen ([X.]), ([X.]) und ([X.]) gerichtet, wie sie schon vom Hilfsantrag 2 bekannt sind. Ferner ist ein Aktor zur Auslenkung des Touchscreens bei einer erkannten Bedienung des [X.] vorgesehen, wie bereits als Merkmal (d) bekannt, wobei hier zusätzlich die Auslenkung als „zwischen 20 ms und 150 ms andauernd“ vorgegeben wird (Merkmal (d4)). Gemäß Merkmal ([X.]) soll die vorgesehene unterschiedliche Auslenkung für die erste Funktion und die zweite Funktion auch noch „unterscheidbar“ sein. Mit Merkmal ([X.]) wird der oben in Abschnitt 5.1 erläuterte Grenzwert für die Unterscheidung der Druckdauer eingeführt, welcher gemäß Merkmal ([X.]) „zwischen 0,5s und 5s“ liegen soll.

6.2 Der einzige Patentanspruch gemäß Hilfsantrag 4 geht demnach aus von einem Kraftfahrzeug mit einer Eingabevorrichtung gemäß Druckschrift [X.], welche speziell für die Anwendung in einem Fahrzeug verbessert ist durch die Anwendung der Lehre der Druckschrift [X.] (Erkennung von Druck statt Berührung, und Aktor für fühlbare Ausgabe, s. o. Abschnitt 4.2.2 und Abschnitt 3.3 – Merkmale ([X.]), ([X.]), ([X.]) und Merkmal (d4) teilweise). Ein „Grenzwert“ für die Unterscheidung der Druckdauer im Sinne des Merkmals ([X.]) ergab sich für den Fachmann schon aus Druckschrift [X.] (siehe z. B. Absatz [0008] „within [X.]“ / „beyond [X.]“).

3.4 – Merkmal ([X.])).

(d4) die Dauer der Auslenkung „zwischen 20 ms und 150 ms“ liegen soll, und dass gemäß Merkmal ([X.]) der Grenzwert zur Unterscheidung der Druckdauer zwischen der ersten und der zweiten Funktion „zwischen 0,5s und 5s“ liegen soll.

6.3 Diese explizite Vorgabe der [X.]räume für die beiden Parameter beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit, sondern ist Ausfluss von routinemäßigem fachmännischem Handeln; daher lag der Gegenstand des einzigen Patentanspruchs gemäß Hilfsantrag 4 mit allen seinen Merkmalen für den Fachmann nahe.

[X.], eine erste Funktion von einer zweiten Funktion durch die Dauer des Drucks auf ein Bedienelement zu unterscheiden, unter Anwendung der Lehre der Druckschrift [X.], eine zeitlich definierte Auslenkung des Touchscreens als fühlbare Rückmeldung vorzusehen, ergab sich für den Fachmann die Fragestellung, welche konkreten [X.]werte für diese beiden Parameter gewählt werden sollten. Die Anmeldung lehrt hierzu in Merkmal ([X.]) „zwischen 0,5s und 5s“, und in Merkmal (d4) „zwischen 20 ms und 150 ms“.

Der Anmeldung sind aber keine Gründe oder Kriterien zu entnehmen, warum gerade diese definierten [X.] beansprucht sind. Eine letztlich nach Belieben getroffene Auswahl eines bestimmten Bereichs wäre für sich grundsätzlich nicht geeignet, eine erfinderische Leistung zu begründen (vgl. [X.], 47 – 

6.3.1 [X.] zur Unterscheidung zwischen „kurzem“ und „langem“ Drücken wird in der Beschreibung der Anmeldung lediglich in den Absätzen [0014] und [0053] angesprochen, und zwar nur als Vorgabe ohne jede Erläuterung: „Der Grenzwert liegt zwischen 0,5s und 5s, insbesondere in etwa bei 1s bis 2s.“ Ausgehend von der Frage, welche Werte im Hinblick auf die Bedienbarkeit überhaupt brauchbar sind, wird der Fachmann aber ganz zwangsläufig in die Nähe dieses Bereichs gelangen. Ein zu kleiner Wert würde es dem Benutzer schwer machen, ein „kurzes“ Drücken auszuführen. Ein zu langer Wert strapaziert die Geduld des Benutzers in unnötiger Weise, falls er ein „langes“ Drücken eingeben will. Die beanspruchten Eckwerte stellen in etwa den [X.] dar, den der Fachmann sich durch einige Versuche erarbeiten wird. Dabei kommt es auf die exakten Zahlenwerte nicht an, sie können nur als grundsätzlicher Rahmen für den gewählten Bereich verstanden werden. Um diesen aufzufinden, ist aber nur übliches fachmännisches Handeln erforderlich, keine erfinderische Tätigkeit.

6.3.2 Nichts anderes gilt für die zu wählende Dauer der Auslenkung des Touchscreens als fühlbare Rückmeldung. Hierzu findet sich, ebenfalls unbegründet, die einzige Vorgabe in Absatz [0012] der Anmeldung: „Die Auslenkung wird in vorteilhafter Ausgestaltung der Erfindung nach einer bestimmten [X.], insbesondere nach 20 m bis 150 ms, beendet“. Auch hier wird der Fachmann durch einige Versuche einen [X.]bereich ermitteln, der einerseits lang genug ist, um vom Benutzer bemerkt zu werden, und andererseits so kurz ist, dass der Benutzer nicht verwirrt oder belästigt wird. Die Druckschrift [X.] schlägt in Absatz [0061] für die Dauer der Auslenkung zwischen 50 ms und 800 ms, insbesondere zwischen 100 ms und 400 ms vor. Der von der Anmelderin beanspruchte [X.]raum ist zwar etwas kürzer, liegt aber nicht so weit ab, dass darin eine erfinderische Tätigkeit erkannt werden könnte.

I[X.]

Für die von der Anmelderin angeregte Zulassung der Rechtbeschwerde besteht keine Veranlassung.

3.5 / 3.6.

5.2).

Meta

17 W (pat) 17/15

14.02.2017

Bundespatentgericht 17. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 14.02.2017, Az. 17 W (pat) 17/15 (REWIS RS 2017, 15710)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 15710

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