Bundespatentgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 5 Ni 53/09 (EU)

5. Senat | REWIS RS 2010, 9037

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung


Tenor

In der Patentnichtigkeitssache

gegen

betreffend das europäische Patent 0 512 206

([X.])

hat der 5. Senat (Nichtigkeitssenat) des [X.] auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2010 durch die Vorsitzende Richterin Schuster sowie [X.], Dipl.-Phys. [X.], [X.] und Dipl.-Ing. Musiol

für Recht erkannt:

[X.] Das [X.] Patent 0 512 206 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig erklärt.

I[X.] Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

II[X.] [X.] ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 26. Februar 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der [X.] Patentanmeldung 4115051 vom 8. Mai 1991 angemeldeten, mit Wirkung auch für die [X.] erteilten [X.] Patents 0 512 206 (Streitpatent), das ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik betrifft und vom [X.] unter der Nummer 592 08 530 geführt wird.

2

[X.] umfasst 4 Patentansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:

3

, welches mit einer Bedieneinheit (3) zur Eingabe von Befehlen, einem Display (4) und einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays (4) ausgerüstet ist, dadurch gekennzeichnet , dass

4

- zur Auswahl der Betriebsweise das Gerät in den [X.] gebracht wird,

5

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) verschiedene Betriebsweisen durch Anzeige auf dem Display (4) angeboten werden, und

6

- eine angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird."

7

Wegen der rückbezogenen, ebenfalls angegriffenen Patentansprüche 2 und 3 wird auf die Streitpatentschrift Bezug genommen.

8

Die Klägerinnen machen geltend, der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3 sei gegenüber dem Stand der Technik zum Prioritätszeitpunkt nicht neu, zumindest aber beruhe er nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

9

Die Klägerin zu 1) bezieht sich hierbei auf folgenden Stand der Technik:

D1: [X.],

D2: [X.] 4 907 082,

D3: [X.] 4 626 892,

D4: FR 2 659 777 [X.],

D5: [X.] 02 309 879 A (Abstract).

Die Klägerin zu 2) führt - zusätzlich zu von ihr mit anderer Bezeichnung versehenen oben genannten [X.] - folgenden Stand der Technik an:

D2 (Kl.2): [X.] 4 387 400,

D3 (Kl.2): GB 2 155 714 A,

D6 (Kl.2): DE 34 10 608 [X.].

Nach Verbindung der [X.] beantragen die Klägerinnen zu 1) und 2) übereinstimmend,

das [X.] Patent 0 512 206 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der [X.] im Umfang der Patentansprüche 1 bis 3 für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent - soweit angegriffen - in der Fassung der [X.] bis 5 vom 24. Februar 2010, übergeben in der Verhandlung.

Die [X.] bis 5 haben folgenden Wortlaut:

Hilfsantrag 1:

, welches mit einer Bedieneinheit (3) zur Eingabe von Befehlen, einem ein- oder zweizeiligen Display (4) und einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays (4) ausgerüstet ist, dadurch gekennzeichnet , dass

- zur Auswahl der Betriebsweise das Gerät in den [X.] gebracht wird,

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) verschiedene Betriebsweisen einzeln nacheinander durch Anzeige in derselben Zeile des Displays (4) zur Auswahl angeboten werden,

- eine angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

- ein oder mehrere, der ausgewählten Betriebsweise zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und

- der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert.

Wegen der rückbezogenen Patentansprüche 2 und 3 in der Fassung des [X.] wird auf die Anlage zum Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Hilfsantrag 2:

dadurch gekennzeichnet , dass

- zur Auswahl zwischen den verschiedenen Sprachen, in denen im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden, das Gerät in den [X.] gebracht wird,

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) die verschiedenen Sprachen nacheinander durch Anzeige auf dem Display (4) zur Auswahl angeboten werden,

- eine angebotene Sprachen durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

- mehrere, der ausgewählten Sprache zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden.

Hilfsantrag 3:

dadurch gekennzeichnet , dass

- zur Auswahl zwischen den verschiedenen Sprachen, in denen im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden, das Gerät in den [X.] gebracht wird,

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) die verschiedenen Sprachen nacheinander durch Anzeige auf dem Display (4) zur Auswahl angeboten werden,

- eine angebotene Sprachen durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

- mehrere, der ausgewählten Sprache zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und

- der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert.

Hilfsantrag 4:

dadurch gekennzeichnet , dass

- zur Auswahl zwischen den verschiedenen Sprachen, in denen im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden, das Gerät in den [X.] gebracht wird,

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) die verschiedenen Sprachen nacheinander auf dem Display (4) zur Auswahl angeboten werden,

- eine angebotene Sprache durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird.

Hilfsantrag 5:

dadurch gekennzeichnet , dass

- zur Auswahl zwischen den verschiedenen Sprachen, in denen im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden, das Gerät in den [X.] gebracht wird,

- im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) die verschiedenen Sprachen nacheinander auf dem Display (4) zur Auswahl angeboten werden,

- eine der verschiedenen Sprachen durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

- mehrere, der ausgewählten Sprache zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und

- der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert.

Die Beklagte tritt den Ausführungen der Klägerinnen in allen Punkten entgegen und hält das Streitpatent für patentfähig, zumindest in einer der nach ihrer Auffassung in zulässiger Weise hilfsweise beschränkten Fassungen.

Die Klägerin zu 1) hält die Fassung gemäß Hilfsantrag 1 für unzulässig. Bezüglich aller Hilfsanträge fehle die Neuheit bzw. eine erfinderische Tätigkeit.

Die Klägerin zu 2) hält die Fassungen aller Hilfsanträge für eine unzulässige Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung, darüber hinaus seien deren Gegenstände nicht patentfähig.

Entscheidungsgründe

Die Klagen, mit denen der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 [X.], Artikel 138 Absatz 1 lit. a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene [X.] der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, sind zulässig und begründet. Soweit das Streitpatent in zulässiger Weise hilfsweise beschränkt verteidigt wurde (vgl. unten), konnte eine Patentfähigkeit dadurch ebenfalls nicht erreicht werden.

I. Zur erteilten Fassung des Streitpatents

1. Das Streitpatent betrifft ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik. Eine Betriebsweise im Sinne des Streitpatents ist z. B. die Nutzung einer bestimmten Sprache für die Darstellung von Benutzerführungsinformationen oder Hinweisen im Display des Gerätes (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 7 - 24 und Spalte 2, Zeile 39 - Spalte 3, Zeile 40). Ebenfalls als Betriebsweise sieht das Streitpatent eine sogenannte Arbeitsweise an, worunter gemäß der Patentschrift (Streitpatentschrift Spalte 3, Zeile 41 - Spalte 4, Zeile 4) beispielsweise ein bestimmter Umgang mit Eingangssignalen des Gerätes zu verstehen ist (direkte Verarbeitung der Eingangssignale vs. Vor-Anpassung der Eingangssignale).

Nach der Patentbeschreibung ist im Zusammenhang mit Fernsehempfängern und [X.] bereits ein Verfahren zur Sprachauswahl bekannt. Bei diesem bekannten Verfahren wird unter Verwendung der Bedientastatur des Gerätes und unter Steuerung durch einen Mikrocomputer auf einem Bildschirm des Geräts eine Textseite dargestellt, auf der mehrere verschiedene Sprachen zur Auswahl angeboten werden. Unter Verwendung eines Cursors wählt der Benutzer aus diesen angebotenen Sprachen eine bestimmte Sprache aus und betätigt nachfolgend eine sogenannte Übernahmetaste, um seine Wahl zu bestätigen. Als Folge dieses Auswahlvorganges wird in einem Speicher des Geräts ein Kennbit für die ausgewählte Sprache abgelegt. Bei jedem nachfolgenden Gerätebetrieb werden dann die Benutzerführungsinformationen in der ausgewählten Sprache dargeboten. Für die Durchführung dieses bekannten Verfahrens steht die gesamte Bildschirmfläche für die Anzeige der angebotenen Sprachen zur Verfügung (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 24 bis 28).

Ausgehend von diesem bekannten Verfahren hat es sich die Erfindung zur Aufgabe gemacht, ein Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise anzugeben, welches bei Geräten der Unterhaltungselektronik verwendbar ist, welche nur mit einem ein- oder zweizeiligen Display ausgestattet sind (Streitpatentschrift Spalte 1, Zeilen 42 bis 46).

Zur Lösung der Aufgabe lehrt das Streitpatent in seinem Anspruch 1 ein Verfahren mit folgenden Merkmalen:

Merkmal 1.1 Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik , welches mit

Merkmal 1.2 einer Bedieneinheit (3) zur Eingabe von Befehlen,

Merkmal 1.3 einem Display (4) und

Merkmal 1.4 einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays (4) ausgerüstet ist,

dadurch gekennzeichnet , dass

Merkmal 1.5 zur Auswahl der Betriebsweise das Gerät in den [X.] gebracht wird,

Merkmal 1.6 im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) verschiedene Betriebsweisen durch Anzeige auf dem Display (4) angeboten werden, und

Merkmal 1.7 eine angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird.

2.1 Der streitpatentliche Gegenstand wendet sich bezüglich der anstehenden Fragen nach der [X.] sowie der Neuheit und des Zugrundeliegens einer erfinderischen Tätigkeit an einen Diplomingenieur (FH) der Elektrotechnik mit besonderen Kenntnissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Benutzerführung bei der Bedienung von Geräten der Unterhaltungselektronik.

2.2 Der [X.] legt den Patentanspruch 1 derart aus, dass unter dem Begriff "Betriebsweise" jeglicher durch die Wahl eines oder mehrerer Parameter festgelegte, von anderen Zuständen unterscheidbare, aktuelle oder zukünftige Betriebszustand eines Gerätes der Unterhaltungselektronik verstanden werden muss.

M1.6 ) lediglich gefordert, dass in einer zeitlichen Abfolge jeweils ein oder mehrere den Betrieb eines Gerätes der Unterhaltungselektronik kennzeichnende Parameter zur Auswahl angeboten werden.

Der in der mündlichen Verhandlung vertretenen Argumentation der Beklagten, der Wortlaut des erteilten Patentanspruchs 1 müsse, um der Erfindung gerecht zu werden, unter Zuhilfenahme der Ausführungsformen in der Beschreibung enger ausgelegt werden, insbesondere entnehme der Fachmann dem Streitpatent, dass Betriebsweisen ausschließlich einzeln nacheinander in derselben Zeile angeboten werden, schließt sich der [X.] nicht an. Denn die Auslegung der Patentansprüche unter Zuhilfenahme der Beschreibung wäre nur dann geboten, wenn sich aufgrund der Wortwahl der technische Sinngehalt der Anspruchsfassung dem Fachmann nicht erschließen würde bzw. der damit unter Schutz zu stellende Gegenstand nicht eindeutig ermittelbar wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, da die einzelnen Verfahrensschritte mit Begriffen belegt sind, die eindeutig definierte technische Vorgänge bezeichnen, die wiederum zu einem kausal ablaufenden Verfahren zusammengefügt sind. Der [X.] gibt somit das unter Schutz zu stellende Verfahren in eindeutiger und klarer Weise wieder und damit dem Fachmann einen eindeutig definierten Gegenstand an die Hand. In solchen Fällen ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, den allgemein gehaltenen erteilten Patentanspruch 1 einschränkend auszulegen und den Sinngehalt des Patentanspruchs auf die in der Beschreibung enthaltenen Ausführungsformen einzuschränken ([X.] Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 - Schussfädentransport).

3. Der Gegenstand des erteilten Patentanspruches 1 gilt gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift [X.] als nicht mehr neu.

[X.] offenbart ein Gerät der Unterhaltungselektronik mit verschiedenen Betriebszuständen und einem Bedienteil, mit dem die verschiedenen Betriebszustände ausgewählt bzw. eingestellt werden (vgl. Seite 8, Zeilen 3 - 6). Als Betriebszustand kann beispielsweise ein Videotextbetrieb ausgewählt werden (vgl. Seite 14, Zeilen 5 – 10) (Merkmal 1.1 ).

1.2 ). Das Gerät ist mit einem Display ausgestattet. Als solches kann der Bildschirm eines Fernsehgerätes dienen (vgl. Seite 11, Zeilen 26 – 27 i. V. m. Figur 1) oder es kann ein (kleineres) Anzeigenfeld genutzt werden (vgl. Seite 21, Zeilen 6 – 19) (Merkmal 1.3 ).

1.4) .

[X.] wird das Gerät durch Drücken einer sog. Gruppenauswahltaste in einen Zustand versetzt, in welchem durch Eingaben an der Bedieneinheit Einstellungen am Gerät vorgenommen werden können, worunter der Fachmann zwanglos einen [X.] versteht (vgl. Seite 13, Zeilen 8 – 19) (Merkmal 1.5 ).

1.6 ).

1.7 ).

[X.] ausschließlich die Veränderung sogenannter Analogparameter wie z. B. der Lautstärke lehre und die in der [X.] beschriebene Tastaturbelegung des [X.] gar keine Auswahlentscheidung des Nutzers hinsichtlich von [X.] im Sinn einer Umschaltung zwischen diesen [X.] erlaube, wird auf die obigen Ausführungen zu den Merkmalen 1.6 und 1.7 verwiesen, die gerade eine solche Auswahl (z. B. zwischen "Videotextbetrieb" bzw. "Videorecorderbetrieb") und das zugehörige Tastaturregime im Kontext der [X.] belegen.

4. Der Patentanspruch 1 kann somit mangels Neuheit seines Gegenstandes keinen Bestand haben.

II. Zu den Hilfsanträgen

1. Zum Hilfsantrag 1

Die im Rahmen des [X.] verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 ist unzulässig, denn sie verlässt den Rahmen der ursprünglichen [X.].

Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 - nach Hauptantrag - durch Fettschrift bzw. Streichung hervorgehoben):

Merkmal 1.1 Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik, welches mit

Merkmal 1.2 einer Bedieneinheit (3) zur Eingabe von Befehlen,

Merkmal 1.3a einem ein- oder zweizeiligen Display (4) und

Merkmal 1.4 einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays (4) ausgerüstet ist,

dadurch gekennzeichnet , dass

Merkmal 1.5 zur Auswahl der Betriebsweise das Gerät in den [X.] gebracht wird,

Merkmal 1.6a im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) verschiedene Betriebsweisen einzeln nacheinander durch Anzeige in derselben Zeile des Displays (4) auf dem Display zur Auswahl angeboten werden, und

Merkmal 1.7 eine angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

Merkmal 1.8 ein oder mehrere, der ausgewählten Betriebsweise zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und

Merkmal 1.9 der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert .

1.1 Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 geht jedenfalls dadurch über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist, hinaus, als das neu aufgenommene Merkmal 1.6a

nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) verschiedene Betriebsweisen einzeln nacheinander durch Anzeige in derselben Zeile des Displays (4) auf dem Display zur Auswahl angeboten werden"

zweizeiligen Displays der Darstellung einzelner Betriebsweisen in immer derselben Zeile offensichtlich widerspricht.

1.2 Damit verlässt der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag I den Umfang dessen, was ursprünglich als zur Erfindung gehörig offenbart ist und stellt somit keine zulässige Beschränkung dar.

2. Zu den Hilfsanträgen 2 bis 4

Die Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 2 bis 4 umfassen jeweils den Gegenstand des enger gefassten Patentanspruchs 1 gemäß dem Hilfsantrag 5. Nachdem letzterer - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht, können aus denselben Gründen auch die weiter gefassten Gegenstände der Patentansprüche 1 gemäß den [X.] 2 bis 4 nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen.

3. Zum Hilfsantrag 5

[X.] in Verbindung mit seinem Fachwissen, belegt durch die Druckschrift [X.] , nahegelegt wurde.

3.1 Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 5 lautet (Änderungen gegenüber dem erteilten Patentanspruch 1 durch Fettschrift bzw. Streichung hervorgehoben):

Merkmal 1.1 Verfahren zur Auswahl einer Betriebsweise bei einem Gerät der Unterhaltungselektronik, welches mit

Merkmal 1.2 einer Bedieneinheit (3) zur Eingabe von Befehlen,

Merkmal 1.3b einem einzeiligen Display (4) und

Merkmal 1.4 einem Mikrocomputer zur Auswertung der mittels der Bedieneinheit eingegebenen Befehle und zur Steuerung des Displays (4) ausgerüstet ist,

dadurch gekennzeichnet , dass

Merkmal 1.5b zur Auswahl zwischen den verschiedenen Sprachen, in denen im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden , der Betriebsweise das Gerät in den [X.] gebracht wird,

Merkmal 1.6b im [X.] durch Verwendung von Tasten der Bedieneinheit (3), denen im Normalbetrieb andere Funktionen zugeordnet sind, nacheinander unter Steuerung durch den Mikrocomputer (1) die verschiedenen Sprachen verschiedene Betriebsweisen nacheinander durch Anzeige auf dem Display (4) zur Auswahl angeboten werden, und

Merkmal 1.7b eine der verschiedenen Sprachen angebotene Betriebsweise durch Betätigung einer Übernahmetaste der Bedieneinheit (3) ausgewählt wird,

Merkmal 1.8b mehrere, der ausgewählten Sprache zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und

Merkmal 1.9b der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert .

Von dem erteilten Patentanspruch 1 unterscheidet sich der vorliegend hilfsweise beanspruchte Patentanspruch also dadurch, dass

1. das Display als einzeiliges Display ausgebildet ist (Merkmal 1.3b),

2. die Auswahl von Betriebsweisen eingeschränkt ist auf die Wahl einer Sprache, in der im Gerätebetrieb Informationen auf dem Display dargestellt werden (Merkmale 1.5b, 1.6b und 1.7b) und

3. mehrere, der ausgewählten Sprache zugeordnete [X.] in einem Speicher des Gerätes abgespeichert werden und der Mikrocomputer den nachfolgenden Gerätebetrieb unter Verwendung der abgespeicherten [X.] steuert (Merkmale 1.8b und 1.9b).

3.2 Diese Unterschiede zu dem bekannten Verfahren gemäß dem erteilten Patentanspruch 1 (vgl. Ausführungen in Abschnitt I) können eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen.

3.2.1 Eine Ausbildung des Displays als einzeiliges Display ist der Druckschrift [X.] entnehmbar. Dort wird auf Seite 21, Zeilen 6 bis 19 ausgeführt, dass das in [X.] beschriebene Verfahren nicht notwendig das Vorhandensein eines (Fernseh-) Bildschirms voraussetzt. Vielmehr kann es auch Anwendung finden bei Geräten, die mit [X.] ausgestattet sind, welche der [X.] oder der Anzeige eingestellter Zeiten für die Programmierung von Aufzeichnungsgeräten dienen. Der Fachmann geht bei einem Anzeigenfeld, welches der [X.] dienen soll, von einem einzeiligen Anzeigefeld aus. Somit ist das Merkmal 1.3b aus der Druckschrift [X.] bekannt.

[X.] nur den Hinweis auf eine zur Bildschirmdarstellung zusätzliche Anzeigemöglichkeit in einem kleineren Anzeigefeld sieht, widerspricht diese Auffassung der klaren Formulierung in der [X.] , demgemäß die "Einblendung vorgegebener Texte als Bedienhinweis … nicht auf Fernsehempfangsgeräte oder andere Geräte mit Bildschirm beschränkt" ist (vgl. dort Seite 21, Zeilen 6 - 8).

[X.] lehre die stete Verwendung längerer Textseiten, die notwendig jeweils eine Mehrzahl von Betriebsweisen zur Auswahl darböten, kann nicht durchgreifen. Die [X.] verweist (wie oben ausgeführt) auf die Verwendung einzeiliger Anzeigenfelder und führt weiter aus, in "diesem Fall ist die einzelne Anzeigenseite kürzer und enthält in der Regel nur einen einzigen Bedienhinweis" (vgl. dort Seite 21, Zeilen 18 - 19).

3.2.2 Bei der Auslegung eines Gerätes der Unterhaltungselektronik achtet der Fachmann auf die Verwendbarkeit durch einen möglichst großen Nutzerkreis. Dies bedeutet auch, dass er eine Benutzerführung dergestalt vorsehen wird, dass Angehörige verschiedener Sprachkreise das Gerät nutzen und bedienen können. Eine Anregung für dieses - an sich selbstverständliche - Ansinnen findet der Fachmann auch in der Druckschrift [X.] , nachdem auf Seite 8, Zeilen 16 bis 20 ausgeführt wird, dass eine [X.] bezüglich der Begleittexte zu einer Fernsehsendung vorgesehen ist.

[X.] . Diese Druckschrift lehrt den Fachmann, verschiedenen Sprachen zugeordnete Steuerparameter und Daten ([X.] 24a und 24b) zur Verfügung zu stellen und - je nach Wahl des Nutzers - die der gewählten Sprache zugeordneten Steuerparameter und Daten in den Speicher ([X.]) einer Steuerschaltung einzulesen, um [X.] in der gewählten Sprache zur Anzeige zu bringen.

[X.] . Damit ergeben sich aber bereits die Merkmale 1.5b , 1.6b und 1.7b, wie den Ausführungen im Abschnitt I für die (allgemeinere) Wahl einer Betriebsweise direkt entnommen werden kann.

3.2.3 Schließlich ist dem Fachmann bewusst, das eine vom Nutzer getroffene [X.] für den nachfolgenden Gerätebetrieb dauerhaft festgelegt werden muss. Andernfalls hätte der Nutzer die [X.] bei jeder Inbetriebnahme des Gerätes zu wiederholen, was der Fachmann schon aus Gründen der Nutzerakzeptanz verwerfen wird.

[X.] . So sind für die Speicherung eines vom Nutzer eingegebenen [X.] für eine weitere Verwendung im nachfolgenden Gerätebetrieb elektrisch programmierbare und löschbare nichtflüchtige Speicher vorgesehen (vgl. dort Seite 18, Zeilen 5 bis 11).

1.8b und 1.9b nahegelegt sind. Hierbei wird er mehrere Bits verwenden, da bei der Verwendung nur eines Bits (das nur die Werte "0" bzw. "1" annehmen kann) nur zwischen zwei Sprachen ausgewählt werden könnte.

[X.] legt dem Fachmann ein solches Vorgehen nahe: Bei jeder Inbetriebnahme eines Gerätes gemäß der [X.] müssen die der gewählten Sprache zugeordneten Steuerparameter und Daten ([X.] 24a und 24b) aus dem permanenten Speicher ([X.] 24) in den (flüchtigen) Speicher ([X.] 25) einer Steuerschaltung eingelesen werden, um [X.] in der gewählten Sprache zur Anzeige zu bringen. Es entspricht fachmännischem Handeln, die Kennzeichnung der jeweils zu ladenden Speicherbereiche in einem nichtflüchtigen Speicher abzulegen und für den nachfolgenden Betrieb zu verwenden.

[X.]

Hinsichtlich der angegriffenen [X.] und 3 ist ein eigenständiger erfinderischer Gehalt - abgesehen von der Einbeziehung in ihnen enthaltener Merkmale in den hilfsweise verteidigten Fassungen - weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich ([X.] Urteil vom 12. Dezember 2006 - [X.], [X.], 309 - Schussfädentransport).

Über Patentanspruch 4 war, da nicht angegriffen, nicht zu entscheiden.

IV.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, inwieweit die in den verteidigten [X.] nach den [X.] 2 bis 5 neu aufgenommenen Merkmale in den [X.] als zur Erfindung gehörig offenbart sind.

V.

Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84 Abs. 2 [X.] i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 [X.], 709 ZPO.

Meta

5 Ni 53/09 (EU)

24.02.2010

Bundespatentgericht 5. Senat

Urteil

Sachgebiet: Ni

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Urteil vom 24.02.2010, Az. 5 Ni 53/09 (EU) (REWIS RS 2010, 9037)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 9037

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

X ZR 61/10 (Bundesgerichtshof)


17 W (pat) 70/09 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - "Netbook mit alphanumerischer Tastatur" - auf einer Website in einem Blog publizierter Artikel …


X ZR 29/11 (Bundesgerichtshof)


17 W (pat) 32/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren - zur Patentfähigkeit einer Anordnung zur Menüsteuerung einer Set Top Box - keine Erfindung …


17 W (pat) 24/08 (Bundespatentgericht)

Patentbeschwerdeverfahren – Prüfungsumfang bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.