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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEILII [X.] am:14. Januar [X.] Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:jaBGHZ: neinBGB § 254 (Da)Zur Frage des [X.] gegenüber einem auf Aufklärungs-verschulden gestützten Schadenersatzanspruch, wenn der Geschädigte in be-sonderem Maße auf das Wort des ihm [X.]eundschaftlich verbundenen [X.] vertraut [X.], [X.]. v. 14. Januar 2002 - [X.] - [X.] -Der II. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 14. Januar 2002 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und die Richterin [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] vom 11. Mai 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das [X.]eil der [X.] vom 26. Februar 1998 wird [X.].Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat die Beklagte zu tragen.Von Rechts wegen- 4 -Tatbestand:Die Beklagte war die alleinige Kommanditistin der [X.] zugleich Alleingesellschafterin von deren Komplementrin. Dem [X.],der seit [X.] ihr Mitarbeiter und zuletzt [X.] diese als Be-triebsleiter ttig war, waren die Beklagte und ihr Ehemann [X.]eundschaftlich [X.].Ende 1995 war die [X.] in eine Krisensituation geraten, die die [X.] veranlaßte, Umstrukturierungsmaßnahmen und eine Erweite-rung der Kapitalgrundlage zu fordern. In diesem Zusammenhang wurden Ge-sprche mit dem [X.] ge[X.]t, die zum Ziel hatten, ihn als neuen Gesell-schafter in beide Gesellschaften aufzunehmen. [X.] der [X.] annahm,er werde entsprechend seiner r der Beklagten und ihrem [X.] sie [X.] [X.]enden Ehemßerten Erwartung "gleichberechtigt"beteiligt werden, bestand auf seiten der Beklagten und ihres Ehemanns einesolche Absicht nicht. Allerdings wurde dies dem [X.] r nicht offen-bart. Dieser nahm einen Kredit von 200.000,00 DM auf, den er - im Vorgriff aufseine vorgesehene "gleichberechtigte" Beteiligung - an die [X.] weiterleitete,welche zchst die jeweils flligen Zins- und Tilgungszahlungen unmittelbaran die kreditgebende Bank leistete. Als die Kommanditgesellschaft im Juni/[X.] diese Zahlungen einstellte, leisteten bis August 1996 Mitglieder der Fa-milie der Beklagten die entsprechenden Betr.Im November 1996 wurr das Vermögen der Kommanditgesell-schaft das Konkursverfahren eröffnet. Der [X.], der entgegen den [X.]renAbsprachen an den Gesellschaften nicht beteiligt worden war, hat das [X.] 5 -hen im Juli 1996 gekigt und von der Beklagten Rckzahlung des [X.] von 182.089,62 DM nebst Zinsen gefordert. Das [X.] hat [X.] entsprochen, das Berufungsgericht hat ihr nur zur Hlfte stattgegeben.Von den hiergegen eingelegten Revisionen beider Parteien hat der Senat nurdas Rechtsmittel des [X.] zur Entscheidung angenommen.[X.]:Die Revision ist [X.] und [X.]t zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils.Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, [X.] die Beklagtedem [X.] aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei [X.] haftet. Obwohl dieser die Hingabe des Darlehens von200.000,00 DM ausdrcklich von der Bereitschaft der [X.] hatte, ihn "gleichberechtigt" an der [X.] und deren Komplementr-GmbHzu beteiligen, hat weder sie noch ihr Ehemann als ihr Verhandlungsvertreterihm offenbart, [X.] die Beklagte zur Einrmung einer solchen Partnerschaftunter keinen Umstreit war. Sie hat im Gegenteil bei dem [X.] [X.] geweckt, sie seien sich im Grundsatz r diese Beteiligung einig.Nur so ist es nach den rechtlich einwand[X.]eien Feststellungen des [X.] zu erklren, [X.] der [X.] den erheblichen Geldbetrag,den er sich erst auf dem Kreditwege beschaffen muûte, ohne jede Sicherheit[X.] die Abwendung der Krisensituation der [X.] zur [X.] -Den Angriffen der Revision des [X.] lt dagegen die weitere An-nahme des Berufungsgerichts nicht stand, den [X.] treffe ein "erhebliches",zur Krzung seines Schadenersatzanspruchs auf die Hlfte [X.]endes Mitver-schulden (§ 254 Abs. 1 BGB) an der Entstehung des Schadens, weil er [X.] ohne jede Sicherheit gewrt habe, obwohl ihm die angespannte fi-nanzielle Lage der Gesellschaften bekannt gewesen sei. Bei dieser Beurteilungverkennt das Berufungsgericht nicht nur Bedeutung und Tragweite des § 254BGB, es bezieht auch nicht smtliche [X.] in seine Prfungein. Der [X.] war nicht nur langjriger Mitarbeiter der [X.], sondern der [X.] und ihrer Familie auch perslich eng verbunden. Das Berufungsge-richt setzt sich [X.] hinweg, [X.] der [X.] dem Wort seiner Freunde, inder Krisensituation des Unternehmens seien sie zur Absicherung seiner [X.] auûerstande, ebenso vertraut hat wie der von ihnen - wennnicht, wie die Revision meint, geweckten, dann zumindest - au[X.]echt erhaltenenErwartung, sie wrden ihm alsbald nach der Behebung der unmittelbaren Kriseeine gleichberechtigte Beteiligung an der [X.] und an deren [X.]. Dieses Vertrauen in das [X.] als [X.] zu werten, honorierte nicht nur in unangemessener Weise [X.] des Ehemanns der Beklagten, der deren wahre Absichtrdem [X.] pflichtwidrig [X.] hat; es verfehlte vor allem den [X.] wesentlich von § 242 BGB geprten [X.] (vgl.[X.], 235, 240 m.w.N.; Mch.Komm. z. BGB/[X.], 4. Aufl. § 254Rdn. 3), wenn man darin, [X.] der [X.] auf das Freundeswort vertraut hat,einen erheblichen Verstoû gegen das Gebot der eigenen Interessenwahrneh-mung sehen wollte. Die Auffassung des Berufungsgerichts hat zur Folge, [X.]das Verschulden des [X.] gegen sich selbst um so strker ins [X.], je gefestigter die Freundschaft der Beteiligten und demgemû das dem- 7 -anderen Teil entgegengebrachte Vertrauen ist, das der [X.] durch Zu-rckhalten der gebotenen Informationen enttscht hat. Wenn dem [X.], derohne [X.] gewesen ist, rhaupt eine Verletzung der eigenen Interessenwahr-nehmung vorgeworfen werden kann, fllt sir dem schadenstiften-den Verhalten der Beklagten nicht ins Gewicht.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyMke
Meta
14.01.2002
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.01.2002, Az. II ZR 184/99 (REWIS RS 2002, 5082)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5082
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