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PDF anzeigen[X.]/00vom29. Oktober 2001in dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat am 29. Oktober 2001durch [X.] h. c. Röhricht und die [X.]. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Der Antrag des [X.] auf Heraufsetzung seiner Beschwer aufmehr als 60.000,00 DM wird zurückgewiesen.Gründe:[X.] Der Kläger und die [X.] zu 1-3 sind miteinander verwandteKommanditisten einer GmbH & Co. [X.] sowie Gesellschafter ihrer Komple-mentär-GmbH, der [X.] zu 4, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 1bis zur Erreichung der satzungsgemäßen Altersgrenze Ende 1998 war. Im Jahr1996 versuchte er zunächst vergeblich, die Bestellung seines [X.], des [X.] zu 3, als Nachfolgegeschäftsführer zu erreichen. Ein daraufhin einbe-rufener Beirat erzielte im September 1997 eine scheinbare Einigung der [X.] auch über andere Streitpunkte; ihre Umsetzung scheiterte aber an er-neuter Uneinigkeit. Am 24. März 1998 beschloß die [X.] der [X.] mehrheitlich gegen die Stimme des [X.], u.a. der [X.] [X.] zu 3 zum Geschäftsführer von zwei Tochtergesellschaften der[X.] zu dem Zeitpunkt zuzustimmen, zu dem er auch Geschäftsführer der Be-- 3 -klagten zu 4 werde. [X.] wurde die Feststellung des [X.] beschlossen.Mit seiner Klage hat der [X.] die Feststellung der Nichtigkeit der bei-den [X.] begehrt. Das Berufungsgericht hat die erstinstanzliche [X.] besttigt und die Beschwer des [X.]s auf weniger als60.000,00 DM festgesetzt. Er beantragt deren Heraufsetzung auf einen dieseSummrsteigenden Betrag.I[X.] Der Antrag hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat den Wert [X.] ohne ersichtlichen Ermessensfehler gemû § 3 ZPO entsprechendden eigenen erst- und zweitinstanzlichen Angaben des [X.]s zum Streitwertund damit zu seinem wirtschaftlichen Interesse an dem Erfolg seiner Berufung(vgl. [X.], 85, 88) festgesetzt. Soweit er nach der - seinen Angaben fol-genden - vorlfigen Streitwertfestsetzung auf 50.000,00 DM durch [X.] vom 11. November 1998 mit Schriftsatz vom 12. [X.] beantragt hat, den Streitwert [X.] die Berufungsinstanz auf [X.] festzusetzen, ermangelt dies - ebenso wie der in der [X.] gestellte Antrag - einer Begrzw. Glaubhaftmachung (vgl.[X.].Beschl. v. 28. Mai 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 1123 f.). Aus denKlageantrr dem Parteivortrag ergibt sich eine höhere Beschwer als60.000,00 DM auch nicht in Verbindung mit gesetzlichen Vorschriften vonselbst.1. Was den Streit der Parteien um die Gescfts[X.]erbestellung [X.] zu 3 angeht, so ist [X.] nicht etwa gemû § 9 ZPO [X.] ½-fache Wert der [X.] [X.] zu 3 bei den beiden [X.] -gesellschaften der [X.] maûgebend, weil hier nicht der [X.] schon gar nicht zwischen dessen Parteien - im Streit ist. [X.] ist dieBeschwer des [X.]s vielmehr an sein - im Rechtsstreit auch deutlich artiku-liertes - Interesse, den von ihm [X.] ungeeignet erachteten [X.] zu 3 vonder Unternehmensleitung fernzuhalten (vgl. auch [X.]at aaO). Jedoch ist der[X.] auch in diesem Interesse durch die angefochtene Entscheidung [X.] beschwert, weil sie weder die Bestellung des [X.] zu 3 zum Ge-scfts[X.]er der Muttergesellschaft bzw. ihrer [X.] noch un-mittelbar die Gescfts[X.]erbestellung bei den beiden Tochtergesellschaften,sondern lediglich die Zustimmung zu der letzteren Maûnahme durch die [X.] ([X.]) - und auch dies nur mitder Einschrkung des Wirksamwerdens dieser Bestellungen erst im [X.] Bestellung zum Gescfts[X.]er der [X.] zu 4 - zum Gegenstandhatte, wobei das Berufungsgericht offengelassen hat, ob es einer solchen Zu-stimmrhaupt bedurfte. Inwieweit dem [X.] oder den Gesellschaften,an denen er beteiligt ist, durch den streitgegenstlichen Zustimmungsbe-schluû ein betragsmûig abzusctzender Schaden droht (§ 3 ZPO), ist nichtvorgetragen oder ersichtlich.2. Was die Feststellung des Jahresabschlusses der [X.] [X.] das Jahr1996 angeht, slt der [X.] diesen [X.] nichtig, weil in ihm Erstattungsan-sprche der [X.] wegen ungerechtfertigter Erhöhungen der Gescfts[X.]erver-tung sowie wegen sonstiger nicht einstimmig gebilligter Entnahmen nichtaktiviert seien. Einen dadurch bedingten (und [X.] seine Beschwer maûgeben-den) wirtschaftlichen Nachteil sieht der [X.] offenbar in der [X.] auf Gewinnauszahlung. Abgesehen davon, daû die Höhedieser Schmlerung nicht dargetan ist, sind die Gewinnauszahlungsansprche- 5 -des [X.]s nicht unmittelbar Gegenstand der angefochtenen Entscheidung.Über sie ist auch nicht rechtskraftfig entschieden, was [X.] eine [X.] Hseiner Beschwer erforderlich wre (vgl. z.B. Musielak/[X.], ZPO2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13 ff. vor § 511). Soweit das [X.] abgestellt hat, daû der [X.] die von ihm jetzt beanstandeten Gehalts-erin [X.]ren Jahren gebilligt oder hingenommen habe und sich [X.] mit seinen jetzigen Beanstandungen treuwidrig verhalte, handelt es sichlediglich um ein nicht in Rechtskraft erwachsendes [X.]. [X.] Zusammenhang mit dem festgestellten [X.], der keinen Verzichtauf etwaige Erstattungsansprche beinhaltet, schneidet die angefochtene Ent-scheidung dem [X.] nicht die Mlichkeit ab, die angeblichen Erstattungsan-sprche der Gesellschaft zu verfolgen.Rricht[X.] Kurzwelly [X.] Mke
Meta
29.10.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.10.2001, Az. II ZR 110/00 (REWIS RS 2001, 826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 826
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