Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2001, Az. II ZR 140/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 259

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:10. Dezember 2001VondrasekJustizangestellteals [X.] dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: neinHGB § 161 Abs. 1Zur Auslegung einer Vereinbarung der Gesellschafter einer Kommanditgesell-schaft, mit welcher der Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesell-schafterin in die Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehenwird.[X.], [X.]. v. 10. Dezember 2001 - [X.]/00 - [X.] 2 -LG Mchen I- 3 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche Verhand-lung vom 10. Dezember 2001 durch [X.] h.c. Röhrichtund [X.] Hesselberger, Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Rechtsmittel der Kläger wird die Beklagte unter teilweiserAufhebung des [X.]eils des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2000 und Abänderung des [X.]eils [X.], [X.], [X.] Juni 1999 verurteilt, die [X.], gesetz-lich vertreten durch die Geschäftsfrer [X.], Ge. und [X.], als per-sönlich haftende Gesellschafterin der [X.]. [X.] zum Han-delsregister des Amtsgerichts M. anzumelden und des weiterenanzumelden, daß die bisherigen persönlich haftenden Gesell-schafter [X.] und Ge. G. als persönlich haftende Gesellschafter [X.] und zukftig Kommanditisten sind.Die Revision der Kläger gegen das [X.]eil des 23. Zivilsenats des[X.]s Mchen vom 25. Februar 2000 wird [X.], als darin die Verurteilung der Beklagten [X.] wird, zum Handelsregister anzumelden, daß die Klägerin zu 2als Kommanditistin der [X.]. [X.] ausscheidet und statt [X.] der Kläger zu 1 eintritt.Im rigen wird das [X.]eil des 23. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2000 auf die Revisionen der [X.] aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und- 4 -Entscheidung, aucr die Kosten des Rechtsstreits, an das Be-rufungsgericht zurckverwiesen.Von Rechts [X.]:Der [X.] ist der Bruder, die [X.]in zu 2 die Mutter der [X.]. Die Beklagte und der [X.] sind perslich haftende Gesellschafterder [X.]. [X.] (im folgenden: [X.]) mit einem Anteil von [X.], die [X.]in zu 2 ist die einzige Kommanditistin mit einem Anteilvon 27.000,00 DM. Gesellschaftszweck der [X.] ist der Betrieb einer Tennisan-lage in [X.]., welcher zchst von [X.], dem geschiedenen Ehemann der Kl-gerin zu 2 und Vater der Beklagten und des [X.], aufgebaut und biszum 31. Dezember 1983 als Einzelfirma betrieben wurde.Im Berufungsrechtszug des zwischen der [X.]in zu 2 und [X.]G. laufenden Scheidungsverfahrens kam es zwischen beiden zu einem gericht-lichen Vergleich, dem der [X.] beitrat. In diesem Vergleich traten diedamaligen Gesellschafter der [X.] - [X.], der [X.] und die Beklagte - zu [X.] Gesellschafterversammlung zusammen und rten [X.] den Gesellschaftsvertrag u.a. in [X.] [X.] in GmbH &Co. [X.]fl folgendermaûen ab: [X.] perslich haftende Gesellschafter [X.]kann unter Umwandlung seiner Beteiligung als perslich haftender Gesell-schafter in eine solche als Kommanditist ... eine GmbH als perslich haftende- 5 -Gesellschafterin ohne Vermsbeteiligung in die [X.] eintreten lassen. [X.] Auswechslung des perslich haftenden Gesellschafters [X.] eine schriftliche Mitteilung des perslich haftenden Gesellschafters [X.]an die Kommanditisten ... Auch fr den Fall des Todes des perslich haften-den Gesellschafters [X.] soll eine GmbH die Stellung der perslich haften-den Gesellschafterirnehmen. Zu diesem Zwecke wird die [X.] im [X.] den einzigen von [X.] gehaltenen Gescftsanteil ander G.-Gescftsfrungs-GmbH ... rnehmen. Sollte die Übernahme, auswelchen Grch immer, nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 1996erfolgen, so wird die Gesellschaft eine neue GmbH grzur Eintra-gung ins Handelsregister [X.] dem Tod von [X.] am 12. Februar 1996 traten die Beklagte undder [X.] als seine Erben in seine [X.] je zur [X.]. Die [X.]in zrnahm die Stellung einer Kommanditistin. Die [X.] und der [X.] leiteten die Kommanditgesellschaft anfangs ohneerhebliche Schwierigkeiten. Im Laufe der [X.] kam es jedoch zunehmend [X.].Am 2. September rtrug die [X.]in zu 2 ihren Kommanditanteilmit notariellem Vertrag an den [X.]. Die Beklagte stimmte der Anmel-dung dieser [X.] zum Handelsregister nicht zu. Mit Schreiben [X.] Dezember 1998 berief der [X.] als einer der Gescftsfrer der [X.] eine Gesellschafterversammlung dieser Gesellschaftzum 23. Dezember 1998 ein. Hierzu wurde die Beklagte mit Schreiben [X.] Dezember 1998, das sie am 15. Dezember 1998 erhielt, [X.]. In der Gesellschafterversammlung faûten der [X.] und die [X.]inzu 2 den [X.], [X.] die GmbH als perslich haftende Gesellschafterin in- 6 -die [X.] eintreten sollte. Die Beklagte war zu der Versammlung nicht erschie-nen.Die [X.] haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dieG. [X.] als perslich haftende Gesellschafterin der [X.]sowie den Umstand, [X.] die bisher perslich haftenden [X.] zukftigKommanditisten der [X.] sind, zum Handelsregister anzumelden. [X.] sie begehrt, die Beklagte dazu zu verurteilen, zum Handelsregister [X.], [X.] die [X.]in zu 2 aus der [X.] ausscheidet und an ihre Stelle der[X.] tritt. Hilfsweise beantragen sie, der Beklagten die Befugnis, [X.] der [X.] zu fren und diese Gesellschaft zu vertreten, zu entziehen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat [X.] nicht stattgegeben, aber dem Hilfsantrag insoweitentsprochen, als es der Beklagten die [X.] und Alleinver-tretungsbefugnis fr die [X.] entzogen hat. Hiergegen richten sich die beider-seitigen Revisionen der [X.]:Das Berufungsurteil lt den Angriffen der Revision der [X.] stand,soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der [X.]in zu 2auf den [X.] sei nicht wirksam. Im rigen fren die Revisionen [X.] zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht.A. Die Revision der [X.].[X.] Das Berufungsgericht lt die Beklagte nicht fr verpflichtet, die [X.] der GmbH als perslich haftende Gesellschafterin der [X.] und dieUmwandlung ihrer [X.] sowie der des [X.] beimHandelsregister vorzunehmen. Dies greift die Revision mit Erfolg [X.] Das Berufungsgericht geht im Grundsatz zutreffend davon aus, [X.]die Gesellschafter der [X.] einen wirksamen Gesellschafterbeschluû [X.] ha-ben, der - fr den Fall des Todes des ehemaligen Allein-Komplementrs [X.] -den Eintritt der GmbH in die [X.] vorsieht. Es nimmt zutreffend an, die [X.] habein dem gerichtlichen Vergleich vom 21. November 1994 ein bindendes [X.] abgegeben, das unter der aufschiebenden Bedingung des Todesvon [X.] stand. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bedurfte [X.] der GmbH als perslich haftende Gesellschafterin der [X.] jedoch nichteines gesonderten, der [X.] mitzuteilenden Eintrittsbeschlusses der Gmb[X.]Nach dem Inhalt des gerichtlichen Vergleichs ist der Eintritt der GmbH als per-slich haftende Gesellschafterin fr zwei verschiedene Flle geregelt: Zu- 8 -Lebzeiten von [X.] sollte der Wechsel in der [X.] allein vondessen freier Willensentschei; es te eine von keinen ein-schrkenden Bediige schriftliche Mitteilung von [X.] an [X.]. Fr die [X.] nach seinem Tode war [X.] der [X.] als perslich haftende Gesellschafterin bindend bestimmt, [X.] die gesellschaftsvertragliche Regelung zeigt, wenn die Übernahme - auswelchen Grden auch immer - nicht bis zum 31. Dezember 1996 erfolge, [X.] die Gesellschaft eine neue GmbH grzur Eintragung in das Han-delsregister anmelden.2. Voraussetzung fr den Eintritt der GmbH als Komplementrin war [X.], [X.] die [X.] bis [X.] 31. Dezember 1996 den Gescftsanteil an derGmbH erwarb. Die GmbH war ausschlieûlich zu dem Zweck [X.] worden,in der [X.] die Stellung des perslich haftenden Gesellschafters zrneh-men (§ 1 der Satzung). Eine Entschlieûungsfreiheit r ihren Eintritt stand [X.] nicht zu; eines Beschlusses bedurfte es nicht. Mit dem Erwerb der [X.] durch die [X.] haben die [X.] und die hinter ihr ste-henden Gesellschafter dokumentiert, [X.] sie gewillt sind, den im gerichtlichenVergleich getroffenen Anordnungen Rechnung zu tragen. Damit waren smtli-che Voraussetzungen fr den Eintritt der GmbH als perslich haftende Ge-sellschafterin erfllt. Die von dem Berufungsgericht erwten Unwrkei-ten, die den Erwerb des GmbH-Anteils bis zum vorgesehenen [X.]punkt [X.] konnten, sind in dem gerichtlichen Vergleich schon in der Weise berck-sichtigt, [X.] dann anstelle der bereits bestehenden Gescftsfrungs-GmbHvon der [X.] eine neue GmbH [X.] werden sollte.3. Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichts folgen wollte,zum Eintritt der GmbH habe es eines gesonderten [X.] -wre ein solcher [X.] von der GmbH jedenfalls in der Gesellschafterver-sammlung vom 23. Dezember 1998 [X.] worden. Dieser [X.] ist nichtangefochten worden.a) Die [X.] haben unbestritten vorgetragen, der von ihnen unterzeich-nete [X.] sei der Beklagten zur [X.]nntnis gebracht worden. Damit [X.], [X.] beide Komplementre der [X.] von dem [X.] der GmbH und ih-rem Eintritt [X.]nntnis erlangt haben. Damit hatte auch die [X.] von ihm [X.]nntnis.Weiterer Annahmeerklrungen bedurfte es [X.]) Eine unzulssige Rechtsausist nicht ersichtlich.Der Eintritt der GmbH beruht auf verbindlichen Absprachen und Be-schlssen, denen die Beklagte zugestimmt hat und an die sie auch dann ge-bunden ist, wenn sie in der Gesellschafterversammlung der GmbH von ihremBruder und ihrer Mutter rstimmt werden kann.I[X.] Dlt das Berufungsurteil den Angriffen der Revision stand,soweit es feststellt, die Übertragung des Kommanditanteils der [X.]in zu 2auf den [X.] sei nicht wirksam.Der Gesellschafterwechsel - auch in der Form der Übertragung des [X.] - ist bei einer Personenhandelsgesellschaft rechtlich mlich,bedarf aber zu seiner Wirksamkeit des [X.], falls nicht der Gesellschaftsvertrag abweichende Regelungen [X.]. [X.] abweichende Bestimmungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.Die Beklagte hat ihr Einverstis verweigert. Darin liegt keine Verletzung [X.]. Die Beklagte durfte zumindest in dem [X.], in dem die [X.]- 10 -auf ihr eigenes Interesse Bedacht nahmen, in ihrem eigenen Interesse, dasdem der [X.] zudem nicht [X.], handeln; dadurch erlitt die Gesellschaftkeinen Nachteil.II[X.] Soweit das Berufungsgericht dem Hilfsantrag der [X.], der [X.]n die Gescftsfrungs- und Vertretungsbefugnis fr die [X.] vollstigzu entziehen, nicht entsprochen hat, ist ihre Revision [X.]. Insoweit [X.] das Senatsurteil vom 10. Dezember 2001 ([X.]/00) verwiesen (dort:[X.].Das Berufungsgericht hat dem Antrag der Beklagten, die Klage abzu-weisen, nicht stattgegeben, weil es auch auf Seiten der Beklagten ein [X.]es Verhalten zugrunde legt. Dies [X.] stand.[X.] Da die von dem Berufungsgericht fr angemessen [X.] Entziehung der Gescftsfrungs- und Vertretungsbefugnis [X.] von den [X.]n nicht beantragt war, tte das Berufungsgericht [X.] mssen, ob die beantragte vollstige Entziehungnicht auch unter Bercksichtigung der den [X.]n selber angelasteten Pflicht-verletzungen auszusprechen gewesen wre.I[X.] Die Revision der Beklagten muû rdies deshalb Erfolg haben, [X.] Berufungsgericht die der Beklagten zur Last gelegten [X.] nicht freivon Verfahrensfehlern festgestellt [X.] -1. [X.] gegen die Kigung des Betriebs-leiters der [X.], A., war jedenfalls dann beachtlich, wenn ein Grund, den [X.] mit A. zu beenden, nicht gegeben war; ansonsten wre er [X.] gewesen (zur Pflichtwidrigkeit [X.], HGB 30. Aufl. § 115 Rdn. 3 m.w.N.;Schlegelberger/[X.], HGB 5. Aufl. § 155 Rdn. 14). Das Berufungsgerichtstellt dazu fest, A. habe Arbeitnehmer auf der 600,00 DM Basis gefrt, obwohldem wirkliche Arbeitsverltnisse in diesem Umfang nicht zugrunde gelegentten; dies habe eine Nachforderung der [X.] inHvon 87.000,00 DM zur Folge gehabt.Diese Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines [X.]. Das Berufungsgericht hat dabei jedoch den [X.] Beklagten (teilweise) rgangen. Die Beklagte hat vorgetragen, [X.] [X.] der Arbeitnehmer auf einer betrieblichen bung beruhte, die be-reits [X.] eingefrt habe. Zudem sei A., der seit r 20 Jahren im [X.] gewesen sei, bei den [X.] beliebt gewesen; [X.] das kreditgebende Institut auf seine Ttigkeit besonderen Wert gelegt.Auf diese Tatsachenbehauptungen geht das Berufungsgericht nicht ein, ob-wohl sie fr die Gesamtabwvon Bedeutung sind.2. Einen weiteren Pflichtverstoû der Beklagten sieht das Berufungsge-richt darin, [X.] sie den Konten der [X.] Steuerrckerstattungsbetrtnom-men und die Hlfte fr sich behalten hat. Eine Pflichtverletzr der[X.] liegt hierin nicht. Die Forderung und damit der ausgezahlte Betrag stand- so unterstellt das Berufungsgericht - der Miterbengemeinschaft zu. Die [X.] dieses Betrages aus dem Vermr [X.] und seine anschlieûende- 12 -Verwendung fielen damit nicht in den [X.] der Beklagten als Gesell-schafterin.3. Hinsichtlich des [X.] wird unter Beweisantritt vorgetragen,[X.] die [X.] mehr als zwei Jahre lang ºkeine einzige Markº [X.] habe, weshalb die Miterbengemeinschaft das Mietverltnisfristlos gekigt habe.C. Soweit der Senat nicht selber abschlieûend entscheiden kann, ist [X.] auf die Revisionen der Parteien unter teilweiser Aufhebung desangefochtenen [X.]eils an das Berufungsgericht zurckzuverweisen, damit esauf der Grundlage der von ihm [X.] Feststellungen in die erfor-derliche Gesamtabwintreten kann, ob ein wichtiger Grund zur [X.] der Gescftsfrungs- und Vertretungsbefugnis der Beklagten vorlag.RrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 140/00

10.12.2001

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2001, Az. II ZR 140/00 (REWIS RS 2001, 259)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 259

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