Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. VII ZR 415/99

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 1359

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:13. September 2001Heinzelmann,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: neinBGB § 254 Abs. 1 DaWer die Beseitigung der Folgen aus einer nach widerrechtlicher Drohung eingegan-genen Verpflichtung verlangen kann, ist grundsätzlich nicht dem Einwand des [X.] ausgesetzt.[X.], Urteil vom 13. September 2001 - [X.] - [X.] [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. September 2001 durch [X.] Dr. Ullmannund [X.], [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das Urteil des [X.] vom 6. Oktober 1999 im Ko-stenpunkt und insoweit aufgehoben, als dem [X.] ein25.169,86 [X.] übersteigender Betrag zuzüglich 10,25 % [X.] seit dem 28. Dezember 1995 zuerkannt worden ist.In entsprechendem Umfang wird auf die Berufung der [X.]das Urteil der 14. Zivilkammer des [X.] vom18. September 1998 teilweisrt. Die den Betrag von25.169,86 [X.] nebst Zinsen übersteigende Klage wird [X.].Die Kosten erster und zweiter Instanz tragen der [X.] zu 57 %,die Beklagte zu 43 %. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragender [X.] zu 70 %, die Beklagte zu 30 %.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die Parteien schlossen am 11. Mrz 1994 einen [X.] die Er-richtung von Reisern zu einem Pauschalfestpreis von 6.000.000 [X.]. Ein Betrag von 132.653,94 [X.] ist noch offen.Am 28. Oktober/30. November 1994 vereinbarten die Parteien, daß der[X.] wegen des Einbaus von Stahltrrn und -sttzen eine zustzliche Ver-tung erhalten solle. Dem war vorausgegangen, daß der [X.] wegen dieserArbeiten zustzliche Forderungen in Höhe von 547.879,83 [X.]. Fr den Fall, daß eine [X.] nicht zustande kommensollte, hatte er die Einstellung der Arbeiten angedroht. Er rechnete diese Lei-stungen mit 447.639,22 [X.] ab. Die Beklagte zahlte lediglich 131.491,16 [X.].Der [X.] macht noch offene Betrin Höhe von [X.] geltend. Die Beklagte beruft sich darauf, daß ihr wegen derDrohung des [X.]s mit sofortigem Baustopp ein Schadensersatzanspruchzustehe. Der [X.] könne daher von ihr die auf die [X.]noch nicht geleisteten 316.148,06 [X.] nicht, sie dagegen die [X.] desBetrags von 131.491,16 [X.] verlangen. Mit diesem Anspruch rechne sie [X.] auf.Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 292.809,30 [X.]. Das Berufungsgericht bejaht einen Schadensersatzanspruch der [X.] bei lftigem Mitverschulden und berechnet den von ihm dem [X.]zugesprochenen Betrag von 248.989,47 [X.] wie folgt: 132.653,94 [X.] (Rest aus [X.] 65.745,80 [X.] (Aufrechnung mit lftigem Anspruch der [X.] auf [X.] von 131.491,16 [X.] - rechnerisch richtig: 65.745,58 [X.] 4 - 66.908,14 [X.] ([X.] 24.007,30 [X.] (weitere Zusatzleistungen)+ 158.074,03 [X.] (Hlfte der fr den Einbau der Stahlsttzen noch offenen Vertung: 447.639,22 - 131.491,16 [X.] = 316.148,06 [X.], hiervon 50 %) 248.989,47 [X.] Senat hat die Revision des [X.]s, der sich dagegen wendet, [X.] Berufungsgericht einen Schadensersatzanspruch der [X.] bejaht hat,nicht angenommen. Diejenige der [X.] hat er insoweit angenommen, [X.] dagegen streitet, [X.] das Berufungsgericht dem [X.] 158.074,03 [X.]zugesprochen und die Hilfsaufrechnung der [X.] nur zur [X.].[X.]:Im Umfang der Annahme hat die Revision Erfolg.[X.] Berufungsgericht hat [X.], der Schadensersatzanspruch [X.] mindere sich wegen Mitverschuldens um die Hlfte. Die Beklagte seider Drohung des [X.]s nicht hilflos ausgeliefert gewesen. Sie sei sich sichergewesen, den Anspruch des [X.]s durch [X.] neutralisieren zuk. Sie habe deshalb das Verlangen des [X.]s nicht juristisch [X.] -sondern nur zum Schein nachgegeben und "gleichsam mit gekreuzten [X.]". Die Entscheidungstrr der [X.] sich nicht frerpreût gehalten. Die Anteile der Parteien an der Schadensverursachung [X.] gleichwertig.I[X.] lt der rechtlichen Nachprfung nicht stand. Der [X.] stehtnach den [X.] der culpa in contrahendo ein Schadensersatzanspruchauf [X.] von der eingegangenen Verbindlichkeit zu. Zu Unrecht mindertdas Berufungsgericht den Schadensersatzanspruch der [X.] um [X.]. Die Beklagte trifft kein Mitverschulden.Ein Mitverschulden der [X.] kann nicht darin gesehen werden, [X.]sie die [X.] unterschrieben und sich damit so verhalten hat,wie es der [X.] durch die widerrechtliche Beeinflussung ihrer Willensbildunggerade erreichen wollte. Der [X.] hat wiederholt entschieden,[X.] der falsch Beratende sich nicht darauf berufen kann, der [X.] an den Rat gehalten (Urteile vom 12. Mrz 1986 - IV a ZR 183/84,NJW-RR 1986, 1348, 1349 und vom 17. Oktober 1991 - [X.]/90,NJW 1992, 307, 309, insoweit in [X.]Z 115, 382 nicht abgedruckt). Um so [X.] kann der widerrechtlich Drohende dem Bedrohten entgegenhalten, [X.]dieser sich habe bedrohen lassen und der Drohung nicht standgehalten habe.Dies erkennt an sich auch das Berufungsgericht. Es meint jedoch, vondiesen [X.] abweichen zu k, weil eine "atypische Erpressung"vorliege und die Beklagte "gleichsam mit gekreuzten Fingern unterschrieben"habe. Dabei [X.] das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rt,- 6 -entscheidungserheblichen Sachvortrag der [X.]. Deren Gescftsfrerhat bei seiner Arung [X.], [X.] ein Baustopp eine Katastrophe gewesenwre und in jedem Fall habe vermieden werden mssen. Der [X.] ist demnicht entgegengetreten. Mit diesem Vortrag ist die Feststellung des Berufungs-gerichts, die Beklagte habe ohne Not die [X.] unterschrie-ben, nicht zu vereinbaren.III.Dem [X.] steht somit der vom Berufungsgericht zugesprochene Be-trag von 158.074,03 [X.] nicht zu.Ferner greift die von der [X.] [X.]e Hilfsaufrechnung auch [X.] vom Berufungsgericht nicht bercksichtigten Hlfte des auf die[X.] bereits gezahlten Betrages (131.491,16 [X.]) durch.Der Restwerklohn aus der Pauschalvereinbarung reduziert sich deshalb umweitere 65.745,58 [X.] (soweit das Berufungsgericht auf S. 20 der Urteilsgrdie Hlfte des gezahlten Betrages mit 65.745,80 [X.] angibt, handelt es sich umein offensichtliches Versehen). Aus der Pauschalvereinbarung stehen dem[X.] deshalb nur noch 1.162,56 [X.] zu. Hinzu kommt der Betrag von24.007,30 [X.] fr zustzliche Leistungen, so [X.] die Forderung des [X.]s inHvon insgesamt 25.169,86 [X.] berechtigt ist.IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 [X.] 7 -Unter teilweiser Aufhebung der Streitwertfestsetzung im [X.] vom 7. Juni 2001 sowie unter Aufhebung der Streitwertfestsetzung [X.] des Berufungsgerichts vom 6. Oktober 1999 und im Urteil des Landge-richts vom 18. September 1998 wird der Streitwert bis zur Annahme der [X.] auf 784.300,46 [X.] festgesetzt.[X.] [X.]Wiebel Bauner

Meta

VII ZR 415/99

13.09.2001

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.09.2001, Az. VII ZR 415/99 (REWIS RS 2001, 1359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1359

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