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PDF anzeigen[X.]DES VOLKESURTEILII [X.]am:17. Dezember 2001BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ: neinHGB §§ 110, 128, 162 Abs. 2; BGB § 426a)Ein Kommanditist, der ohne Verpflichtung im Außenverhältnis einen [X.]freiwillig befriedigt hat, kann nicht nur die Gesellschaft nach§ 110 HGB auf Aufwendungsersatz in Anspruch nehmen, sondern kann denKomplementär nach § 426 BGB in gleicher Weise in Anspruch nehmen, alshätte er selbst auch die Stellung eines Komplementärs.b)Der ggfs. um den eigenen [X.]zu kürzende Ersatzanspruch gegen- 2 -den Mitgesellschafter besteht nur, wenn die Gesellschaft nicht in der [X.]nicht bereit ist, den Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGB zuerfllen; dies ist bereits dann anzunehmen, wenn die [X.]nicht zahlt (Klarstellung zu BGHZ 37, 299, 303 und Sen.Urt. v.2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW 1980, 339).BGH, Urt. v. 17. Dezember 2001 - [X.]- [X.]Frankenthal- 3 -Der II. Zivilsenat des [X.]hat auf die mliche [X.]12. November 2001 durch [X.]h.c. Röhricht [X.]Professor Dr.Henze, Professor Dr.Goette, [X.]und dieRichterin [X.]Recht erkannt:Auf die Revision des [X.]wird das Urteil des 4. Zivilsenats desPflzischen Oberlandesgerichts Zweibrcken vom 26. August 1999aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,aucr die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-gericht zurckverwiesen.Von Rechts wegenTatbestand:Der [X.]ist seit Ende 1977 als atypisch stiller Gesellschafter in [X.]29 % am Gesellschaftskapital der beklagten Kommanditgesellschaft ([X.]zu 2), deren Komplementr der [X.]zu 1 ist, beteiligt. Nach [X.]die Errichtung einer Stillen Gesellschaft soll er im [X.]ein Kommanditist behandelt [X.]geriet die Kommanditgesellschaft in finanzielle Schwierig-keiten. Der [X.]zu 1 wandte sich deswegen an den [X.]mit der [X.]Stellung von Sicherheiten [X.]einen von der Kommanditgesellschaft aufzu-nehmenden Kredit. Daraufhin bestellten der [X.]und seine Ehefrau an demirenden [X.]eine Grundschuld i.H.v.200.000,00 DM [X.]einen von der [X.]der Kommanditgesellschaftgewrten Kontokorrentkredit. Im [X.]1994 verlangte die [X.]Fristsetzung die Rckfrung der auf mehr als 340.000,00 DM angestie-genen Kontrziehung. Am 11. November 1994 betrug der [X.]immernoch 191.084,87 DM zuzlich Zinsen. Dies veranlaßte die Sparkasse, den[X.]und seine Ehefrau zum [X.]aufzufordern, falls sie vermei-den wollten, aus der Grundschuld in Anspruch genommen zu werden. Zur [X.]haben die Eheleute [X.]DM an das Kreditinstitut gezahlt.Aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau verlangt der Kl-ger in dem vorliegenden Rechtsstreit von den Beklagten, die hilfsweise die [X.]mit angeblichen Schadenersatzansprchen der [X.]zu 2 [X.]haben, die Erstattung dieses Betrages. In den Tatsacheninstanzen hatteder [X.]keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt er sein Begehren weiter.Entscheidungsgr:Die Revision ist [X.]und [X.]zur Zurckverweisung der Sache andas Berufungsgericht.I.1. Dessen Annahme, der [X.]kweder aus eigenem, noch ausabgetretenem Recht von den [X.]Erstattung der an die [X.]geleisteten 204.054,02 DM verlangen, weil die Eheleute alleinauf die Grundschuld und nicht zur Tilgung der [X.]gezahlt tten, [X.]durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat denunstreitigen Inhalt der vorgelegten Urkunden - dazren u.a. die [X.]zu 2, in denen der Ersatzanspruch des [X.]erfaßt wordenist - verfahrensfehlerhaft nicht bercksichtigt und hat deswegen eine An-spruchsgrundlage [X.]den geltend gemachten Erstattungsanspruch nicht findenk. Da der Inhalt der Urkunden unstreitig ist und weitere [X.]nicht in Betracht kommen, kann der Senat diese Schreibenselbstig auslegen.2. Danach steht fest, daß die beklagte Kommanditgesellschaft sich imJahr 1982 in einer finanziellen Notsituation befand, die den [X.]zu 1veranlaßte, den [X.]dringend um Hilfe, mlich um Stellung einer Sicherheit[X.]einen Gesellschaftskredit zu bitten. Dieser hat daraufhin zusammen mit [X.]Ehefrau zugunsten der kreditgewrenden [X.]eineGrundschulr 200.000,00 DM als Kreditsicherheit an dem [X.]Eheleute bestellt. Daß dies unentgeltlich geschehen ist, steht der Annahmenicht entgegen, daß die beiden Grundstckseigentmer, nachdem sie von der[X.]aus der Sicherheit in Anspruch genommen worden sind, einenAufwendungsersatzanspruch nach §§ 662, 670 BGB bzw. § 110 HGB gegendie [X.]zu 2 erworben haben, [X.]den der [X.]zu 1 nach §§ 161Abs. 2, 128 HGB bzw. § 426 BGB haftet.3. Auf der Grundlage des bisherigen, revisionsrechtlich als richtig zuunterstellenden Sachvortrags kann der [X.]- vorbehaltlich des Ausgangsder bisher vom Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus folgerichtig nichtangestellten Prfung, ob die von den [X.]erklrte Aufrechnung [X.]durchgreift - von beiden [X.]Ersatz seinerund seiner Ehefrau Aufwendungen von insgesamt 204.054,02 DM beanspru-chen.- 6 -a) Die beklagte Kommanditgesellschaft ist in der geltend gemachtenHfwendungsersatzpflichtig.aa) Es ist nicht vorgetragen oder ersichtlich, [X.]zwischen den [X.]und der [X.]zu 2 vertragliche Abreden getroffen worden sind, nachdenen es ihnen verweh[X.]ist, Ersatz ihrer im Interesse der Kommanditgesell-schaft gemachten Aufwendungen zu verlangen.bb) Soweit der [X.]aus eigenem Recht gegen die [X.]zu 2 vor-geht, hinde[X.]ihn die Tatsache, [X.]er an ihr als stiller Gesellschafter beteiligtist, der im [X.]wie ein Kommanditist behandelt werden soll, nichtdaran, von der Gesellschaft Ersatz seiner Aufwendungen zu verlangen. Nach§ 110 HGB kann jeder - und nicht nur ein zur Gescftsfrung befugter ([X.]den Kommanditisten BGHZ 39, 319, 324 f.) - Gesellschafter von der Gesell-schaft Ausgleich da[X.]verlangen, [X.]er in ihrem Interesse ein Sonderopfererbracht hat (Schlegelberger/Martens, HGB 5. Aufl. § 110 Rdn. 4, 14; Rei-chert/Winter BB 1988, 981 ff., 991). Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des[X.]vor. Zwar hat er - ebenso wie seine Ehefrau - nicht auf die Schuld derKommanditgesellschaft, sondern auf die Grundschuld gezahlt. Da aber die [X.]hierdurch gegen die Sparkasse eine dauernde Einrede gegen ihreInanspruchnahme aus der perslichen Forderung erworben hat, ist der [X.]der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise hinsichtlich seines [X.]nicht anders zu behandeln als tte er - wie einperslich haftender Gesellschafter - eine Verbindlichkeit der Kommanditge-sellschaft erfllt. Daû der [X.]das damit zugunsten der [X.]den [X.]erforderlich halten durfte, stelltauch die [X.]zu 2 nicht in Abrede. Eine Krzung dieses Ersatzanspruchs- etwa in [X.]von ihm zu tragenden Verlustanteils - [X.]sich der [X.]zu der Gesellschaft schon deshalb nicht gefallen lassen, weil [X.]nach § 110 HGB gerade gewrleisten soll, [X.]der Gesellschafternicht entgegen § 707 BGB mit einem Sonderopfer belastet wird (vgl.Staub/Ulmer, HGB 4. Aufl. § 110 Rdn. 29; Schlegelberger/[X.]aaO § 110- 7 -Rdn. 6).cc) [X.]bestehen hin-sichtlich der auf die Ehefrau entfallenden Hlfte der Klagesumme schon [X.]nicht, weil zwischen ihr und der [X.]zu 2 keine gesellschafts-rechtliche Beziehung bestanden hat, die Grundstckmiteigentmerin der [X.]vielmehr als auûenstehende Drittrgetreten ist.Durch die Abtretung des Anspruchs an den [X.]hat sich hieran nichts n-dert.b) Nach dem als richtig zu unterstellenden Sachvortrag des [X.]istauch der [X.]zu 1 als Komplementr der [X.]zu 2 aufwendungser-satzpflichtig.aa) Hinsichtlich des von dem [X.]aus eigenem Recht verfolgten [X.]ergeben sich allerdings insofern Einschrkungen, als Adressat einesauf § 110 HGB gesttzten Ausgleichsanspruchs allein die Gesellschaft ist,wrend ein Mitgesellschafter nur nach § 426 BGB und grundstzlich alleinhinsichtlich der auf ihn jeweils entfallenden Verlustbeteiligung (vgl. Schlegel-berger/K.Schmidt, HGB 5. Aufl. § 128 Rdn. 34; Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl.§ 128 Rdn. 24; Staub/Habersack, HGB 4. Aufl. § 128 Rdn. 25) in Anspruch ge-nommen werden kann. Obwohl die Anwendung dieser Regreûvorschrift vor-aussetzt, [X.]die mehreren Gesellschafter im Auûenverltnis den [X.]gesamtschuldnerisch haften, lt es der [X.]geboten,die [X.]mehrere perslich haftende Gesellschafter geltenden Grundstze auchdann heranzuziehen, wenn einer der Gesellschafter, ohne - wie der [X.][X.]- hierzu im Auûenverltnis verpflichtet zu sein, freiwillig Schul-den der Gesellschaft tilgt und sich dadurch von sich aus einem perslich haf-tenden Gesellschafter gleichstellt. Diese Voraussetzung liegt bei dem Klrvor, weil er - ungeachtet der Zahlung auf die Grundschuld - im wirtschaftlichenErgebnis, wie oben ausgefrt, aus eigenem Vermie [X.][X.]zu 2 getilgt und damit wie ein perslich haftender Gesellschafter- 8 -einer Kommanditgesellschaft gehandelt hat.Die weitere Voraussetzung [X.]eine Inanspruchnahme des Mitgesell-schafters, [X.]die Gesellschaft entweder nicht in der Lage oder nicht bereit ist,den ihr r bestehenden Aufwendungsersatzanspruch nach § 110 HGBzu erfllen (BGHZ 37, 299, 303; Sen.Urt. v. 2. Juli 1979 - II ZR 132/78, NJW1980, 339 f.; BGHZ 103, 72, 76; Staub/[X.]aaO § 128 Rdn. 49; Schle-gelberger/[X.]aaO § 128 Rdn. 34; A. Hueck, OHG 4. Aufl. § 21 V 1S. 329 f.; Baumbach/[X.]aaO § 128 Rdn. 24; Ebenroth/Boujong/Joost/Hillmann, HGB § 128 Rdn. 32), ist hier offensichtlich gegeben. Denn der[X.]hat von der [X.]zu 2 auf seine Ausgleichsforderung hin [X.]erhalten, sondern war gezwungen, die vorliegende Klage zu erheben.Zwar [X.]der seinen Mitgesellschafter in Anspruch nehmende Klrsich seinen eigenen [X.]grundstzlich von seinem [X.]abziehen lassen; bei seiner Beteiligung von 29 % wren dies ûer-stenfalls 29.587,83 DM. Das steht - auf der Grundlage der bisherigen Fest-stellungen - indessen der Klageforderung nicht entgegen. Nach dem [X.]die [X.]soll der [X.]mlich nicht einem Komplementrgleichstehen, sondern hinsichtlich Gewinnbeteiligung und Verlusttragung wieein Kommanditist behandelt werden. Dementsprechend [X.]sich [X.]weitergehender, hier offensichtlich nicht getroffener Abreden der Beteilig-ten seine Verlusttragungspflicht auf den Kapitalanteil und die etwa [X.](§ 167 Abs. 3 HGB).bb) Soweit der [X.]den [X.]zu 1 aus abgetretenem Recht [X.]nimmt, ist die Ersatzforderung nach dem revisionsrechtlich maûge-benden Sachverhalt ebenfalls [X.](§§ 662, 670 BGB i.V.m. §§ 161Abs. 2, 128 HGB). Als auûenstehende Gligerin muûte sich die Ehefrau des[X.]einen [X.]nicht abziehen lassen. Durch die Abtretung derAufwendungsersatzforderung an den [X.]hat sich daran nichts rt. Dader [X.]insofern eine Drittgligerforderung verfolgt, ist er auch nicht, wie- 9 -bei der Verfolgung seines eigenen Anspruchs, gehalten, aus gesellschafts-rechtlichen GrRcksicht auf den [X.]zu 2 zu nehmen (vgl. Urt. [X.]Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749; BGHZ 103, 72, 76).II.An einer abschlieûenden Entscheidung ist der Senat schon deswegengehindert, weil das Berufungsgericht - von seinem bisher eingenommenenStandpunkt folgerichtig - nicht geprft hat, ob die von den [X.]hilfsweiseerklrte Aufrechnung mit [X.]durchgreift. Zugleich gibt die Zu-rckverweisung den Parteien die Gelegenheit, gegebenenfalls zu den in [X.]nicht behandelten gesellschaftsrechtlichen Fragen erzendvorzutragen.[X.]Mkeist wegen Erkrankungan der [X.] Rricht
Meta
12.11.2001
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2001, Az. II ZR 382/99 (REWIS RS 2001, 662)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 662
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
II ZR 140/00 (Bundesgerichtshof)
II ZR 229/12 (Bundesgerichtshof)
Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften
15 U 53/16 (Oberlandesgericht Frankfurt am Main)
Wirksamkeit von in Gesellschafterversammlung einer KG gefasster Beschlüsse
II ZR 229/12 (Bundesgerichtshof)
II ZR 310/12 (Bundesgerichtshof)
Kommanditgesellschaft: Inanspruchnahme eines Mitgesellschafters für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften
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