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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 202/08 vom 20. Mai 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr. Kayser, [X.], Prof. Dr. Gehrlein, [X.] und [X.] am 20. Mai 2010 beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2008 wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 14. Zivilkammer des [X.] vom 9. Juni 2008 - 14 T 6633/08 - wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.800 • fest-gesetzt. Gründe: [X.] Das Insolvenzgericht hat den Antrag der Schuldnerin, ihr die Kosten des am 12. März 2003 eröffneten Insolvenzverfahrens zu stunden, mit [X.]uss vom 19. März 2008 wegen der Verletzung von Mitwirkungspflichten abgelehnt. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit [X.]uss 1 - 3 - vom 9. Juni 2008 zurückgewiesen. Dieser [X.]uss ist dem Verfahrensbe-vollmächtigten der Schuldnerin am 25. Juni 2008 zugestellt worden. Mit [X.] vom 27. Juni 2008 hat der [X.] beim [X.] Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ge-stellt und diesen mit [X.] vom 10. Juli 2008 näher begründet. Der [X.] befassten Zivilsenats des [X.] hat den [X.]n mit Schreiben vom 4. August 2008 darauf [X.], dass die Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde in § 7 [X.] nicht mehr vorgesehen sei. Der angeführte [X.]uss unterliege vielmehr der innerhalb eines Monats beim [X.] einzulegenden Rechtsbe-schwerde. Da die Akten zunächst nicht vorgelegen hätten, habe die Unzuläs-sigkeit des Antrags erst jetzt festgestellt werden können. Die Schuldnerin hat daraufhin den Antrag beim [X.] zurückgenommen. Mit [X.] eines beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalts hat sie am 1. September 2008 beim [X.] Rechtsbeschwerde gegen den Be-schluss des [X.]s eingelegt und wegen der Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. I[X.] 1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig. Er wurde insbesondere rechtzeitig innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO ge-stellt, weil der zweitinstanzliche [X.] der Schuldnerin glaubhaft gemacht hat, erst nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 18. Au- 2 - 4 - gust 2008 Kenntnis von dem Schreiben des [X.] vom 4. August 2008 erlangt zu haben. 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Die Schuldnerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die [X.] zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzu-halten (§ 233 Abs. 1 ZPO). Sie muss sich gemäß § 85 Abs. 2 ZPO das [X.] ihres [X.]n zurechnen lassen, der nicht beach-tet hat, dass nach der zum 1. Januar 2002 erfolgten Änderung des § 7 [X.] an die Stelle des beim [X.] zu stellenden Antrags auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde die beim [X.] einzulegende Rechtsbeschwerde getreten ist. 3 a) Vergeblich beruft sich die Schuldnerin auf die Rechtsprechung des [X.] und des [X.] in Fällen, in denen die Rechtsmittelschrift an ein unzuständiges Gericht gerichtet war. Nach dieser Rechtsprechung hat ein Gericht, das erstinstanzlich mit der Sache befasst war, einen bei ihm eingereichten fristgebundenen [X.] für das Rechtsmittel-verfahren aufgrund seiner aus Art. 2 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Pflicht zu einer fairen Verfahrensgestaltung im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzulei-ten. Geht der [X.] so zeitig bei dem Ausgangsgericht ein, dass die frist-gerechte Weiterleitung an das zuständige Gericht im üblichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf die [X.] darauf vertrauen, dass der [X.] rechtzeitig beim Rechtsmittelgericht eingeht. Ein Verschulden der [X.] oder ihres Bevollmächtigten wirkt sich dann nicht mehr aus ([X.] 93, 99, 115 f; [X.] NJW 2001, 1343; NJW 2005, 2137, 2138; [X.], 42, 44). Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine leicht und einwandfrei als fehlge-leitet erkennbare [X.] bei einem bisher nicht befasst gewese-4 - 5 - nen Gericht eingeht und dessen Unzuständigkeit deshalb offensichtlich ist ([X.] NJW 2006, 1579 Rn. 9). b) Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. 5 aa) Der zweitinstanzliche [X.] der Schuldnerin hat nicht den gesetzlich statthaften Rechtsbehelf bei einem dafür offensichtlich [X.] Gericht eingereicht, sondern einen gesetzlich nicht mehr vorgese-henen Rechtsbehelf bei dem Gericht, das für einen solchen Rechtsbehelf früher zuständig gewesen ist. Eine rechtzeitige Weiterleitung des [X.]es allein hätte nicht genügt, um die Frist zu wahren. Selbst wenn der Antrag auf Zulas-sung der sofortigen weiteren Beschwerde in eine Rechtsbeschwerde hätte um-gedeutet werden können, hätte der [X.] von einem beim Bundesge-richtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein müssen. Es hätte [X.] eines Hinweises an den [X.]n auf die geänderte Rechtslage bedurft. Zu einem frühzeitigen Hinweis dieser Art war das Oberlan-desgericht unter den gegebenen Umständen nicht verpflichtet. Neben der ver-fassungsrechtlich gebotenen fairen Verfahrensgestaltung ist zu berücksichtigen, dass die Justiz im Interesse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden muss. Die Anforderungen an die richterliche Fürsorgepflicht werden überspannt, wenn den [X.]en und ihren Bevollmächtigten die Verant-wortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den [X.] Gerichten übertragen wird. Regelmäßig sind unzuständige Gerich-te daher nicht verpflichtet, die [X.] oder ihren Bevollmächtigten telefonisch oder per Telefax innerhalb der laufenden Frist davon zu unterrich- 6 - 6 - ten, dass ein fristgebundener [X.] beim unzuständigen Gericht einge-reicht wurde ([X.] NJW 2001, 1343; [X.], [X.]. v. 14. Dezember 2005 - [X.] ZB 138/05, [X.], 213; v. 15. Dezember 2005 - [X.], [X.], 212; [X.]/[X.], ZPO 28. Aufl. § 233 Rn. 22c). bb) Eine Verpflichtung des Gerichts zu einem unverzüglichen Hinweis kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein fristgebundener [X.] an einem leicht erkennbaren, offensichtlichen Formmangel, etwa an einer fehlenden Unterschrift, leidet ([X.], [X.]. v. 14. Oktober 2008 - [X.] 37/08, NJW-RR 2009, 564, 565 Rn. 10). Damit ist der vorliegende Fall aber nicht [X.]. Die [X.] litt nicht an einem Formmangel. Eine gene-relle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit beim Eingang einer Rechtsmittelschrift lässt sich aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte nicht ableiten ([X.] NJW 2006, 1579; [X.], [X.]. v. 18. März 2008 - [X.], [X.], 1890, 1891 Rn. 11). Dass der [X.] des [X.] zunächst den Eingang der mit dem Vermerk "[X.] sehr!" beim Beschwerdegericht angeforderten Akten ab-wartete, bevor er die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs prüfte, ist deshalb von [X.] wegen nicht zu beanstanden. 7 - 7 - II[X.] Die Rechtsbeschwerde war gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-lässig zu verwerfen. Die Schuldnerin hat die Fristen zu ihrer Einlegung (§ 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und Begründung (§ 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) versäumt. 8 [X.] Pape [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.03.2008 - 1506 IN 934/02 - [X.], Entscheidung vom 09.06.2008 - 14 T 6633/08 -
Meta
20.05.2010
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.05.2010, Az. IX ZB 202/08 (REWIS RS 2010, 6402)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 6402
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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