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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 251/02 vom 3. Mai 2004 in dem Rechtsstreit
[X.] hat am 3. Mai 2004 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des [X.] vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert sie eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Haftung des Beklagten zu 2 ergibt sich schon aus § 823 Abs. 2 BGB, §§ 266, 14 StGB. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 327.266,80 • [X.] [X.] Gehrlein [X.]
Meta
03.05.2004
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2004, Az. II ZR 251/02 (REWIS RS 2004, 3381)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 3381
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