Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. II ZR 369/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1250

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 369/02 Verkündet am: 11. Oktober 2004 [X.] Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein BGHR: ja

[X.] § 7 Abs. 1 u. 3

a) Der Träger der Insolvenzsicherung hat gemäß § 7 Abs. 1 [X.] im Siche-rungsfall seine Leistung an den berechtigten Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebenen grundsätzlich so zu erbringen, wie sie der [X.] aufgrund seiner Versorgungszusage schuldet.
b) Erst die nach § 7 Abs. 1 [X.] ermittelte, grundsätzlich in dieser Höhe an den Versorgungsempfänger oder dessen Hinterbliebene zu erbringende [X.] wird nach § 7 Abs. 3 [X.] begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugs-größe i.S. von § 18 [X.].
BGH, Urteil vom 11. Oktober 2004 - II ZR 369/02 - [X.]

LG Köln - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 2004 durch [X.] Dr. Goette, [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Köln vom 17. Oktober 2002 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe der Eintrittspflicht des beklagten [X.] für die Witwenrente der Klägerin aus der betrieb-lichen Altersversorgung ihres vor dem Sicherungsfall verstorbenen Ehemannes.
Der Ehemann der Klägerin bezog als ehemaliges Vorstandsmitglied einer Konsumgenossenschaft aufgrund einer dienstvertraglichen Versorgungs-zusage bis zu seinem Tod am 23. Dezember 1996 eine Betriebsrente von zuletzt monatlich [X.]. Nach der [X.] steht der Klägerin eine Witwenrente in Höhe von 60 % des Betrages zu, den ihr [X.] selbst im Falle der Altersversorgung erhalten würde. Die Hinterbliebenen-rente der Klägerin wurde zunächst auf 9.830,21 DM festgesetzt. Am 30. Juni - 3 - 1999 trat bei der Konsumgenossenschaft der Sicherungsfall durch außerge-richtlichen Vergleich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 [X.] ein. Daraufhin setzte der Beklagte durch Leistungsbescheid vom 10. November 2000 die monatliche Hinterbliebenenversorgung der Klägerin zunächst auf 10.108,70 DM nebst einer weiteren Dynamisierung von 347,20 DM fest. Am 6. Juni 2001 setz-te er mit der Begründung, versehentlich sei bei der Rentenberechnung die Vor-schrift des § 7 Abs. 3 [X.] unbeachtet geblieben, die Rente herab; [X.] sei die Witwenrente ausgehend von dem nach § 7 Abs. 3 [X.] zu bestimmenden Höchstbetrag der Rente des verstorbenen Ehemannes (13.440,00 DM) zu ermitteln, so daß die Klägerin einschließlich Dynamisierung lediglich 8.064,00 DM beanspruchen könne.
Die Klägerin, die die Kürzung für unberechtigt hält, macht mit der Klage den Differenzbetrag von 2.391,90 DM (1.222,96 •) monatlich ab dem 1. Juli 2001 gegen den Beklagten geltend.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen; das [X.] hat ihr auf die Berufung der Klägerin stattgegeben. Dagegen wendet sich der [X.] mit seiner - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision, mit der er sein Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt. Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten ist unbegründet.

Der Klägerin steht - wie das Berufungsgericht zu Recht und mit zutref-fender Begründung erkannt hat - gegen den Beklagten als Träger der Insol-venzsicherung ein Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen in Höhe des - 4 - geltend gemachten Differenzbetrages von weiteren 2.391,90 DM (1.222,96 •) monatlich seit dem 1. Juli 2001 zu, weil der ihr nach der Versorgungszusage zustehende Witwenversorgungsanspruch bei Eintritt des Sicherungsfalles ins-gesamt 10.455,90 DM (= 5.346,02 •) betrug und damit deutlich unter der Höchstgrenze von 13.440,00 DM gemäß § 7 Abs. 3 [X.] ([X.] der maßgeblichen monatlichen Bezugsgröße von 4.400,00 DM gemäß § 18 [X.]) lag.
Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] hat im Sicherungsfall der Träger der Insolvenzsicherung dem aus der unmittelbaren Versorgungszusage berechtig-ten ([X.] oder seinen Hinterbliebenen die [X.] in der Höhe zu erbringen, die der Arbeitgeber aufgrund seiner Versorgungszusage zu erbringen gehabt hätte. Dieser gesetzliche Versiche-rungsanspruch knüpft also - wie der [X.] bereits entschieden hat - grundsätz-lich ohne Einschränkung an den Versorgungsanspruch an, wie er sich aus der [X.] ergibt (Sen.Urt. v. 21. März 1983 - [X.], [X.] 1983, 845, 847; vgl. auch [X.], Urt. v. 30. August 1979 - 3 [X.], [X.] 1980, 48, 49). Berechnungsgrundlage für den Umfang des [X.] ist danach auch hier der in der Versorgungszusage - als ein Prozentsatz der Primärversorgungsleistung - definierte [X.] gegen den ehemaligen Arbeitgeber ihres verstorbenen [X.]es. Erst die solchermaßen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] ermittelte, für den Träger der Insolvenzsicherung verbindliche und nunmehr grundsätzlich in dieser Höhe von ihm zu erbringende Hinterbliebenenleistung wird - in einem zweiten Schritt - nach § 7 Abs. 3 [X.] als (Versicherungs-) "Anspruch auf laufende Leistungen" begrenzt auf höchstens das Dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgeblichen Bezugsgröße i.S. von § 18 [X.] (vgl. - 5 - [X.], [X.] Bd. I § 7 [X.]. 2915 f.; insoweit auch [X.]/[X.], [X.] 3. Aufl. § 7 [X.]. 251).
Mit dieser eindeutigen Gesetzesregelung steht der Korrekturbescheid des Beklagten, der selbst im Falle des Todes des Hauptversorgungsempfän-gers vor Eintritt des Sicherungsfalles - gleichsam hypothetisch - den bereits nach § 7 Abs. 3 [X.] gekürzten [X.] zum Ausgangswert der Berechnung der Hinterbliebenenleistung machen will, nicht im Einklang.
Im vorliegenden Fall konnte demnach die Klägerin als hinterbliebene Ehefrau nach der [X.] - wie bereits vor dem Sicherungs-fall - ein dynamisiertes Ehegattengeld ([X.]) in Höhe von 60 % des [X.], das dem verstorbenen Ehemann am Todestage zustand, [X.]; unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Anpassungen belief sich dieser Rentenanspruch der Klägerin gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor dem Sicherungsfall auf unstreitig insgesamt 10.455,90 DM monatlich. Da die [X.] die hier gemäß § 7 Abs. 3 [X.] maßgebliche Höchstgrenze von 13.440,00 DM nicht übersteigt, ist sie vom Beklagten - wie das Berufungsge-richt zutreffend erkannt hat - ungekürzt auch im Rahmen der Insolvenzsiche-rung an die Klägerin zu leisten.
Im übrigen besteht wegen der rechnerischen Ermittlung der [X.] der Klägerin kein Streit, so daß das Berufungsurteil auch insoweit kei- - 6 - nen rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Höhe der zuerkannten Forderung begegnet.

[X.] [X.]

Gehrlein [X.]

Meta

II ZR 369/02

11.10.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.10.2004, Az. II ZR 369/02 (REWIS RS 2004, 1250)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1250

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