Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.11.2018, Az. 1 BvR 1223/18

1. Senat 1. Kammer | REWIS RS 2018, 1829

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) SOZIALRECHT AUSBILDUNG UNTERHALT

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Gegenstand

Nichtannahmebeschluss: Zur Anwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB III (juris: SGB 3) in Fällen, in denen das angerechnete Elterneinkommen den Unterhaltsanspruch des Kindes übersteigt - Verletzung des Gleichheitssatzes (Art 3 Abs 1 GG) infolge Nichtanwendung des § 67 Abs 5 S 2 SGB 3 in jenen Fällen nicht hinreichend substantiiert dargelegt - Berücksichtigung des Kriteriums der Gefährdung der Berufsausbildung (§ 68 Abs 1 SGB 3) geboten


Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung (§ 93a Abs. 2 [X.]) liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a [X.]). Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b [X.]).

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 [X.] entsprechend begründet. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung der Verfassungsbeschwerde setzt voraus, dass der die Rechtsverletzung enthaltende Vorgang substantiiert und schlüssig vorgetragen wird (vgl. [X.] 81, 208 <214>; 89, 155 <171>; 99, 84 <87>; 108, 370 <386 f.>; 113, 29 <44>).

3

Insbesondere eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG durch das Sozialgericht oder das [X.] ist nicht hinreichend dargelegt.

4

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf die Bewilligung von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 56 ff. [X.] ([X.]) hatte keinen Erfolg, weil nach Ansicht der für die Bewilligung zuständigen [X.] der monatliche Gesamtbedarf der Beschwerdeführerin durch ihre Ausbildungsvergütung und das Erwerbseinkommen ihrer Eltern gedeckt war. Das monatlich anrechenbare Erwerbseinkommen der Eltern überstieg nach Ansicht der Beschwerdeführerin ihren zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Insofern verwies die Beschwerdeführerin im fachgerichtlichen Verfahren auf § 67 Abs. 5 Satz 2 [X.], wonach das Einkommen der Eltern nicht anzurechnen ist, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist. Die Beschwerdeführerin hielt infolge einer an Art. 3 Abs. 1 GG orientierten Auslegung den Anwendungsbereich des § 67 Abs. 5 Satz 2 [X.] auch dann für eröffnet, wenn das im Rahmen des Anspruchs auf Berufsausbildungsbeihilfe angerechnete Elterneinkommen den zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch übersteigt. Ohne eine entsprechende Auslegung würden nach Ansicht der Beschwerdeführerin Auszubildende ohne einen Unterhaltsanspruch ohne sachlichen Grund gegenüber Auszubildenden mit einem zu geringen Unterhaltsanspruch bevorzugt. Weder das Sozialgericht noch das [X.] haben sich der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin angeschlossen.

5

Die Begründung der Verfassungsbeschwerde geht nicht hinreichend auf die einfachgesetzliche Lage ein. Nach § 68 Abs. 1 [X.] wird Berufsausbildungsbeihilfe nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung des [X.] geleistet, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass seine Eltern den bei der Berechnung der Berufsausbildungsbeihilfe angerechneten Unterhaltsbetrag, der höher liegen kann als der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch, nicht leisten und die Berufsausbildung deshalb gefährdet ist. Die von der Beschwerdeführerin gerügte Ungleichbehandlung findet demnach nur dann statt, wenn die Ausbildung trotz der zu geringen Unterhaltsleistung der Eltern nicht gefährdet ist. Das Kriterium der Gefährdung der Berufsausbildung spricht aber gegen das Vorliegen vergleichbarer Personengruppen im Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG oder stellt zumindest ein die Ungleichbehandlung rechtfertigenden Grund dar.

6

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.

7

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Meta

1 BvR 1223/18

13.11.2018

Bundesverfassungsgericht 1. Senat 1. Kammer

Nichtannahmebeschluss

Sachgebiet: BvR

vorgehend BSG, 6. Februar 2018, Az: B 11 AL 67/17 B, Beschluss

Art 3 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, §§ 56ff SGB 3, § 56 SGB 3, § 67 Abs 5 S 2 SGB 3, § 68 Abs 1 SGB 3

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 13.11.2018, Az. 1 BvR 1223/18 (REWIS RS 2018, 1829)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 1829

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