Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. VIII ZB 38/02

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1068

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[X.]/02vom23. Oktober 2002in dem [X.] 2 -Der VIII. Zivilsenat des [X.] hat am 23. Oktober 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] und Dr. Frellesenbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 8.Zivilsenats des [X.] vom10. April 2002 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.Der Gegenstandswert des [X.]:[X.] Beklagte hat gegen das ihr am 4. Januar 2002 zugestellte Urteil [X.] am 29. Januar 2002 Berufung eingelegt. Das [X.], nachdem eine Berufungsbegründung bis dahin nicht eingegangen war, [X.] vom 6. März 2002, der Beklagten zugestellt am 12. März 2002, dieBerufung wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist verworfen.Die Beklagte hat am 15. März 2002 Wiedereinsetzung in den [X.] beantragt. Das- 3 -Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluß vom10. April 2002 zurückgewiesen.Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrem als "sofortige Beschwer-de" bezeichneten Rechtsmittel.[X.] als Rechtsbeschwerde im Sinne der §§ 574 ff. ZPO zu [X.] der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit §§ 238Abs. 2 Satz 1, 522 Abs.1 Satz 4 ZPO statthaft.Dem steht nicht entgegen, daß der Wert des [X.] 0˘#˚n-de Beschränkung (§ 26 Nr. 8 EGZPO) findet auf [X.] keineAnwendung (Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - [X.], zur [X.] bestimmt).Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde der [X.] jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hatund auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfor-dert (§ 574 Abs. 2 ZPO).1. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache, wenn sie eine entschei-dungserhebliche, klärungsbedürftige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer un-bestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann ([X.], Beschluß vom 4. Juli 2002- [X.], NJW 2002, 3029 unter [X.], zur Veröffentlichung in [X.]Z be-- 4 -stimmt). Eine derartige Rechtsfrage wird von der Rechtsbeschwerde nicht auf-gezeigt.Soweit das Berufungsgericht das der Beklagten zuzurechnende [X.] ihres Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung damit begrün-det, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt habe, aus Anlaß der [X.] zum Vorfristtermin die Richtigkeit des von der [X.]ermittelten Endtermins der Berufungsbegründungsfrist zu überprüfen,entspricht dies einem in der Rechtsprechung des [X.] seit lan-gem anerkannten Grundsatz. Danach kann ein Rechtsanwalt die [X.] Eintragung von [X.] zwar grundsätzlich einer dafür geschul-ten Fachkraft übertragen, hat aber dann Anlaß zur eigenverantwortlichen Prü-fung, ob das Ende der Rechtsmittelfrist richtig ermittelt und festgehalten ist,wenn ihm die Sache anläßlich des bevorstehenden [X.] zur Fertigungeiner Rechtsmittelschrift vorgelegt wird ([X.], Beschlüsse vom 29. September1998 - [X.], [X.]. 1998, 269; vom 11. Februar 1992 - [X.] 1992, 1632; vom 11. Dezember 1991 - [X.], [X.], 841 undvom 31. Januar 1990 - [X.], NJW-RR 1990, 830, [X.]. m.w.[X.] wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht verkannt. Entgegen [X.] der Beklagten gilt dieser Grundsatz aber auch dann, wenn der [X.] noch nicht zur Bearbeitung der Sache entschließt ([X.], Beschluß vom11. Dezember 1991, aaO) und die Bürokraft das Ende der Begründungsfrist- fehlerhaft - auf den Aktendeckel eingetragen [X.] Auch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Ent-scheidung des [X.] nicht erforderlich.a) Die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist im Falle einer Divergenz zulässig, setzt dann aber voraus, daß der- 5 -Beschwerdeführer eine Abweichung darlegt. Eine Abweichung liegt nur vor,wenn die angefochtene Entscheidung dieselbe Rechtsfrage anders [X.] die Entscheidung eines höherrangigen oder eines anderen gleichgeordne-ten Gerichts oder eines anderen Spruchkörpers desselben Gerichts ([X.],Beschluß vom 29. Mai 2002 - [X.], [X.], 1567 = NJW 2002, 2473,zur Veröffentlichung in [X.]Z [X.] fehlt es im vorliegenden Fall. Die Beklagte beruft sich zwar auf [X.] des [X.] zu den [X.], [X.] den Rechtsanwalt zu stellen sind, wenn ihm die Akten zur [X.], verweist aber nicht auf einen Rechtssatz in der angefochtenen Ent-scheidung, der von den in der Rechtsbeschwerde aufgeführten Entscheidungenabweicht. Wenn die angefochtene Entscheidung, wie die Beklagte meint, die[X.] gegenüber einem Rechtsanwalt überspannt und da-durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend berücksichtigthaben sollte, läge darin keine zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde führendeDivergenz.b) Das weitere Vorbringen der Beklagten, die angefochtene Entschei-dung verletze die verfassungsrechtlichen Grundsätze eines fairen Verfahrens,weil das Berufungsgericht über den Wiedereinsetzungsantrag erst entschiedenhabe, nachdem es die Berufung als unzulässig verworfen hatte, erfüllt ebenfallsnicht die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ein Verstoß gegen [X.] eines fairen Verfahrens kann aus dem Vorbringen der [X.] deshalb nicht hergeleitet werden, weil die Beklagte [X.] beantragt hat, nachdem das Berufungsgericht ihre Berufung bereits als [X.] verworfen hatte. Über den Wiedereinsetzungsantrag konnte [X.] vor dem [X.] entschieden werden. Im übrigen konnte- 6 -der Beklagten durch das Vorgehen des Gerichts kein Nachteil entstehen, weilmit der Gewährung von Wiedereinsetzung der zuvor ergangene Verwerfungs-beschluß hinfällig geworden wäre ([X.]Z 98, 325, 328).[X.] [X.] [X.]Dr. [X.]

Meta

VIII ZB 38/02

23.10.2002

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.10.2002, Az. VIII ZB 38/02 (REWIS RS 2002, 1068)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1068

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