Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. I ZB 72/07

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 4276

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[X.] vom 24. April 2008 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die Markenanmeldung Nr. 305 28 286.7 Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja

[X.] [X.] § 73 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3, § 85 Abs. 4 Nr. 3 Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung [X.] als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin [X.] hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdever-fahren das [X.] gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu [X.], [X.]. v. 30.1.1997 [X.] I ZB 3/95, [X.], 637, 639 = [X.], 762 [X.] Top Selection; Klarstellung von [X.], [X.]. v. 1.3.2007 [X.] I ZB 33/06, [X.], 534 [X.]. 11 = [X.], 643 [X.]). [X.], [X.]. v. 24. April 2008 [X.]/07 [X.] [X.]
- 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat am 24. April 2008 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss des 26. Senats ([X.]) des [X.] vom 30. Mai 2007 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens 1 [X.] für Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 beantragt. Die zuständige [X.] des [X.] hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, die angemeldete Wortfolge entbehre für die in Anspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. - 3 - Das [X.] hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-wiesen. 2 Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. 3 I[X.] Das [X.] hat die Auffassung vertreten, der Eintragung der angemeldeten Marke stehe im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistun-gen der Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Daneben liege ein Freihaltebedürfnis i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] vor. Eine Überwindung der absoluten Schutzhinder-nisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 [X.] komme auch dann nicht in Betracht, wenn man das Vorbringen der Anmelderin als rich-tig unterstelle, sie sei im Küstenbereich die einzige, die mit dem Begriff "[X.]" in Verbindung gebracht werde; denn die Anmelderin habe für eine Ver-kehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge im gesamten [X.] keinen ausreichenden Vortrag gehalten. 4 II[X.] [X.] hat keinen Erfolg. 5 1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe-schwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im [X.], die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensman-gel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die erhobenen [X.] durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des [X.] - 4 - tels nicht an (st. Rspr.; vgl. [X.], [X.]. v. 10.4.2007 [X.] I ZB 15/06, [X.], 628 [X.]. 7 = [X.], 788 [X.], m.w.[X.]). 2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. 7 a) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-nes gerichtlichen Verfahrens insbesondere, dass das Gericht ihr Vorbringen, soweit dieses entscheidungserheblich ist, zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. [X.] 47, 182, 188; 86, 133, 144; [X.] NJW-RR 2004, 1710, 1712; [X.] [X.], 628 [X.]. 10 [X.]; zu § 100 Abs. 3 Nr. 3 [X.] [X.], [X.]. v. 11.2.2008 [X.] X ZA 2/07, juris [X.]. 5 m.w.[X.]). 8 b) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das [X.] habe nicht erkannt und gewürdigt, dass die Anmelderin sich auch im Zusammenhang mit ihrem Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung darauf berufen habe, ihre Leistun-gen seit dem 1. Januar 1957 ohne Unterbrechung unter der angemeldeten Be-zeichnung und unter dem Namen "[X.]" angeboten zu haben. Das [X.] hat dieses Vorbringen im angefochtenen [X.]uss durchaus bei seiner Prüfung berücksichtigt, ob die von ihm festgestellten [X.] gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] aufgrund [X.] § 8 Abs. 3 [X.] überwunden waren. Es hat das Vorbringen jedoch als nicht erheblich angesehen und dies damit begründet, die Anmelderin habe eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke allein für den Küstenbereich geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass das [X.] der Anmelderin sich an weite Verkehrskreise richte, müsse das Zeichen aber im gesamten [X.] durchgesetzt sein. Diese [X.] lassen erkennen, dass das [X.] bei seiner Beurteilung, 9 - 5 - die von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] seien nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke i.S. des § 8 Abs. 3 [X.] überwunden, den Vortrag der Anmelderin zur Bekanntheit ih-res Zeichens im küstennahen Bereich berücksichtigt hat. c) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundespa-tentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Anmelderin nicht [X.], sie sei Inhaberin aller denkbaren [X.] Internet-Adressen, die die prägenden Bestandteile der angemeldeten Marke enthielten. 10 Dieser Vortrag wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn sich aus dem Vorbringen der Anmelderin auch ergeben hätte, dass diese über die Internet-Adressen Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 in einem Um-fang beworben und vertrieben hätte, der eine Überwindung der vom Bundespa-tentgericht festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 Mar-kenG bewirkte. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem [X.] Vortrag nicht ausgegangen werden. 11 d) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich auch ohne Erfolg, das [X.] hätte, soweit es den Vortrag der Anmelderin zur [X.] der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Inhaberschaft der Anmelderin an den entsprechenden Internet-Adressen als nicht ausreichend angesehen habe, die Anmelderin hierauf hinweisen müssen. Abgesehen davon, dass nicht jede Verletzung einer prozessualen Hinweispflicht eine Versagung des rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. [X.] 66, 116, 146 f.; 67, 90, 95 f.; [X.] NJW 1992, 1094; [X.], ZPO, 22. Aufl., § 139 Rdn. 122; ferner [X.], [X.]. v. 22.2.2001 [X.] I ZR 227/00, [X.], 754, 755 12 - 6 - [X.]), entspricht der Vortrag der Rechtsbeschwerde schon nicht den förmlichen Erfordernissen des § 85 Abs. 4 Nr. 3 [X.]. Denn sie legt nicht dar, was die Anmelderin auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen hätte. Ein Gehörsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 [X.]) setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Versagung des rechtli-chen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verlet-zung einer Hinweispflicht, muss die Rüge ausführen, wie die betreffende Partei auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im [X.] vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall gemacht hätte. Denn nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Ge-hörsverstoß beruht. Insoweit verhält es sich anders als in den Fällen, in denen der Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin besteht, dass das Beschwerdegericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die in das Verfahren nicht eingeführt waren. In einem solchen Fall liegt der [X.] in der Verwertung von Entscheidungsgrundlagen, zu denen die [X.] nicht Stellung nehmen konnte (vgl. [X.] 29, 345, 347 f.). Hat das Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf derartige nicht verwertbare Tatsachen gestützt, bestehen an der Kausalität im Allgemeinen keine Zweifel, ohne dass es darauf ankommt, was die betroffene [X.] wäre ihr dazu Gele-genheit gegeben worden [X.] zu den neuen Tatsachen vorgetragen hätte (vgl. [X.], [X.]. v. 30.1.1997 [X.] I ZB 3/95, [X.], 637, 639 = [X.], 762 [X.] Top Selection). Soweit der Senat in der Entscheidung "[X.]" ([X.]. v. 1.3.2007 [X.] I ZB 33/06, [X.], 534 [X.]. 11 = [X.], 643) die Entbehr-lichkeit eines solchen mit der Rüge verbundenen Vortrags in derartigen Fällen mit dem das markenrechtliche Löschungsverfahren beherrschenden Amtser-mittlungsprinzip begründet hat, wird hieran nicht festgehalten (vgl. auch [X.], [X.]. v. 24.1.1991 [X.] 8 [X.]/90, NVwZ 1991, 574, 575; [X.]. v. - 7 - 27.2.2007 [X.] 6 [X.]/06, [X.] 402.41 [X.] [X.]. 58; [X.]/Schen-ke, VwGO, 15. Aufl., § 139 Rdn. 15, jeweils m.w.[X.]). [X.] Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.]) zurückzuweisen. 13 Bornkamm Pokrant Schaffert
Bergmann Koch Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.](pat) 99/06 -

Meta

I ZB 72/07

24.04.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.04.2008, Az. I ZB 72/07 (REWIS RS 2008, 4276)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4276

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I ZB 81/09

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