Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 33/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 229

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 33/04 Verkündet am: 15. Dezember 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der [X.] betreffend die Markenanmeldung 397 47 306 Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja
[X.] [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 1 Besondere Gestaltungsmerkmale eines Automobils, die es von anderen [X.] unterscheidet, führen dazu, dass die Form des Automobils geeignet ist, vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden zu werden. [X.] § 8 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Es besteht ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, dass [X.] frei gewählt werden können und die Gestaltungsfreiheit im Rah-men der Formgebung nicht über Gebühr eingeschränkt wird. Das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] kann durch werbewirk-same Darstellung der charakteristischen Formgestaltung des neuen Modells überwunden werden, wenn der Verkehr in der neuen Gestaltung den [X.] erkennt. Bei neuen Modellen bekannter Hersteller, deren Erscheinen auf - 2 - dem Markt von einem großen Medienecho begleitet wird, ist von einer solchen Verkehrsdurchsetzung jedenfalls nach nicht allzu langer [X.] nach Markteinfüh-rung auszugehen. [X.], [X.]. v. 15. Dezember 2005 [X.]/04 [X.] [X.]
- 3 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 2005 durch [X.] Dr. [X.] und [X.] v. Ungern-Sternberg, Prof. [X.], Pokrant und Dr. Schaf-fert beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der [X.]uss des 28. Senats ([X.]) des [X.] vom 13. Oktober 2004 unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als die Anmeldung hinsichtlich der Ware —Kraft-fahrzeugefi zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Verhand-lung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 • festge-setzt. - 4 - Gründe: [X.] Mit der Anmeldung vom 4. Oktober 1997 begehrt die Anmelderin die Ein-tragung der nachfolgend wiedergegebenen dreidimensionalen Marke 1 zur Kennzeichnung für die Waren Kraftfahrzeuge und deren Teile. Die zuständige Markenstelle des [X.] hat die Anmeldung wegen Fehlens der Unterscheidungskraft und wegen eines aktuel-len Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Beschwerdeverfahren hat die [X.] sich hilfsweise darauf berufen, dass die angemeldete Form für die Ware —[X.] im Verkehr als Herkunftshinweis auf die Anmelderin durchgesetzt sei. Die Beschwerde der Anmelderin ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.]. v. 13.10.2004 [X.] 28 W (pat) 102/00, in juris veröffentlicht). 2 - 5 - Mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren im Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter. 3 I[X.] Das [X.] hat angenommen, dass die beanspruchte Wa-renformmarke von Haus aus nicht schutzfähig sei, weil der begehrten Eintragung zumindest ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegenstehe. Dieses [X.] sei auch nicht durch Verkehrsdurchsetzung über-wunden. Zur Begründung hat es ausgeführt: 4 5 Es sei bereits zweifelhaft, ob die beanspruchte Darstellung aufgrund waren- und/oder technisch bedingter Form nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] nicht von vornherein vom Markenschutz ausgeschlossen sei. Bei der Formgestaltung von Kraftfahrzeugen seien zahlreiche technische Vorgaben von Bedeutung wie die Stabilität des Fahrzeugs in Aufbau und Materialauswahl, die Aerodynamik, die Funktionsfähigkeit sichtbarer Teile, die Fertigungs- und Reparaturfreundlichkeit, die optischen Bedingungen sowie Elemente des Unfall- und Aufprallschutzes. Der Gestaltungsfreiheit des Designers seien von vornherein Grenzen gesetzt. [X.] lasse sich bei aller Dominanz zwingender technischer Vorgaben nicht mit letzter Sicherheit feststellen, dass sich die als Marke beanspruchte Form in der bloßen Reproduktion der zur Erreichung eines technischen Effekts erforderlichen Anordnung der Elemente der Ware erschöpfe. Auch wenn Linienführung und Auf-bau des Fahrzeugs technischen Zwecken dienten, sei doch die konkrete Ausge-staltung nicht unbedingt technisch vorgegeben. Das Hindernis des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft stehe der Eintra-gung einer dreidimensionalen Marke entgegen, soweit die beanspruchte Form le-diglich die typischen Merkmale der beanspruchten Ware und keine über die tech-nische Gestaltung der Ware hinausgehenden Elemente erkennen lasse. Dabei genüge das bloße Abweichen von einer branchenüblichen Gestaltung noch nicht 6 - 6 - zur Bejahung der Unterscheidungskraft; vielmehr könne die Herkunftsfunktion der Marke nur durch eine erhebliche Abweichung von der bestehenden [X.] erfüllt werden. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, ob der [X.] an die Herkunftskennzeichnung durch [X.] gewöhnt sei. Es sei zweifelhaft, ob die angemeldete Form diesen Anforderungen genüge. Der [X.] zeichne sich durch eine große Formenvielfalt aus. Diese Gestal-tungsbreite werde vom Verkehr erwartet. Dennoch führten die technischen Vorga-ben dazu, dass sich die Formgestaltung bei verschiedenen Herstellern immer stärker annähere, so dass sich der Verkehr an —klassischenfi Erkennungszeichen wie einem Emblem, einem Schriftzug oder einer Figur orientieren müsse. Ande-rerseits sei weithin zu beobachten, dass trotz der Gewöhnung an die vielfältige Formgebung von Kraftfahrzeugen von der äußeren Form häufig spontan und ohne weitere Überlegung auf den Hersteller geschlossen werde; dies zeige, dass große Teile des Verkehrs in der Lage seien, ein Auto allein nach seinem äußeren Er-scheinungsbild einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Offensichtlich orientiere sich der Verkehr an bestimmten herstellertypischen Grundmustern und [X.], die auch in abgewandelter Form zu einem Wiedererkennungseffekt führ-ten. Ob man bei der Form, die die Anmelderin als Marke beanspruche, von einer solchen charakteristischen Formgebung sprechen könne, erscheine zweifelhaft, weil sie lediglich Gestaltungselemente enthalte, die nicht über den bloßen Prototyp eines Sportwagens hinausgingen und sich nicht erheblich von dem Branchenübli-chen abhöben. Die Frage der Unterscheidungskraft könne aber dahingestellt bleiben, weil die vorliegende Warendarstellung im Hinblick auf das überragende Interesse der Allgemeinheit an der Freihaltung der Formenvielfalt freihaltebedürftig sei. Die Mög-lichkeiten der Produktform seien bei Kraftfahrzeugen relativ eingeschränkt. Ande-rerseits spiele die Optik eines Fahrzeugs für den Verkehr eine maßgebliche Rolle; 7 - 7 - die Kaufentscheidung werde immer häufiger vom Design beeinflusst. Daher [X.] der Erhaltung der Formenvielfalt ein besonderer Stellenwert zu. Seien die Möglichkeiten beschränkt, die Produktgestaltung zu variieren, müssten die Wett-bewerber ungehindert von Markenrechten Dritter auf einen möglichst großen For-menschatz zurückgreifen können. Wolle ein Anbieter den Nachbau seiner Form verhindern, brauche er keinen Markenschutz; vielmehr könne seinen berechtigten Interessen mit einem Produktschutzrecht wie dem Geschmacksmuster entspro-chen werden. Entsprechende Erwägungen seien anzustellen, soweit die Anmelde-rin den Schutz auch für Fahrzeugteile beanspruche; denn der Verkehr verstehe das Zeichen insoweit nur als Hinweis auf die bestimmungsgemäße Verwendung. 8 Anders als im Parallelverfahren sei das [X.] nicht durch den Nachweis der Verkehrsdurchsetzung überwunden. [X.] ein Anmelder die [X.]sdurchsetzung erstmals im Beschwerdeverfahren geltend, müsse er deren Voraussetzungen schlüssig darlegen. Dem genüge das Vorbringen der Anmelde-rin nicht, weil es [X.] bezogen auf den Anmeldezeitpunkt im Oktober 1997 [X.] bereits am Nachweis einer lang andauernden markenmäßigen Benutzung der als Marke beanspruchten Form fehle. Das Modell Boxster sei erst Ende 1996 im Markt ein-geführt worden. Außerdem sei der Wagen im Gegensatz zur übrigen Modellpalette der Anmelderin gerade nicht über die spezielle Formgestaltung, sondern über die Modellbezeichnung —[X.] angeboten worden und stelle sich daher als ein Sportwagen unter vielen anderen dar, weil er [X.] abgesehen von der Frontpartie [X.] gerade nicht über das markante und bekannte [X.] verfüge. Zwar ha-be die Anmelderin das Fahrzeug nach ihrem Vorbringen umfangreich beworben und mit ihm auch erhebliche Umsätze erzielt. Dies lasse aber keinen zwingenden Schluss zu, dass damit dem Verkehr die Karosserieform des Fahrzeugs als [X.] Hinweis nahe gebracht worden sei. Gleiches gelte für das in [X.] genommene Echo in den Medien; dort trete das Fahrzeug stets nur mit - 8 - seiner Modellbezeichnung in Erscheinung. Die bloße Abbildung in den Medien oh-ne Hinweis auf eine erheblich aus dem üblichen Formenschatz fallende Gestal-tung reiche nicht aus, die Verkehrsauffassung in betriebskennzeichnender Weise nachhaltig zu beeinflussen. Damit fehle es an grundlegenden Voraussetzungen für die Annahme einer Verkehrsdurchsetzung. II[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben überwiegend Erfolg. Zu Unrecht hat das [X.] [X.] soweit der Markenschutz für Kraftfahrzeuge begehrt wird [X.] eine Überwindung des Eintra-gungshindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] aufgrund Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3 [X.]) verneint. Unzulässig ist die Rechtsbeschwerde dagegen in-soweit, als sie sich gegen die Versagung des Markenschutzes für Fahrzeugteile wendet. 9 1. Markenschutz für Kraftfahrzeuge 10 a) Mit Recht hat das [X.] angenommen, dass der [X.] Marke, die aus der Form der Ware besteht, nicht die Markenfähigkeit im Sinne von § 3 Abs. 1 [X.] abgesprochen werden kann. Nach § 3 Abs. 1 Mar-kenG können Marken alle Zeichen sein, die geeignet sind, Waren oder [X.] eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterschei-den. Dazu gehört auch die Form einer Ware. Die Markenfähigkeit eines Zeichens ist nach § 3 Abs. 1 [X.] abstrakt, d.h. ohne Bezug zu den angemeldeten Wa-ren oder Dienstleistungen, allein danach zu prüfen, ob das Zeichen als solches geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (vgl. [X.], [X.]. v. [X.][X.] C-299/99, [X.]. 2002, [X.] = GRUR 2002, 804 [X.]. 37 [X.] [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 20.11.2003 [X.] I ZB 15/98, [X.], 502, 503 = [X.], 752 [X.] Gabelstapler II, m.w.N.). 11 - 9 - Bei der von der Anmelderin als Marke beanspruchten Form handelt es sich nicht um den Prototyp eines Sportwagens oder eines Kraftfahrzeugs schlechthin, bei dem bereits die abstrakte Markenfähigkeit zu verneinen wäre (vgl. hierzu [X.] [X.], 502, 503 [X.] Gabelstapler II, m.w.N.). Dies folgt schon aus der Vielzahl besonderer Gestaltungselemente, die die in Rede stehende Form auszeichnen und ihre abstrakte Markenfähigkeit begründen. 12 13 b) Der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 [X.] steht der Eintragung nicht entgegen. Unter dieses Schutzhindernis fallen Zeichen, die ausschließlich aus [X.] Form bestehen, die durch die Art der Ware selbst bedingt ist, die zur Errei-chung einer technischen Wirkung erforderlich ist oder die der Ware einen wesent-lichen Wert verleiht. Damit schließt es das Gesetz im öffentlichen Interesse aus, dass der Inhaber des Markenrechts technische Lösungen oder Eigenschaften [X.] Ware für sich monopolisieren und dadurch Mitbewerber aufgrund seiner Mar-keneintragung daran hindern kann, bei der Gestaltung ihrer Produkte eine bekann-te technische Lösung einzusetzen oder ihren Produkten bestimmte vorteilhafte Ei-genschaften zu verleihen. Eine solche blockierende Wirkung geht von dem angemeldeten Zeichen nicht aus. Wie die Erfahrung lehrt, bestehen bei der Gestaltung der äußeren Form eines Sportwagens trotz strenger technischer Vorgaben vielfältige [X.], die es jedem Hersteller erlauben, trotz eines ähnlichen oder identischen Anforderungsprofils Automobile zu entwickeln, die sich jeweils durch eine eigen-ständige individualisierende Formgebung auszeichnen (a.[X.], Markenrecht, 3. Aufl., § 3 [X.] Rdn. 228a, der der dreidimensionalen Form von [X.] gerade wegen der Vielfalt markenfähiger Gestaltungselemente die [X.] versagen möchte). 14 - 10 - c) Das [X.] hat die Versagung des Schutzes nicht auf das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.]) gestützt. [X.] ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. 15 Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegenüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder [X.] zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ist grund-sätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. jede auch noch so [X.] Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Grundsätze finden auch bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft drei-dimensionaler Marken Anwendung, die aus der Form der Ware bestehen. Bei ih-nen ist grundsätzlich kein strengerer Maßstab anzulegen als bei herkömmlichen Markenformen. Wie bei jeder anderen Markenform ist auch bei der [X.], die Ware selbst darstellenden Markenform allein zu prüfen, ob der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen für die in Rede stehenden Waren oder [X.] einen Herkunftshinweis sieht (vgl. [X.], [X.]. v. 8.4.2003 [X.] C-53/01, [X.]/01, [X.]/01, [X.]. 2003, [X.] = [X.], 514 [X.]. 41 f., 46 [X.] Linde, [X.] und [X.]; [X.], [X.]. v. 23.11.2000 [X.] I ZB 18/98, [X.]. 2001, 462, 463 f. = WRP 2001, 265 [X.] Stabtaschenlampen). Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine dreidimensionale Marke, die allein aus der Form der Ware besteht, vom Verkehr nicht notwendig in gleicher Weise wahrgenommen wird wie eine her-kömmliche Wort- oder Bildmarke, die ein gesondertes Zeichen darstellt und vom Erscheinungsbild der gekennzeichneten Ware unabhängig ist. Häufig schließen Verbraucher daher aus der Form der Waren oder ihrer Verpackung nicht auf die betriebliche Herkunft ([X.] [X.], 514 [X.]. 48 [X.] Linde, [X.] und [X.]; 16 - 11 - [X.]. v. 29.4.2004 [X.] C-468/01 bis [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.]. 2004, 635 [X.]. 36 [X.] Quadratische [X.]; [X.]. v. 29.4.2004 [X.] C-473/01, [X.]/01, [X.]. 2004, [X.] = [X.]. 2004, 639 [X.]. 36 [X.] Dreidimensionale Tablettenform III; [X.]. v. 7.10.2004 [X.] C-136/02, [X.]. 2005, 135 [X.]. 30 [X.] Mag Lite). Dementsprechend geht der Senat in seiner Rechtsprechung sowohl bei zweidimensionalen Marken, die sich in der bloßen Abbildung der Ware erschöp-fen, als auch bei dreidimensionalen Marken, die die Form der Ware darstellen, trotz Anlegung des beschriebenen großzügigen [X.] davon aus, dass solchen Marken im Allgemeinen die erforderliche (konkrete) Unterschei-dungskraft fehlt. Denn die zwei- oder dreidimensionale naturgetreue Wiedergabe eines der Gattung nach im [X.] genannten Erzeugnisses ist häufig nicht geeignet, die Ware ihrer Herkunft nach zu individualisieren (vgl. [X.], [X.]. v. 10.4.1997 [X.] I ZB 1/95, [X.], 527, 529 = [X.], 755 [X.] Auto-felge; [X.]. v. 5.11.1998 [X.] I ZB 12/96, [X.], 495 = [X.], 526 [X.] Etiketten; [X.]. v. 4.12.2003 [X.] I ZB 38/00, [X.], 329, 330 = [X.], 492 [X.] Käse in Blütenform; [X.]. v. 20.11.2003 [X.] I ZB 48/98, [X.], 507, 509 = [X.], 749 [X.] Transformatorengehäuse). Bei dreidimensionalen Marken ist danach regelmäßig zu prüfen, ob die Form lediglich einen im [X.] stehenden beschreibenden Begriffsinhalt verkörpert (Auto, Sportwagen). Geht die Form darüber hinaus, zeichnet sie sich insbesondere durch besondere Gestaltungsmerkmale aus, ist zu prüfen, ob der Verkehr in ihnen eben nur bloße Gestaltungsmerkmale sieht oder ob er sie als Herkunftshinweis versteht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr in einer bestimmten Formgestaltung nur dann einen Herkunftshinweis sehen wird, wenn er diese Form nicht einer konkre-ten anderen Funktion der Ware oder ganz allgemein dem Bemühen zuschreibt, ein ästhetisch ansprechendes Produkt zu schaffen ([X.], [X.]. v. 14.12.2000 17 - 12 - [X.] I ZB 25/98, [X.], 418, 419 f. [X.] Montre; [X.] 153, 131, 140 [X.] Ab-schlussstück; [X.] [X.], 329, 330 [X.] Käse in Blütenform; vgl. ferner Ull-mann, GRUR 2005, 89, 90 f.). Mit Recht hat das [X.] berücksichtigt, dass der Verkehr seit langem bei Automobilen daran gewöhnt ist, in der äußeren Form des Fahrzeugs auch einen Herkunftshinweis zu sehen. Dieses Verständnis wird dadurch unter-stützt, dass sich die Automobilhersteller erkennbar darum bemühen, verschiede-nen Modellen, die in zeitlicher Abfolge oder parallel im Rahmen der jeweiligen Modellpalette vertrieben werden, durch gleich bleibende herstellertypische Gestal-tungsmerkmale ein Aussehen zu verleihen, das die Zugehörigkeit zu einer be-stimmten Modellfamilie erkennen lässt und die Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller erleichtert. Diese Entwicklung wird dadurch unterstützt und gefördert, dass die Hersteller die entsprechenden Gestaltungsmerkmale werblich herausstel-len und damit den Wiedererkennungseffekt solcher Formgestaltungen erhöhen (vgl. [X.], GRUR 2005, 89, 91). Dabei ist zu beobachten, dass auch dann, wenn [X.] oder aufgrund einer Modeströmung Modelle verschiedener Hersteller ähnliche Gestaltungsmerkmale aufweisen, andere Merkmale bleiben, die als charakteristisch empfunden werden und denen infolge dessen eine identi-tätsstiftende Funktion zukommt. Jedenfalls entspricht es der Lebenserfahrung, wenn das [X.] in seine Erwägungen einbezieht, dass eine [X.] Form von Automobilen ein klassisches Beispiel für eine herkunftshinweisende Formgestaltung darstellt. 18 Dies gilt [X.] insofern teilt der Senat die vom [X.] geäußerten Zweifel nicht [X.] auch und gerade für die hier als Marke beanspruchte Form. Zwar weist das abgebildete Fahrzeug konstruktionsbedingt Besonderheiten auf ([X.], [X.]), die als Herkunftshinweis ausscheiden. Doch vermögen [X.] Merkmale nichts daran zu ändern, dass die Gestaltung im Übrigen [X.] etwa der 19 - 13 - Vorderwagen im Profil, die Vorder- und die Heckansicht [X.] eine eigenständige Cha-rakteristik aufweist. Ein Betrachter, dem zunächst ein Fahrzeug mit der als Marke beanspruchten Form und sodann ein Fahrzeug mit denselben besonderen Gestal-tungsmerkmalen begegnen, wird wie selbstverständlich annehmen, dass beide Fahrzeuge vom selben Hersteller stammen. d) Der Eintragung der angemeldeten Marke steht jedoch [X.] wie das [X.] zu Recht angenommen hat [X.] das [X.] des § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen, solange sich die Anmeldung nicht darauf stützen kann, dass sich das Zeichen im Verkehr als Herkunftshinweis durchgesetzt hat. 20 21 Da sich die angemeldete Marke darin erschöpft, die äußere Form der Ware [X.] hier des [X.] [X.] wiederzugeben, handelt es sich um ein Zeichen, das Eigenschaften der beanspruchten Ware, nämlich die äußere Gestaltung, be-schreibt. Daran, dass derartige Gestaltungen frei verwendet werden können und nicht einem Unternehmen vorbehalten bleiben, besteht grundsätzlich ein besonde-res Interesse der Allgemeinheit (vgl. [X.] [X.], 514 [X.]. 73 [X.] Linde, [X.] und [X.]), das ein [X.] nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] be-gründen kann. Denn die Freiheit der Gestaltung von Produkten darf nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass [X.] wenn [X.] wie die vorliegende ohne weiteres als Marke eingetragen würden [X.] nicht nur Automobilhersteller, sondern jedermann mit verhältnismäßig geringem Aufwand eine Vielzahl ähnlicher Gestaltungen zum Gegenstand von Markenan-meldungen machen könnte mit der Folge, dass diese Formgestaltungen zumin-dest innerhalb der Benutzungsschonfrist für die Wettbewerber verschlossen wä-ren. Dadurch würde sich eine erhebliche Einschränkung der Gestaltungsfreiheit ergeben, weil sich neue Gestaltungen nicht nur von den Produkten der Wettbe-werber, sondern auch von [X.] möglicherweise unzähligen [X.] Formgebungen abset-zen müssten, denen Markenschutz zugebilligt wäre. - 14 - e) Die angefochtene Entscheidung kann indessen keinen Bestand haben, soweit sie der angemeldeten Marke auch eine Eintragung aufgrund Verkehrs-durchsetzung (§ 8 Abs. 3 [X.]) versagt hat. 22 Das Erscheinen eines neuen Modells eines bekannten, auf Exklusivität be-dachten Automobilherstellers findet erfahrungsgemäß ein lebhaftes Echo in den Medien und stößt auf ein lebendiges Verbraucherinteresse. Die Anmelderin hat ausführlich dargelegt, dass dies auch und gerade bei dem hier in Rede stehenden Modell [X.] der Fall war. Da die angesprochenen Verkehrskreise in der äußeren Formgebung von Automobilen häufig einen Herkunftshinweis erbli-cken, liegt es nahe, dass sie die markanten Gestaltungsmerkmale eines neuen Modells nicht allzu lange nach seiner Markteinführung mit einem bestimmten Her-steller in Verbindung bringen. Dies hat das [X.] in anderem Zu-sammenhang überzeugend dargestellt: Der Verkehr schließe trotz der [X.] an die vielfältige Formgebung der Ware —Autofi häufig von der äußeren Form eines Kraftfahrzeugs spontan und ohne weitere Überlegung auf den Hersteller; große Teile des Verkehrs seien offensichtlich in der Lage, ein Auto allein seinem Äußeren nach einem bestimmten Hersteller zuzuordnen; im Grunde sei der [X.] sogar ein klassisches Beispiel für diese Zuordnung, weil selbst Kinder in der Lage seien, Automarken schon nach dem äußeren Erscheinungsbild des jeweiligen Fahrzeugs zu erkennen. 23 Es entspricht der Lebenserfahrung, dass in [X.] zumindest gängige Modelle kurze [X.] nach der Einführung vom Verkehr einem bestimmten Hersteller zugeordnet werden. Der interessierte Verbraucher nimmt die ungewohnte Form eines neuen Modells wahr, registriert die neuen Gestaltungsmerkmale und erkennt sie alsbald wieder, wenn ihm dasselbe Modell erneut begegnet. Er ist in der Lage, in der neuen Form alsbald einen Herkunftshinweis zu erkennen, zumal wenn die Form des neuen Modells [X.] wie im Streitfall die Form des [X.] [X.] cha-24 - 15 - rakteristische Merkmale aufgreift, die er von anderen Modellen desselben [X.] kennt. Demgegenüber steht es mit den an anderer Stelle getroffenen [X.] mit der Lebenserfahrung nicht in Einklang zu brin-gen, wenn das [X.] annimmt, die Form des neuen Modells des [X.] habe sich auch ein knappes Jahr nach seiner Markteinführung im Verkehr noch nicht als Herkunftshinweis durchgesetzt. 25 2. Markenschutz für Kraftfahrzeugteile 26 Mit der Rechtsbeschwerde hat die Anmelderin die Entscheidung des [X.]s in vollem Umfang angefochten, also auch insoweit, als die Ein-tragung der angemeldeten Marke für Teile von Kraftfahrzeugen beansprucht [X.] ist. Die Begründung der Rechtsbeschwerde setzt sich jedoch [X.] wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert [X.] allein mit der Eintragung der Marke für Kraftfahrzeuge auseinander, ohne auf den Schutz für Fahrzeugteile ein-zugehen. Es fehlt daher insoweit an einer Zulässigkeitsvoraussetzung für die Rechtsbeschwerde (§ 85 Abs. 3 und 4 [X.]). - 16 - IV. Danach ist der angefochtene [X.]uss insoweit aufzuheben, als die Eintragung der angemeldeten Marke für Kraftfahrzeuge verweigert worden ist. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent-scheidung an das [X.] zurückzuverweisen. 27 [X.] v. Ungern-Sternberg Bornkamm

Pokrant Schaffert Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 13.10.2004 - 28 W(pat) 102/00 -

Meta

I ZB 33/04

15.12.2005

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.12.2005, Az. I ZB 33/04 (REWIS RS 2005, 229)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 229

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