Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. 4 StR 185/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2002, 1210

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 185/02vom10. Oktober 2002in der [X.] zu 1. wegen versuchten [X.] 2. wegen Beihilfe zum versuchten Mord- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 10. [X.], an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.]als beisitzende [X.],[X.] beim [X.]in der Verhandlung,Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten [X.],Rechtsanwältin als Verteidigerin für den Angeklagten [X.],der Angeklagte [X.]in [X.]rson,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil [X.] Rostock vom 22. Oktober 2001 mit [X.] aufgehoben.2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des [X.]s Schwerin zurückverwiesen.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen versuchten [X.] einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und den Angeklagten [X.] wegenBeihilfe hierzu zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung formellenund materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit der Sachbeschwerde [X.]; eines [X.] auf die Verfahrensbeschwerden bedarf es daher nicht.I.Nach den Feststellungen wurde [X.] im Bordell " -Bar" vondessen Betreiber [X.]. sowie dessen Angestellten [X.], [X.]. und [X.]unter anderem mit einem —[X.] und mit einem Teleskopschlag-stock zusammengeschlagen. Nachdem diese Gewalttätigkeiten zunächst be-- 4 -endet waren, trafen der mit [X.]. befreundete und für diesen gelegentlichals —[X.] tätige Angeklagte [X.]sowie der Angeklagte [X.] mit [X.]. und zwei weiteren Begleitern ein. Als der Angeklagte [X.]erfuhr, daß [X.]Geldforderungen gestellt hatte und daß befürchtet wurde,Landsleute des [X.] könnten zu dessen Unterstützung in die Bar eindringen,wies er die Begleiter des Angeklagten [X.] an, vor der Bar im Auto zuwarten und den Eingang gegebenenfalls mit dem Auto zu blockieren. [X.]. überließ —das [X.] dem Angeklagten [X.] , weil er sich zu seinerFreundin begeben wollte, um sich ein Alibi zu verschaffen.Nachdem [X.] vom Angeklagten [X.]wegen der Geldforderungen zurRede gestellt worden war, wurde der zu diesem Zeitpunkt möglicherweise be-reits tödlich verletzte, aber noch handlungsfähige und ansprechbare [X.] von[X.]. und [X.]. , der die Bar wieder betreten hatte, mit dem Teleskop-schlagstock und einem Kuhfuß massiv geschlagen. Davon, daß die Angeklag-ten diese erneuten Gewalttätigkeiten veranlaßt oder sich daran beteiligt hätten,konnte sich das [X.] trotz der belastenden Angaben von Prostituierten,die das Geschehen beobachtet hatten, letztlich nicht überzeugen.Als [X.] regungslos und vor Schmerzen stöhnend auf dem Boden lag,erkannten die Angeklagten und die übrigen Anwesenden den lebensbedrohli-chen Zustand des Geschädigten. Keiner der Anwesenden zog jedoch in [X.], [X.]von einem Krankenwagen abholen zu lassen, da dies die Gefahreiner Strafverfolgung mit sich gebracht hätte. Der Angeklagte [X.]forderte [X.] seiner Sicht für den Zustand des [X.] Hauptverantwortlichen [X.]. zum Abtransport des [X.] auf. Der Transport sollte in der [X.] werden, daß einerseits keine Spuren zur -Bar führten, daß ande-rerseits das Opfer alsbald ärztlicher Hilfe zugeführt und gerettet werden wür-- 5 -de. Eine Aufdeckung der Tat durch Angaben des überlebenden Opfers fürch-teten die Anwesenden nicht. Nachdem andere Möglichkeiten, [X.] ärztlicherHilfe zuzuführen, erörtert und verworfen worden waren, —einigtefi man sich dar-auf, [X.] mit einem Auto zu einem Parkplatz zu bringen und ihn dort abzule-gen. [X.]sollte [X.]. begleiten, anonym die Notrufzentrale benachrichtigenund auf einen angeblich beobachteten Überfall von Skinheads auf eine [X.]rsonauf diesem Parkplatz hinweisen. Der Angeklagte [X.] half [X.]. , das [X.] in das Auto zu verbringen. [X.]. und [X.] führten den Transportund den Notruf, wie mit dem Angeklagten [X.]vereinbart, aus.Im Verlauf der Nacht kam es zu drei weiteren Begegnungen zwischendem Angeklagten [X.] und [X.]. . Beim ersten dieser Treffen wurde [X.]. vondem Angeklagten [X.] , dem er auf Nachfrage erklärt hatte, daß er das Ein-treffen des Krankenwagens nicht abgewartet habe, aufgefordert, erneut nach-zuschauen und den Notruf gegebenenfalls zu erneuern. Beim nächsten Zu-sammentreffen gab [X.]. auf Frage des Angeklagten [X.]an, er sei am Abla-geort vorbeigefahren und habe [X.] nicht gesehen. Der Angeklagte [X.]ver-anlaßte [X.]. daraufhin, den Parkplatz aufzusuchen und —noch einmal genaunachzusehen.fi Nachdem ihm [X.]. 20 Minuten später berichtet hatte, er habe[X.] nicht gefunden, ging der Angeklagte [X.] in der Annahme, [X.] seiwohl von einem Krankenwagen abgeholt worden, nach Hause. Der Notruf warjedoch von [X.] von einem anderen Ort als dem des angeblichen Überfallsabgesetzt und deshalb von der Notrufzentrale nicht ernst genommen worden.[X.] wurde am darauffolgenden Morgen tot aufgefunden. Er war entwederwährend des Transports oder kurze Zeit danach an den Folgen der durch [X.] erlittenen inneren Verletzungen verstorben. Ob er ohne [X.] zum Parkplatz hätte gerettet werden können, konnte das [X.] beratene [X.] nicht [X.] 6 -II.1. Das [X.] vertritt die Auffassung, die Angeklagten hätten beider Veranlassung des Transports beziehungsweise der hierzu geleisteten Hilfemit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich daraus, daß [X.] damit rechneten, [X.] werde —an den Folgen des [X.] zum Parkplatz ... und des dortigen Ablegens bei Minustempe-raturen und letztlich unbekannter Dauer versterben.fi Daß sie zwar darauf [X.], keineswegs aber darauf vertrauen konnten, [X.] werde rechtzeitig [X.] gefunden, werde besonders an den mehrfachen Nachfragendes Angeklagten [X.] bei [X.]. deutlich.Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht [X.]) Den Angeklagten kann nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß [X.] versäumt hätten, für unverzügliche ärztliche Hilfe Sorge zu tragen, sich mit-hin eines strafbaren Unterlassen schuldig gemacht hätten. Da das [X.]eine Beteiligung der Angeklagten an den Gewalttätigkeiten nicht hat feststellenkönnen, traf die Angeklagten insoweit keine Handlungspflicht aus [X.](vgl. [X.], 83, 84). Entgegen der Auffassung des Generalbundes-anwalts kommt auch eine Übertragung der Garantenpflicht des an den [X.] maßgeblich beteiligten [X.]. auf den Angeklagten [X.],dem von [X.]. —das [X.] überlassen wurde, nicht in Betracht. Zwar kann- jedenfalls soweit es Schutzpflichten betrifft - eine Garantenpflicht grundsätz-lich auch durch tatsächliche Übernahme von einer [X.]rson begründet werden,die ihrerseits eine Garantenstellung hat (vgl. [X.], 1887, 1888, zumAbdruck in [X.]St 47, 224 vorgesehen). Ob aber auch die Übernahme [X.] 7 -durch pflichtwidriges Vorverhalten begründeten Garantenpflicht möglich ist,erscheint fraglich, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung.Nach den bisherigen Feststellungen ist nicht erkennbar, daß sich der Ange-klagte [X.]gegenüber [X.]. verpflichtet hätte, unter Zurückstellung der Be-lange des Betreibers der -Bar die bestmögliche Rettung des [X.][X.]zu veranlassen.b) Soweit das [X.] von einem Tötungsdelikt durch aktives Tunausgeht, begegnen seine Ausführungen zum Wissenselement des bedingtenTötungsvorsatzes in Bezug auf den Angeklagten [X.]zwar im Ergebnis keinenBedenken. Insbesondere hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen,der Angeklagte habe erkannt, daß ein unsachgemäßer Transport [X.] aus dem relativ geschützten Bereich eines Gebäudes zu ei-nem Parkplatz und das Zurücklassen des [X.] zumal bei kalter Witterung [X.]zumindest eine zeitliche Beschleunigung des [X.] zur Folge [X.] damit für den konkreten Todeseintritt ursächlich sein kann.[X.] rechtlichen Bedenken begegnen aber die Ausführun-gen des [X.]s zum [X.]enselement des bedingten Vorsatzes. Die Er-wägung des [X.]s, die Erkenntnis, daß eine solche Behandlung, wiedie Verbringung eines bis zur Regungslosigkeit schwerverletzten, dringendärztlicher Hilfe bedürftigen Menschen unter den hier gegebenen [X.] Tod zur Folge haben könne, sei derart grundlegend, —daß die Ange-klagten zwar darauf hoffen, keineswegs darauf vertrauen konnten, daß der Ge-schädigte diese Handlungen überleben [X.] ([X.]), vermag - für sich ge-nommen - nur den Vorwurf der (bewußten) Fahrlässigkeit zu begründen. [X.] zur bewußten Fahrlässigkeit bedarf jedoch die Feststellung [X.] einer umfassenden Gesamtschau aller objektiven und subjek-- 8 -tiven Tatumstände (vgl. [X.]St 36, 1, 9 f.; [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz,bedingter 24, 41). Erhöhte Anforderungen sind insbesondere dann zu stellen,wenn ein risikobehaftetes Handeln erkennbar auch von dem [X.]el der [X.] geschädigten Opfers bestimmt ist. Zwar hat das [X.]nicht verkannt, daß das Verhalten der Angeklagten neben der [X.] des [X.] und seiner Angestellten auch vom [X.] getragen war. Für die Annahme des bedingten Tötungs-vorsatzes stellt es jedoch maßgeblich darauf ab, daß der Angeklagte [X.]sichmehrfach bei [X.]. vergewissert hat, ob [X.] auch tatsächlich gerettet [X.] sei. Dieses Verhalten verrate Unsicherheit und mache deutlich, daß [X.] [X.]fikeineswegs unbedingt mit schnellem und sicherem Eintreffenvon Rettungskräften und dem Auffinden des Geschädigten durch diese rech-nete.fi Das Verhalten des Angeklagten [X.] läßt jedoch [X.] was das [X.]nicht bedacht hat [X.] in erster Linie Rückschlüsse auf sein Wissen um die Ge-fahr für das Leben des Opfers zu und betrifft mithin das Wissenselement. [X.] belegt es gerade nicht, daß der Angeklagte [X.] sich mit der Realisie-rung der erkannten Gefahren um des vorrangig bezweckten Schutzes der Ge-walttäter vor Strafverfolgung abgefunden hatte. Wäre dies der Fall, hätte esweiterer Bemühungen des Angeklagten [X.] um ein zuverlässiges Auffindendes Opfers, die das Entdeckungsrisiko [X.]eils nur erhöhen konnten, nicht be-durft. Vielmehr sind gerade diese Bemühungen des Angeklagten [X.] geeig-net, die billigende Inkaufnahme des Todes in Frage zu stellen.c) Bei dem Angeklagten [X.] vermag der Senat auf der [X.] getroffenen Feststellungen nicht nachzuvollziehen, aufgrund welcher Um-stände dieser Angeklagte, der —aufgrund mangelnder Kenntnisse der [X.] nicht alle Einzelheiten des vorangegangenen Gesprächs mit-bekommenfi hat und der sich nur am Verbringen des Opfers in das Auto betei-- 9 -ligt hat, —die wesentlichen Zusammenhängefi der Tat, aus denen das [X.] auf einen bedingten Tötungsvorsatz schließt, erfaßt haben soll.2. Auch die Annahme des [X.]s, der Angeklagte [X.] habe inder Absicht gehandelt, —eine andere Straftat, nämlich die zuvor von [X.] den Geschädigten verübten Mißhandlungen, durch die sich die daranbeteiligten [X.]rsonen zumindest der gefährlichen Körperverletzung [X.] hatten, zu [X.] ([X.]) und sich dadurch des versuchten [X.] schuldig gemacht, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. [X.] zu Grunde liegende Würdigung läßt besorgen, daß das [X.] denZweifelssatz nicht beachtet hat. Nach den bisherigen Feststellungen ist nämlich nicht ausgeschlossen,daß die massiven Verletzungshandlungen von den daran Beteiligten nicht -wovon das [X.] —zu [X.] der Angeklagten ausgegangen ist - le-diglich mit [X.] vorgenommen wurden, sondern, was beidem Einsatz eines —Totschlägersfi, eines Teleskopschlagstockes sowie einesKuhfusses als Tatwerkzeug naheliegt, mit bedingten Tötungsvorsatz. [X.] das [X.] lediglich nicht nachweisen können, daß sich die Ange-klagten nach ihrem Eintreffen in dem Bordell [X.] der Angeklagte [X.]als Mittä-ter, der Angeklagte [X.] jedenfalls als Gehilfe [X.] an den weiteren massi-ven Mißhandlungen beteiligt und dabei mit bedingtem Tötungsvorsatz gehan-delt haben. [X.] sich ein Tatgeschehen nicht klären, muß der Tatrichter dievon ihm für möglich gehaltenen, nicht fernliegenden Alternativen in seine Wür-digung einbeziehen und dann seiner Urteilsfindung diejenige Sachverhaltsge-staltung zu Grunde legen, die dem Angeklagten am günstigsten ist (vgl. [X.]NStZ 2000, 498, 499; [X.] in [X.]. § 261 StPO Rdn. 56 m. [X.]).Demgemäß hätte das [X.] auch eine Beteiligung der Angeklagten an- 10 -den schweren Gewalthandlungen mit Tötungsvorsatz in die Würdigung einbe-ziehen müssen, weil sie nach den bisherigen Feststellungen im Hinblick aufdas Mordmerkmal der Verdeckungsabsicht für die Angeklagten günstiger seinkann (vgl. [X.] aaO; [X.] NStZ 2002, 253, 254).Der Annahme eines [X.] steht allerdings nicht grund-sätzlich entgegen, daß sich bereits die zu verdeckende Vortat gegen das Le-ben des Opfers richtet. Um eine andere [X.] zu verdeckende - Straftat im Sinnedes § 211 Abs. 2 StGB handelt es sich jedoch dann nicht, wenn der Täter nurdiejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht. [X.] der Täter im Zuge [X.] den [X.] zusätzlich herbeiführen, um seine vorherigenTathandlungen zu verdecken, ist daher für die Annahme eines Verdeckungs-mordes dann kein Raum, wenn der Täter bereits von Anfang an mit (sei [X.] nur bedingtem) Tötungsvorsatz gegen das Opfer gehandelt hat. [X.] Hinzutreten der Verdeckungsabsicht macht die davor begangenen Einzel-akte nicht zu einer anderen Tat (st. Rspr., vgl. [X.] NStZ 2000, 498, [X.], 253, [X.]. m. [X.]). Anders ist die Rechtslage nur dann zu beurteilen, wenn zwischen einer(bedingt) vorsätzlichen Tötungshandlung und der mit [X.] weiteren Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsur liegt.[X.] der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner Sicht zunächstüberlebende ) Opfer nunmehr auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung desversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-kungsabsicht erfüllt, da sich die Tötungshandlung dann auf eine zunächst ab-geschlossene Tat bezieht (vgl. [X.] NStZ 2002, 253; [X.], 553). [X.], die Angeklagten hätten in Bezug auf den Transport des Opfers zumParkplatz mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hätte deshalb der [X.] 11 -rung bedurft, ob sich nach den vorgenannten Grundsätzen diese vom [X.] als Tötungshandlung gewertete Beteiligung der Angeklagten an [X.] des [X.] auf eine zunächst abgeschlossene Tat bezieht. [X.] Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen, nach denen die [X.] zum Abtransport des Opfers unmittelbar nach Abschluß der zweitenPhase der Gewalttätigkeiten einsetzten, liegt dies eher fern. III. Der Senat macht von der Möglichkeit Gebrauch, die Sache an eine alsSchwurgericht zuständige Strafkammer des [X.]s Schwerin zurückzu-verweisen (§ 354 Abs. 2 Satz 1, 2. Alternative StPO).[X.] Maatz Kuckein [X.] Sost-Scheible

Meta

4 StR 185/02

10.10.2002

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.10.2002, Az. 4 StR 185/02 (REWIS RS 2002, 1210)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1210

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