Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. 5 StR 114/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2292

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5 [X.]/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 11. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Mai 2000beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 15. November 1999 nach § 349Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungenaufgehoben.2. [X.] wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereStrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicherKörperverletzung und Mordes zu einer lebenslangen [X.]. Seine hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge Erfolgund führt zur vollumfänglichen Aufhebung des Urteils mit den zugehörigenFeststellungen.I.Nach den Feststellungen des [X.] hat die [X.] Angeklagten, die am 20. März 1999 gegen 22.00 Uhr stark [X.] in die gemeinsame Wohnung kam, im Zuge einer Unterredungim Wohnzimmer dem Angeklagten mitgeteilt, daß sie ihn verlassen werde.Nachdem sie sich den Mantel bereits wieder angezogen hatte und im [X.], sich aus der Wohnung zu entfernen, holte sie der Angeklagte im Flur einund schlug ihr mit derartiger Wucht ins Gesicht, daß das Blut aus den dabeizugefügten Verletzungen bis an die Flurwände spritzte. Weiterhin schlug und- 3 -trat er auf die nunmehr stürzende und taumelnde Geschädigte ein. —Zuseinen Gunstenfi hat die Kammer angenommen, daß er die Schläge nicht [X.] ausgeführt hat. Die Geschädigte, die durch dieGewalteinwirkung bewußtlos im Flur vor der Badezimmertür liegenblieb, erlittunter anderem ausgedehnte Blutungen vor allem im Bereich der linkenGesichtshälfte und der rechten [X.], eine Einblutung des [X.] sowie eine Fraktur der zehnten Rippe rechtsseitig. [X.] durch die Mißhandlung eine Einblutung unter der rechten Hirnhautüber der rechten Großhirnhemisphäre, die ohne lebensrettende Maßnahmeninnerhalb weniger Stunden, aber auch bei sofortiger ärztlicher Versorgungmit hoher Wahrscheinlichkeit zum Tode geführt hätte.Nachdem der Angeklagte sein Opfer erheblich verletzt und bewußtlosliegen sah, entschloß er sich nach den Feststellungen des [X.],seine Tat zu vertuschen, indem er vortäuschte, ihr Tod sei durch Ertrinken inder Badewanne verursacht worden. Zu diesem Zweck ließ er Wasser in [X.], legte die mittlerweile bis auf die Hose und Unterhose entkleideteGeschädigte in die Wanne und drückte ihren Kopf solange unter Wasser, bissie durch Ertrinken starb.II.Die vom [X.] vorgenommene rechtliche Bewertung [X.] als gefährliche Körperverletzung in Tatmehrheit mit Morddurch Verdecken einer Straftat hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. DasUrteil des [X.] läßt die notwendige Auseinandersetzung mit anderensich aufdrängenden Sachverhaltsvarianten vermissen. Eine solcheAuseinandersetzung war hier insbesondere deshalb geboten, weil [X.] Schweigens des Angeklagten in der Hauptverhandlung allein dasobjektive [X.] als Grundlage zur Verfügung stand.- 4 -Das [X.] hätte darlegen müssen, warum die [X.], die nach seinen Feststellungen selbst bei sofortigerärztlicher Versorgung mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits zum Tode geführthätten, vom Angeklagten nicht bereits mit (zumindest bedingtem)Tötungsvorsatz vorgenommen wurden. Hierfür spräche nicht nur daserhebliche Maß an Gewalteinwirkung gegen den Kopf der Geschädigten,sondern auch die [X.] vom [X.] festgestellten [X.] vorherigenTodesdrohungen des Angeklagten gegen die Geschädigte, falls sie ihnverlassen werde.Selbst wenn das [X.] letzte Zweifel an einem Tötungsvorsatzdes Angeklagten im Zeitpunkt des [X.] auf die Geschädigte nichtüberwinden konnte, durfte es hier nicht in Anwendung des Grundsatzes —[X.] pro reofi von einem Körperverletzungsvorsatz mit [X.] ausgehen. Für die Annahme eines [X.]ist nämlich dann kein Raum, wenn der Täter mit einem durchgängigen ([X.] auch zunächst nur bedingtem) Tötungsvorsatz gehandelt hat ([X.]RStGB § 211 Abs. 2 [X.] Verdeckung 5; [X.] NStZ[X.]RR 1998, 67).Zwar kann zur Verdeckung einer vorherigen (erfolglosen)Tötungshandlung auch die spätere tatsächliche Tötung des Opfers [X.] des [X.] begründen. Dies setzt jedoch zwischenden Tötungshandlungen eine entsprechende zeitliche Zäsur und das [X.] voraus (vgl. [X.]R StGB § 211 Abs. 2[X.] Verdeckung 11). Von einem neuen Tatentschluß geht das [X.] aus,ohne allerdings eine entsprechende Tatsachengrundlage hierfür zubenennen. Allein der Umstand, daß der Angeklagte der Geschädigten [X.] Kleidung vom Leib gerissen hat, belegt das nicht. Insoweit lassen [X.] besorgen, daß es sich hierbei nur um eine bloße Vermutungoder Annahme handelt ([X.]R StPO § 261 [X.] Überzeugungsbildung [X.] fehlt auch die Darlegung einer zeitlichen Zäsur zwischen [X.]. Anders als in dem vom Senat entschiedenen Fall- 5 -([X.]R StGB § 211 Abs. 2 [X.] Verdeckung 11), in dem der [X.] den Tatort verlassen und dann in [X.] wieder [X.] der endgültigen Tötung zurückgekehrt ist, sind nach [X.] keine Umstände erkennbar, die eine zeitliche Zäsurbegründen könnten.Schließlich hätte auch die nicht fernliegende Möglichkeit [X.] bedurft, ob der Angeklagte sein Opfer nach der [X.] bereits für tot hielt und mit dem Verbringen in die Badewanne einenBadeunfall vortäuschen wollte.[X.] Tepperwien Gerhardt Raum

Meta

5 StR 114/00

11.05.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.05.2000, Az. 5 StR 114/00 (REWIS RS 2000, 2292)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2292

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