Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 432/00BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 12. Juni 2001in der Strafsachegegen1.2.wegen Mordes u. [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom12. Juni 2001, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] Dr. Raum,[X.] Dr. [X.] beisitzende [X.],[X.] [X.],[X.]in am [X.] Vertreter der [X.]schaft,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Vertreter des [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 - für Recht [X.] Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 18. April 2000a) dahin abgeändert, daß die Angeklagten hinsichtlich des ver-suchten Tötungsdelikts des versuchten [X.] in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind, undb) insoweit in den jeweiligen Einzelstrafaussprüchen sowie [X.] über die Gesamtstrafen aufgehoben.2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,an eine andere Strafkammer des [X.].[X.] Von Rechts wegen [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes und ver-suchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher [X.] unter Einbeziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu lebens-langer Freiheitsstrafe wegen eines am 22. Oktober 1995 begangenen [X.] zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt unddie besondere Schwere der Schuld festgestellt. Den Angeklagten [X.] ,- 4 -einen Halbbruder des Angeklagten [X.] , hat es wegen versuchten [X.] in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung [X.] ebenfalls unter Einbe-ziehung rechtskräftiger Einzelstrafen, eine davon zu 13 Jahren und [X.] wegen des oben genannten, gemeinsam mit [X.]begangenenMordes [X.] zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt. Die [X.] der Angeklagten führen mit der Sachrüge hinsichtlich des versuchtenTötungsdelikts zu einer Schuldspruchänderung zu ihren Gunsten und zurAufhebung der hierfür festgesetzten Einzelstrafen sowie der gebildeten Ge-samtstrafen. Im übrigen bleiben die Rechtsmittel ohne Erfolg.I.Nach den Feststellungen des [X.] gerieten die [X.] 10. Oktober 1995 nach einem gemeinsamen Lokalbesuch mit dem spätergetöteten [X.] in Streit. Dabei schlugen die Angeklagten mit [X.] auf den Kopf des Opfers ein. Im Zuge der Gewalttätigkeiten[X.] einen genauen [X.]punkt hat das Schwurgericht nicht feststellen können [X.]entschlossen sich die Angeklagten, den Geschädigten zu töten, weil sie [X.], daß er sie wegen der Mißhandlungen bei der [X.]. Sie schlugen und traten in der Folge dem schon am Boden liegendenOpfer ins Gesicht und drosselten es mit einem Gürtel. In der Annahme, [X.]sei bereits tot oder werde alsbald versterben, ließen sie ihn in einerGrünanlage zurück. In seiner Wohnung angekommen, erzählte der Ange-klagte [X.] seiner Freundin, er habe zusammen mit seinem Bruder [X.] umgebracht. Als diese das nicht glauben wollte, fuhr er mit ihr [X.] zurück. Dort bemerkte der Angeklagte [X.], daß das Opfer nochröchelte. Um es endgültig zu töten und eine Strafanzeige zu verhindern, [X.] sprang er sodann mit großer Wucht mehrfach auf den Kopf des am [X.] liegenden Opfers. Dieses verstarb kurze [X.] später.- 5 -Das [X.] hat die von beiden Angeklagten gemeinsam gegen [X.] geführten Angriffe als versuchten (Verdeckungs-)Mord [X.] mit gefährlicher Körperverletzung gewertet; die vom Angeklagten[X.] nach Rückkehr zum [X.] vorgenommenen Mißhandlungen hat [X.] vollendeten (Verdeckungs-)Mord angesehen.[X.] Feststellungen des Schwurgerichts zum [X.] sindrechtsfehlerfrei getroffen. Indes hält die rechtliche Würdigung teilweisesachlichrechtlicher Prüfung nicht stand und erfordert Korrekturen durch dasRevisionsgericht.1. Die vom [X.] getroffenen Feststellungen tragen hinsichtlichder gemeinschaftlichen Mißhandlungen der Angeklagten die Verurteilungwegen eines (versuchten) Verdeckungsmordes nicht.a) Die Annahme dieses [X.] setzt gemäß § [X.]. 2 StGB voraus, daß der Täter die Tötungshandlung vornimmt, um eineandere Straftat zu verdecken. Dabei kann die [X.] die zu verdeckende Straftat anschließen (vgl. [X.]St 35, 116; [X.] § 211 Abs. 2 [X.] niedrige Beweggründe 37). Als Vortat eines Verdek-kungsmordes im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB kommt auch ein gegen diekörperliche Unversehrtheit gerichtetes Delikt in Betracht ([X.] aaO). [X.] der Täter allerdings bereits von Anfang an mit Tötungsvorsatz gegendas Opfer, fehlt eine zu verdeckende Vortat, auch wenn der Täter im Zugeder Tatausführung den [X.] zusätzlich auch deshalb [X.], um seine vorherigen Tathandlungen zu verdecken (std. Rspr.; vgl. zu-letzt [X.] NStZ 2000, 498 f. m.w.N.). Allein das Hinzutreten der Verdek-kungsabsicht als eines weiteren Tötungsmotives macht die davor begange-nen Einzelakte nicht zu einer anderen Tat. Handelt der Täter mit einem- 6 -durchgängigen Tötungsvorsatz, ist für die Annahme eines Verdeckungsmor-des deshalb kein Raum. Dabei ist auch unerheblich, ob er zunächst mit be-dingtem und erst später mit direktem Tötungsvorsatz auf das Opfer einge-wirkt hat ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 [X.] Verdeckung 5; [X.] Beschluß vom11. Mai 2000 [X.] 5 StR 114/00 [X.]). Hat der mit jedenfalls bedingtem [X.] handelnde Täter bereits den Versuch eines Tötungsdelikts began-gen, dann verdeckt er, wenn er auch aus Angst vor Strafverfolgung die [X.] fortsetzt, lediglich die Tat, die er gerade begeht. Dies ist [X.] andere Tat, sondern das nämliche Tötungsdelikt ([X.] NStZ 2000,498).Anders ist die Rechtslage nur zu beurteilen, wenn zwischen einer(erfolglosen) Tötungshandlung und der erneuten mit [X.]vorgenommenen zweiten Tötungshandlung eine deutliche zeitliche Zäsurliegt. [X.] der Täter dann den Entschluß, das (zumindest aus seiner [X.] überlebende) Opfer auch deshalb zu töten, um die Aufdeckung desversuchten Tötungsdelikts zu verhindern, ist das Mordmerkmal der Verdek-kungsabsicht erfüllt ([X.]R StGB § 211 Abs. 2 [X.] Verdeckung 11). Die [X.] bezieht sich dann auf eine zunächst abgeschlosseneTat, mithin also auf eine andere Tat im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB.b) Das [X.] hat allerdings keine Zäsur festgestellt, bevor [X.] in [X.] ihre Gewalttätigkeiten gegen das Opferfortgesetzt haben. Das [X.] hat sich weiterhin keine sichere Über-zeugung davon bilden können, wann im Verlauf der Mißhandlungen die [X.] den Entschluß gefaßt haben, [X.] (auch) deshalb zutöten, um eine etwaige Strafverfolgung gegen sich zu verhindern. [X.] die Strafkammer ausdrücklich dar, daß während der [X.] auf das Opfer der [X.]punkt unklar geblieben ist, ab dem die Angeklag-ten (auch) deshalb auf [X.] eingeschlagen haben, um im [X.] Überlebens eine Strafanzeige durch ihn zu [X.] 7 -Das [X.] hätte deshalb nur dann hinsichtlich des erstenTatkomplexes das Mordmerkmal der [X.] bejahen dürfen,wenn die zunächst begangenen Gewalttätigkeiten gegen das Opfer [X.]nicht mit Tötungsvorsatz erfolgt wären. Bei dieser Prüfung hätte [X.] beachtet werden müssen, weil es im Hinblick auf [X.] der [X.] für die Angeklagten günstiger wäre,wenn bei den vorangegangenen Mißhandlungen ein Tötungsvorsatz bereitsbestanden hätte (vgl. [X.], Beschluß vom 11. Mai 2000 [X.] 5 StR 114/00 [X.]).Diese Prüfung hat das [X.] unterlassen. Bei Schlägen mit einer [X.] gegen den Kopf des Opfers liegt ein Tötungsvorsatz nahe.c) Der [X.] ändert den Schuldspruch dementsprechend von ver-suchtem Mord auf versuchten Totschlag. Er schließt aus, daß in einer neuenHauptverhandlung tragfähige Feststellungen für das Mordmerkmal der [X.] getroffen werden könnten. Die Revisionen der Angeklagtengeben auch keinen zwingenden Anlaß, die Sache zu etwa möglicher Fest-stellung bislang den Angeklagten nicht angelasteter Tatumstände zu umfas-sender neuer Überprüfung der Schuldsprüche zurückzuverweisen. [X.] geänderten milderen Schuldsprüche hätten sich die Angeklagten [X.] als bislang verteidigen können.2. Bezüglich des zweiten Tatabschnitts (Gewalteinwirkung gegen [X.] [X.]allein durch den Angeklagten [X.]) entnimmt der [X.] der Urteilsgründe die tatsächlichen Voraussetzun-gen eines vollendeten Mordes. Hierfür sprechen insbesondere die vom[X.] getroffenen Feststellungen, daß das Opfer vor den weiterenGewalteinwirkungen [X.]noch gelebt hat und danach alsbald verstorbenist, sowie die Feststellungen zu Zielrichtung und Massivität dieser Gewalt-handlungen und zum [X.] am [X.]. Danach haben die Gewalthand-lungen des Angeklagten [X.]den Tod des Opfers mindestens beschleu-- 8 -nigt. Der Schuldspruch gegen diesen Angeklagten wegen Mordes ist daherrechtsfehlerfrei (vgl. [X.]R StGB vor § 1/Kausalität [X.] Angriffe, mehrere 1;[X.]R StGB vor § 1/Kausalität [X.] Doppelkausalität 2 m.w.N.). [X.] hat das [X.] das Mordmerkmal der Verdek-kungsabsicht auch rechtsfehlerfrei bejaht. Die Fahrt zur Wohnung und dererst dort gefaßte Entschluß zur Rückkehr zum [X.] bildeten eine ausrei-chende Zäsur zwischen der zu verdeckenden Vortat und den späteren tödli-chen Mißhandlungen.3. Bestehen bleiben kann damit auch die vom [X.] für denvollendeten Mord gegen den Angeklagten [X.]verhängte [X.] von 13 Jahren. Die [X.] hierzu lassen [X.] nicht erkennen. Die Änderung des Schuldspruches im ersten Tatkomplex führt zueiner Aufhebung der insoweit gegen die Angeklagten verhängten Einzel-strafen. Der [X.] verkennt dabei nicht, daß im Hinblick auf die einzubezie-henden Freiheitsstrafen (Einsatzstrafe bei [X.] : 13 Jahre und sechs [X.], bei [X.]: lebenslange Freiheitsstrafe) die nunmehr vom [X.] noch vorzunehmende Strafzumessung für die Angeklagten ohnepraktische Auswirkung auf die [X.] sein dürfte. Im Hinblick aufdie selbständige Bedeutung einer Einzelstrafe (vgl. [X.]St 4, 346; 1, 252)sieht sich der [X.] indes nach § 354 StPO aus Rechtsgründen gehindert,selbst die Einzelstrafen festzusetzen.Der Wegfall dieser Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der vom[X.] gebildeten Gesamtstrafen. Dies schließt die beim Angeklagten[X.]an sich rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung der besonderenSchwere der Schuld nach § 57b StGB ein. Hierüber wird der neue [X.] zu befinden haben. Zu einer Entscheidung über die besondereSchwere der Schuld nach § 57b StGB ist er gehalten, auch wenn er selbst- 9 -als Einzelstrafe keine lebenslange Freiheitsstrafe verhängt, sondern mit [X.] solchen nur nach §§ 54, 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden hat(vgl. [X.]/[X.], StGB 50. Aufl. § 57b [X.]. 2).Bei dem gegebenen Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung von [X.] nach § 353 Abs. 2 StPO nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter wirdüber die Einzelstrafen, die Gesamtstrafen und über § 57b StGB bei [X.]auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen und unter [X.] abweichenden milderen rechtlichen Würdigung des [X.]s zu entschei-den haben. Er ist lediglich zur Ergänzung weiterer Feststellungen befugt, dieden bisherigen nicht widersprechen.[X.] [X.] Brause
Meta
12.06.2001
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.06.2001, Az. 5 StR 432/00 (REWIS RS 2001, 2293)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 2293
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.