Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 5 StR 290/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5298

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5 StR 290/04
BUN[X.]ESGERICHTSHOF IM NAMEN [X.]ES VO[X.]KES URTEI[X.]
vom 26. Januar 2005 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

wegen Körperverletzung mit Todesfolge u. a.

- 2 - [X.]er 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 25. und 26. Januar 2005, an der teilgenommen haben:
Richter [X.]

als Vorsitzender,

Richterin [X.], Richter [X.]r. Raum, Richter [X.]r. Brause, Richter [X.]

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin Sc

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,
Rechtsanwalt B

als Verteidiger des Angeklagten [X.],

Rechtsanwältin [X.]

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]
,
Rechtsanwältin [X.]

als Vertreterin der Nebenklägerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
- 3 - in der Sitzung vom 26. Januar 2005

für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.]andgerichts [X.] vom 18. [X.]ezem-ber 2003 mit den zugehörigen Feststellungen aufge-hoben. [X.]avon ausgenommen werden die [X.] zum äußeren Tatgeschehen; diese bleiben [X.]. Insoweit werden die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des [X.]andgerichts zurückverwiesen.
3. [X.] gegen das [X.] Urteil werden verworfen. [X.]ie Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die der [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen.
[X.] Von Rechts wegen [X.]

G r ü n d e
[X.]ie Schwurgerichtskammer hat die Angeklagten jeweils wegen Kör-perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung - 4 - zu Freiheitsstrafen zwischen sieben und acht Jahren verurteilt. [X.]ie zuun-gunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsanwaltschaft, die vom [X.] vertreten werden, haben mit der Sachrüge weit-gehend Erfolg. [X.] erweisen sich hingegen als unbegründet. [X.]
[X.]as [X.]andgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

[X.]ie Angeklagten [X.]und [X.]sollten am [X.] gemeinsam zu einer Hauptverhandlung vor dem Strafrichter des [X.] erscheinen. Sie beschlossen deshalb, den Vortag nicht zu Hause zu verbringen, sondern gemeinsam verschiedene Bekannte zu besuchen, um nicht von der [X.]olizei zwecks Vorführung festgenommen wer-den zu können. [X.]er Angeklagte [X.]schloß sich ihnen an. Zwischen 17.00 und 18.00 Uhr gelangten die Angeklagten zu dem später geschädigten

[X.], einem früheren Arbeitskollegen des Angeklagten [X.] , der auch dem Angeklagten [X.]flüchtig bekannt war. In der Einraum-wohnung des [X.], die sich in einem Hochhaus in der [X.]eipziger Straße in [X.] befand, hielt sich auch die den Angeklagten bis dahin unbekannte, später getötete [X.] auf. In geselliger Runde wurde Musik gehört sowie Bier und Schnaps getrunken, bis die Alkoholvorräte zur Neige gingen. Gegen 20.00 Uhr stahl deshalb der Angeklagte [X.]im nahegelegenen [X.] zwei Flaschen Korn.
Während des weiteren gemeinsamen Trinkens begann der schon [X.] [X.] , den Angeklagten [X.]zu provozieren und zu beleidigen. [X.]en aufkommenden Streit wollten beide im Hausflur außerhalb der Wohnung austragen. [X.], der infolge seiner Trunkenheit schon erheblich schwankte, führte dort einen Schlag gegen [X.], den dieser aber leicht abwehren konnte; umgekehrt schlug [X.]nunmehr [X.]

mit der [X.] 5 - kante ins Gesicht, woraufhin dieser blutend zu Boden ging. Beide gingen [X.] in die Wohnung, wo gemeinsam weitergetrunken wurde. Bald kam es jedoch wieder, ausgehend von [X.] , zum Streit zwischen den beiden und erneuten Schlagversuchen [X.]s sowie zu kräftigen Faustschlägen des Angeklagten [X.]in [X.] s Gesicht. [X.]warf nunmehr die Gläser aus [X.] s Wohnzimmerschrank zu Boden und schlug diesem weiter mehrfach kräftig mit der Faust ins Gesicht. Als daraufhin [X.]

s Blut auf die Kleidung des Angeklagten [X.] spritzte, wurde auch dieser wütend. [X.] der Eskalation ging [X.] , die schon zuvor erfolglos [X.] auf die Streitenden eingewirkt hatte, zwischen R

und [X.] ; sie wurde jedoch durch einen heftigen Schlag von [X.]auf die Couch neben den Angeklagten [X.] geschleudert. [X.]ies paßte [X.] eben-sowenig wie ihre anschließende Einmischung in sein Gespräch mit [X.]

, der sie mit dem Handrücken ins Gesicht schlug. Nunmehr versetzte [X.]

ihr mit seinem rechten Ellenbogen derart wuchtige Schläge ins Ge-sicht, daß sie heftig blutete und das Blut bis auf die Tapete hinter der Couch spritzte. [X.]versetzte [X.] Stöße mit dem Knie und trat und schlug ihn mit voller Wucht gegen das Gesicht; auch der Geschädigten [X.]trat er ins Gesicht.
Insgesamt beteiligten sich alle drei Angeklagten, die aufgeheizter Stimmung waren und bereits die bisherigen Gewalthandlungen gebilligt [X.], im gemeinschaftlichen Zusammenwirken an massiven Gewalttätigkeiten. Zwischen ihnen bestand ein unausgesprochenes Einverständnis darüber, die beiden ersichtlich betrunkenen, ihnen körperlich weit unterlegenen Geschä-digten, die sich auch nicht wehrten, zu mißhandeln; die Angeklagten schlu-gen teils gemeinsam, teils abwechselnd mit Fäusten und Handrücken auf diese ein und versetzten ihnen mit beschuhten Füßen Tritte gegen Kopf und Körper. [X.]und [X.] streiften sich Handschuhe über, um sich bei den Gewalttätigkeiten nicht selbst zu verletzen; [X.]
zog zudem Jacke und [X.]ullover aus, damit diese nicht blutig würden. Nach weiteren von allen gebil-ligten Tritten und Schlägen [X.] ohne daß die jeweils aktiv Tätigen im einzelnen - 6 - festzustellen waren [X.] lagen die Opfer schließlich schwer verletzt und hilflos auf dem Boden; [X.]war bewußtlos,

[X.] stöhnte und wimmer-te vor Schmerzen.
Als [X.]aus dem Badezimmer kam, wo er sich Blut abgewaschen hatte, erkannte er angesichts des blutüberströmten und hilflosen Zustandes der Geschädigten das Ausmaß des Geschehens und wurde —schlagartig nüchternfi. Über sein Mobiltelefon rief er den Notruf 110 an und erklärte —[X.] außer sich und weinendfi, in der [X.]eipziger Straße —zum [X.] zwei [X.]eute, die —am Kopf [X.] seien. [X.]

prüfte kurze [X.] spä-ter den [X.]uls von [X.] , der noch spürbar war, rief über die Notrufnummer bei der [X.]olizei an und bat um einen Notarzt in die [X.]eipziger Straße, wobei er sich aber in der Angabe des Stadtbezirks irrte, so daß sein Notruf nicht zum Auffinden der Opfer führte.
[X.]ie erheblich alkoholisierten Geschädigten erlitten durch die Mißhand-lungen der Angeklagten schwerwiegende Verletzungen. [X.]

kam erst am Vormittag des 19. Februar 2003 wieder zu sich, von einer Vielzahl teils blutender Wunden entstellt, mit gebrochener Rippe und einem Schädelhirn-trauma. Sein Sehvermögen ist seitdem eingeschränkt, und er leidet unter Gleichgewichtsstörungen. [X.] war infolge der ihr zugefügten [X.] am 18. Februar 2003 gegen 23.00 Uhr verstorben. Ihr Gesicht wies neben großen Hämatomen eine [X.]latzwunde und knöcherne Verletzun-gen am Schädel auf. Weiter fanden sich Zeichen massiver stumpfer Gewalt-einwirkung auf den Kopf und Hals. [X.]ie dabei entstandenen Gesichtsweich-teilzerreißungen sowie mehrfache Schädelbasis- und Gesichtsschädelbrüche führten in Verbindung mit einer Bluteinatmung unmittelbar zum Tode. [X.]ie Schädelbasis- und Gesichtsschädelbrüche sind nach zutreffender [X.] am ehesten durch zahlreiche Fußtritte gegen den Kopf oder das Schlagen mit einem Gegenstand erklär-bar, wobei auch ein Aufspringen auf den am Boden liegenden Kopf als Ursa-che in Betracht komme, nicht aber ein Sturzgeschehen; gleiches gelte für die - 7 - festgestellten [X.], die am ehesten durch Knien auf dem Körper oder durch Aufspringen mit flachen Sohlen, nicht aber durch einen Sturz entstanden seien.
Zum subjektiven Tatbestand hat das [X.]andgericht lediglich mit zwei knappen Sätzen ([X.] und [X.]) ausgeführt, es sei nicht nachweisbar, daß die Angeklagten ihre Opfer töten wollten. Jedoch hätten sie während der massiven Gewalteinwirkungen auf die geschädigte

[X.] erkennen können und müssen, daß sie ihr dadurch lebensgefährliche Verletzungen beibringen können, die zum Tode führen.
Zugunsten von [X.]und [X.] hat die Schwurgerichts-kammer die anzuwendenden Strafrahmen jeweils gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB verschoben. Bei diesen Angeklagten, die schon am [X.] gemeinsam mit dem Trinken begonnen hatten, vermochte das [X.]andge-richt in Anschluß an die Ausführungen mehrerer Sachverständiger [X.] anders als bei dem Angeklagten [X.][X.] eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Steuerungsfähigkeit infolge Alkoholisierung zumindest nicht [X.]. Bei allen Angeklagten wurde von den psychiatrischen Sachver-ständigen ein langjähriger Alkoholmißbrauch festgestellt, der sich indes noch nicht zu einem Hang im Sinne von § 64 StGB verfestigt habe. I[X.] [X.]ie zuungunsten der Angeklagten eingelegten Revisionen der [X.] führen zur Aufhebung der Schuldsprüche.
1. [X.]ie Sachrüge führt [X.] wie der [X.] zutreffend gel-tend macht [X.] über das ausdrückliche Begehren der Staatsanwaltschaft in ihren mit der Sachrüge unbeschränkt geführten Revisionen hinaus zur Bean-standung des Fehlens einer Begründung für die Verneinung eines [X.] wenn auch nur bedingten [X.] Tötungsvorsatzes der Angeklagten. - 8 - a) [X.]ie Abgrenzung einer bewußt fahrlässigen von einer bedingt vor-sätzlichen Tötung erfordert bei schwerwiegenden Gewalthandlungen, wie sie das [X.]andgericht hier festgestellt hat, eine sorgfältige [X.]rüfung unter Berück-sichtigung aller Umstände des Einzelfalls. [X.]ie offensichtliche [X.]ebensgefähr-lichkeit einer Handlungsweise stellt dabei für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes einen Umstand von erheblichem Gewicht dar ([X.], 431), weil bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen ein [X.] Tötungsvorsatz nahe liegt ([X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, [X.] 58). Angesichts der hohen Hemmschwelle bei Tötungsdelikten bedarf die Frage der Billigung des [X.] indes einer Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände, in die auch die psychische Verfas-sung des [X.] bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubezie-hen sind (vgl. [X.]St 36, 1, 10).
b) [X.]iesen [X.]rüfungsanforderungen werden die Ausführungen des [X.]andgerichts nicht gerecht. Angesichts der nach den Feststellungen vom gemeinschaftlichen Willen aller Angeklagten getragenen massiven Einwir-kungen auf Kopf und Rumpf der erkennbar stark betrunkenen und schließlich hilflos am Boden liegenden Opfer durch Schläge und Tritte reichte es nicht aus, einen bedingten Tötungsvorsatz pauschal abzulehnen. [X.]ies versteht sich hinsichtlich der verstorbenen [X.]angesichts der Schwere und Vielzahl der ihr zugefügten Kopfverletzungen von selbst. Auch bezüglich des geschädigten [X.] läßt sich ein Tötungsvorsatz nicht ohne weiteres so knapp ausschließen, wie dies das [X.]andgericht getan hat; schließlich haben die Angeklagten auch auf ihn gemeinschaftlich bis zu seiner Bewußtlosigkeit eingeschlagen und eingetreten.
Selbst wenn dem [X.]andgericht wegen der Beweislage und der Kom-plexität des Tatablaufs eine individuelle Zuordnung einzelner Gewalttätigkei-ten weitestgehend nicht möglich war, entband dieser Umstand es nicht da-von, die Frage des Tötungsvorsatzes mit Blick auf die Gesamtheit der von - 9 - allen Mittätern gewollten Gewalthandlungen sorgfältig zu prüfen, zumal Ex-zeßhandlungen einzelner Angeklagter nicht festzustellen waren.
c) [X.]anach bedürfen die für den Schuldspruch erforderlichen subjekti-ven Tatumstände erneuter Aufklärung und Bewertung. [X.]er neue Tatrichter wird dabei auch den möglichen Einfluß der teils erheblichen Alkoholisierung der Angeklagten zu bedenken haben (vgl. [X.]R StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 55). [X.]ie fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum äußeren Tatab-lauf können hier angesichts schwer aufklärbarer Tatumstände einerseits und einer rechtfehlerfrei vorgenommenen Zurechnung sämtlicher Gewalthand-lungen aufgrund gemeinsamen Tatenschlusses bei Ausschluß etwaiger Ex-zeßtaten andererseits bestehen bleiben. [X.]iese Feststellungen können ledig-lich um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. [X.]a-nach wird für den neuen Tatrichter kein Raum sein für eine über das bisher Festgestellte hinaus gehende Individualisierung und Aufteilung der einzelnen Tatbeiträge auf die einzelnen Angeklagten, auch im Hinblick auf die Frage des Tötungsvorsatzes. Bei den (bislang entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht lückenhaft festgestellten) Verletzungsfolgen von [X.] bieten sich ergänzende Feststellungen zum Heilungsverlauf seit der vorangegangenen Hauptverhandlung an. d) Wird ein vorrangig zu [X.] aktives Tötungsdelikt erneut man-gels Tötungsvorsatzes verneint, wird ein lediglich durch Unterlassen [X.] (ggf. versuchter) Totschlag im Ergebnis bei der subjektiven Befindlich-keit der Angeklagten möglicherweise aus den gleichen Gründen ausschei-den.
[X.]er Senat weist auf folgende [X.] namentlich bei [X.] ge-prägtem Geschehen typische [X.] Besonderheit bei hochgradig brutalen [X.] hin: Fälle mit gedankenloser, dumpfer bloßer Verletzungsabsicht, die mit gröbster Fahrlässigkeit hinsichtlich einer möglichen Todesfolge ein-hergeht, und Fälle mit bereits bedingtem Tötungsvorsatz können in [X.] 10 - ver Hinsicht so eng beieinander liegen, daß ihr Schuldgehalt [X.] jedenfalls beim Fehlen von [X.] [X.] nicht von gravierend unterschiedlichem Gewicht ist. [X.]as angemessene Strafmaß für Totschlag oder versuchten [X.] wird sich daher in solchen Fällen im Ergebnis von demjenigen für Körperverletzung mit Todesfolge oder gefährliche Körperverletzung kaum beträchtlich unterscheiden.
[X.]a jedoch bei Taten dieser Art bedingter Tötungsvorsatz näherliegt als nur grobe Fahrlässigkeit, kann der Senat die minderen Schuldsprüche auf der Grundlage der unvertretbar knappen Begründung des [X.]andgerichts hier nicht hinnehmen. [X.]as gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil jedenfalls bezogen auf die Angeklagten [X.] und [X.]

die [X.] zum Vorteil der Angeklagten enthalten.
2. [X.]er neue Tatrichter wird auch zur Schuldfähigkeit der Angeklagten und zur Grundlage für eine etwaige Maßregel nach § 64 StGB mit sachver-ständiger Hilfe eigene neue Feststellungen zu treffen haben. [X.]er Senat weist zudem darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft zu Recht die zugunsten der Angeklagten [X.] und [X.] infolge ihrer Alkoholisierung jeweils vorgenommene Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB be-anstandet.
a) [X.]ie Frage einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB bei erheblicher Alkoholisierung hat der Tatrichter aufgrund einer [X.] aller schulderhöhenden und schuldmindernden Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. [X.]er grundsätzlich schuldmindernde Umstand ei-ner erheblichen Einschränkung der Steuerungsfähigkeit kann dabei durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen werden. Ein solcher Ausgleich liegt insbesondere dann nahe, wenn eine vermeidbare Alkoholisierung durch Umstände in der [X.]erson des [X.] (etwa Neigung zu Aggressionen oder Gewalttätigkeiten unter [X.]) oder in der [X.] (etwa Trinken in gewaltbereiten Gruppen oder gewaltgeneigten Situationen) das Risiko der - 11 - Begehung von Gewalttaten erkennbar signifikant erhöht hat ([X.], 3350, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt).
b) Nach diesen Maßstäben begegnet der Automatismus, mit dem das [X.]andgericht im angefochtenen Urteil den Angeklagten W

und H

eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB zugebil-ligt hat, durchgreifenden Bedenken. [X.]er Angeklagte W

ist [X.] wegen Gewaltdelikten unter [X.] vorbestraft. [X.]er Angeklagte [X.] hat zwar lediglich einmal im März 2002 gemeinsam mit [X.]

im alkoholisierten Zustand eine Straftat mit gewalttätiger Entgleisung begangen, ist aber nach eigener Einschätzung leicht reizbar, wenn er Alkohol getrunken hat. Beide Angeklagte kannten damit die ungünstigen Wirkungen erheblicher Alkoholisierung auf ihre Gewaltbereitschaft. Eine Ausnahme von der unter solchen Umständen angezeigten Ablehnung einer Strafrahmenver-schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB käme nur bei einer absoluten [X.] in Betracht (vgl. [X.], 3350, 3353, zur Veröffentlichung in [X.]St bestimmt). Nach den getroffenen Feststellungen liegt jedoch die Annahme von [X.] hier fern. II[X.] [X.] sind unbegründet.

1. [X.]ie Verfahrensrügen versagen.

a) [X.]as Urteil ist mit allen erforderlichen Unterschriften rechtzeitig zu den Akten gelangt. [X.] W

und [X.]beanstanden lediglich im Ansatz mit Recht, daß der Verhinderungsvermerk mißverständlich angebracht worden ist, weil [X.] nicht [X.] wie vorliegend geschehen [X.] —in [X.] für den verhinderten unter-schreibt, sondern lediglich die Verhinderung mit seiner Unterschrift bestätigt (vgl. [X.], St[X.]O 47. Aufl. § 275 Rdn. 20 m.w.N.). [X.]er Mangel ist - 12 - letztlich indes ebenso unschädlich wie die Unterschrift direkt über dem [X.]. Aus § 275 Abs. 2 Satz 2 St[X.]O folgt lediglich, daß der Verhinderungsvermerk wirksam —[X.] sein muß; aus dem unmittelba-ren räumlichen Zusammenhang zwischen Unterschrift und Vermerk ergibt sich hier noch hinreichend eindeutig, daß die Verhinderung bezeugt werden sollte und wer dies getan hat (vgl. [X.] in [X.]. § 275 Rdn. 35).
b) Alle übrigen Verfahrenrügen sind mangels vollständigen Vortrags der den jeweiligen [X.] begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 St[X.]O) unzulässig oder zumindest offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachrügen bleiben ohne Erfolg.

a) [X.]ie Feststellungen zum gemeinschaftlichen Tatenschluß beruhen insgesamt auf tragfähiger Grundlage. Auch die Beweiswürdigung, die grund-sätzlich Sache des Tatrichters ist, begegnet keinen Bedenken. [X.]as [X.]andge-richt hat die den Feststellungen widersprechenden Angaben der Angeklagten [X.]und [X.] insbesondere aufgrund des objektiven Spurenbildes und der teilgeständigen Angaben des Angeklagten H

in [X.] und vertretbarer Weise für widerlegt erachtet. [X.]ies ist aus revisions-rechtlicher Sicht hinzunehmen. [X.]ie gegenseitige Zurechnung der verschie-denen körperlichen Mißhandlungen der beiden Opfer einschließlich der Zu-fügung schließlich tödlicher Verletzungen ist rechtsfehlerfrei erfolgt; nach den Feststellungen bestand zwischen allen drei Angeklagten das unausgespro-chene Einverständnis darüber, die beiden ihnen körperlich weit unterlegenen und sich nicht wehrenden Geschädigten zu mißhandeln (vgl. auch [X.], Ur-teil vom 19. August 2004 [X.] 5 [X.]).
b) Insgesamt enthält die Strafzumessung bei allen Angeklagten aus revisionsrechtlicher Sicht keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. - 13 - [X.]aß das [X.]andgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerungs-fähigkeit bei dem Angeklagten [X.]verneint hat, begegnet keinen durch-greifenden Bedenken; zudem mußte bei ihm ohnehin eine Strafrahmenver-schiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB angesichts seiner negativen Vorer-fahrungen mit Alkohol ersichtlich ausscheiden. [X.]er neue Tatrichter wird [X.] auch bei dem Angeklagten [X.][X.] wie bei den übrigen Angeklag-ten [X.] über die Frage der Steuerungsfähigkeit und einer Maßregel nach § 64 StGB (vgl. zum Maßstab [X.]R StGB § 64 Abs. 1 Hang 5) neu zu befinden haben.
[X.] Gerhardt Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 290/04

26.01.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.01.2005, Az. 5 StR 290/04 (REWIS RS 2005, 5298)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5298

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