Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. 4 StR 43/04

4. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3411

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[X.] DES VOLKESUrteil4 StR 43/04vom29. April 2004in der [X.] -Der 4. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 29. April2004, an der teilgenommen haben:Vorsitzende [X.]in am [X.]. [X.],[X.] am [X.],[X.],[X.],[X.]in am [X.], als beisitzende [X.],Staatsanwältin als Vertreterin der [X.],Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.],Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwältin für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] ,Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.] ,- 3 -Rechtsanwalt für den Angeklagten [X.]. als Verteidiger,Rechtsanwalt für den Nebenkläger [X.],Rechtsanwalt für den Nebenkläger [X.] -H. als Nebenkläger-Vertreter,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 4 -1. [X.] [X.], [X.]und [X.] , der Staatsanwalt-schaft sowie der Nebenkläger [X.] und [X.]H. A. -H. gegen das Urteil des [X.] vom 11. Juni 2003 werden verworfen.2. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten [X.], [X.]und [X.] die Kosten [X.] ihrer Rechtsmittel aufzuerlegen. Die Kostender Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die den [X.] hierdurch entstandenen notwendigen Ausla-gen hat die Staatskasse zu tragen. Die Nebenkläger ha-ben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Die in [X.] gegen den Angeklagten [X.] entstandenen gerichtlichen Auslagen tragendie Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. [X.] den Revisonsverfahren gegen die Angeklagten [X.]A. , [X.] und [X.]. entstandenen [X.] Auslagen tragen die Staatskasse und der [X.] [X.] -H. je zur Hälfte.Von Rechts wegenGründe:Das [X.] hat die Angeklagten jeweils des [X.] mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen. Den [X.] -klagten [X.] hat es unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Vorverur-teilung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Ange-klagten [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, den Angeklagten[X.]zu einer Jugendstrafe von drei Jahren, den Angeklagten[X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, [X.] [X.] zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und den [X.] [X.]. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten [X.] , [X.] und [X.] [X.]. verhängten Strafen hat es zur Bewährung ausge-setzt.Die Angeklagten [X.], [X.]und [X.] rügenmit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts. [X.] erstrebt mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen,die vom [X.] nicht vertreten werden, eine Verurteilung [X.] wegen versuchten Totschlags. Sie beanstandet ferner, daß [X.] nicht auch auf den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGBgestützt worden sind, und wendet sich gegen die Strafzumessung. Die Neben-kläger rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Sie erstreben eine [X.] Angeklagten [X.] , der Nebenkläger [X.] -H. dar-über hinaus auch der Angeklagten [X.] , [X.] und Mazlum[X.]. , wegen versuchten Totschlags und beanstanden die Strafzumessung.Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.- 6 -I.Die Angeklagten sind Asylbewerber. Sie wohnten Ende Juni 2002 mitweiteren Landsleuten ("Gruppe der [X.]") in der Landeswohnsiedlung inL. , in der neben anderen nichtkurdischen Asylbewerbern die aus [X.] [X.] H. A. -H. , [X.] und [X.] B. ("Gruppe der Araber") wohnten. Zwischen beiden Gruppen kam es häufig zuverbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, die auch zu [X.] führten. In der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2002 wurde der Angeklagte[X.]von algerischen Asylbewerbern angegriffen und verletzt.30 bis 40 kurdische Asylbewerber, die sich danach auf dem Gelände der [X.] versammelt hatten, beschlossen, angestachelt von dem [X.] [X.] , sich —wegen der vorgefallenen [X.] an den [X.] zu rächen.fi Sie wollten "den [X.] gehörige Angsteinjagen, sie verprügeln und krankenhausreif [X.] Angeführt von [X.] [X.] , begaben sich 25 bis 30 [X.], die sich [X.] und [X.] bewaffnet hatten, zu dem Wohnblock, in dem arabi-sche Asylbewerber untergebracht waren. Der Angeklagte [X.] führte für alle sichtbar ein Messer mit sich. Ohne Vorwarnung drangen die [X.] sowie weitere [X.] in [X.] des [X.] ein, in [X.] auch [X.] -H. und [X.]aufhielten. Der Ange-klagte [X.]zeigte auf [X.] und sagte auf [X.] bringen wir euch/dich um" bzw. "erledigen wir euch/dich". Danach [X.] mit Fäusten und mit Knüppeln massiv auf [X.] und [X.]eingeschlagen. Der Angeklagte [X.] schlug mit einem [X.] einen der Nebenkläger, zielte mit seinem Messer auf das Gesicht von [X.]und machte dabei eine Bewegung von unten nach oben, —als- 7 -wolle er ihn stechen.fi Wer [X.] im Verlauf der Auseinandersetzung [X.] an der linken Hand zufügte, die zur Durchtrennung einerSehne führte, konnte nicht geklärt werden. [X.], [X.] -H. und[X.] B. flüchteten schließlich durch das Fenster.Der Nebenkläger [X.] wurde von einer Gruppe von etwa 10 bis14 [X.], unter ihnen die Angeklagten [X.] , [X.] und[X.] in einem Gebüsch entdeckt und umzingelt. [X.] , der[X.] aus dem Gebüsch gezogen hatte, und [X.] schlugen auf[X.] ein. Als dieser auf dem Boden lag, trat [X.] ihn mit den be-schuhten Füßen. Von weiteren [X.] wurde [X.] mit Stöcken geschla-gen.Neben der Schnittverletzung an der Hand erlitt [X.] durch [X.] und Tritte eine Vielzahl von Verletzungen am gesamten Körper, insbe-sondere im Bereich des Kopfes, des Halses und des Rumpfes. "Die Gewalt warfast ausschließlich gegen lebenswichtige Körperbereiche gerichtet". Ein massi-ver Fußtritt, der geeignet war, lebensgefährliche Verletzungen am Kehlkopfhervorzurufen, zeichnete sich am vorderen Hals im Bereich des Kehlkopfs ab.Der Nebenkläger [X.] H. A. -H. fiel bei seiner Flucht auf [X.] und wurde mit Stöcken geschlagen und mit einem Messer angegriffen.Er erlitt eine Vielzahl von Schürfungen, insbesondere im Bereich der Extremi-täten, sowie zwei lebensgefährliche Stichverletzungen im Rücken. Wer [X.]H. A. -H. die Stichverletzungen beibrachte, konnte nicht geklärt werden.- 8 -II.1. [X.] [X.], [X.]und[X.] sind [X.]) Die Verfahrensrügen sind unzulässig; im übrigen wären sie auch un-begründet. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift vom 11. Februar 2004 verwiesen.b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachbeschwerden hat keinenRechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.Die Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei, auch soweit sie die [X.] bei den Gewalttätigkeiten in [X.] des [X.] Antar[X.]anwesenden Angeklagten [X.] betrifft. Sie weist, wie der Gene-ralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, entgegender Auffassung der Revision des Angeklagten keine Widersprüche, Lückenoder Verstöße gegen die Denkgesetze auf.Auch die Schuldsprüche wegen Landfriedensbruchs (§§ 125 Abs. 1Nr. 1, 125 a StGB) begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen [X.] der Revision des Angeklagten [X.] steht der Annahme des[X.]s, daß sich die Beschwerdeführer im Sinne dieser Vorschrift [X.] an Gewalttätigkeiten beteiligt haben, die aus einer Menschenmenge ineiner die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise begangen worden sind,nicht entgegen, daß sich die Gewalttätigkeiten allein gegen [X.] -H. , [X.] und [X.] B. richteten. Sind die Tathandlungen des- 9 -§ 125 Abs. 1 StGB gegen bestimmte Personen gerichtet oder tritt nur an [X.] Schaden ein, so genügt es, wenn diese als Repräsentanten eines Per-sonenkreises angegriffen werden, weil solche Gewalthandlungen nicht nur [X.] der unmittelbar betroffenen, sondern einer Vielzahl von Per-sonen beeinträchtigen und zu einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit füh-ren (vgl. [X.], 538; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 125 Rdn. [X.]. m. [X.]). So liegt es hier. Zwar war Auslöser der Gewalttätigkeiten letzt-lich der Überfall mehrerer Araber auf [X.] . Die "[X.]" wollte sich aber nach dem [X.] wegen der zwischen [X.] und [X.] —vorgefallenen Auseinandersetzungen an den [X.]" rächen. Die [X.] wurden, wie das [X.] zutreffend ausgeführt hat, als Vertreter [X.] angegriffen. Durch die aus der unter anderem mit Knüppeln be-waffneten Gruppe von mindestens 30 [X.] begangenen Gewalttätigkeitenwurde demgemäß das Sicherheitsgefühl nicht nur der Tatopfer, sondern einerunbestimmten Vielzahl von Personen —der Volksgruppe der Araberfi beeinträch-tigt.2. Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft sind unbegründet. [X.] des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen [X.] begünstigenden oder [X.] was der Senat gemäß § 301 StPO zuprüfen hat [X.] benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.a) Die Erwägungen, mit denen das [X.] ein Handeln der Ange-klagten mit (bedingtem) Tötungsvorsatz verneint hat und mit denen es davonausgegangen ist, daß die Angeklagten ihrem [X.] entsprechend, —den [X.] gehörig Angst einzujagen, sie zu verprügeln und krankenhausreif zu- 10 -schlagen,fi während des gesamten Tatgeschehens lediglich mit Körperverlet-zungsvorsatz handelten, lassen Rechtsfehler nicht erkennen.Die Annahme, daß die Angeklagten entgegen ihrer Einlassung mit di-rektem Tötungsvorsatzes handelten, ließe sich, wie der [X.]zutreffend ausgeführt hat, nach den zum äußeren Tatgeschehen getroffenenFeststellungen allenfalls damit begründen, daß der Angeklagte [X.] ,was auch die anderen Angeklagten wußten, ein Messer mit sich führte und daßder Angeklagte [X.] E. beim Eindringen in [X.] auf [X.] rief: —Heute bringen wir euch/dich umfi oder —erledigen wir euch/dich.fi Das[X.] hat eine Tötungsabsicht der Angeklagten unter anderem [X.], weil der Angeklagte [X.] E. selbst [X.] ungeachtet seinerÄußerung - nur mit den Händen zuschlug, die anderen Angeklagten nicht [X.] sprechen und auch die von diesen Angeklagten eigenhändig begange-nen Tathandlungen nicht auf eine Tötungsabsicht schließen lassen. Dies istrechtlich nicht zu beanstanden. Daß einer oder mehrere der an den Gewalttä-tigkeiten Beteiligten [X.] eine Schnittverletzung an der Hand und [X.]zwei lebensgefährliche Stichverletzungen zufügten, hat das[X.] zu Recht keinem der Angeklagten als versuchte [X.]. Zwar legt insbesondere die Schwere der [X.] -H. zugefügten Stichverletzungen die Annahme nahe, daß der nicht ermittelte [X.], der [X.] -H. die Stiche in den Rücken versetzte, mit direk-tem oder zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte. Nach § 25 Abs. 2StGB könnten aber den Angeklagten diese Tathandlungen nur dann zugerech-net werden, wenn auch solche von anderen Tatbeteiligten begangenen [X.] vom gemeinsamen [X.] umfasst waren oder jedenfalls nachträglichgebilligt worden wären. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft führt- 11 -aber weder die Tatsache, daß der Angeklagte [X.] mit einem Mes-ser, andere Mittäter mit Knüppeln bewaffnet waren, noch der Umstand, daß [X.] mit beschuhten Füßen eingetreten wurde, zwangsläufig zu derAnnahme, daß sich die Angeklagten mit Tötungsabsicht an den Gewalttätig-keiten beteiligt oder daß sie jedenfalls im Verlauf der Auseinandersetzung mittödlichen Verletzungen der Tatopfer gerechnet und solche gebilligt haben.b) Die Staatsanwaltschaft beanstandet allerdings zu Recht, daß das[X.] die Schuldsprüche wegen gefährlicher Körperverletzung lediglichauf § 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 StGB, nicht aber auch auf Nr. 5 dieser Vor-schrift (Begehung der Tat mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung)gestützt hat. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten auch diesenTatbestand verwirklicht. Nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB braucht die Behandlungdas Leben nicht konkret zu gefährden; es genügt, daß die Art der [X.] den Umständen des Einzelfalles dazu geeignet ist (vgl. [X.]St 2, 160,163; [X.]R § 223a I (a.F.) Lebensgefahr 1; [X.], 67). Tritte mitdem beschuhten Fuß und Schläge mit Knüppeln gegen den Kopf und [X.] stellen eine das Leben gefährdende Behandlung dar, wenn sienach der Art der Ausführung der Verletzungshandlungen zu lebensgefährlichenVerletzungen führen können (vgl. [X.]St 2, 160, 162 f.; 19, 352). Die [X.], aus denen sich die Lebensgefährdung des von den Angeklagten nach [X.] gebilligten Einsatzes jedenfalls der von Tatbeteiligten mitge-führten Knüppel ergibt, waren den Angeklagten bekannt.Der Senat schließt jedoch aus, daß das [X.] höhere Strafen [X.] hätte, wenn es nicht übersehen hätte, dass die Angeklagten sich [X.] nach § 224 Abs. 1 Nr. 5 strafbar gemacht haben; denn es hat bei der- 12 -Strafzumessung die enorme Gewaltbereitschaft und die durch Tritte [X.] mit Knüppeln verursachten schweren Verletzungen strafschärfend be-rücksichtigt und damit im Ergebnis auch dem Schuldgehalt des § 224 Abs. 1Nr. 5 StGB Rechnung getragen.c) Die Strafzumessung ist auch im übrigen rechtsfehlerfrei. [X.] weist sie entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft keinen die Ange-klagten begünstigenden Rechtsfehler auf. Insoweit verweist der Senat auf diezutreffenden Ausführungen des [X.]s in seiner Antragsschriftvom 11. Februar 2004.3. Die Revisionen der Nebenkläger sind unzulässig (§ 400 Abs. 1 StPO),soweit sie sich gegen die Strafzumessung wenden; zu den [X.] sie aus den oben genannten Gründen unbegründet.[X.] den Angeklagten [X.] , [X.] E. und Tuncer[X.]hat der Senat von der Auferlegung der Kosten ihrer erfolglosen [X.] abgesehen (§ 74 Abs. 2 JGG). Da die gegenläufigen Revisionen des [X.] [X.]und der Nebenkläger ohne Erfolg geblieben sind,findet eine Überbürdung der notwendigen Auslagen der Nebenkläger auf- 13 -den Angeklagten nicht statt (vgl. [X.], 230). Hinsichtlich des weite-ren [X.] wird auf die Entscheidungen des [X.] vom 10. April2003 [X.] 4 StR 73/03, vom 10. Juli 2003 - 3 StR 130/03 und vom vom 20. [X.] 1957 - 1 StR 33/57 ([X.]St 11, 189) verwiesen.[X.] Maatz [X.] Ernemann Sost-Scheible

Meta

4 StR 43/04

29.04.2004

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.04.2004, Az. 4 StR 43/04 (REWIS RS 2004, 3411)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3411

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