Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 77/99

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 2964

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:1. März 2000Mayer,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]: nein[X.] § 9 Ba, [X.] Zulässigkeit der Vereinbarung von [X.] in [X.].[X.], Urteil vom 1. März 2000 - [X.] - [X.]LG Rostock- 2 -Der VII[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die [X.]. [X.], [X.], Ball, und Wiechersfür Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] vom 3. März 1999 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Aufgrund eines am 29. Juni 1992 abgeschlossenen Vertrages ([X.]) verkaufte und übertrug die - damalsunter dem Namen [X.] handelnde - Klägerin ihre Geschäftsanteilean der [X.] mit Sitz in [X.]an die [X.] 3 -Der Vertrag enthält unter anderem folgende Regelungen:3.Abtretung3.1.Der Verkäufer tritt mit dinglicher Wirkung von heute die vorste-hend verkauften Geschäftsanteile mit allen Rechten und Pflichtenan die ... Käufer ab.3.5.Verkauf und Übertragung erfolgen mit dem [X.] dem 1. Juli 1990.4.Kaufpreis4.1.Der Kaufpreis beträgt insgesamt DM 2.683.750,00 ... .Die Käufer schulden den Kaufpreis ... als [X.] dem Kaufpreis entfallen4.2.1.auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit den [X.] in [X.] das Grundstück [X.] in [X.]einschließ-lich der Gebäude DM 983.750,00.4.3.Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. ist bei Fälligkeit auf das [X.] ... spesenfrei zu überweisen und ab [X.] in der jeweils noch geschuldeten Höhe mit 4 %p.a. über dem Bundesdiskontsatz zu verzinsen....Der Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.1. in Höhe von DM 1.700.000,00ist am 1. November 1992 zur Zahlung [X.] Kaufpreis gemäß Ziffer 4.2.2. in Höhe von DM 983.750,00wird im selben Zeitpunkt fällig wie der Preis für den heute beur-kundeten Verkauf dieses Grundstücks durch die [X.] ......5.1.Das Grundstück [X.] in [X.]verkauft die [X.] heute an die [X.] ......13.BedingungenDie Wirksamkeit dieses Vertrags ist dadurch aufschiebend [X.], daß13.1.der heute abgeschlossene Kaufvertrag zwischen der Vermögens-abwicklungsgesellschaft ... und der Gesellschaft über das [X.] [X.] in [X.]wirksam wird;...- 4 -Der Kaufpreis gemäß Nr. 4.2.1. des Vertrages von 1.700.000 DM wurdevon den Beklagten am 12. Januar 1993 gezahlt. Mit ihrer Klage begehrt dieKlägerin von den Beklagten gemäß Nr. 4.3. des Vertrages die Zahlung vonZinsen in unstreitiger Höhe von 112.802,06 DM.Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie auf die Berufung der Beklagten hin abgewiesen. Hiergegen richtet sich [X.] der Klägerin, mit der sie die Wiederherstellung des [X.] erstrebt.Entscheidungsgründe:[X.] Das [X.] hat im wesentlichen ausgeführt:Die Zinsbestimmung unter Nr. 4.3. des [X.], bei der es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingunghandele, sei wegen Verstoßes gegen das [X.] unwirksam. Ob die [X.] als Vereinbarung von Verzugszinsen oder von [X.] einzu-ordnen sei, könne offenbleiben. Im ersteren Fall ergebe sich die Unwirksamkeitaus § 11 Nr. 4, 5 a [X.], im zweiten Fall aus § 9 [X.].I[X.] Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.Das Berufungsgericht ist zu der Auffassung gelangt, daß die [X.] eine Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt. Dagegen wendet sichdie Revision. Die Frage bedarf jedoch für das Revisionsverfahren keiner ab-schließenden Entscheidung. Ist die [X.] als Individualabrede anzuse-hen, bestehen gegen ihre Wirksamkeit keine Bedenken. Aber auch wenn eine- 5 -Allgemeine Geschäftsbedingung gegeben wäre, kann die Wirksamkeit einersolchen Klausel nicht verneint [X.] Ist im folgenden mit dem Berufungsgericht zugrunde zu legen, daß die[X.] der Nr. 4.3. des Vertrages für eine Vielzahl von Verträgen der[X.] vorformuliert wurde und daher eine Allgemeine Geschäftsbe-dingung darstellt, ist auch davon auszugehen, daß sie über den Bezirk des Be-rufungsgerichts hinaus verwandt wird. Der Senat kann die [X.] frei auslegen ([X.]Z 105, 24, 27). Bei der genannten Klausel handelt essich nach ihrem Sinn und Zweck um die Vereinbarung von [X.] fürdie mit Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Abtretung der Geschäftsanteile(Nr. 3.1. des Vertrages) und die hiermit verbundene Übertragung des "Gewinn-bezugsrechts seit dem 1. Juli 1990" (Nr. 3.5. des Vertrages).Bei der Auslegung der [X.], die den Kaufpreisanteil fürdas Betriebsvermögen ohne Grundstück, jedoch mit Betriebsgebäuden in [X.], anbetrifft, hat das Berufungsgericht lediglich in Erwägung gezogen,daß es sich um eine Vereinbarung über Grund und Höhe von Verzugs- odervon [X.] handeln könnte. Damit hat es seinen Blickwinkel rechts-fehlerhaft eingeengt. Wie die Revision zu Recht geltend macht, hat das [X.] nicht berücksichtigt, daß diese Bestimmung die [X.] an dieBeurkundung des Vertrages knüpft, nicht an eine verzögerte Kaufpreiszahlung.Der von der Zinsvereinbarung erfaßte Kaufpreisanteil sollte nach der [X.] Nr. 4.3. des Kaufvertrages vom 29. Juni 1992 erst am 1. November 1992fällig werden. Die Zinszahlungspflicht setzte damit vor Fälligkeit und dem [X.] einhergehenden (§ 284 Abs. 2 Satz 1 [X.]) Verzug ein. Schon deshalbkann die [X.] nicht als Vereinbarung von Fälligkeits- oder Verzugszin-sen verstanden werden. Das Berufungsgericht hat die nach dem Wortlaut und- 6 -dem wirtschaftlichen Sinn der vertraglichen Regelungen sich [X.] der Auslegung, nämlich daß die Parteien [X.] für [X.] Wirkung ab Vertragsschluß erfolgte Übertragung der Geschäftsanteile ver-einbaren wollten, nicht gesehen. Die Parteien haben mit der Verzinsung einEntgelt für die Nutzung des von der Zinsregelung betroffenen Teils des [X.] - Betriebsvermögen einschließlich Betriebsgebäude ohneGrundstück - bis zur Zahlung des hierauf entfallenden Anteils des [X.] ([X.], Urteil vom 25. November 1999 - [X.] unter [X.] a, [X.] bestimmt; vgl. ferner [X.], Urteile vom 24. Februar 1995- V ZR 244/93, [X.], 1027 = NJW 1995, 1827 unter [X.] und vom 24. [X.] - [X.], [X.], 1411 = NJW 1992, 2625 unter I[X.] a). Wie [X.], waren die verkauften Geschäftsanteile, wenn auch durch die [X.] 13 des Kaufvertrags mehrfach aufschiebend bedingt, so doch "mit ding-licher Wirkung von heute" (Nr. 3.1. des Vertrages) an die Erwerber abgetretenworden und erfolgten Verkauf und Übertragung "mit dem Gewinnbezugsrecht"seit 1. Juli 1990 (Nr. 3.5. des Vertrages). Hiermit steht die - durch Nr. 13 [X.] gleichfalls aufschiebend bedingte - Verzinsungsbestimmung (vgl.unten) hinsichtlich des auf das Betriebsvermögen ohne Grundstück entfallen-den Kaufpreisanteils in Einklang.Wie die Revision zu Recht hervorhebt, spricht auch der Umstand, daßder auf das Grundstück entfallende Anteil des [X.] nichtvor seiner Fälligkeit, die an die Fälligkeit des an die Beklagten zu zahlendenKaufpreises für das Grundstück geknüpft war, zu verzinsen war, für die [X.] eines Nutzungsentgelts für das sonstige Betriebsvermögen. Einen fürdie Gesellschaft nutzbaren Gegenstand stellte das bereits verkaufte [X.] nämlich nicht mehr dar, sondern erst der [X.] stand [X.] wieder zur Verfügung. Hingegen war den Beklagten bezüglich des- 7 -sonstigen Betriebsvermögens einschließlich der Betriebsgebäude bis zum1. November 1992 der wirtschaftliche Nutzen der Geschäftsanteile und [X.] nebeneinander zugewandt. Den Ausgleich hierfür sollte [X.] darstellen.2. Gegen die Wirksamkeit einer solchen formularmäßig vereinbartenNutzungszinsregelung bestehen keine rechtlichen [X.]) Die [X.] enthält allerdings keine - der Inhaltskontrolle nachden §§ 9 bis 11 [X.] entzogene - Preisvereinbarung (§ 8 [X.]). Die dortgeregelte [X.] ist vielmehr eine ([X.], die zwar mittelbareAuswirkungen auf Preis und Leistung hat, an deren Stelle aber, wenn [X.] vertragliche Regelung fehlt, [X.] Gesetzesrecht treten kann;als solche unterliegt sie der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 [X.] ([X.]. nur [X.], Urteil vom 18. Mai 1999 - [X.], [X.], 1271 unter [X.] a m.umfangr.Nachw., zur Veröffentlichung in [X.]Z 141, 380 bestimmt).b) Begründet die Klausel in einem Kaufvertrag die Verpflichtung zurZahlung von Zinsen für den Kaufpreis während der Möglichkeit der vorzeitigenNutzung des gekauften Gegenstandes vor Kaufpreiszahlung ([X.]),unterliegt sie nicht, wie eine Bestimmung über Verzugszinsen, der [X.] gemäß § 11 Nr. 4, 5 [X.], wohl aber derjenigen nach § 9 [X.]. Sie istam Maßstab des § 452 [X.] zu messen ([X.], [X.], 169,170, in Verbindung mit dem Nichtannahmebeschluß des [X.] vom 21. Oktober1999 - V ZR 98/99, nicht veröffentlicht; vgl. auch [X.], Urteil vom [X.], [X.], 71 unter I[X.] b; [X.], Urteil vom 24. Februar1995 Œ V ZR 244/93 aaO; [X.], Urteil vom 24. April 1992 - [X.] aaOunter I[X.] a; [X.] 1999, 612, 621; [X.] 1998, 339, 340 ff).- 8 -c) Nach § 9 Abs. 1 [X.] sind Bestimmungen in Allgemeinen Ge-schäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwendersentgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.Das ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichenGrundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen werden soll,nicht zu vereinbaren ist (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Dieser Inhaltskontrolle hältdie in Nr. 4.3. Absatz 1 enthaltene Verzinsungsbestimmung des [X.] und -abtretungsvertrages stand. Zwar weicht die Klausel in mehrfa-cher Hinsicht von der dispositiven Vorschrift des § 452 [X.] ab, nach der [X.] den - nicht gestundeten - Kaufpreis von dem Zeitpunkt an zu verzinsenhat, "von welchem an ihm die Nutzungen des gekauften Gegenstandes gebüh-ren". Dies führt jedoch nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung desKäufers.aa) Nach § 452 [X.] entsteht die Pflicht des Käufers zur Zinszahlung,wenn er berechtigt ist, die Nutzungen zu ziehen, also ab Übergabe der Sache(§ 446 [X.]) oder Abtretung des Rechts (§ 398 [X.]). Dies setzt einen wirksa-men Kaufvertrag voraus ([X.]Z 138, 195, 206). Der [X.] vom 29. Juni 1992 ist aber mehrfach aufschiebend bedingtund war damit zunächst schwebend unwirksam. Mit dem Eintritt der zeitlichletzten der in Nr. 13 des Vertrages geregelten aufschiebenden Bedingungenwurde der Vertrag wirksam und sind auch die Geschäftsanteile auf die [X.] übergegangen. Dieser [X.] wirkt nicht auf den [X.] Vertragsschlusses zurück (§ 158 Abs. 1 [X.]). Zwar ist auch die Zinsver-pflichtung der Erwerber erst mit [X.] wirksam geworden. [X.] erstreckt die [X.] jedoch, wovon auch die Parteien übereinstim-mend ausgehen, auf den Zeitpunkt der Beurkundung der Vereinbarung, umfaßtmithin einen vor dem Wirksamwerden des Kaufvertrages liegenden Zeitraum,- 9 -in welchem dem Käufer nach den gesetzlichen Vorschriften die [X.] (vgl. [X.]Z 138, 195, 206).Indessen ist diese Abweichung nicht mit wesentlichen [X.] § 452 [X.] unvereinbar (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Wie Nr. 3.1. und Nr. 3.5.des notariellen Vertrages zu entnehmen ist, die - wie dargetan - eine [X.] Geschäftsanteile "mit dinglicher Wirkung von heute" und "mit dem Gewinn-bezugsrecht seit 1. Juli 1990" vorsehen, haben die Parteien beabsichtigt, [X.] dem Eintritt der zeitlich letzten Bedingung entstehenden Rechtsfolgen ins-gesamt auf den früheren Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurückzubeziehen(vgl. [X.]Z 138, 195, 206; [X.], Urteile vom 30. April 1959 - [X.]/58,MDR 1959, 658 und vom 30. November 1960 - [X.], [X.], 177unter 3 a). Mit einer solchen Abrede zeigen die Parteien, der Vorschrift des§ 159 [X.] entsprechend, ihren Willen, sich so zu stellen, als seien die [X.] des Rechtsgeschäfts bereits zu dem vertraglich festgelegten früherenZeitpunkt eingetreten (vgl. [X.], Urteil vom 19. Februar 1975 - [X.]/73,WM 1975, 370 unter II 3; [X.]Z 138, 195, 206). Durch die Regelung in Nr. 3.1.und 3.5. des Vertrages hat die Klägerin zum Ausdruck gebracht, daß sie [X.] die Möglichkeit der Nutzungen des Betriebsvermögens einschließ-lich Betriebsgebäude - ohne Grundstück - von den genannten Zeitpunkten anzuwenden wollte (vgl. [X.]Z 138, 195, 206; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl.,§ 159 Rdnr. 7 f; [X.], [X.], 3. Aufl., § 159 Rdnr. 3).Dem entspricht die Verpflichtung der Beklagten, die Zinsen zu entrichten. [X.] gleichfalls auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (flab Beur-kundung dieses Vertragesfl, Nr. 4.3. 1. Abs., vgl. oben) zurückbezogen (§ 159[X.]) und bestand nach dem Wirksamwerden des Kaufvertrages bis zur [X.] des auf diesen Teil des betroffenen Kaufgegenstandes entfallenden Kauf-preises fort. Damit wahrt die Klausel die gesetzliche Interessenbewertung, daß- 10 -bei einem Kaufvertrag der Käufer nicht den Kaufgegenstand und zugleich [X.], den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll ([X.], Diegesamten Materialien zum [X.] für das [X.], [X.]; [X.]Z 26, 7,8; [X.], Beschluß vom 25. März 1998 - [X.], [X.], 1293 = NJW1998, 2060 unter II).bb) Die Regelung der [X.] der Nr. 4.3. des [X.] von § 452 [X.] insofern ab, als nach § 452 2. Halbs. [X.] [X.]nicht geschuldet sind, wenn der Kaufpreis gestundet wurde (vgl. [X.], [X.] vom 25. März 1998 - [X.] aaO); denn in dem Hinausschiebender Fälligkeit nach Nr. 4.3. 2. Absatz des Vertrages ist eine Stundungsverein-barung zu sehen. Doch ist diese Ausnahme von der durch [X.] zur Zahlung von [X.] nicht als Aus-druck eines wesentlichen, dem Schutz des Käufers vor unangemessener Be-nachteiligung dienenden Grundgedanken des Gesetzes zu werten. Leitbild des§ 452 [X.] ist die dieser Vorschrift zugrundeliegende Entscheidung des [X.], daß bei einem Kaufvertrag kein Vertragsteil den Kaufgegenstandund zugleich den Gegenwert, den noch nicht entrichteten Kaufpreis, nutzen soll([X.]Z 26, 7, 8). Die Vorschrift knüpft damit hinsichtlich des ihr [X.] Gerechtigkeitsgebotes an die Regelungen der §§ 320 Abs. 1 Satz 1,322 Abs. 1, 271 Abs. 1 [X.] an (vgl. auch [X.], NJW 1996, 645; [X.],[X.] 1998, 339, 342). Übergibt und übereignet der Verkäufer den [X.], kann er grundsätzlich sofortige Zahlung des Kaufpreises [X.] der Käufer nicht, besteht ein Anspruch auf [X.] nach § 452[X.]. Der Ausschluß des Anspruchs auf [X.] gemäß § 4522. Halbs. [X.] hat seinen Grund in der Annahme des Gesetzgebers, daß [X.], der sich mit der späteren Zahlung des Kaufpreises einverstandenerklärt, ohne sich eine Verzinslichkeit auszubedingen, den Willen zum Aus-- 11 -druck bringt, Zinsen nicht in Anspruch zu nehmen. Damit läßt er erkennen, daßer bei der Vereinbarung des Kaufpreises die Zinseinbuße schon in [X.] hat ([X.] aaO [X.]), jedenfalls sich trotz Vorleistung mit demvereinbarten Kaufpreis zufrieden gibt. Ein von dieser Annahme des Gesetzge-bers abweichender Wille des Verkäufers, für die dem Käufer vorzeitig (§§ 320Abs. 1 Satz 1, 322 Abs. 1, 271 Abs. 1 [X.]) eingeräumte [X.] Kaufgegenstandes bis zur Zahlung des Kaufpreises [X.] zuverlangen, bestätigt deshalb den Grundgedanken des § 452 [X.] ([X.], [X.], 169, 170; [X.]/[X.] aaO § 452 Rdnr. 1; a.A. wohl[X.] aaO S. 344). Eine entsprechende Willenserklärung kann daher auch inAllgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam abgegeben werden (vgl. [X.]Z95, 362, 370; [X.], Urteil vom 9. Juli 1991 - [X.], [X.], 1452= NJW 1991, 2559 unter V[X.]).cc) Auch durch die Höhe der [X.], nämlich "4 % p.a. überdem Bundesdiskontsatz", werden die Beklagten nicht entgegen dem Gebot vonTreu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 [X.]). [X.] Höhe wäre die Klausel allerdings dann unwirksam, wenn [X.] der Klägerin ermöglichen würde, ab 1. November 1992 zusätzlich zu den[X.] Fälligkeits- bzw. Verzugszinsen zu verlangen. Eine solcheKumulation ist in dem Vertrag jedoch nicht vorgesehen. Nr. 4.3. 1. Abs. enthälteine einheitliche Verzinsungsregelung, wonach der ausstehende Kaufpreisbe-trag für die Zeit "ab Beurkundung dieses Vertrages in der jeweils noch ge-schuldeten Höhe" mit dem genannten Zinssatz zu verzinsen ist. Nicht andershaben die Parteien diese Bestimmung auch verstanden. Sie entspricht damitder gesetzlichen Regelung des § 452 [X.] (Soergel/[X.] aaO § 452Rdnr. 15; Keim, [X.] 1999, 612, 626; [X.], NJW 1996, 645; a.[X.],NJW 1995, 1727, 1728).- 12 -Der vereinbarte Zinssatz von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz [X.] unterschreitet den in § 11 Abs. 1 VerbrKrG festgesetzten Zinssatzvon 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.], den [X.] bei Zahlungsverzug auf die rückständigen Beträge zu [X.]. Diese Vorschrift enthält die Wertung des Gesetzgebers, daß ein derartigerZinssatz den Schuldner nicht unangemessen benachteiligt (vgl. Pa-landt/[X.], [X.], 59. Aufl., § 246 Rdnr. 12), und ihr kommt deshalb Mo-dellcharakter zu ([X.], Urteil vom 11. Januar 1995 - [X.], NJW 1995,954 unter II, 3 b). Im gegebenen Fall handelt es sich zwar nicht um Verzugs-zinsen. Dies rechtfertigt hier jedoch keine unterschiedliche Beurteilung. [X.] hat den Beklagten im wirtschaftlichen Sinne einen nicht gesichertenZwischenkredit verschafft.- 13 -II[X.] Mit der Hilfsaufrechnung hat sich das Berufungsgericht - von seinemRechtsstandpunkt aus folgerichtig - nicht befaßt. Da der Rechtsstreit insoweitweiterer Aufklärung bedarf, war die Sache zur weiteren Feststellung an [X.] zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO).[X.] Dr. [X.] [X.] Ball Wiechers

Meta

VIII ZR 77/99

01.03.2000

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.03.2000, Az. VIII ZR 77/99 (REWIS RS 2000, 2964)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2964

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